Sozialpartnerschaft

HR-Fachleute nbw

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Kartei Details

Karten 14
Lernende 11
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 14.02.2016 / 28.05.2019
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Bedeutung der Sozialpartnerschaft

in der CH zeichnet sich Sozialpartnerschaft durch ausgeprägten Arbeitsfrieden aus (wenige Streiks im Vergleich mit Ausland)

Vorteilhaft für Arbeitsplatz Schweiz

Einigung der Sozialpartner im Rahmen von GAV, Sozialpartner geniessen grosse Autonomie, Staat hat nur eine Schlichterrolle.

Wichtige Aspekte des Friedensabkommen

- Beilegung von Meinunsverschiedenheiten nach Treu und Glauben

- Absolute Friedenspflicht während Dauer der Vertragsgültigkeit

- mehrstufige Konfliktlösung

- Koalitionsfreiheit beibehalten (kein Zwang zu Beitritt zu Gewerkschaft, kein Verbot

- Kaution je CHF 250'000 für allfällige Konventionalstrafe bei Vertragsverletzungen, Garantie für Einhaltung

Wesen, Zweck und Inhalt des GAV

Vertrag zwischen AG / AG-Verband (z.B. Swissmem) und AN-Verband, Vertrag im Sinne des OR, Einhaltung der Schriftform

Zweck: Regelung der Arbeitsbedingungen und Verhältnis zwischen den GAV-Parteien, Ordnungs- und Schutzfunktion sowie Friedensicherungsfunktion

Inhalt:

normative Bestimmungen: Abschluss, Inhalt und Beendigung des EAV

- Arbeitszeiten, Ruhezeiten

- Ferien, Feiertage, Urlaube, Militar

- Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Unfall, Militär

- Arbeitssicherheit

- Weiterbildung

- evt. Entlöhnungsrichtlinien

Schuldrechtliche Bestimmungen: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich

- Fixierung der Vertragsziele

- Geltungsbereich des GAV

- Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern

- Vereinbarungen über Friedenspflicht

Indirekt-schuldrechtlicher Teil: zwischen GAV-Vertragsparteien und EAV-Parteien

- Ordnung und Verhalten der AN im Betrieb

- Sicherheitsvorschriften für AG

- Mitwirkung

- Konfliktlösungsverfahren

Vor- und Nachteile eines GAV aus UN-Sicht

+ Image (Personalmarketing)

+ einfache Anstellungsverhandlungen da vieles bereits geregelt

+ flexibles Instrument, um auch Branchenspezialitäten einzugehen

- bei wirschaftlich schlechter Situation schwerfällig, da nicht sofort anpassbar

Allgemeinverbindliche GAV

Zuständigkeit

Voraussetzung

Bundesrat oder kant. Behörden bei kant. GAV

Voraussetzung gem. BG Art 2 AVG

- Antrag der Vertragsparteien

- Notwendigkeit der Allgemeinverbindlichkeit

- am GAV müssen mind. 50% der AG und AN beteiligt sein

Beispiele: Gastgewerbe L-GAV, LMV und GAV FAR Bauhauptgewerbe

+ bei Lohndruck durch AN aus Ausland h

Dachverbände der AN  und AG und deren Aufgabe

Vertreten der Interessen auf politischer Ebene z.B. Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative

AN Dachorganisationen

22% Travail Suisse ( Syna, Hotel&Gastro Union etc.)

50% SGB (Gewerkschaftsbund): (SEV, SSM Medienschaffender etc. )

28% unabhängige Verbände

AG Dachorganation

Economie Suisse

Schweiz. Arbeitgeberverband

Schweizerischer Gewerbeverband

 

Was bedeutet die absolute und relative Friedenspflicht?

absolute Friedenspflicht: Verbot von sämtlichen Kampfmitteln wie Streiks und Aussperrungen durch AG. muss im GAV schriftlich vereinbart werden, gültig während Dauer des GAV.

relative Friendenspflicht: Arbeitskämpfe zulässig im Zusammenhang mit Fragen welche im GAV nicht geregelt sind

Meiste GAV haben absolute Friedenspflicht festgelegt, bei Streitigkeiten paritätische Schiedsstellen beiziehen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Streik zulässig ist?

- geführt von einer tariffähigen Organisation (Gewerkschaft, AN-Vertretung)

- verfolgt durch GAV regelbare Ziele

- verstösst nicht gegen Friedenspflicht

- ist verhältnismässig

Wad bedeutet Koalitionsfreiheit?

in der BV 28 verankert

Recht für AN und AG einer Koalition (Vereinigung) beizutreten oder fernzubleiben bzw. auszutreten

positive Koalitionsfreiheit: Recht einer Koalition beitreten zu können

negative Koalitionsfreiheit: Recht einer Koalition fernbleien zu können.

Welche Mitwirkungsrechte stehen AN oder AN-Vertretung bei jeder Massenentlassung zu?

Recht zur

Information (OR 335f III)

Konsultation (OR 335f I + II)

Verhandlungen (OR 335i I)

 

Was sind die Folgen, wenn diese Mitwirkungsrechte (Konsultation, Information, Verhandlung) bei der Massenentlassung verletzt werden?

Kündigung ist missbräulich OR 336c II, lit c

Ab welcher Firmengrösse ist die Bildung einer AN-Vertretung gesetzlich vorgeschrieben?

Keiner - die Bildung einer AN-Vertretung ist gesetzlich NICHT vorgeschrieben. Ab 50 MA KANN die Bildung einer AN-Vertretung verlangt werden.

Zwei Fälle in denen AN bzw. AN-Vertretung besondere Mitwirkungsrechte haben

 

gemäss MWG 10

Arbeitssicherheit / Betriebsübergang / Massenentlassung / Anschluss an eine BVG

Durch GAV oder besondere Vereinbarung können weitere MW-Rechte geschaffen werden.

 

 

Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV

gemäss AVEG 2

- Antrag aller Vertragsparteien

- Notwendigkeit der AVE

- mehr als 50% der AG und AN müssen am GAV beteiligt sein

- keine Verletzung der Rechtsgleichheit

- keine Verletzung der Verbandsfreiheit

- Beitrittsrecht NIcht-Beteiligter