Steuermanagement
Prüfung
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Kartei Details
Karten | 52 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.02.2014 / 12.02.2014 |
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Was ist eine Gesellschaft?
Die Gesellschaft zeichnet sich durch vier Wesensmerkmale aus:
- Begründung durch Rechtsgeschäft
- Rechtsgemeinschaft
- Bestimmter gemeinsamer Zweck
- Organisiertes Zusammenwirken
Was sind mögliche Rechtsformen?
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
- Verein
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Europäische wirtschaflithce Interessensgemeinschaft
- Societas Europaea
- Privatstiftung
Was sind Ausnahmen der Gesellschaft?
- GmbH als Einmann-Gesellschaft
- Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird Unternehmen ohne Liquidität als Einzelunternehmen fortgeführt
- Perosnengesellschaften --> persönlicher Einsatz
- Kapitalgesellschaften --> beschränkter Kapitaleinsatz
- Persönlichkeitsbetonte Aufbau nicht übertragbar bzw vererbbar
- bei Kapitalgesellschaften Wechsel ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich
Unterscheidung Außengesellschaft vs. Innengesellschaft
- Innengesellschaft tritt gegenüber Dritten nicht in Erscheiunung
- Außengesellschaft tritt gegenüber Dritten als Gesellschaft in Erscheinung
- Stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung sind Innengesellschaften
- Grundsatz der freien Rechtsformen ist durch bestimmte Einschränkungen durchbrochen
- Rechtsform der GmbH ist für folgende Tätigkeiten nicht zulässig:
Für Versicherungsgeschäfte, Politische Vereine, Tabakfachgeschäft, Rauchfangkehrer, Apotheken, Notare, Pensionskassen)
Was sind die kriterien für die Rechtswahl?
- Formelle Einflussfaktoren leiten sich direkt aus der einzelnen Rechtsform ab
- Materielle Einflussfaktoren ergeben sich aus anderen Rechtsbereichen wie etwa aus dem Steuerrecht
Rechtsgrundlagen
Einzelnunternehmer als Rechnungslegungspflichtiger --> UGB
Einzelunternehmer als nicht rechnungslegungspflichtig --> Steuerrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts --> ABGB
Personengesellschaft und stille Gesellschaft --> UGB
GmbH --> GmbH-Gesetz
AG --> Aktiengesetz
Aufbau des UGB
- Buch: Prokura, Handelsvollmacht und Nachfolgehaftung
- Buch: Personengesellschaften und Stille
- Buch: Rechnungslegung
- Buch: Handelsgeschäfte
- Buch: Seehandel
Wie viele Gründer werden in den Rechtsformen benötigt?
Gesellschaften brauchen grundsätzlich mindestens zwei Gründungsmitglieder (Ausnahme GmbH).
Die Gesellschafteranzahl ist bei Personen- und Kapitalgesellschaften unbegrenzt.
Die stille Gesellschaft besteht in der Regel aus nicht mehr als 2 Gesellschaftern, dem Geschäftsherrn der das Unternehmen betreibt und dem stillen Gesellschafter, der sich mit einer Einlage beteiligt.
Rechtspersönlichkeiten
Die Personengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaft besitzen keine Rechtspersönlichkeit. (Jedoch: Personengesellschaften sind teilrechtsfähig)
DIe GesbR selbst ist nicht rechtsfähig.
Die stille Gesellschaft ist ebenfalls nicht rechtsfähig.
Kapitalgesellschaften als juristische Person besitzen als solche Rechtspersönlichkeiten und sind Träger von Rechten und Pflichten.
Gesellschaftsakt und Entstehung der Gesellschaft.
Personengesellschaften (Unternehmen) --> formlos
Kapitalgesellschaften --> Notariatsakt
Bei Errichtung von Kapitalgesellschaften sind drei Phasen zu unterscheiden:
- Vorgründungsgesellschaft
- Vorgesellschaft
- juristische Person
Geschäftsführung und Vertretung
Regelungen über die Geschäftsführung haben das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern zum Inhalt.
Einzelunternehmen (Führung)
- Die Führung der Geschäfte und die Vertretung nach außen obliegen dem Einzelunternehmen
- Einzelunternehmer kann einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigen bestellen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Führung)
- alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berufen
- es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip auf der Grundlage der Kapitalbeteiligung
Stille Gesellschaft (Führung)
- Innengesellschaft und tritt nach außen nicht in Erscheinung
- Gesellschafter können jedoch bestimmte Befugnisse übertragen werden --> Prokura, Handlungsvollmacht
Personengesellschaften (Führung)
Grundsatz der Selbstorganschaft:
- Geschäftsführung obliegt den Gesellschaftern
- GF kann aber auch einem Dritten übertragen werden
- Grundsatz der Einzelgeschäftsführung
- nach außen ist jeder Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt
- Kommanditisten sind laut UGB grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen
Kapitalgesellschaften (Führung)
- sind als juristische Person rechtsfähig aber nicht handlungsfähig
- gesellschaftsrechtliche Organe leiten Gesellschaft und vertreten sie nach außen
- Kapitalgesellschaft ist geprägt vom Trennungsprinzip
Kapitalgesellschaften (Führung)
- sind als juristische Person rechtsfähig aber nicht handlungsfähig
- gesellschaftsrechtliche Organe leiten Gesellschaft und vertreten sie nach außen
- Kapitalgesellschaft ist geprägt vom Trennungsprinzip
GmbH (Führung)
- Geschäftsführer vertrete die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich
- GmbH verfügt über die Generalversammlung
AG (Führung)
- wird vom Vorstand geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten
- verfügt über die Hauptversammlung
- zusätzlich ist Aufsichtrat zu bestellen
GmbH & Co KG
Im weiten Sinne:
Komplementär ist die GmbH + weitere natürliche Personen
Im engeren Sinne:
einziger Komplementär ist eine GmbH
Im engsten Sinne:
die Kommanditisten sind gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Mindestkapital bei Kapitalgesellschaften
GmbH: Stammkapital 35'000€; Einlage: 17'500 €
GmbH light: Stammkapital: 10'000 €; Einlage: 5'000 €
Aktiengesellschaft: Grundkapital: 70'000 €
Haftung Einzelunternehmer
haftet seinen Gläubigern gegenüber unmittelbar, unbeschränkt, persönlich unbegrenzt
Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts
haften quotenmässig für die Schulden
Haftung stille Gesellschaft
haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten
Haftung OG
Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen; daneben haften die Gesellschafter unmittelbar, primär, unbeschränkt und unbeschränkbar, persönlich und solidarisch.
Haftung KG
Kommanditist haften unmittelbar, primär, persönich, solidarisch, allerdings berschränkt bis zur Höhe ihrere Hafteinlage
Haftung GmbH
es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten, die Haftung der Gesellschafters ist auf die Stammeinlage beschränkt.
Haftung AG
es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung der Aktionäre ist auf das Nominale der vom Aktionär gehaltene Aktien beschränkt.
Haftung GmbH & Co KG
doppelt berschränkte Haftung - bei der GmbH beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen und bei der KG beschränkt auf die Hafteinlage
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten
- Gewinnverteilungsnormen sind dispositives Recht
- können gesellschaftsvertraglich abweichend geregelt werden
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten Einzelunternehmen
- steht der gesamte Gewinn dem Geschäftsinhaber zu
- dieser trägt aber auch gesamter Verlust
- Entnahmemöglichkeiten nicht auf den Gewinnanteil beschränkt
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GesbR
- Gewinnverteilung erfolgt nach Kapitalanteilen
- im Gesellschaftervertrag können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen werden
- Verlust wird im selben Verhältnis wie ein Gewinn verteilt
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten Stille Gesellschaft
- Gewinnverteilungsschlüssel kann vertraglich gestaltet werden
- Stiller trägt auch Anteil an Verlust aber nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage
- atypische (unechte) stille Gesellschaft: der Stille ist nicht nur am Gewinn oder Verlust, sondern auch am Gesellschaftsvermögen des Geschäftsherrn beteiligt.
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten OG
- Gesellschafter gebührt ein Anteil von 4 % ihres Kapitalanteils
- im Falle niedrigerer Gewinne ist der Prozentsatz entsprechend zu kürzen
- darüber hinaus gehende Gewinnanteile und ein Verlust werden nach Köpfen geteilt.
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten KG
- Komplementär: wie bei OG
- Kommanditisten:
- - Gewinn nur bis zur Höhe der Einlage
- - Verlust nur bis zum Kapitalanteil
- - hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnanteils
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GmbH
- Gesellschafter haben Anspruch auf den im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinn
- Bilanzgewinn ist nach dem Verhältnis der eingezahlten Stimmeinlagen zu verteilen
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten AG
- Vorstand hat dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung zu unterbreiten, an den die Hauptversammlung gebunden ist
- Anteil am Gewinn bestimmt sich nach dem Anteil am Grundkapital
Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GmbH & Co KG
- gleich wie KG
- ist die Komplementär-GmbH eine reine Arbeitsgesellschafterin, so gebührt ihr ein angemessener Ersatz ihrer Geschäftsführungsaufwendungen
- ist die GmbH vermögensbeteiligt , so gebührt ihr ein angemessener Anteil am Gewinn
Auseinandersetzung Einzelunternehmen
- nicht möglich da keine Organisation als Gesellschaft
Auseinandersetzung GesbR
- fehlt ein gesetzlich geordnetes Liquidationsverfahren
- mit Eintritt des Auflösungsgrundes endet das Gesellschaftsverhältnis und verwandelt sich in eine einfache Rechtsgemeinschaft
- nach Auflösung Teilung des Vermögens im Verhätlnis der Kapitalanteile
- Teilung erfolgt primär im Einvernehmen
- Wenn keine Einigung möglich: Natural - oder Zivilteilung