Steuermanagement
Prüfung
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52
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Lukas Schädler
Lukas Schädler
Set of flashcards Details
Flashcards | 52 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 12.02.2014 / 12.02.2014 |
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Auseinandersetzung Stille Gesellschaft
- Geschäftsinhaber hat noch schwebende Geschäfte abzuwickeln und das Guthaben des stillen Gesellschafters in Geld zu berichtigen
Auseinandersetzung OG
- erst mit der Beendigung der Abwicklung und der Verteilung des GEsellschaftsvermögens ist die Gesellschaft vollbeendet
- Abwicklung erfolgt durch Liquidation
Auseinandersetzung KG
- es gelten alle Gesellschafter als Liquidatoren
- ist bei Beginn und Ende der Liquidation eine Bilanz aufzustellen
- verbleibende Vermögen ist nach dem Verhältnis der Kapitalanteile unter den Gesellschaftern zu verteilen
Auseinandersetzung GmbH
- bei Beginn eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen und in Folge für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und Lagebericht
- laufende Geschäfte beenden, die Forderungen einziehen und ausstehende Schulden begleichen
- verbleibende Vermögen darf frühestens drei Monate nach dem Gläubigeraufruf verteilt werden.
Auseinandersetzung AG
- laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld umsetzen und die ausstehenden Schulden begleichen
- bei Beginn der Abwicklung Eröffnungsbilanz erstellen, Jahresabschlusses und Lagebericht
- verbleibende Vermögen frühestens 1 Jahr nach dem dritten Gläubigeraufruf verteilt werden
- Verteilung nach Anteilen am Grundkapital
- Verlust tragen die Aktionäre im Verhältnis ihrer Anteile
Übertragung von Anteilen in Personengesellschaften
- persönlichkeitsbetonter Aufbau und Nichtübertragbarkeit und Unverderblichkeit der Mitgliedschaft
- eine Übertragung erfordert die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
- Tod eines Gesellschafter führt zur Auflösung der Gesellschaft
- Erben steht grundsätzlich bloss ein Abfindungsanspruch zu
- Ausnahme: Nachfolgeklausel
Übertragung von Anteilen in Kapitalgesellschaften
- Gesellschafterwechsel berührt die Sphäre der Kapitalgesellschaft nicht und findet grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter statt
- Geschäftsanteile an einer GmbH sind unübertragbar und vererblich
- bei Übertragung der Geschäftsanteile unter Lebenden (Notariatsakt)
- Bei der AG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an dei Zustimmung der Gesellschaft binden
Funktionen der UID
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferung
- Rechnungsmerkmal als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Einkunftsarten
- Land- & Forstwirtschaft
- Selbstständige Tätigkeit
- Gewerbebetrieb
- Nichtselbstständige Tätigkeit
(1-4 Haupteinkunftsarten; 1-3 Betriebliche Einkunftsarten)
- Kapitalvermögen
- Vermietung & Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
(5 -7 Nebeneinkunftsarten; 4-7 Außerbetrieblice Einkunftsarten)
Betriebliche Einkunftsarten
- Einkünfte ergeben sich aus Gewinnermittlung
- Kennzeichen: im steuerrechtlichen Sinne liegt ein "Betrieb" vor
- Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Betriebe haben
- zu erfüllende Tatbestandsmerkmale:
Beteiligung am allgem. wirtschaftl. Verkehr; Gewinnerzielungsabsicht; Selbstständig; Nachhaltig
Außerbetriebliche Einkunftsarten
- Einkünfte ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschusseinkünfte)
Subsidiaritätsprinzip
Einkünfte aus Vermögungsverwaltung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören nur dann zu den Nebeneinkunftsarten, wenn sie nicht zu den Haupteinkunftsarten zählen.
Nach der Subsidiarität werden unterschieden:
- Haupteinkunftsarten (1-4) = Erwerbseinkünfte
- Nebeneinkunftsarten (5-7), insb. Vermögensverwaltung und Spekulationseinkünfte