Sozialversicherungsrecht
Wichtige Fragen für CAS SVR 1
Wichtige Fragen für CAS SVR 1
Kartei Details
Karten | 43 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.01.2016 / 01.03.2024 |
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Lohnfortzahlungspflicht:
Wie lange dauert sie mindestens gemäss OR Art. 324a und was gibt es zu beachten?
Jede vertragliche Regelung, die mindestens Art. 324a OR entspricht, ist zulässig (soweit kein GAV eine bessere Lösung vorsieht).
1. Dienstjahr: 3 Wochen | 2. Dienstjahr gem. Gerichtsskalen: BS, BE, ZH Skala
z.B. Bern:
– Ab 3 Jahren: 2 Mte
– Ab 10 Jahren: 4 Mte
– Ab 20 Jahren: 6 Mte
Wichtig: Bei grobfahrlässiger (Drogen/falsche Medi) Verursachung der Krankheit > KEINE Lohnfortzahlungspflicht
KKTG:
Schadenminderungspflicht
Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen
Bei Unterlassung drohen Kürzungen
Aber: Eine IV-Anmeldung darf aus Schadenminderungspflicht nicht abverlangt werden. TGVersicherer ist jedoch berechtigt, seine Leistungen nach Massgabe der hypothetischen IV-Leistungen zu kürzen.
KKTG:
Was ist die Voraussetzung für Leistungen?
KKTG = Schadenversicherung
Arbeitsunfähigkeit und als kausales Element die damit verbundene Erwerbseinbusse.
In der Regel wird ab einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% Taggeld ausgerichtet
KKTG:
Welche Regelung der Anzahl Taggelder ist am häufigsten zu finden (insbesondere im KVG)?
720 Taggelder (KVG: innerhalb von 900 Tagen) / i.d.R. 80% AHV-Jahreslohn
KKTG:
Wie verhält es sich bei Rückfällen in Bezug auf die Anzahl und Dauer des Taggeldanspruchs?
KVG = max. 720 Taggelder innerhalb 900 Tagen
VVG = wenn Rückfall nach 1 Jahr oder mehr = neuer Maximalanspruch
KKTG:
Was passiert bei einer neuen Erkrankung?
KVG = 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen gilt für mehrere Erkrankungen
VVG = gem. AVB = oft neue Krankheit = neue max. Leistungsdauer
KKTG:
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Tätigkeitswechsel zumutbar?
- lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit = wenn diese mehr als sechs Monate dauert
- Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes (z. B. keine weiteren Operationen geplant)
- Ist die ärztlicherseits beschriebene Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten wirtschaftlich realisierbar?
KKTG:
Wann ist ein Tätigkeitswechsel unzumutbar?
- Wechsel von einer qualifizierten zu einer weniger qualifizierten Tätigkeit
- Stellenwechsel darf nicht zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg führen
KKTG:
Wann endet das Versicherungsverhältnis?
Bei Kündigung des Versicherungsvertrages
Bei Vertragsende
Bei Ausschöpfung der Versicherungsleistungen
Bei Firmenaustritt
KKTG:
Welche Unterlagen werden benötigt um KKTG-Leistungen abzuklären?
Arbeitsvertrag, GAV, AVB
KKTG:
Beweislast Krankheit ist bei Arbeitnehmer ZGB 8 > wie kann eine Krankheit bewiesen werden?
– Glaubwürdige Aussagen des Arbeitnehmers
– Arztzeugnis (Hausärztin/Hausarzt)
– Vertrauensarzt der Arbeitgeberin
KKTG:
Einschränkungen AVB
Was besagt die Ungewöhnlichkeitsregel?
AVB wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Alle ungewöhnlichen Klauseln sind ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist.
KKTG:
Einschränkungen AVB
Was besagt die Unklarheitsregel?
Unklare Bestimmungen gehen zu Lasten des Versicherers, das heisst bei mehreren möglichen Auslegungen wird diejenige genommen, welche für den VN günstiger ist.
KKTG:
Einzelversicherung vs. Kollektivversicherung
EInzelversicherung:
Versicherungsnehmer = versicherte Person > Der Versicherungsnehmer hat sämtliche Rechte und Pflichten
Kollektivversicherung:
Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu Gunsten einer definierten Personengruppe (Arbeitnehmer)
Rechte und Pflichten beim Versicherungsnehmer; ausser den Obliegenheiten im Schadenfall, dem Leistungsanspruch, verbunden mit dem direkten Forderungsrecht nach Art. 87 VVG
KKTG:
Welches sind die Versicherten Personen (Einzel- vs. Kollektivversicherung)?
Einzelvertrag: Versicherte Person = Versicherungsnehmer
Kollektivvertrag: Versicherter Personenkreis entsprchend AVB
- Versicherte Personen nicht namentlich, sondern als Lohnsumme registriert
KKTG:
KTG-Versicherung nach KVG vs VVG
- KVG
- Sozialversicherung
- Relativ kleiner Marktanteil
- Unterschiede
- Sozialversicherung vs. Privatversicherung
- Kontrahierungszwang vs. Abschlussfreiheit
- Öffentlich-rechtliche Bestimmungen vs. privatrechtliche Bestimmungen
- Gesetzliche Regelungen des Leistungsangebotes vs. Vertrags- und Angebotsfreiheit
- VVG
- Privatrechtlich und definitv keine Sozialversicherung
- Gesetzesnormen: VVG und ergänzend OR
- Angebote im KTGV-VVG sind ähnlich ausgestaltet
- Meistens als Schadenversicherung (alternativ: Summernversicherung) abgeschlossen
KKTG:
Anzeigepflichtverletzung?
Wenn bei Versicherungsabschluss eine erhebliche Gefahrstatsache, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurde, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen
Ausnahmen (Beispiele)
- Wegfall der Tatsache vor Eintritt des Ereignisses
- Veranlassung der Verschweigung/Angabe durch Versicherer
- Versicherer hat Tatsache gekannt oder musste sie kennen
KKTG:
Versicherungsvorbehalt
Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung au sschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Die Vorbehalte fallen spätestens nach 5 Jahren dahin.
KKTG:
Wartefrist
Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung.
Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden.
KKTG:
Höhe des Krankengeldes?
Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld.
ALV:
Voll- vs. Teilarbeitslosigkeit?
Vollarbeitslosigkeit:
In keinem Arbeitsverhältnis stehen und eine Vollzeitbeschäftigung suchen.
Teilarbeitslosigkeit:
- In keinem Arbeitsverhältnis stehen und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung suchen oder
- eine Teilzeitbeschäftigung haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen.
ALV:
Leistungen
Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung.
Finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
ALV:
Rahmenfrist für den Leistungsbezug?
Zwei Jahre pro Arbeitslosigkeit; sie beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zweijährige Verlängerung für:
- Versicherte, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung aufgenommen haben, unter gewissen Bedingungen;
- Versicherte, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, unter gewissen Bedingungen;
- Versicherte, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des Rentenalters der AHV arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung stark erschwert ist.
ALV:
Rahmenfrist für die Beitragszeit?
Zwei Jahre pro Arbeitslosigkeit; sie beginnt zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Verlängerung von:
- höchstens zwei Jahre für Versicherte, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung aufgenommen haben, unter gewissen Bedingungen;
- vier Jahre für Versicherte, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, unter gewissen Bedingungen.
ALV:
Anspruchsvoraussetzungen?
Der Versicherte muss:
- ganz oder teilweise arbeitslos sein;
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens zwei aufeinander folgenden vollen Arbeitstagen mit einem Verdienstausfall erlitten haben;
- in der Schweiz wohnen;
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben;
- weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine vorbezogene Altersrente der AHV beziehen;
- die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein;
- vermittlungsfähig sein;
- die Kontrollvorschriften erfüllen.
ALV:
Erforderliche Beitragszeit?
12 Monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit.
Gewisse Personen sind von der Erfüllung der Beitragzeit befreit (Personen, die wegen einer Ausbildung, einer Krankheit, eines Unfalls, einer Haft, usw., in keinem Arbeitsverhältnis stehen konnten).
ALV:
Form?
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (5 Taggelder pro Woche).
ALV:
Dauer der Leistung
Allgemeine Wartezeit
5 Tage.
Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:
- 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen SFr. 60 001.– und SFr. 90 000.– pro Jahr;
- 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen SFr. 90 001.– und SFr. 125 000.– pro Jahr;
- 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über SFr. 125 000.– pro Jahr.
Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis SFr. 36 000.– pro Jahr sowie Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen SFr. 36 001.– und SFr. 60'000.– pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
ALV:
Dauer der Leistung
Besondere Wartezeit
Zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit:
- 120 Tage für Personen, die aufgrund einer Ausbildung, einer Krankheit, eines Unfalls, einer Mutterschaft oder einer Haft von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 5 Tage für die anderen Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 1 Tag für den Versicherten, der im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, arbeitslos wird.
ALV:
Dauer der Leistung
Anzahl Taggelder
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, höchstens:
- 200 Taggelder für Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern;
- 260 Taggelder, wenn der Versicherte eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
- 400 Taggelder, wenn der Versicherte eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
- 520 Taggelder, wenn der Versicherte eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und mindestens eine der beiden fol-genden Voraussetzungen erfüllt: das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von minde-stens 40% entspricht;
- 90 Taggelder für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Versicherte, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des Rentenalters der AHV arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung stark erschwert ist, haben Anspruch auf höchstens 120 zusätzliche Taggelder.
ALV:
Berechnung der Entschädigung?
Versicherter Verdienst:
Lohn, der im allgemeinen während den letzten 6 Beitragsmonaten vor der Entschädigung erzielt wurde. Max. SFr. 10 500.– /Monat.
Besondere Regelungen gelten für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Pauschalansätze).
Höhe:
80% des versicherten Verdienstes.
70% des versicherten Verdienstes für Versicherte, die
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, und
- ein volles Taggeld von mehr als SFr. 140.– erhalten, und
- keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
ALV:
Einstellung der Anspruchsberechtigung (Sanktionen), wenn der Versicherte:
- durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
- zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
- die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Ver-halten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
- unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
- Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
- während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
ALV:
Dauer der Sanktionen, Einstelltage?
- 1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
- 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
ALV:
Insolvenzentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen
Der Versicherte muss:
- im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen seinen Arbeitgeber Lohnforderungen haben;
- gegen seinen Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
Geltendmachung des Anspruchs
Der Versicherte muss seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses stellen oder, im Falle ei-ner Pfändung, innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug.
Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Höhe
100% der effektiven Lohnforderung (Max. SFr. 10 500.– /Monat) für höchstens vier Monate.
ALV:
Arbeitsmarktliche Massnnahmen
Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.
Massnahmen:
Bildungsmassnahmen (individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung, Übungsfirmen und Ausbildungs-praktika), Beschäftigungsmassnahmen (Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika, Motivationssemester), spezielle Massnahmen (Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse, Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, Unterstützung zur Förde-rung der selbstständigen Erwerbstätigkeit).
ALV:
Kurzarbeitsentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen:
- unvermeidbaren Arbeitsausfall, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern normalerweise geleistet werden;
- nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis;
- Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend und Erwartung, dass dadurch die betreffenden Arbeitsplätze erhalten werden können.
Dauer der Leistung
Höchstens 18 Abrechnungsperioden (eine Abrechnungsperiode = ein Monat) innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Entschädigung ausgerichtet wird.
Vier Abrechnungsperioden im Falle eines Arbeitsausfalls, der 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet.
Wartefrist
Drei Tage für jede Abrechnungsperiode.
Höhe
80% des letzten Lohns (Max. SFr. 10 500.– /Monat) vor Beginn der Kurzarbeit.
ALV:
Schlechtwetterentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen:
- Der Versicherte erleidet einen vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsausfall, der ausschließlich durch das Wetter verursacht wurde;
- die Fortführung der Arbeiten ist trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden.
Dauer der Leistung:
Höchstens sechs Abrechnungsperioden (eine Abrechnungsperiode = ein Monat) innerhalb von zwei Jahren.
Wartefrist:
Drei Tage für jede Abrechnungsperiode.
Höhe
80% des letzten Lohns (Max. SFr. 10 500.– /Monat) vor Beginn des Arbeitsausfalls.
ALV:
Vermittlungsfähigkeit
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit hat vier Elemente:
- subjektiv: man muss bereit sein, arbeiten zu wollen
- objektiv: man muss arbeiten können
- rechtlich: es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einem die Annahme einer Arbeit verbietet
- Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
ALV:
Kontrollvorschriften: wie sind diese erfüllt?
- der zuständigen Amtsstelle die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit liefert
- sich um Arbeit bemüht und die Arbeitsbemühungen nachweist
- eine vermittelte zumutbare Arbeit annimmt
- auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt
ALV:
Beispiel Taggeldberechnung
Versicherter Monatsverdienst Fr. 4’800.--
Versicherter Tagesverdienst
Fr. 4’800.-- : 21,7 = Fr. 221.20
Taggeldhöhe: 70% von Fr. 221.20 = Fr. 154.85