Sozialversicherungen, 1. Teil
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 50 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.11.2016 / 28.09.2024 |
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Was gehört zu den sozialen Risiken?
Alter, Tod, Invalidität, Unfall, Krankeheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit
Welche Ursachen liessen den Bedarf an Sozialer Sicherung entstehen?
Industrielle Revolution = Veränderung der Lebensprozesse und der wirtschaftlichen Grundlagen.
Geburtshelfer der Sozialversicherungen?
- Aufklärung = geistige Öffnung und Sensibilisierung (Aufschwung, Industrialisierung)
- Französiche Revolution = politische Veränderung (Ausübung von Macht nur auf Basis von Gesetzen)
Leitbilder der Sozialen Sicherheit (ausländische Einflüsse)
Otto von Bismark
- deutscher Reichskanzler
- schuf die klassische Sozialversicherung
- 1883 Krankenversicherung
- 1884 Unfallversicherung
- 1889 Invaliditäts- und Altersversicherung
Franklin D. Roosevelt
- social security act
- der Staat hat die Aufgabe, durch entsprechende wirtschaftliche Massnahmen die Not der Menschen zu lindern ->Subvention von bereits bestehenden Institutionen, wie Arbeitslosenhilfe, Krankenkasse etc.
William Beveridge
- Nach dem 2. Weltkrieg im Auftrag der Regierung -> Berveridge Plan
- Idee: alle Einwohner im arbeitsfähigen Alter, wöchentlicher Beitrag in nationale Versicherung für die Risiken, Alter und Verwitwung
- nationaler Gesundheitsdienst (die Prävention steht im Mittelpunkt)
Leitbilder der Sozialen Sicherheit (schweizerische Einflüsse)
Ludwig Forrer
- Nationalrat 1875 - 1900
- 1890 Gesetzesentwurf für eine Grundordnung in der Sozialversicherung explizit in Militärversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung (erhielt den Ehrendoktortitel der Uni Zürich)
- 1900 Rückzug aus der Politik auf Grund des Resultates beim Referendum
- 1902 - 1917 Bundesrat
Gründe für die zögerlichen Entstehung der Sozialversicherung in der Schweiz
- eher konservative Grundhaltung
- Viele Vorhaben wurden durch das Referendum verweitelt
- Föderalistische Struktur. Der Bund kann den Kantonen und den Gemeinden nicht alles vorschreiben
- Privatwirtschaftliche Problemlösungen werden bevorzugt.
3 Grundregeln der sozialen Sicherheit
- Gleichheit
- Gerechtigkeit
- Solidarität (Zusammengehörigkeitsgefühl, Willensäusserung des Kollektivs)
Prinzipien der Sozialversicherungen
- Kausalprinzip
- Äquivalenzprinzip
- Subsidiaritätsprinzip
- Solidaritätsprinzip
Kausalprinzip
Die Ursache (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) bestimmt welche Sozialversicherung, mit eigener Finanzierung und Rechnung, belastet wird.
Dies birgt die Gefahr in sich, dass für den (gemeinsamen) Tatbestand der Einkommenseinbusse, aber aufgrund verschiedener Verursachung, ungleiche Behandlungen der Versicherten eintreten können.
Äquivalenzprinzip
Risikogerechte abgestufte Prämien
(bei der Festsetzung wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risikos berücksichtigt)
Subsidiaritätsprinzip
Die sozialstaatlichen Leistungen setzten dort an, wo Selbsthilfe zur Verbesserung der eigenen Lebensumstände nicht mehr ausreichen.
Solidaritätsprinzip
Prinzip innerhalb der Sozialversicherungen
- Versicherungssolidarität (zwischen Versicherten bestehender Ausgleich)
- Vertikale Solidarität (zwischen reich und arm, AHV-Beiträge nicht plafoniert)
- Horizontale Solidarität (zwischen Ledigen/Verheirateten oder mit/ohne Familie)
- Generationen Solidarität (zwischen jüngeren und älteren)
- Regionale Solidarität (zwischen verschiedenen Regionen)
Definition Begriff Sozialversicherung
Staatliches Bemühen für Bedürftige bei bestimmten Wechselfällen des Lebens mit Geld und/oder Sachleistungen Unterstützung und Hilfe zu gewähren.
Seit wann ist die Altersvorsorge in der Bundesverfassung verankert
1972
Artikel 111, Abs. 1 Bundesverfassung = 3 Säulen Prinzip
Hierarchie (Rangordnung) der Gesetze
- Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge)
- Bundesverfassung Artikel 111 - 118
- Bundesgesetzte, Verordnungen (Wegleitungen und Kreisschreiben)
1. Säule
- Staatliche Vorsorge
- Existenzsicherung
- AHV / IV
- und Ergänzungsleistungen ( Bund 2/3 der Ausgaben)
2. Säule
- Berufliche Vorsorge
- Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (gemeinsam mit der 1. Säule)
- Obligatorisch BVG / UVG
- und überobligatorische Vorsorge
3. Säule
- Private Vorsorge
- individuelle Ergänzung
- Gebundene Vorsorge ( Säule 3a )
- und freie Vorsorge ( Säule 3b )
Zweige der Sozialversicherung
- Militärversicherung MVG
- Sozialhilfe ZUG
- Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG
- Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AVIG
- Familinezulagen FamZG und FLG (Landwirtschaft)
- Erwerbsausfallentschädigung EOG / Mutterschaftentschädigung MSE
- Invalidenversicherung IV
- Ergänzungsleistungen ELG
- Mutterschaftsversicherung ...
- Unfallversicherung UVG
- Berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung BVG
- Krankenversicherung KVG
Unterstellung in der AHV
- Wohnsitz in der Schweiz
- Erwerbstätig in der Schweiz
- Tätigkeit im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft
Beim Wegzug ins Ausland kann:
- die Versicherung weitergeführt werden sofern der Lohn von einem schweizerischen Arbeitgeber bezahlt wird.
- der freiwilligen Versicherung beitreten sofern der Wohnsitz ausserhalb der EU/Efta ist
Unterstellung der Ergänzungsleitungen
Anspruch auf EL haben AHV- und IV-Rentner (inkl. Witwen, Waisen) mit Wohnsitz in der Schweiz, bei Ausländern ist ein zehnjähriger Aufenthalt vorausgesetzt, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist.
Der Anspruch gilt nur, wenn kein oder wenig Vermögen vorliegt.
Auf EL besteht ein Rechtsanspruch. Keine Fürsorgeleistungen
- Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die mind. Fr. 21'150.-- brutto pro Jahr verdienen.
- Ab 1.1. vom vollendeten 17. Altersjahr für Risiko Tod und Invalidität
- Ab 1.1. vom vollendeten 25. Altersjahr zusätzlich für das Risiko Alter
Maximaler Gernzwert BVG: Fr. 84'600.-- brutto
Koordinationsabzug: Fr. 24'675.--
Maximalversicherter Lohn: Fr. 59'925.-- brutto
Mind. versicherter Lohn: Fr. 3'525.-- brutto
Unterstellung in der Krankenversicherung
- Mit Wohnsitz in der Schweiz ist jede Person obligatorisch versicherungspflichtig
- Die Versicherung ist frei wählbar
- Einwohnerkontrollen kontrollieren den Beitritt
Unterstellung in der Unfallversicherung
Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigte:
- Arbeitnehmer
- Heimarbeiter
- Lehrlinge
- Praktikanten und Volontäre
- In Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen
Der maximal versichertre Lohn beträgt Fr. 148'200.-- brutto. Die Versicherung ist aufgeteilt in Betriebsunfall und Nichtbetriebsunfall. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert.
Unterstellung in der Militärversicherung
Ist wer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstleistet.
Max. versicherter Lohn Fr. 150'918.--
Unterstellung in den Familienzulagen
Arbeitnehmende der Landwirschaft können Zulagen gemäss FLG beanspruchen
Andere Arbeitnehmende unterstehen dem FamZG sowie kantonalen Gesetzten
Beiträge zahlt nur der Arbeitgeber
Unterstellung in der Arbeitslosenversicherung
Versichert sind nur Arbeitnehmende
Maximal versicherter Lohn Fr. 148'200.-- brutto / Jahr
Beiträge 2 % ab Fr. 148'200.-- 1 % (= Arbeitgeber + Arbeitnehmer)
Finanzierungsarten
- Beiträge AN + AG
- Lohnbeiträge (=Lohnabzüge oder selbständig Erwerbende 100 % des steuerbaren Einkommens)
- Beiträge aufgrund des Vermögens (nicht Erwerbstätige ab 21. Altersjahr)
- Prämien (Privatversicherungen, z. B. Lebens- oder Unfallversicherung)
- Kopfprämien (versicherte Person, Lohn spielt keine Rolle, z.B. KK-Prämien)
- Zinsen aus Ausgleichsfonds
- gute- und schlechte Zeiten ausgelichen -> ca 42. Mia /Jahr
- Regresseinnahmen
- Haftpflichtversicherung z.B. von Unfallverurscher muss Sachen übernehmen.
- Kostenbeteiligungen
- Selbstbehalt z. B. von KK
- Mittel der öffentlichen Hand
- Steuern (1 % MwSt -> IV; 1 % MwSt -> AHV)
Finazierungsverfahren
- Ausgaben-Umlageverfahren
- Kapitaldeckungsverfahren
- Rentendeckungsverfahren
- Rentenwertumlageverfahren
Ausgaben-Umlageverfahren
1. Säule wird so finaziert = In einer Periode eingenommes Geld wird für die Deckung der in derselben Periode anfallenden Leistungen verwendet.
Zusammenspiel Sozial- und Privatversicherungen
Die Privatversicherung dient am meisten der individuellen Ergänzung von obligatorischen Sozialversicherungen
- UVG-Obligatorium und Unfall-Zusatzversicherung
- Krankentaggeldversicherung nach VVG
- BVG und überobligatorische Pensionskassenlösungen
Wesentliche Merkmale und Unterschiede zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung
- garantieren der Existenzsicherung
- ergänzt die Leistungen der Sozialversicherung
- obligatorisch
- freiwillig
- Leistungen gesetztlich festgelegt
- frei vereinbart
- Institutionen des öffentlichen Rechts
- Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Veriene oder Stiftungen
- Beiträge AG + AN sowie Steuern
- Prämien der Versicherten (Kopfprämie)
- Solidarität (= alle gleicher %)
- Äquivalenz (risikogerechte Prämien)
- Öffentliches Recht (Bundesverfassung, Gesetzesartikel)
- Privat Recht (ZGB)
- 30 Tage Einsprache, kantonal Verwaltungsgerichten Beschwerde, Bundesgericht in Luzern; Sozialgerichtsbarkeit
- Zivilgericht, Bundesgericht in Lausanne; Zivilgerichtsbarkeit
- Aufsicht: Bundesamt für Sozialversicherunge EDI
- FINMA (=Finanzmarktaufsicht)
Sachversicherungen
Es werden Sachen versichert, Autos, Hausrat, Gebäude Maschinen..... gegen Feuer und Elementarschäden
Personenversicherungen
Es werden Personen gegen finanzielle Folgen von Krankheit, Mutterschaft oder Unfall versichert.
Unterscheidung zwischen Geldleistungen (Spitalrechnungen, Taggelder, Renten) und Sachleistungen (Prothesen, Brillen)
Vermögensversicherungen
Schützen nat. und jur. Personen vor Vermögensverlust bei Schädigung an Dritten für welche der Versicherte haftbar ist.
Haftpflichtversicherungen
z.B. Berufshaftpflichtversicherungen decken Haftansprüche aus der Berufsausübung
bei Fahrzeuglenkern ist eine Haftpflichtversicherung obligatorisch
obligatorische Sozialversicherungen für Arbeitgeber
- AHV / IV
- EO
- ALV / UV bis Löhne Fr. 148'200.-- obligatorisch
- BV min. Lohn Fr. 21'150.--, max. Lohm Fr. 84'600.--obligatorisch
freiwillig: UV Zusatz, Krankentaggeld, überobligatorisches BVG
Altersvorsorge 2020
- Reform der 1. und 2. Säule
- Harmonisierung des Refernzalters = Männer und Frauen 65 Jahre
- koordinerte Flexibilisierung des Altersrücktritts für AHV und BVG
- Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit