Sachenrecht

Definitionen

Definitionen

Jonas Pfizenmayer

Jonas Pfizenmayer

Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 20.06.2013 / 01.12.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/sachenrecht2
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/sachenrecht2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

unmittelbarer Besitzer

wer nach der Verkehrsanschauung tatsächliche Herrschaft über die Sache mit Besierwillen hat

abhanden gekommen 935 I

wenn Eigentümer oder Besitzmittler unmittelbaren Besitz ohne bzw. gegen seinen Willen verloren hat

Vindikationslage

Eigentümer und Besitzer ohne Recht zum Besitz

grob fahrlässig handelt wer

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlih hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegeben Fall jedem aufgedrängt hätte

notwendige Verwendungen sind...

zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich --> der Eigentümer hätte sie sonst selbst vornehmen müssen

gewöhnliche Erhaltungskosten 994 I 2

sind solche Kosten, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen

nützliche Verwendungen

erhöhen den Wert der Sache ohne zur Erhaltung ojektiv notwendig zu sein

Beeinträchtigung 1004

jeder dem Inhalt des Eigentums nach 903 widersprechendef Engriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers

Zubehör 1120

97 I 1 bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen

Sachen 90

körperliche Gegenstände, die sinnlich warnehmbar und räumlich abgetrennt sind

Absolutheit

dingliche Rechte wirken ggü jedermann

tatsächliche Sachherrschaft 854 I

räumliche Beziehung, die nach der Verkehrsanschauung ermöglicht auf die Sache einzuwirken

  • persönliche Aushändigung
  • Herrschaftsbereich, der von Dritten gewöhnlich beachtet wird

Gewise Dauerhaftigkeit dieser Beziehung

Besitzwille

  • Wille zur tatsächlichen Beherrschung der Sache
  • muss nicht konkret sein

Besitzdiener 855

Besitzdiener ist, wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt

  • Weisungsgebundeheit maßgeblich
  • nur der andere ist dann unmittelbar Besitzer
  • sofern sich der Besitzdiener der Weisungsgebundheit entzieht wird er zum unrechtmäßigen Besitzer

Aufbauschema mittelbarer Besitz 868

unmittelbarer Besitz des (letzten) Besitzmittlers

Besitzmittlungsverhältniss iSd 868

Herausgabeansprich ggü Besitzmittler (auch künftig oder bedingt)

Erkennbarer Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers

verbotene Eigenmacht iSd 858 I begeht, 

wer dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, ohne dass das Gesetz die Störung oder Entziehung gestattet

Besitzschutzansprüche/-rechte

  • 823 I
  • 823 II iVm 858
  • Besitzwehr 859 I
  • Besitzkehr 859 I, II
  • Herausgabe 861
  • Unterlassung 862
  • 1007

Schema: Übergabe

Besitzerweb auf Erwerberseite

  • unmittelbar selbst, Besitzdiener oder 854 II

vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite

Veranlassung oder Duldung durch Veräußerer zum Zwecke der

 

Aufbauschema 929 1

Einigung

Übergabe 

Berechtigung

Aufbauschema Eigentumserwerb mit Übergabesurrogat

Einigung

Übergabesurrogat

  • 929 2 falls Erwerber bereits Besitz hat und Veräußerer besitzlos ist
  • 930 Besitzkonstitut mit Besitzmittlungsverhältnis nach 868
  • Abtretung des Herausgabeanspruchs 931 falls Dritter in Besitz der Sache und Abtretung nach 398

Schema: gutgläubiger Erwerb

Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft

Legitimation des Veräußeres durch den Rechtsschein des Besitzes/der Besitzverschaffungsmacht 

Gutgläubigkeit des Erwerbers bezügich Eigentum des Veräußerers

  • beim Erwerb von Kaufleuten zusätzlich 366 HGB bei Gutgläubigkeit bezüglich der Verfügungsbefugnis

Kein Abhandenkommen beim Berechtigten 935

wesentlicher Bestandteil 

  • 93 bei Zerstörung oder Wesensänderung der einen oder anderen Sache bei Trennung
  • 94 I der Bestandteil/das Erzeugnis (fest) mit Grund und Boden verknüpft sind
  • 94 II die Sache zur Herstellung in das Gebäude eingebracht wurde

Scheinbestandteil

95 bei Einfügung zu vorübergehendem Zweck

Verbindung beweglicher Sachen 947

  • bei Verbindung mehrerer beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache werden die bisherigen Eigentümer entsprechend des Wertes Miteigentümer
  • ist eine der Sachen Hauptsache so ist deren Eigentümer Alleineigentümer 947 II

Verfügung

Rechtsgeschäft, das die dingliche Rechtslage einer Sache unmittelbar verändert (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung)

Anwartschaftsrecht

mehraktiger Erwerbstatbestand, der so weit erfüllt ist, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zerstören kann