SchKG
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 66 |
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Students | 29 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 17.02.2013 / 16.06.2025 |
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Erklärung zum Rechtsöffnungsverfahren:
Der Gläubiger muss beim entsprechenden Gericht ein Rechtsöffnungsbegehren einreichen. Man unterscheidet zwischen zwei Formen. Die definitive Rechtsöffnung und die provisorische Rechtsöffnung.
Massgebend ist die Art des Rechtsöffnungstitels.
Rechtsöffnungstitel für ein definitives Rechtsöffnungsverfahren:
vollstreckbare gerichtliche Entscheide
gerichtliche Vergleiche
unbestrittene Urteilsvorschläge und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen bei Mediation
gerichtliche Schuldanerkennung
vollstreckbare öffentliche Urkunden über Geldleistungen (ZPO Art. 347 bis 352)
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
Da der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel erstritten hat, kann der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur noch beschränkte Einwendugen gegen die Forderung erheben. Er kann lediglich noch geltend machen, die Forderung sei in der Zwischenzeit getilgt (Zahlung, Verrechnung oder Erlass), gestundet oder verjährt.
Diese Einwendungen gelten aber nur mittels Urkunden.
Rechtsöffnungstitel für eine provisorische Rechtsöffnung:
- öffentliche Urkunde über bestehende Schuld
als öffentliche Urkunden gelten:
Ehevertrag (Art. 181 ZGB)
Pfändungsverlustschein (Art. 149 SchKG)
Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG)
Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forderung im Konkurs anerkannt hat.
- schriftliche Schuldanerkennung des Betriebenen (nur Gültig mit Unterschrift)
Provisorisch ist die Rechtsöffnung deshalb, weil der Schuldner noch die Möglichkeit hat, die Frage des Bestands oder der Vollstreckbarkeit der Forderung zum Gegenstand eines ordentlichen Prozesses zu machen indem er fristgerecht die sogenannte Aberkennungsklage erhebt.
Wer wird durch die Betreibung durch Konkurs betrieben?
Natürliche Personen:
- Inhaber einer Einzelfirma
- Mitglied einer Kollektigesellschaft
- unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft
- Mitglied der Verwaltung einer Kommanditgesellschaft
Juristische Personen:
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Kommanditaktiengesellschaft
- GmbH
- Genossenschaft
- Verein
- Stiftung
Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Handelregister eingetragen ist.
Welche Einschränkungen gelten bei der Betreibung auf dem "Konkursweg"?
- Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte, Prämien UVT
- Periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
- Ansprüche auf Sicherheitsleistung
Ordentliche Konkursbetreibung, Definition
Der Konkurs ist im Gegensatz zur Pfändung (Spezialexekution) eine Generalexekution, die das Gesamtvermögen (Aktivmasse) des Schuldners ergreift, um aus dessen Realisierung grundsätzlich alle Forderungen der Gläubiger (Passivmasse) zu befriedigen. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung nach Art. 39 SchKG, so wird ihm gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers der Konkurs angedroht.
Konkursandrohung, Definition
Die Konkursandrohung enthält grundsätzlich die gleichen Angaben wie der Zahlungsbefehl, ergänzt mit der Androhung, dass nach Ablauf von 20 Tagen der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann. Bezüglich Zustellung der Konkursandrohung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Zustellung des Zahlungsbefehls. (Art. 72 SchKG)
Konkursandrohung, Definition
Die Konkursandrohung enthält grundsätzlich die gleichen Angaben wie der Zahlungsbefehl, ergänzt mit der Androhung, dass nach Ablauf von 20 Tagen der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann. Bezüglich Zustellung der Konkursandrohung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Zustellung des Zahlungsbefehls. (Art. 72 SchKG)
Ablauf Art. 166 - 176 SchKG
Der Gläubiger kann zusammen mit dem Doppel des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung beim zuständigen Gericht das Konkursbegehren stellen. Die Fristen hierfür sind in Art. 166 SchKG klar geregelt. Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren wieder zurück , so kann er erst nach Ablauf eines Monats erneut ein Konkursbegehren stellen. Nachdem das Konkursbegehren eigereicht worden ist, wird der Richter zur Konkursverhandlung vorladen. Wer das Konkursbegehren eingereicht hat, haftet für die Kosten welche von der Konkurseröffnung an bis zur allfälligen Einstellungdes Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. Der Gläubiger hat hierfür einen Kostenvorschuss zu leisten.
Wechselbetreibung (Art. 177-189 SchKG), Definition
Die Wechselbetreibung setzt die Konkursfähigkeit des Schuldners voraus. Der Schuldner muss also nach Art. 39 SchKG der Betreibung auf Konkurs unterliegen.
Die Forderung muss auf einem Wechsel oder einem Scheck beruhen und der Gläubiger muss die Wechselbetreibung ausdrücklich verlangen. Der Wechsel oder der Scheck ist gleichzeitig mit der Einleitung der Betreibung dem Betreibungsamt zu übergeben. Der Betreibungsbeamte hat im Übrigen auch die Formrichtigkeit des Wechsels oder des Schecks zu überprüfen (Art. 991 - 1100 OR). Gestützt auf das Betreibungsbegehren wird der Zahlungsbefehl erstellt. Es gelten die bisherigen Ausführungen zum Zahlungsbefehl. Infolge Wechselstrenge sind die Fristen bei der Wechselbetreibung verkürzt.
Zahlungsfrist, Rechtsvorschlagsfrist und Beschwerdefrist sind auf 5 Tage festgelegt.
Der Rechtsvorschlag muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Das Betreibungsamt hat den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht vorzulegen unter Beilage des Wechsels oder des Schecks im Original. Der Rechtsvorschag muss richterlich bewilligt werden, was unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt (Art. 182 Ziff. 1-4 SchKG). Wird der Rechtsvorschlag durch den Richter bewilligt, wird die Wechselbetreibung engestellt und der Gläubiger wird zur Geltendmachung seines Anspruchs auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen. Wird der Rechtsvorschlag bewilligt oder kein Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger sofort das Konkursbegehren beim zuständigen Konkursrichter einreichen.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchkG) Auf Antrag eines Gläubigers
Hat der Schuldner die Flucht ergriffen, um sich seiner Verbindlichkeiten zu entziehen oder betrügerisce Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht, kann ohne vorgängie Betreibung der Konkurs gegen ihn eröffnet werden. Als betrügerische Handlungen gelten in erster Linie Rechtsgeschäfte, die Anfechtungstatbestände nach den Art. 286 - 288 SchKG bilden. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits Strafverfahren eingeleitet worden sind.
Die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann ebenfalls beantragt werden gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Zahlungseinstellung des Schuldners muss ausdrücklich erklärt werden oder durch stillschweigendes Verhalten eindeutig vorliegen. Eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit oder eine Überschuldung sowie ein mangelnder Zahlungswille gelten nicht als Gründe.
In Art. 190 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG wird zudem auf das Nachlassverfahren verwiesen (vgl. die Ausführungen unter Art. 305 ff SchKG)
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)
Jeder Schuldner, ob er der Konkursbetreibung unterliegt oder nicht, hat das Recht die Konkurseröffnung zu beantragen, indem er sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröfffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff SchKG besteht. Die Prüfungspflicht des Richters ist jedoch in der Praxis sehr begrenzt.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag von Kapitalgesellschaften (Art. 192 SchKG)
Im Falle der Überschuldung hat der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft bzw. die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft, der GmbH oder der Genossenschaft den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz bei diesem zu deponieren (Art. 725 a, 764 Abs. 2 817 und 903 OR) . Der Konkursrichter kann die Konkurseröffnung nur aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag bei Erbschaft (Art. 193 SchKG)
Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft wird der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet.
Verwertungsverfahren bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 154 - 156 SchKG)
Nachdem die Zahlungsfrist von einem Monat (bei Grundpfandverwertung 6 Monate) nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von diesem ungenutzt abgelaufen oder ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt wurde, kann der Gläubiger direkt das Begehren auf Verwertung der Pfandgegenstände einreichen. Es kommt also nicht zu einer Pfändung. Bezüglich der Durchführung der Verwertung wird in den Art. 155 und 156 SchKG auf die entsprechenden Artikel in der Betreibung auf Pfändung verwiesen. Im Zusammenhang mit der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zu beachten.
Rechtsvorschlag bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 153 SchKG)
Bei der Pfandverwertungsbetreibung kann sich der innert 10 Tagen zu erhebende Rechtsvorschlag des Schuldners entweder auf die Forderung oder auf das Pfandrecht beziehen. Erhebt der Schuldner generell Rechtsvorschlag und bezeichnet diesen nicht näher, so wird angenommen, dass er für die Forderung und das Pfandrecht Rechtsvorschlag erhoben hat.
Verteilung, Pfandausfallschein bei Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 157 und 158 SchKG)
Der gesamte Verwertungserlös (abzüglich der entstandenen Kosten) fällt an den oder die Pfandgläubiger. Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so kommt das Verteilungsprinzip der Pfändung zur Anwendung.
Deckt der Erlös die Ansprüche des oder der Gläubiger nicht oder konnte das Pfand wegen ungenügenden Angebots gar nicht verwertet werden, bildet der Pfandausfall den Abschluss der Betreibung auf Pfandverwertung. Dieser Pfandausfallschein hat nicht die gleiche Wirkung wie ein Verlustschein, gibt dem Gläubiger aber das Recht, für den Ausfall binnen Monatsfrist durch Einreichen eines Fortsetzungsbegehrens, d.h. ohne Erlass eines neuen Zahlungsbefehls, die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen. Art. 158 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass der Pfandausfallschein als Schuldanerkennung i.S. von Art. 82 SchKG gilt.
Pfändungsurkunde als Verlustschein (provisorisch)
Bei Betreibung auf Pfändung
Art. 115 SchKG
Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, so erstellt der Betreibungsbeamte anstelle einer Pfändungsurkunde einen Verlustschein (Art. 115 SchKG). Die Regeln dazu finden sich in Art. 149 SchKG.
Ist im Rahmen der Pfändung nicht genügend Vermögen festgestellt worden, so dient die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein.
Der provisorische Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG verleiht dem Gläubiger ausserdem das Recht, innert Jahresfrist nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Pfändung neu entdeckter Vermögenswerte zu verlangen.
Verwertungsbegehren, Art. 116
Bei Betreibung auf Pfändung
Wenn die Gläubiger im Besitz einer Pfändungsurkunde als prov. Verlustscheins sind, können sie mit diesem Formular die Verwertung der gepfändeten Güter auslösen. Dies ist sogar unbedingt notwendig, ansonsten erlischt die Forderung nach einem Jahr.
Wenn innerhalb der Verwertungsfrist (frühestens 1 Monat oder spätestens 1 Jahr nach der Pfändung) das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen wird, so erlischt die Betreibung. Der Gläubiger hat in diesem Falle auch keinen Anspruch auf einen Verlustschein da ja bei nicht durchgeführter Verwertung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Gläubiger (und wenn ja, in welcher Höhe) zu Verlust gekommen wäre.
Verwertungsfristen, Verwertungsbegehren bei Betreibung auf Pfandverwertung
Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und längstens bis zu zwei Jahren nach der letzten Zustellung des Zahlungsbefehls, sei es an den Schuldner, an einen Dritteigentümer oder den Ehegatten, kann der Gläubiger die Verwertung des Grundpfandes verlangen (Art. 154 SchKG). Selbstverständlich muss der Gläubiger vorgängig einen allenfalls erhobenen Rechtsvorschlag des Schuldners und/oder eines Dritten beseitigen. Wird innert der erwähnten Verwertungsfrist das Verwertungsbegehren nicht gestellt, so erlischt die Betreibung und eine allfällige angeordnete Verwaltung ist aufzuheben.
Ablauf einer Betreibung auf Pfandverwertung
- Voraussetzung für Faustpfand muss gegeben sein (beweglich)
- Voraussetzung für Grundpfand muss gegeben sein (unbeweglich)
- Einleitungsverfahren mit speziellem Betreibungsbegehren (Bezeichnung des Pfandes)
- Betreibungsort definieren
- Zahlungsbefehl wird zugestellt
- Rechtsvorschlag oder nicht
Ablauf einer Verwertung eines Faustpfandes
- Keine Pfändung im herkömmlichen Sinne notwendig
- Bekanntmachung der Steigerung - Publikationen
- Steigerungsakt vor Ort oder in zentralem Gantlokal
- Steigerungsakt öffentlich zugänglich
- Gegenstand wird an das höchste Gebot zugeschlagen
- Erlös abzüglich Verwertungskosten geht ausschliesslich an Pfandgläubiger
- Für den nicht gedeckten Betrag wird ein Pfandausfallschein ausgestellt (Art. 158 SchKG)
Ablauf einer ordentlichen Betreibung auf Pfändung von A-Z
(Art. 67, 69 SchKG)
- Betreibungsbegehren durch Gläubiger (schriftlich oder elektronisch)
- Ausstellung des Zahlungsbefehls durch BA
- Zustellung durch BA
- Rechtsvorschlag durch den Schuldner - Frist und Form
- Retournieren den Zahlungsbefehls an Gläubiger
Pfändungseinvernahme
- Entscheid Pfändung oder Konkurs
- Ankündigung der Pfändung - Entscheid Vollzug vor Amt oder in Wohnung des Schuldners
- Aufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen und Auskunft zu erteilen
- Dritte, wie z.B. Arbeitgeber, Banken, Versicherungen etc. sind im gleichen Masse Auskunftspflichtig wie der Schuldner selbst
Pfändungsvollzug
- Pfändungsanschluss nach Art. 110 SchKG
- Privilegierter Anschluss nach Art. 111 SchKG
- Bilden einer Pfändungsgruppe (innert 30 Tagen)
- Wesen eines Pfändungsvorganges, bzw. zeigliches Privileg vorgehender Pfändungsgruppen (1 Jahres Turnus mit negativen Ausgang für zweite Gruppe die einen Monat später einsteigt)
- Erstellen der Pfändungsurkunde
Verwertung der Vermögenswerte
- Gläubiger kann frühestens 1 Monat nach Pfändung die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen
- Gegenstand wird durch BA öffentlich versteigert
- Unter Umständen Freihand Verkauf - Zustimmung aller Parteien
- Erlös abzüglich Kosten wird unter Gläubigern mittels Kollokoationsplan und Verteilungsliste verteilt
- Berücksichtigung der Rangordnung nach Art. 219 SchKG
Reihenfolge der Pfändung & Art. 97 SchKG; Pfändungsumfang
Das Mass der Pfändung richtet sich nach der Grösse der zu deckenden Forderungen. Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die Gläubiger für Ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu decken.
In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche gepfändet. DAbei fallen zunächst Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche Vermögenswerte werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Beispiel:
- Bargeld, Wertschriften, Schmuck, Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Mobiliar, Musikinstrumente, Unterhaltungselektronik
- Weiteres bewegliches Vermögen mit Einschluss der Forderungen und den beschränkt pfändbaren Ansprüchen nach Art. 93 SchKG (Lohn- und Erwerbspfändung)
Das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht (Art. 95 SchKG)
Der Betreibungsamte darf von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner dies gemeinsam verlangen. Bei der Reihenfolge der Pfändung hat der Beamte grundsätzlich jedoch sowohl die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners zu berücksichtigen.
Kompetenzstücke, also Unpfändbare Vermögenswerte, Definition
Es gibt gewisse Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen nicht eingepfändet werden können. Die gänzliche Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG beruht insbesondere auf
- moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen
- ihrer besonderen Natur und Zweckbestimmung
Der die Pfändung vollziehende Beamte entscheidet darüber, ob ein Vermögensgegenstand als unpfändbar zu gelten hat. In Art. 92 SchKG wird grundsätzlich aufgeführt, was unpfändbare Gegenstände sind. Massgebend für die Ausscheidung von unpfändbaren Gegenständen oder Kompetenzstücken ist der Zeitpunkt der Pfändung.
In Art. 92 sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger ein Auswechslungsrecht geltend machen kann. Dies gilt für Gegenstände, welche dem Charakter nach unpfändbar wären, aber von hohem Wert sind. In einem solchen Fall könnte der Vermögenswert gepfändet werden und dem Schuldner kann ein entsprechendes billigeres Ersatzgut zur Verfügung gestellt werden.
Merke für Prüfung, Ausnahmen und eine häufige Fragestellung: Einzelfirma
1. Forderung der Steuerverwaltung für ausstehende MwSt.-> Pfändung (da Steuern eine Ausnahme bilden)
2. Forderung der Krankenkasse-> Konkurs (da Einzelunternehmung und deshalb grundsätzlich nicht der Betreibung auf Pfändung unterliegt)
3. Forderung für unbezahlte AHV Beiträge eines Mitarbeiters-> Pfändung (Ausnahme in der Konkursbetreibung da diese öff. rechtl. sind und an eine öffentliche Kasse geleistet werden.
4. Forderung aus einer Rechnung für einen PC, welcher in der privaten Wohnung installiert worden ist-> Konkurs (Wenn keine Ausnahme wie Steuern oder AHV, gilt der Einzelunternehmer aufgrund des HR Eintrages als der Betreibung auf Konkurs unterstellt).