Sozialpartnerschaft
HR-Fachleute nbw
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Kartei Details
Karten | 14 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 14.02.2016 / 28.05.2019 |
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Bedeutung der Sozialpartnerschaft
in der CH zeichnet sich Sozialpartnerschaft durch ausgeprägten Arbeitsfrieden aus (wenige Streiks im Vergleich mit Ausland)
Vorteilhaft für Arbeitsplatz Schweiz
Einigung der Sozialpartner im Rahmen von GAV, Sozialpartner geniessen grosse Autonomie, Staat hat nur eine Schlichterrolle.
Wichtige Aspekte des Friedensabkommen
- Beilegung von Meinunsverschiedenheiten nach Treu und Glauben
- Absolute Friedenspflicht während Dauer der Vertragsgültigkeit
- mehrstufige Konfliktlösung
- Koalitionsfreiheit beibehalten (kein Zwang zu Beitritt zu Gewerkschaft, kein Verbot
- Kaution je CHF 250'000 für allfällige Konventionalstrafe bei Vertragsverletzungen, Garantie für Einhaltung
Wesen, Zweck und Inhalt des GAV
Vertrag zwischen AG / AG-Verband (z.B. Swissmem) und AN-Verband, Vertrag im Sinne des OR, Einhaltung der Schriftform
Zweck: Regelung der Arbeitsbedingungen und Verhältnis zwischen den GAV-Parteien, Ordnungs- und Schutzfunktion sowie Friedensicherungsfunktion
Inhalt:
normative Bestimmungen: Abschluss, Inhalt und Beendigung des EAV
- Arbeitszeiten, Ruhezeiten
- Ferien, Feiertage, Urlaube, Militar
- Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Unfall, Militär
- Arbeitssicherheit
- Weiterbildung
- evt. Entlöhnungsrichtlinien
Schuldrechtliche Bestimmungen: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich
- Fixierung der Vertragsziele
- Geltungsbereich des GAV
- Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern
- Vereinbarungen über Friedenspflicht
Indirekt-schuldrechtlicher Teil: zwischen GAV-Vertragsparteien und EAV-Parteien
- Ordnung und Verhalten der AN im Betrieb
- Sicherheitsvorschriften für AG
- Mitwirkung
- Konfliktlösungsverfahren
Vor- und Nachteile eines GAV aus UN-Sicht
+ Image (Personalmarketing)
+ einfache Anstellungsverhandlungen da vieles bereits geregelt
+ flexibles Instrument, um auch Branchenspezialitäten einzugehen
- bei wirschaftlich schlechter Situation schwerfällig, da nicht sofort anpassbar
Allgemeinverbindliche GAV
Zuständigkeit
Voraussetzung
Bundesrat oder kant. Behörden bei kant. GAV
Voraussetzung gem. BG Art 2 AVG
- Antrag der Vertragsparteien
- Notwendigkeit der Allgemeinverbindlichkeit
- am GAV müssen mind. 50% der AG und AN beteiligt sein
Beispiele: Gastgewerbe L-GAV, LMV und GAV FAR Bauhauptgewerbe
+ bei Lohndruck durch AN aus Ausland h
Dachverbände der AN und AG und deren Aufgabe
Vertreten der Interessen auf politischer Ebene z.B. Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative
AN Dachorganisationen
22% Travail Suisse ( Syna, Hotel&Gastro Union etc.)
50% SGB (Gewerkschaftsbund): (SEV, SSM Medienschaffender etc. )
28% unabhängige Verbände
AG Dachorganation
Economie Suisse
Schweiz. Arbeitgeberverband
Schweizerischer Gewerbeverband
Was bedeutet die absolute und relative Friedenspflicht?
absolute Friedenspflicht: Verbot von sämtlichen Kampfmitteln wie Streiks und Aussperrungen durch AG. muss im GAV schriftlich vereinbart werden, gültig während Dauer des GAV.
relative Friendenspflicht: Arbeitskämpfe zulässig im Zusammenhang mit Fragen welche im GAV nicht geregelt sind
Meiste GAV haben absolute Friedenspflicht festgelegt, bei Streitigkeiten paritätische Schiedsstellen beiziehen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Streik zulässig ist?
- geführt von einer tariffähigen Organisation (Gewerkschaft, AN-Vertretung)
- verfolgt durch GAV regelbare Ziele
- verstösst nicht gegen Friedenspflicht
- ist verhältnismässig
Wad bedeutet Koalitionsfreiheit?
in der BV 28 verankert
Recht für AN und AG einer Koalition (Vereinigung) beizutreten oder fernzubleiben bzw. auszutreten
positive Koalitionsfreiheit: Recht einer Koalition beitreten zu können
negative Koalitionsfreiheit: Recht einer Koalition fernbleien zu können.
Welche Mitwirkungsrechte stehen AN oder AN-Vertretung bei jeder Massenentlassung zu?
Recht zur
Information (OR 335f III)
Konsultation (OR 335f I + II)
Verhandlungen (OR 335i I)
Was sind die Folgen, wenn diese Mitwirkungsrechte (Konsultation, Information, Verhandlung) bei der Massenentlassung verletzt werden?
Kündigung ist missbräulich OR 336c II, lit c
Ab welcher Firmengrösse ist die Bildung einer AN-Vertretung gesetzlich vorgeschrieben?
Keiner - die Bildung einer AN-Vertretung ist gesetzlich NICHT vorgeschrieben. Ab 50 MA KANN die Bildung einer AN-Vertretung verlangt werden.
Zwei Fälle in denen AN bzw. AN-Vertretung besondere Mitwirkungsrechte haben
gemäss MWG 10
Arbeitssicherheit / Betriebsübergang / Massenentlassung / Anschluss an eine BVG
Durch GAV oder besondere Vereinbarung können weitere MW-Rechte geschaffen werden.
Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV
gemäss AVEG 2
- Antrag aller Vertragsparteien
- Notwendigkeit der AVE
- mehr als 50% der AG und AN müssen am GAV beteiligt sein
- keine Verletzung der Rechtsgleichheit
- keine Verletzung der Verbandsfreiheit
- Beitrittsrecht NIcht-Beteiligter