Block 3: Schadenersatz und Genugtuung
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Kartei Details
Karten | 29 |
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Lernende | 30 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.10.2015 / 06.06.2025 |
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Schadenersatz und Genugtuung
1. Grundsatz?
2. Welche Schritte sind für die Zurechnung des Schadens zu vollziehen?
1. Der Schaden ist - unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Geschädigten - so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu berechnen.
2. Haftungsbegründung: Lässt sich die schädigende Ursache mit Blick auf die Haftungsvoraussetzungen einem Haftungstatbestand zuordnen?
Haftungsumfang: In welchem Umfang erscheint der Schaden als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses?
Schadensberechnung: Wie gross ist der gegenwärtige und zukünfigte Schaden, den der GE durch das schädigende Ereignis erlitten hat; dies unter Berücksichtigung allfälliger anzurechnender Versicherungsleistungen?
Schadenersatzbemessung: Welche Reduktionsgründe (z.Bsp. Selbstverschulden des GE) kommen in welchem Umfang zur Anwendung?
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Grundsätze des Schadennachweises
Wer Schadenersatz beansprucht, hat gemäss OR 42 I den Schaden hinsichtlich dessen Bestehen und betragsmässiger Höhe zu beweisen (Substantiierungspflicht).
OR 42 II sieht als Ausnahmebestimmung eine Beweiserleichterung vor, sofern ein sicherer Beweis für die Höhe oder das Vorhandensein eines Schadens wegen dessen besonderer Natur oder der Unzumutbarkeit der Beweisführung nicht erbracht werden kann (z.Bsp. Berechnung eines zukünftigen Erwerbsausfalls).
Schadenersatz und Genugtuung
Weshalb werden Versicherungsleistungen angerechnet?
Zur Vermeidung einer Überentschädigung sind Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für die daher auch Subrogations- oder Regressansprüche infrage kommen, anrechnen zu lassen. Der GE kann in solchen Fällen beim Haftpflichtigen nur noch für den ungedeckten Direktschaden Ersatz verlangen.
Schadenersatz und Genugtuung
Was wird unter Vorteilsanrechnung verstanden?
Bei der Schadensberechnung sind nicht nur die beim Geschädigten eingetretenen ökonomischen Nachteile, sondern zur Verhinderung einer Bereicherung auch die mit dem Schadensereignis verbundenen ökonomischen Vorteile einzubeziehen (z.Bsp. Abzug 'neu für alt').
Schadenersatz und Genugtuung
Was bedeutet das Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und Rente?
Als Ausgleich von Dauerschäden steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und indexierter Rente zu.
Schadenersatz und Genugtuung
Erkläre den Begriff Kapitalisierung
Die Kapitalisierung stellt einen Berechnungsvorgang dar, mit dem der Kapitalwert (Barwert) von zukünftigen periodischen Leistungen (Renten) ermittelt wird. Der unterschiedlichen Zahlungsweise - Einmalzahlung statt laufende Rente - wird durch Diskontierung, d.h. eine bei der Kapitalisierung eingerechnete Abzinsung, Rechnung getragen. Der Höhe des Kapitalisierungszinsfusses kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Je höher er ist, desto niedriger wird der Barwert und umgekehrt. Im Haftpflichtrecht wird seit vielen Jahren ein Zinssatz von 3.5% pro Jahr angewendet.
Schadenersatz und Genugtuung
1. Ab wann ist der Schadenszins fällig?
2. Wie viel % beträgt dieser pro Jahr?
1. Zum Schaden gehört auch der Schadenszins von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zur Zahlung des Schadenersatzes.
2. Der Schadenszins beträgt 5% pro Jahr.
Schadenersatz und Genugtuung
Was wird unter dem Schadenersatz bei Körperverletzung verstanden?
Von der Schadenersatzregelung gemäss OR 46 werden die mit der Körperverletzung verbundenen Kosten sowie die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, erfasst.
Schadenersatz und Genugtuung
Zähle die Schadensposten bei Körperverletzung auf.
- Ersatzpflichtige Kosten (Rettungs- u. Bergungskosten, Behandlungsk., Pflege- und Betreuungsk., Hilfsmittelk., erhöhte Lebenshaltungsk., Anpassungsk., Reise- u. Transportk., Besuchsk. von Angehörigen, Wehrpflichtersatz, Anwaltsk., Haftpflichtrechtliche Folgek.)
- Temporärer oder dauernder Erwerbsausfallschaden, unter Berücksichtigung einer allfälligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
- Rentenschaden (bzw. Rentenverkürzungsschaden)
- Haushaltschaden im Falle einer Körperverletzung der haushaltsfürenden Person
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Elemente zur Berechnung des Invaliditätsschadens
- Einkommen: Massgebend ist das mutmassliche, zukünftige Erwerbseinkommen (Nettolohn) des GE pro Jahr in der verbleibenden Aktivphase, ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses.
- Auswirkung der Beeinträchtigung: Ausgehend vom abstrakten, medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad sind die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfährigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen.
- Dauer des Erwerbsausfalls, unter Berücksichtigung der mutmasslichen Dauer der beruflichen Aktivitäten.
Schadenersatz und Genugtuung
Nene 4 Anwendungsfälle der Erschwerung wirtschaftlichen Fortkommens.
- Erschwerung auf dem Arbeitsmarkt (Bsp. bei einem Berufswechsel)
- Beeinträchtigung der Beförderungschancen
- Spätere Ermüdungserscheinungen
- Verlust eines paarigen Organs (Bsp. Auge)
Schadenersatz und Genugtuung
Wie ergibt sich ein Rentenschaden?
Der Rentenschaden bzw. Rentenverkürzungsschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen den hypothetischen Altersrenten (ohne das haftungsbegründende Ereignis) und den als Folge des schädigenden Ereignisses reduzierten künftigen (mutmasslichen) Altersrenten.
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Schadensposten bei Tötung
- Todesfallkosten, namentlich folgende mit der Bestattung zusammenhängende Aufwendungen: Leichentransport, Waschung und Kleidung des Leichnams, Sarg, Todesanzeige und Danksagung, Kremation oder Beerdigung, Trauerkleider, Leichenmahl, Grabstein, erste Grabbepflanzung
- Kosten versuchter Heilung
- Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit (zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Tod)
- Versorgerschaden (inkl. Versorgerschaden aus ausgefallener Haushaltstätigkeit)
Schadenersatz und Genugtuung
Erkläre den Begriff des Versorgerschadens
Unter dem Versorgerschaden ist die Ersatzpflicht für den Schaden zu verstehen, den eine oder mehrere Personen erleiden, weil eine andere Person (Versorger) nicht mehr Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu ihren Gunsten erbringen kann, die sie ohne das haftungsbegründende Ereignis erbracht hätte.
Mit dem Ersatz des Versorgerschadens soll der mutmassliche zukünftige Lebensstandard der versorgten Personen aufrechterhalten werden. Die GE's sollen demnach als Folge des Verlustes des Versorgers nicht gezwungen werden, ihre Lebensführung wesentlich zu ändern.
Schadenersatz und Genugtuung
Welche Voraussetzungen beim Versorgerschaden müssen erfüllt sein?
- ein Versorgerschaden setzt voraus, dass zwischen dem getöteten Versorger und dem GE (Versorgter) ein Versorgungsverhältnis bestand bzw. in der Zukunft bestanden hätte und der GE als Folge des haftungsbegründenden Ereignisses einen Versorgungsausfall erleidet.
- es bedarf einer Unterstützungsbedürftigkeit, wonach der Versorgte nach dem Ausfall des Versorgers nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen bzw. mutmasslichen zukünftigen Lebensstandard aus eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten.
- ein Versorgerschaden wird nur anerkannt, sofern der Versorger regelmässig und unentgeltlich Versorgungsleistungen in einem gewissen Ausmass erbracht hat bzw. in Zukunft erbracht hätte.
Schadenersatz und Genugtuung
Was versteht man unter dem Begriff 'Versorger'?
Als Versorger gilt diejenige Person, die tatsächlich gegenüber dem Ansprecher - ohne das haftungsbegründende Ereignis - aller Wahrscheinlichkeit nach regelmässig Versorgungsleistungen erbracht hätte. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich meistens aus bisherigen Unterstützungsleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese auch ohne das Ereignis weiterhin erbracht worden wären.
I.d.R. handelt es sich dabei um den Ehemann u. Vater. Angesichts der verschiedenen möglichen Formen des ehelichen udn ausserehelichen Zusammenlebens kommen jedoch auch andere Konstellationen vor.
Schadenersatz und Genugtuung
Erläutere den Begriff des Versorgten.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, indem grundsätzlich jede Person anspruchsberechtigt ist, die durch Tötung ihren Versorger verloren hat.
Massgebend sind somit nicht das Bestehen einer Unterstützungspflicht oder bestimmte persönliche Beziehung, wie bsp. die Ehe , Verwandtschaft oder Erbberechtigung, sondern allein die Tatsache einer bisherigen bzw. zukünftigen Unterstützung.
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Elemente zur Berechnung des Versorgerschadens.
- mutmassliches zukünftiges Einkommen der verstorbenen Person
- Versorgungsanteil der Versorgungsgemeinschaft sowie die Versorgungsquoten der einzelnen Versorgten
- Wiederverheiratungsabzug, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
- Abrechnung von Erträgen aus einem vom Versorger ererbten Vermögen (nicht jedoch das Erbschaftskapital selbst)
- Anrechnung von Versicherungsleistungen, soweit diese nicht mit den Versorgungsansprüchen kumulierbar sind (z.Bsp. AHV- und UVG-Leistungen)
- mutmassliche Unterstützungsdauer
Schadenersatz und Genugtuung
Begriff des Haushaltschadens und dessen haftpflichtrechtliche Besonderheit.
Eine Ersatzpflicht besteht im Fall einer Körperverletzung (OR 46 I) oder Tötung (OR 45 III) der haushaltsführenden Person.
Die Besonderheit des Haushaltschadens besteht darin, dass er ohne Nachweis einer konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzen ist, wobei der Schaden am Aufwand zu bemessen ist, den eine entgeltliche eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde.
Schadenersatz und Genugtuung
Elemente zur Berechnung des Haushaltschadens
- mutmasslicher Haushaltsaufwand in Stunden (ohne das haftungsbegründende Ereignis) gestützt auf statistische Werte der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE)
- Einschränkung der geschädigten Person in der Haushaltsführungstätigkeit
- geschuldeter Ersatzlohn
Schadenersatz und Genugtuung
Begriff des Sachschadens
Unter Sachschäden ist die durch Zerstörung, Verlust oder beschädigung einer Sache entstandene Vermögensverminderung zu verstehen.
Dem Sachschaden zugeordnet werden auch die durch einen Sachschaden-Geschädigten eingetretenen Folge-Vermögensschäden (Bsp. Betriebsausfall als Folge der Beschädigung einer Maschine).
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Schadensposten beim Sachschaden
- Reparaturkosten bei einer Sachbeschädigung
- Nach einer Reparatur der noch verbleibende Minderwert
- Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand als Folge der Zerstörung oder des Verlusts einer Sache
- Nutzungsausfall der beschädigten Sache während der Reparaturzeit, bzw. bis zur Lieferung einer Ersatzsache
- Weitere mit dem Sachschaden im Zusammenhang stehende Kosten wie z. Bsp. Rettungskosten, Gutachterkosten zur Klärung der Schadenursache und der Schadenhöhe, Anwaltskosten, Kosten für einen Mietwagen
- Tierschaden (Ersatzwert, Heilungskosten, Affektionswert)
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die im Rahmen der Schadenersatzbemessung (gestützt auf OR 43 I und OR 44) zu berücksichtigenden Reduktionsfaktoren.
Nach OR 43 I sind bei der Festlegung des Haftungsumfangs sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen zu berücksichtigen. Dabei kommt ein leichtes Verschulden des Haftpflichtigen für eine Reduktion der Ersatzpflicht in Betracht.
- Gefälligkeitshandlung (im Interesse des GE, wie bsp. die unentgeltliche Hilfe beim Umzug)
- Mitwirken eines Zufalls
- Notlage des Haftpflichtigen, sofern er nicht absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat
- Einwilligung des GE in die schädigende Handlung
- Selbstverschulden des GE
- Handeln auf eigene Gefahr (acceptation du risque)
- Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den GE. Dieser Reduktionsgrund ist allenfalls bereits im Rahmen der Schadensberechnung nach OR 42 zu berücksichten.
- Konstitutionelle Prädisposition
- ein vom GE zu vertretender Tatbestand einer milden Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung (Bsp. Betriebsgefahr)
- eine Handlung oder Unterlassung, mit welcher der Geschädigte die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert (Bsp. Vereitelung oder Erschwerung von Regressmöglichkeiten)
Schadenersatz und Genugtuung
1. Zweck der Genugtuung
2. Die verschiedenen Arten von Genugtuungsansprüchen und deren gesetzliche Grundlage
1. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
2. Genugtuungsanspruch ...
... der körperlich verletzten Person (OR 47)
... eines Angehörigen des Getöteten (OR 47)
... von Angehörigen von Schwerverletzten (OR 49)
... aus einer Persönlichkeitsverletzung ohne Vorliegen einer Körperschädigung, wie bsp. Ehrverletzung (OR 49)
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne 5 Allgemeine gültige Grundsätze zur Genugtuung
- Auch beim immateriellen Schaden (Genugtuung) besteht ein Wahlrecht zwischen Kapitalauszahlung und Rente
- Analog zum Schadenersatz wird auch beim Genugtuungsanspruch ein Verschulden des Haftpflichtigen lediglich im Fall der Verschuldenshaftung vorausgesetzt.
- Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der genugtuungsberechtigten Person nicht zu berücksichtigen.
- Angehörige von körperlich Verletzten oder Getöteten haben ein eigenes unmittelbares Recht, Genugtuungsansprüche geltend zu machen - selbst wenn der direkt Geschädigte für die erlittene Körperverletzung bereits eine angemessene Genugtuung erhalten hat.
- Eine Zurückhaltung bei der Zusprechung von Genugtuungsleistungen drängt sich beim Bestehen einer engen Beziehung zwischen dem Haftpflichtigen und dem Ansprecher auf.
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne 5 Grundsätze zur Festlegung der Genugtuung bei Körperverletzung.
- Die aufgrund der Körperverletzung herbeigeführte immaterielle Unbill muss eine gewisse Intensität aufweisen.
- Ein Genugtuungsanspruch ist grundsätzlich auch bei dauerndem Bewusstseinsverlust des Körperverletzten zu anerkennen.
- Bei schweren Körperverletzungen bewegen sich die vom Bundesgericht zugesprochenen Genugtuungssummen zwischen CHF 50'000 und CHF 150'000. Die kantonale Rechtssprechung hat mitunter Genugtuungen im Bereich von CHF 200'000 zugesprochen.
- Im Genugtuungsrecht spielt der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle.
- Bei der Festlegung der Genugtuungssumme für körperlich Verletze sind namentlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Art u. Schwere der Verletzung / Intensität und Dauer der Auswirkungen für die Persönlichkeit des Betroffenen / Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen / Aussicht auf Linderung des k örperlichen oder seelischen Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrages
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne den Kreis der genugtuungsberechtigten Angehörigen getöteter Personen.
- Ehegatte (gleichgestellt auch eingetragene, gleichgeschlechtliche Partner)
- Verlobte, Konkubinatspartner
- Eltern des getöteten Kindes
- Kinder beim Verlust eines Elternteils
- Geschwister
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Faktoren zur Festlegung der Genugtuung von Angehörigen getöteter Personen
- Nähe der familiären Beziehung
- Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes
- Intensität des Nähegefühls (aussergewöhnlich harmonische Beziehung, Dauer und Intensität der Beziehung)
- Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Angehörigen
- Schwere des Verschuldens des Haftpflichtigen
- Alter des Getöteten bzw. des Angehörigen
- Verlust des einzigen Angehörigen
Schadenersatz und Genugtuung
Nenne die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung von Angehörigen verletzter Personen.
Für die Zusprechung einer solchen Angehörigen-Genugtuung wird vorausgesetzt, dass der unmittelbar Geschädigte eine schwere Körperverletzung erlitten hat und der Angehörige infolgedessen ähnlich oder schwerer betroffen ist als im Fall der Tötung.
Zwischen der körperlich verletzten Person und dem betreffenden Angehörigen bedarf es einer engen familiären Beziehung.