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Lukas Schädler

Lukas Schädler

Kartei Details

Karten 52
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.02.2014 / 12.02.2014
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Was ist eine Gesellschaft?

Die Gesellschaft zeichnet sich durch vier Wesensmerkmale aus:

  • Begründung durch Rechtsgeschäft
  • Rechtsgemeinschaft
  • Bestimmter gemeinsamer Zweck
  • Organisiertes Zusammenwirken

Was sind mögliche Rechtsformen?

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Offene Gesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Stille Gesellschaft
  • Aktiengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
  • Verein
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  • Europäische wirtschaflithce Interessensgemeinschaft
  • Societas Europaea
  • Privatstiftung

Was sind Ausnahmen der Gesellschaft?

  • GmbH als Einmann-Gesellschaft
  • Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird Unternehmen ohne Liquidität als Einzelunternehmen fortgeführt
  • Perosnengesellschaften --> persönlicher Einsatz
  • Kapitalgesellschaften --> beschränkter Kapitaleinsatz
  • Persönlichkeitsbetonte Aufbau nicht übertragbar bzw vererbbar
  • bei Kapitalgesellschaften Wechsel ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich

Unterscheidung Außengesellschaft vs. Innengesellschaft

  • Innengesellschaft tritt gegenüber Dritten nicht in Erscheiunung
  • Außengesellschaft tritt gegenüber Dritten als Gesellschaft in Erscheinung
  • Stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung sind Innengesellschaften
  • Grundsatz der freien Rechtsformen ist durch bestimmte Einschränkungen durchbrochen
  • Rechtsform der GmbH ist für folgende Tätigkeiten nicht zulässig:
    Für Versicherungsgeschäfte, Politische Vereine, Tabakfachgeschäft, Rauchfangkehrer, Apotheken, Notare, Pensionskassen)

 

Was sind die kriterien für die Rechtswahl?

  • Formelle Einflussfaktoren leiten sich direkt aus der einzelnen Rechtsform ab
  • Materielle Einflussfaktoren ergeben sich aus anderen Rechtsbereichen wie etwa aus dem Steuerrecht

Rechtsgrundlagen

Einzelnunternehmer als Rechnungslegungspflichtiger --> UGB

Einzelunternehmer als nicht rechnungslegungspflichtig --> Steuerrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts --> ABGB

Personengesellschaft und stille Gesellschaft --> UGB

GmbH --> GmbH-Gesetz

AG --> Aktiengesetz

Aufbau des UGB

  1. Buch: Prokura, Handelsvollmacht und Nachfolgehaftung
  2. Buch: Personengesellschaften und Stille
  3. Buch: Rechnungslegung
  4. Buch: Handelsgeschäfte
  5. Buch: Seehandel

Wie viele Gründer werden in den Rechtsformen benötigt?

Gesellschaften brauchen grundsätzlich mindestens zwei Gründungsmitglieder (Ausnahme GmbH).

Die Gesellschafteranzahl ist bei Personen- und Kapitalgesellschaften unbegrenzt.

Die stille Gesellschaft besteht in der Regel aus nicht mehr als 2 Gesellschaftern, dem Geschäftsherrn der das Unternehmen betreibt und dem stillen Gesellschafter, der sich mit einer Einlage beteiligt. 

Rechtspersönlichkeiten

Die Personengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaft besitzen keine Rechtspersönlichkeit. (Jedoch: Personengesellschaften sind teilrechtsfähig)

DIe GesbR selbst ist nicht rechtsfähig.

Die stille Gesellschaft ist ebenfalls nicht rechtsfähig.

Kapitalgesellschaften als juristische Person besitzen als solche Rechtspersönlichkeiten und sind Träger von Rechten und Pflichten.

Gesellschaftsakt und Entstehung der Gesellschaft.

Personengesellschaften (Unternehmen) --> formlos

Kapitalgesellschaften --> Notariatsakt

Bei Errichtung von Kapitalgesellschaften sind drei Phasen zu unterscheiden:

  • Vorgründungsgesellschaft
  • Vorgesellschaft
  • juristische Person

Geschäftsführung und Vertretung

Regelungen über die Geschäftsführung haben das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern zum Inhalt.

Einzelunternehmen (Führung)

- Die Führung der Geschäfte und die Vertretung nach außen obliegen dem Einzelunternehmen

- Einzelunternehmer kann einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigen bestellen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Führung)

- alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berufen

- es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip auf der Grundlage der Kapitalbeteiligung

Stille Gesellschaft (Führung)

- Innengesellschaft und tritt nach außen nicht in Erscheinung

- Gesellschafter können jedoch bestimmte Befugnisse übertragen werden --> Prokura, Handlungsvollmacht

Personengesellschaften (Führung)

 

Grundsatz der Selbstorganschaft:

  • Geschäftsführung obliegt den Gesellschaftern
  • GF kann aber auch einem Dritten übertragen werden
  • Grundsatz der Einzelgeschäftsführung
  • nach außen ist jeder Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt
  • Kommanditisten sind laut UGB grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen

Kapitalgesellschaften (Führung)

  • sind als juristische Person rechtsfähig aber nicht handlungsfähig
  • gesellschaftsrechtliche Organe leiten Gesellschaft und vertreten sie nach außen
  • Kapitalgesellschaft ist geprägt vom Trennungsprinzip

Kapitalgesellschaften (Führung)

  • sind als juristische Person rechtsfähig aber nicht handlungsfähig
  • gesellschaftsrechtliche Organe leiten Gesellschaft und vertreten sie nach außen
  • Kapitalgesellschaft ist geprägt vom Trennungsprinzip

GmbH (Führung)

  • Geschäftsführer vertrete die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich
  • GmbH verfügt über die Generalversammlung

AG (Führung)

  • wird vom Vorstand geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten
  • verfügt über die Hauptversammlung
  • zusätzlich ist Aufsichtrat zu bestellen

GmbH & Co KG

Im weiten Sinne:
Komplementär ist die GmbH + weitere natürliche Personen

Im engeren Sinne:
einziger Komplementär ist eine GmbH

Im engsten Sinne:
die Kommanditisten sind gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH

Mindestkapital bei Kapitalgesellschaften

GmbH: Stammkapital 35'000€; Einlage: 17'500 €

GmbH light: Stammkapital: 10'000 €; Einlage: 5'000 €

Aktiengesellschaft: Grundkapital: 70'000 €

Haftung Einzelunternehmer

haftet seinen Gläubigern gegenüber unmittelbar, unbeschränkt, persönlich unbegrenzt

Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts

haften quotenmässig für die Schulden

Haftung stille Gesellschaft

haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten

Haftung OG

Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen; daneben haften die Gesellschafter unmittelbar, primär, unbeschränkt und unbeschränkbar, persönlich und solidarisch.

Haftung KG

Kommanditist haften unmittelbar, primär, persönich, solidarisch, allerdings berschränkt bis zur Höhe ihrere Hafteinlage

Haftung GmbH

es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten, die Haftung der Gesellschafters ist auf die Stammeinlage beschränkt.

Haftung AG

es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung der Aktionäre ist auf das Nominale der vom Aktionär gehaltene Aktien beschränkt.

Haftung GmbH & Co KG

doppelt berschränkte Haftung - bei der GmbH beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen und bei der KG beschränkt auf die Hafteinlage

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten 

- Gewinnverteilungsnormen sind dispositives Recht

- können gesellschaftsvertraglich abweichend geregelt werden

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten Einzelunternehmen

  • steht der gesamte Gewinn dem Geschäftsinhaber zu
  • dieser trägt aber auch gesamter Verlust
  • Entnahmemöglichkeiten nicht auf den Gewinnanteil beschränkt

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GesbR

  • Gewinnverteilung erfolgt nach Kapitalanteilen
  • im Gesellschaftervertrag können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen werden
  • Verlust wird im selben Verhältnis wie ein Gewinn verteilt

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten Stille Gesellschaft

  • Gewinnverteilungsschlüssel kann vertraglich gestaltet werden
  • Stiller trägt auch Anteil an Verlust aber nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage
  • atypische (unechte) stille Gesellschaft: der Stille ist nicht nur am Gewinn oder Verlust, sondern auch am Gesellschaftsvermögen des Geschäftsherrn beteiligt.

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten OG

  • Gesellschafter gebührt ein Anteil von 4 % ihres Kapitalanteils
  • im Falle niedrigerer Gewinne ist der Prozentsatz entsprechend zu kürzen
  • darüber hinaus gehende Gewinnanteile und ein Verlust werden nach Köpfen geteilt.

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten KG

  • Komplementär: wie bei OG
  • Kommanditisten:
  • - Gewinn nur bis zur Höhe der Einlage
  • - Verlust nur bis zum Kapitalanteil
  • - hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnanteils

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GmbH

  • Gesellschafter haben Anspruch auf den im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinn
  • Bilanzgewinn ist nach dem Verhältnis der eingezahlten Stimmeinlagen zu verteilen

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten AG

  • Vorstand hat dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung zu unterbreiten, an den die Hauptversammlung gebunden ist
  • Anteil am Gewinn bestimmt sich nach dem Anteil am Grundkapital

Gewinnbeteiligung und Entnahmemöglichkeiten GmbH & Co KG

  • gleich wie KG
  • ist die Komplementär-GmbH eine reine Arbeitsgesellschafterin, so gebührt ihr ein angemessener Ersatz ihrer Geschäftsführungsaufwendungen
  • ist die GmbH vermögensbeteiligt , so gebührt ihr ein angemessener Anteil am Gewinn

Auseinandersetzung Einzelunternehmen

- nicht möglich da keine Organisation als Gesellschaft

Auseinandersetzung GesbR

  • fehlt ein gesetzlich geordnetes Liquidationsverfahren
  • mit Eintritt des Auflösungsgrundes endet das Gesellschaftsverhältnis und verwandelt sich in eine einfache Rechtsgemeinschaft
  • nach Auflösung Teilung des Vermögens im Verhätlnis der Kapitalanteile
  • Teilung erfolgt primär im Einvernehmen
  • Wenn keine Einigung möglich: Natural - oder Zivilteilung