Definitionen


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.09.2016 / 05.03.2017
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Wahlrechtsgrundsätze

A 38 I 1 GG

- FreiheitsGRe: Unmittelbarkeit, Freiheit und Geheimhaltung der Wahl

- GleichheitsGRe: Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl

Beachte: RFG nur durch zwingenden (also höherwertigeren) staatspolitischen Grund (= Wert mit Verfassungsrang).

 

Unmittelbarkeit der Wahl

Schutzbereich: Keine weitere Entscheidungsinstanz zw. Wählerstimme und Ermittlung der Abgeordnetensitze im BTag.

Ziel: Die Zusammensetzung des Parlaments soll möglichst nah am Willen des Volkes orientiert sein.

RFG: (+) Listenwahl gem. §§ 4, 27 BWG, (-) bei "Nachrücken in den Überhang" o. beim sog. ruhenden Mandat.

Freiheit der Wahl

Schutzbereich: Kein öffentlicher o. privater Zwang, Druck o. sonstiger Einfluss auf Inhalt der Wahlentscheidung.

Ziel: keine Einflussnahme der Wähler und Wahlbewerber von außen, Neutralitätspflicht des Staates.

RFG: (-) bei Wahlwerbung auf Staatskosten, str. bei Einführung einer Wahlpflicht o. Wahlumfragen kurz vor Wahl.

Geheimheit der Wahl

Schutzbereich: Recht des Wählers, den Inhalt seiner Wahlentscheidung für sich zu behalten und damit korrespondierend die Pflicht des Staates, entspr. Vorkehrungen organisatorischer Art beim Wahlvorgang vorzunehmen.

Ziel: Wahlentscheidung bleibt nach außen unbekannt.

RFG: (+) Möglichkeit der Briefwahl gem § 36 BWG, str. Onlinewahlen

Allgemeinheit der Wahl

Inhalt: Alle Deutschen ab 18 Jahren haben grds. uneingeschränkt die Möglichkeit zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Auch erfasst ist das Recht des Bürgers o. Parteimitglieds Wahlvorschläge zu machen.

Ziel: Chance zur verantwortlichen Mitbestimmung für das gesamte Volk.

RFG der Ungleichbehandlung: (+) bei der Inkompabilität gem A 137 GG. (-) wenn Person ab bestimmten Alter wählbar o. bei ausreichender beruflicher Erfahrung wählbar wäre.

Gleichheit der Wahl

Inhalt:

- Alle Wähler sollen grds. mit ihren Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (aktive Wahlrechtsgleichheit), insb. muss jeder Wählerstimme grds. der gleiche Zahlwert (ONE man, ONE vote) und der gleiche Erfolgswert zukommen.

- Alle Wahlkandidaten sollen grds. bei dem gesamten Wahlvorgang die gleiche Chancen haben (passive Wahlrechtsgleichheit)

Ziel: Jeder Bürger soll den gleichen Anteil an Wahlergebnissen nehmen.

RFG der Ungleichbehandlung:

- bei aktiver Wahlrechtsgleichheit: (-) bei Wahlwerbung auf Staatskosten

- bei passiver Wahlrechtsgleichheit: (+) bei Überhangmandaten gem. § 6 V BWG, 5% Sperrklausel gem. § 6 VI 1 1.HS BWG, str. bei Grundmandatsklausel gem § 6 VI 1 2. HS BWG. (Arg. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung und Wahrung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit)

 

Wirksame Einsetzung des Untersuchungsausschusses (UA)

Funktion: Mittel zur gegenseitige Kontrolle, dh. dem Parlament wird eine Kontrollmöglichkeit ggü der Regierung gegeben.

sog. Mehrheitsenquente: Recht der Einsetzung des UA auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des BTags.

sog. Minderheitenenquente: Pflicht des BTages auf entspr. Antrag eines Viertels der BT-Mitglieder.

Einsetzung nach § 1 II PUAG durch Beschluss des BT, mit dem Inhalt: Festlegung des Untersuchungsthemas und der Sitze der einzelnen Fraktionen im UA.

 

Untersuchungsgegenstand des UA

Vor.:

1. Er muss auf Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung gerichtet sein.

2. Er muss hinreichend bestimmt sein,

3. UA muss sich gem. § 1 III PUAG iRd verfassungsmäßigen Zuständigkeiten bewegen, dh.

iRd. Verbandskompetenz des Bundes bewegen, also grds. nicht ausschließliche Länderangelegenheiten untersuchen, da sonst Verstoß ggn Bundesstaatsprinzip.

iRd Organkompetenz des Bundestages bewegen, dh. nicht in Kernbereiche der B-Exekutive bzw. B-Judikative beeinträchtigen, da sonst Verstoß gegen Gewaltenteilungsprinzip.

 

-

Rechtsnatur des Abgeordnetenrechts

A 38 I 2 GG

Trotz der Nennung dieser Vorschrift in A 93 I Nr. 4a GG keine grundrechtsgleichen Rechte, weil Abgeordnete als Teil der Legislative keiner grundrechtsspezifischen Gefährdungslage ausgesetzt sind wie ein normaler Bürger.

Verfassungsprozessual bedeutet das, dass der Abgeordnete bei mögl. Verletzung ihrer Rechte aus A 38 I 2 GG grds. auf das Organstreitverfahren beim BVerfG angewiesen sind.

Rechte des Abgeordneten

A 38 I 2 GG garantiert die ungestörte, effektive und gleichberechtigte Tätigkeit des BT-Abgeordneten in allen parlamentarischen Gremien.

Als gr-gleiche Recht sind die einzelnen Rechte wie Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte zu prüfen.

- TeilnahmeR

- RedeR, § 37 GOBT

- R auf Information

- AntragsR, § 76 GOBT

- StimmR, § 57 II 2 GOBT

- R auf Bildung von Fraktionen, § 10 GOBT

- R auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten, § 57 II 2 GOBT

 

 

Grenzen und Einschränkungsmöglichkeiten der Abgeordnetenrechte

sog. Spannungsverhältnis

- Parteiprinzip, abgeleitet aus A 21 I 1 GG konkretisiert durch § 1 II PartG.

- Effektivitätsprinzip, abgeleitet aus A 20 II GG Demokratieprinzip

- Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschuss in Bezug auf das politische Kräfteverhältnis im Plenum, abgeleitet aus A 20 II GG, Demokratieprinzip

- Fraktionsprinzip, abgeleitet aus A 21 I 1 GG konkretisiert durch § 1 II PartG, vgl. Effektivitätsprinzip

Effektivitätsprinzip

Einschränkung des A 38 I 2 GG

Der BT (Volksvertretung) ist ein Kollegialorgan und die Abgeordnetenrechte sind im Wesentlichen organschaftliche Mitgliedschaftsrechte, die aus Gründen der Effektivität und Handlungsfähigkeit des Kollegialorgans BT eingeschränkt werden müssen.

Fraktionsprinzip

Einschränkung des A 38 I 2 GG

Fraktionsdisziplin bedeutet das Bestreben der Fraktion, ein einheitliches Auftreten in der parlamentarischen Arbeit zu erreichen. (grds. zulässig)

Franktionszwang liegt vor, wenn ein Abgeordneter verpflichtet o. gezwungen werden soll, nach dem Votum der Fraktion abzustimmen. (verfassungsrechtlich unzulässig)

Fraktionsausschluss ist wegen der großen Bedeutung der Fraktionszugehörigkeit  für die Tätigkeit des Abgeordneten nur aus wichtigem Grund zulässig.

 

Konkurrierende Gesetzgebung

Kompetenztitel = A 74 I GG

RF-Norm = A 72 GG

- Zugunsten der Landes

- Zugunsten des Bundes

A 72 GG als RF-Norm zugunsten des Bundes

Konkurrierende Gesetzgebung

- Kernkompetenzen

- Bedarfskompetenzen, A 72 II GG

- Abweichungskompetenzen, A 72 III GG

Bedarfskompetenzen, A 72 II GG

auch: Erforderlichkeitskompetenzen

Eine bundeseinheitliche Regelung ist dann erforderlich, wenn ohne sie eine einschlägige Zielvorgabe nicht o. nicht hinlänglich erreicht werden kann. Vom Bund sind die strengeren Vor. zu beachten:

- gleichwertige Lebensverhältnisse

- Wahrung der Rechtssicherheit

- Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse

RF: Es gilt A 72 I GG, der die Länder von einer weiteren Gesetzgebung ausschließt, bzw. bereits erlassene Gesetze ungültig werden lässt, vgl A 31 GG.

BVerfG verlangt deshalb eine restriktive Auslegung: Kann Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bund nicht auch durch (gleichwertige) Landesgesetze erreicht werden?

Gleichwertige Lebensverhältnisse iSd A 72 II GG

iRd Erforderlichkeitskompetenzen

(+) wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt hat o. wenn sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

Wahrung der Rechtssicherheit iSd A 72 II GG

iRd Erforderlichkeitskompetenzen

Geschützt werden soll nicht die Einheitlichkeit der RO, sondern deren Funktionsfähigkeit.

Sie ist erst gefährdet, wenn eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen droht, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, dh. Gesetzesvielfalt auf Länderebene.

Wahrung der Wirtschaftseinheit iSd A 72 II GG

iRd Erforderlichkeitskompetenzen

(+) wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der BRD durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht.

(+) wenn Landesregelungen o. das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringt.

Abweichungskompetenzen A 72 III GG

Konkurrierende Gesetzgebung

Bundeskompetenz mit Abweichungs- bzw. Zugriffsrecht der Länder.

maW: Ohne Beachtung der strengeren Anforderungen des A 72 II GG kann der Bund tätig werden; es sind jedoch anschließende Änderungen durch die Länder möglich.

Kernkompetenzen des Bundes A 72 I GG

Konkurrierende Gesetzgebung

Kompetenztitel betrifft Bereiche, die in A 72 II und III GG nicht genannt sind; mit der Folge des A 71 I GG, dass der Bund

- weder die strengeren Voraussetzungen von A 72 II GG beachten muss,

- noch die Abänderung seiner Gesetze befürchten muss.

RF-Norm zugunsten der Länder

Konkurrierende Gesetzgebung

Sofern noch kein o. kein rechtmäßiges Bundesgesetz in einem der Gebiete des A 74 I GG erlassen worden ist, können die Länder in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig werden, vgl. A 72 I GG.

Vorauss. für ein Kompetenztitel des A 84 I GG

Sonderfall der konkurrierenden Gesetzgebung

1. Es geht um ein Bereich der Landesverwaltung, der ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit durchführt. (Bundesaufsichtsverwaltung gem. A 83, 84 GG)

2. Es geht um die Einrichtung der Behörde o. um das Verwaltungsverfahren.

3. RF: Sofern Bund gesetzgeberisch tätig geworden ist, haben Länder gem. Abweichungskompetenz nach A 84 I 2 2.HS GG, vgl. A 72 III GG.

Vorauss. für ein Kompetenztitel des A 85 I GG

Sonderfall der konkurrierenden Gesetzgebung

1. Es geht um ein Bereich der Landesverwaltung, der ein Bundesgesetz im Auftrag des Bundes ausführt. (Bundesauftragsverwaltung gem. A 85 (zB. iVm 87c) GG)

2. Es geht inhaltlich um die Einrichtung der Behörde o. um das Verwaltungsverfahren.

3. RF: A 31 GG, dh. sobald der Bundesgesetzgeber tätig geworden ist, sind die Länder gesperrt, bereits erlassene sind nichtig.

Zuständigkeit kraft Natur der Sache

ungeschriebene Kompetenzen

(+) wenn eine sinvolle Regelung des Sachgebiets durch die Länder aus logischen Gründen zwingend ausgeschlossen ist, weil die Regelung für das Bundesgebiet nur einheitlich erfolgen kann.

zB. Änderung o. Ergänzung des GG; PUAG; VwVfG, ureigenste Bundesangelegenheit (Flagge, Hymne, Hauptstadt)

Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang

ungeschriebene Kompetenzen

Bei einer zulässigen Bundesgesetzgebung nach A 70 ff GG erweist es sich aus sachlichen Gründen als unerlässlich, einen Teilbereich aus Ländermaterie mitzuregeln, um die dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie sinnvoll zu regeln.

maW: Ausweitung in die Breite

Zuständigkeit kraft Annex

ungeschriebene Kompetenzen

Die Bundeskompetenz für die Sachmaterie aus A 71 ff. erfasst auch die Stadien der Vorbereitung und Durchführung des Gesetzes, insb. den Erlass von Verfahrensvorschriften.

maW: Ausweitung in die Tiefe

Verteilung der Vw-Kompetenzen

Vw-Kompetenz bedeutet die Zuständigkeit, hoheitlich o. zumindest öff.-rechtlich nach außen (insb. ggü dem Bürger) tätig werden zu können.

sog. gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen: Festlegung, welche Bundes- oder Landesbehörde bereits erlassene Gesetze ggü dem Bürger anwendet und durchsetzt.

sog. nicht gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen: Sofern es nicht um die Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen geht.

sog. nicht gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen

Wegen A 30 GG besteht grds. eine alleinige Zuständigkeit der Länder, sofern nicht ausdrücklich dem Bund die Verwaltungskompetenz im GG zugeordnet sind.

zB. A 87 a GG

sog. gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen

- Landesgesetze: A 30 GG, immer von der jeweiligen Landesbehörde verwaltet, sog. landeseigene Verwaltung.

Einflussmöglichkeiten des Bundes allenfalls unter engen Vor. von A 37, 35 III GG möglich.

- Bundesgesetze: A 83 GG, grds. durch Länder als eigene Angelegenheit verwaltet, sog. Bundesaufsichtsverwaltung.

RF ergeben sich aus A 84 GG: Rechtsaufsicht durch Bundesregierung (A 84 III) und staatliche Mängelrüge durch B-Rat (A 84 IV)

- Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw: nur kraft ausdrücklicher Anordnung des GG

Bundesauftragsverwaltung durch Landesbehörden (Einzelheiten später)

Bundeseigene Vw durch Bundesbehörden (Einzelheiten später)

Bundesauftragsverwaltung durch Landesbehörden

Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw

 

- Kompetenztitel zB. aus A 90 II o. A 87c GG iVm § 24 AtomG

- RF-Norm: in jedem Fall A 85 GG, danach hat Bund neben der Rechtsaufsicht auch eine Fachaufsicht.

- Bundesaufsicht erstreckt sich neben der Gesetzmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Landesbehörden, vgl. A 85 IV, aber nur möglich bei Spielraum auf TB- Seite und RF-Seite.

- Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen oberen Bundesbehörde gem. A 85 III. Die RM-Vor. ergeben sich aus A 85 III, aus dem Bundesstaatsprinzip des A 20 I, GRDS des länderfreundlichen Verhaltens.

 

Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörde nach A 85 III GG

Vor.:

1. zuständiger Weisungsgeber, A 85 III 1 GG

2 Richtiger Weisungsadressat, A 85 III 2 GG

3. Vorherige Anhörung des Landes

4. Schriftliche Begründung der Weisung, mit angemessener Abwägung der Landesinteressen

5. Kein Übergriff in Gesetzgebungskompetenz der Länder

6. Beachtung des Gebots der Weisungsklarheit

7. VHMK der Weisung, dh. die Weisung ist insb. nur dann erforderlich, wenn sie zunächst erfolglos angedroht wurde.

8. Keine rechtsmissbräuchliche Weisung, insb. bei Anweisung zu grundrechtswidrigem o. strafbarem Verhalten.

RF einer rm Weisung:

Sachkompetenz geht auf die anweisende Bundesbehörde über, dh. die Zuständigkeit zur Beurteilung und Entscheidung in der Sache selbst, insb. zur Ausübung eines Wertungs- o. Ermessensspielraums.

Bundeseigene Vw durch Bundesbehörden

Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw

Kompetenztitel: A 87, 87 b-f GG

RF-Norm: in jedem Fall A 86 GG

Organstreitverfahren

Voraussetzungen

1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.1, §§ 13 Nr 5, 63 ff BverfGG

2. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG von Antragssteller und -gegner

3. Gegenstand des Verfahrens

Vereineinbarkeit der Maßnahme o. Unterlassens des A-Gegners mit dem GG

4. Antragsbefugnis

- Geltendmachung (Möglichkeitstheorie), dass der A-Steller selbst/ dem Organ, dem er angehört, (ggf. sogar gegen dessen Willen durch sog. Prozesstandschaft) durch die Maßnahme o. Unterlassen des A-Gegners unmittelbar in seinen Rechten/Pflichten/Kompetenten verletzt oder gefährdet wird.

- Erforderlich ist, dass die Maßnahme rechtserheblich ist.

- Die geltend gemachten Rechte müssen aus dem GG stammen!

5. Form und Frist, § 23 I, 64 II, III GG (6 Mon.)

Beteiligtenfähigkeit einer Partei

iRd Organstreitverfahrens

Zwar kein Teil des BTages, aber am Verfassungsleben Beteiligte iSd A 93 I Nr. 1 GG.

Wortlaut: "andere Beteiligte" ist restriktiv auszulegen; andere Beteiligte müssen im Rang und Funktion mit dem primär parteifähigen obersten Bundesorganen vergleichbar sein.

Parteien erfüllen im Verfassungsgefüge der BRD eine herausragende Stellung, sie sind eine eigenständige verfassungsrechtliche Institution mit besonderen Rechten gem A 21 GG.

(sog. Parteiprivileg, dh. Partei muss solange als Partei behandelt werden und hat solange den Anspruch der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aus A 21, 38 I 1 GG, bis das BVerfG den Verbot einer Partei ausspricht.)

Bund-Länder-Streit

Voraussetzungen

1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.1, §§ 13 Nr 7, 68 ff BverfGG

2. Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG von A-Steller und -Gegner

3. Gegenstand des Verfahrens

Streitigkeiten über die Ausführung von Bundesrecht o. Ausübung der Bundesaufsicht

4. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfG

wie im Organstreitverfahren

5. Form und Frist, §§ 23 I, 69, 64 II, III BVerfG (6 Mon.)

Abstrakte Normenkontrolle

Voraussetzungen

1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.2, §§ 13 Nr 6, 76 ff BverfGG

2. Beteiligtenfähigkeit, § 76 BVerfGG, nur des A-Stellers

3. Gegenstand des Verfahrens

- Überprüfung der Vereinbarkeit von BundesR mit GG; LandesR mit GG u. sonstigem R.

- Recht: Außenrechtsregelung, weit auszulegen: Vor- und nachkontitutionelles Recht, alle Gesetze und auch untergesetzliche Normen (RVO u. Satzungen)

- Norm muss mit Anspruch auf Geltung auftreten, also idR Verkündung erforderlich.

4. Antragsberechtigung, § 76 BVerfGG

(P) § 76 hat schärfere Anforderungen als A 93 I Nr.2, aber A 93 geht als höherrangige Norm vor.

- Keine subjektive Rechtsverletzung notwendig, da obj. Beanstandungsverfahren

5. Obj. Klarstellungsinteresse bzw. allg. RSB

nur (-), wenn von dem vorgelegten Gesetz keinerlei Rechtswirkung mehr ausgeht o. bereits eine verfassungsrechtliche Entscheidung zu dem Gesetz vorliegt o. bei landesrechtlichen RVO/Satzungen, sofern § 47 I VWGO anwendbar ist.

6. Form § 23 I BVerfGG

Konkrete Normenkontrolle

Voraussetzungen

1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.5, §§ 13 Nr 11, 80 ff BVerfGG iVm A 100 GG

2. Vorlagebefugnis, A 100 GG, jedes Gericht.

3. Zulässiger Vorlagegegenstand

- Überprüfung der Vereinbarkeit von BundesGESETZES mit GG; LandesR mit GG u. sonstigem R.

- Gesetz: nach Sinn u. Zweck des A 100 GG eng auszulegen um nachkontitutionelle Gesetzgeber zu schützen, dh. nur Gesetze vorlegbar, die förmliche Gesetze und nachkonstitutionelle Gesetze sind. (ausnw. vorkonstitutionelle Gesetze nur, sofern sie der Gesetzgeber "in seinen Willen aufgenommen hat")

4. Vorlagevoraussetzungen, A 100 GG

a) Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (Zweifel nicht ausreichend).

b) Das Gesetz muss im Verfahren des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein.

5. Form Antrag iFe Gerichtsbeschlusses durch das vorlegende Gericht, § 23 I, 80 II BVerfGG

Entscheidungserheblichkeit des vorgelegten Gesetzes

Konkrete Normenkontrolle

Urteil des Gerichts fiele bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anders aus als bei Verfassungswidrigkeit.

Beachte: erst (+), wenn auch die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht kommt.