Sozialversicherungen, 1. Teil

Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch

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Kartei Details

Karten 39
Lernende 50
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.11.2016 / 28.09.2024
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Was gehört zu den sozialen Risiken?

Alter, Tod, Invalidität, Unfall, Krankeheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit

Welche Ursachen liessen den Bedarf an Sozialer Sicherung entstehen?

Industrielle Revolution = Veränderung der Lebensprozesse und der wirtschaftlichen Grundlagen.

Geburtshelfer der Sozialversicherungen?

  • Aufklärung = geistige Öffnung und Sensibilisierung (Aufschwung, Industrialisierung)
  • Französiche Revolution = politische Veränderung (Ausübung von Macht nur auf Basis von Gesetzen)

Leitbilder der Sozialen Sicherheit (ausländische Einflüsse)

Otto von Bismark

  • deutscher Reichskanzler
  • schuf die klassische Sozialversicherung
  • 1883 Krankenversicherung
  • 1884 Unfallversicherung
  • 1889 Invaliditäts- und Altersversicherung

Franklin D. Roosevelt

  • social security act
  • der Staat hat die Aufgabe, durch entsprechende wirtschaftliche Massnahmen die Not der Menschen zu lindern ->Subvention von bereits bestehenden Institutionen, wie Arbeitslosenhilfe, Krankenkasse etc.

William Beveridge

  • Nach dem 2. Weltkrieg im Auftrag der Regierung -> Berveridge Plan
  • Idee: alle Einwohner im arbeitsfähigen Alter, wöchentlicher Beitrag in nationale Versicherung für die Risiken, Alter und Verwitwung
  • nationaler Gesundheitsdienst (die Prävention steht im Mittelpunkt)

Leitbilder der Sozialen Sicherheit (schweizerische Einflüsse)

Ludwig Forrer

  • Nationalrat 1875 - 1900
  • 1890 Gesetzesentwurf für eine Grundordnung in der Sozialversicherung explizit in Militärversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung (erhielt den Ehrendoktortitel der Uni Zürich)
  • 1900 Rückzug aus der Politik auf Grund des Resultates beim Referendum
  • 1902 - 1917 Bundesrat

Gründe für die zögerlichen Entstehung der Sozialversicherung in der Schweiz

  • eher konservative Grundhaltung
  • Viele Vorhaben wurden durch das Referendum verweitelt
  • Föderalistische Struktur. Der Bund kann den Kantonen und den Gemeinden nicht alles vorschreiben
  • Privatwirtschaftliche Problemlösungen werden bevorzugt.

3 Grundregeln der sozialen Sicherheit

  • Gleichheit
  • Gerechtigkeit
  • Solidarität (Zusammengehörigkeitsgefühl, Willensäusserung des Kollektivs)

Prinzipien der Sozialversicherungen

  • Kausalprinzip
  • Äquivalenzprinzip
  • Subsidiaritätsprinzip
  • Solidaritätsprinzip

Kausalprinzip

Die Ursache (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) bestimmt welche Sozialversicherung, mit eigener Finanzierung und Rechnung, belastet wird.

Dies birgt die Gefahr in sich, dass für den (gemeinsamen) Tatbestand der Einkommenseinbusse, aber aufgrund verschiedener Verursachung, ungleiche Behandlungen der Versicherten eintreten können.

Äquivalenzprinzip

Risikogerechte abgestufte Prämien

(bei der Festsetzung wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risikos berücksichtigt)

Subsidiaritätsprinzip

Die sozialstaatlichen Leistungen setzten dort an, wo Selbsthilfe zur Verbesserung der eigenen Lebensumstände nicht mehr ausreichen.

Solidaritätsprinzip

Prinzip innerhalb der Sozialversicherungen

  • Versicherungssolidarität (zwischen Versicherten bestehender Ausgleich)
  • Vertikale Solidarität (zwischen reich und arm, AHV-Beiträge nicht plafoniert)
  • Horizontale Solidarität (zwischen Ledigen/Verheirateten oder mit/ohne Familie)
  • Generationen Solidarität (zwischen jüngeren  und älteren)
  • Regionale Solidarität (zwischen verschiedenen Regionen)

Definition Begriff Sozialversicherung

Staatliches Bemühen für Bedürftige bei bestimmten Wechselfällen des Lebens mit Geld und/oder Sachleistungen Unterstützung und Hilfe zu gewähren.

Seit wann ist die Altersvorsorge in der Bundesverfassung verankert

1972

Artikel 111, Abs. 1 Bundesverfassung = 3 Säulen Prinzip

Hierarchie (Rangordnung) der Gesetze

 

  1. Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge)
  2. Bundesverfassung Artikel 111 - 118
  3. Bundesgesetzte, Verordnungen (Wegleitungen und Kreisschreiben)

1. Säule

  • Staatliche Vorsorge
  • Existenzsicherung
  • AHV / IV
  • und Ergänzungsleistungen ( Bund 2/3 der Ausgaben)

2. Säule

  • Berufliche Vorsorge
  • Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (gemeinsam mit der 1. Säule)
  • Obligatorisch BVG / UVG
  • und überobligatorische Vorsorge

3. Säule

  • Private Vorsorge
  • individuelle Ergänzung
  • Gebundene Vorsorge ( Säule 3a )
  • und freie Vorsorge ( Säule 3b )

Zweige der Sozialversicherung

  • Militärversicherung MVG
  • Sozialhilfe  ZUG
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG
  • Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AVIG
  • Familinezulagen FamZG und FLG (Landwirtschaft)
  • Erwerbsausfallentschädigung EOG / Mutterschaftentschädigung MSE
  • Invalidenversicherung IV
  • Ergänzungsleistungen ELG
  • Mutterschaftsversicherung  ...
  • Unfallversicherung UVG
  • Berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung BVG
  • Krankenversicherung KVG

Unterstellung in der AHV

  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Erwerbstätig in der Schweiz
  • Tätigkeit im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft

Beim Wegzug ins Ausland kann:

  • die Versicherung weitergeführt werden sofern der Lohn von einem schweizerischen Arbeitgeber bezahlt wird.
  • der freiwilligen Versicherung beitreten sofern der Wohnsitz ausserhalb der EU/Efta ist
  •  

Unterstellung der Ergänzungsleitungen

Anspruch auf EL haben AHV- und IV-Rentner (inkl. Witwen, Waisen) mit Wohnsitz in der Schweiz, bei Ausländern ist ein zehnjähriger Aufenthalt vorausgesetzt,  deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist.

Der Anspruch gilt nur, wenn kein oder wenig Vermögen vorliegt.

Auf EL besteht ein Rechtsanspruch. Keine Fürsorgeleistungen

 

Unterstellung in der Beruflichen Vorsorge

  • Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die mind. Fr. 21'150.-- brutto pro Jahr verdienen.
  • Ab 1.1. vom vollendeten 17. Altersjahr für Risiko Tod und Invalidität
  • Ab 1.1. vom vollendeten 25. Altersjahr zusätzlich für das Risiko Alter

Maximaler Gernzwert BVG: Fr. 84'600.-- brutto

Koordinationsabzug: Fr. 24'675.--

Maximalversicherter Lohn: Fr. 59'925.-- brutto

Mind. versicherter Lohn: Fr. 3'525.-- brutto

 

 

 

Unterstellung in der Krankenversicherung

  • Mit Wohnsitz in der Schweiz ist jede Person obligatorisch versicherungspflichtig
  • Die Versicherung ist frei wählbar
  • Einwohnerkontrollen kontrollieren den Beitritt

Unterstellung in der Unfallversicherung

Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigte:

  • Arbeitnehmer
  • Heimarbeiter
  • Lehrlinge
  • Praktikanten und Volontäre
  • In Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen

Der maximal versichertre Lohn beträgt Fr. 148'200.-- brutto. Die Versicherung ist aufgeteilt in Betriebsunfall und Nichtbetriebsunfall. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert.

Unterstellung in der Militärversicherung

Ist wer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstleistet.

Max. versicherter Lohn Fr. 150'918.--

Unterstellung in den Familienzulagen

Arbeitnehmende der Landwirschaft können Zulagen gemäss FLG beanspruchen

Andere Arbeitnehmende unterstehen dem FamZG sowie kantonalen Gesetzten

Beiträge zahlt nur der Arbeitgeber

Unterstellung in der Arbeitslosenversicherung

Versichert sind nur Arbeitnehmende

Maximal versicherter Lohn Fr. 148'200.-- brutto / Jahr

Beiträge 2 % ab Fr. 148'200.-- 1 % (= Arbeitgeber + Arbeitnehmer)

Finanzierungsarten

  • Beiträge AN + AG
    • Lohnbeiträge (=Lohnabzüge oder selbständig Erwerbende 100 % des steuerbaren Einkommens)
    • Beiträge aufgrund des Vermögens (nicht Erwerbstätige ab 21. Altersjahr)
    • Prämien (Privatversicherungen, z. B. Lebens- oder Unfallversicherung)
    • Kopfprämien (versicherte Person, Lohn spielt keine Rolle, z.B. KK-Prämien)
  • Zinsen aus Ausgleichsfonds
    • gute- und schlechte Zeiten ausgelichen  -> ca 42. Mia /Jahr
  • Regresseinnahmen
    • Haftpflichtversicherung z.B. von Unfallverurscher muss Sachen übernehmen.
  • Kostenbeteiligungen
    • Selbstbehalt z. B. von KK
  • Mittel der öffentlichen Hand
    • Steuern (1 % MwSt -> IV; 1 % MwSt  -> AHV)

Finazierungsverfahren

  • Ausgaben-Umlageverfahren
  • Kapitaldeckungsverfahren
    • Rentendeckungsverfahren
    • Rentenwertumlageverfahren

Ausgaben-Umlageverfahren

 

1. Säule wird so finaziert = In einer Periode eingenommes Geld wird für die Deckung der in derselben Periode anfallenden Leistungen verwendet.

 

Einflussfaktoren für die Entwicklung unserer sozialen Sicherheit

  • Demographie
  • Lebenserwartung
  • Geburtenzahlen
  • Migration

Das heutige Sozialversicherungssystem setzt eine wachsende Industriegesellschaft voraus, wie nach dem 2. Weltkrieg

Zusammenspiel Sozial- und Privatversicherungen

Die Privatversicherung dient am meisten der individuellen Ergänzung von obligatorischen Sozialversicherungen

  • UVG-Obligatorium und Unfall-Zusatzversicherung
  • Krankentaggeldversicherung nach VVG
  • BVG und überobligatorische Pensionskassenlösungen

Wesentliche Merkmale und Unterschiede zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung

  • garantieren der Existenzsicherung 
    • ergänzt die Leistungen der Sozialversicherung                                
  • obligatorisch
    • freiwillig
  • Leistungen gesetztlich festgelegt
    • frei vereinbart
  • Institutionen des öffentlichen Rechts
    • Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Veriene oder Stiftungen
  • Beiträge AG + AN sowie Steuern
    • Prämien der Versicherten (Kopfprämie)
  • Solidarität (= alle gleicher %)
    • Äquivalenz (risikogerechte Prämien)
  • Öffentliches Recht (Bundesverfassung, Gesetzesartikel)
    • Privat Recht (ZGB)
  • 30 Tage Einsprache, kantonal Verwaltungsgerichten Beschwerde, Bundesgericht in Luzern; Sozialgerichtsbarkeit
    • Zivilgericht, Bundesgericht in Lausanne; Zivilgerichtsbarkeit
  • Aufsicht: Bundesamt für Sozialversicherunge EDI
    • FINMA (=Finanzmarktaufsicht)

 

  •  

Sachversicherungen

 

Es werden Sachen versichert, Autos, Hausrat, Gebäude Maschinen..... gegen Feuer und Elementarschäden

Personenversicherungen

Es werden Personen gegen finanzielle Folgen von Krankheit, Mutterschaft oder Unfall versichert.

Unterscheidung zwischen Geldleistungen (Spitalrechnungen, Taggelder, Renten) und Sachleistungen (Prothesen, Brillen)

 

Vermögensversicherungen

Schützen nat. und jur. Personen vor Vermögensverlust bei Schädigung an Dritten für welche der Versicherte haftbar ist.

Haftpflichtversicherungen

z.B. Berufshaftpflichtversicherungen decken Haftansprüche aus der Berufsausübung

bei Fahrzeuglenkern ist eine Haftpflichtversicherung obligatorisch

obligatorische Sozialversicherungen für Arbeitgeber

  • AHV / IV
  • EO
  • ALV / UV bis Löhne Fr. 148'200.-- obligatorisch
  • BV min. Lohn Fr. 21'150.--, max. Lohm Fr. 84'600.--obligatorisch

freiwillig: UV Zusatz, Krankentaggeld, überobligatorisches BVG

Altersvorsorge 2020

  • Reform der 1. und 2. Säule
  • Harmonisierung des Refernzalters = Männer und Frauen 65 Jahre
  • koordinerte Flexibilisierung des Altersrücktritts für AHV und BVG
  • Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit