Recht - mündliche Prüfung

Hier findest du alle Kontrollfragen aus dem Compendio-Lehrmittel "Recht" sowie einige Fragen aus dem Präsenzunterricht. Viel Erfolg!

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Kartei Details

Karten 178
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 16.06.2015 / 04.02.2018
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Wann ist ein Gerichtsentscheid rechtskräftig?

Ein Gerichtsentscheid oder -urteil ist rechtskräftig, sobald die darin angegebene Bestreitungsfrist (Rechtsmittelfrist) unbenutzt verstrichen ist bzw. alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Beschwerde u.a.) ausgeschöpft sind.

Mit welchem Instrument wenden Behörden Verwaltungsrecht an?

Behörden wenden mit dem Instrument der Verfügung Verwaltungsrecht an.

Wie findet ein Betroffener heraus, wie er sich gegen einen Behördenentscheid wehren kann?

Der Betroffene findet mit Hilfe der Rechtsmittelbelehrung heraus, wie er sich gegen einen Behördenentscheid wehren kann. Die im Behördenentscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt Auskunft darüber, innert welcher Frist der Behördenentscheid mit welchem Rechtsmittel bei welcher Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann.

Es gibt drei Betreibungsverfahren.

  1. Welche sind es?
  2. Erklären Sie die wesentlichen Unterschiede.

  1. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) kennt folgende drei Betreibungsverfahren:
    • Betreibung auf Pfändung (SchKG 89 ff.)
    • Betreibung auf Konkurs (SchKG 159 ff.)
    • Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 151 ff.)
  2. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Betreibungsverfahren sind:
    • Die Betreibung auf Pfändung: Es wird nur so viel Vermögen des Schuldners beschlagnahmt, wie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nötig ist (Spezialexekution, SchKG 97 II).
    • Die Betreibung auf Konkurs: Auch wenn nur ein Gläubiger betreibt, wird alles Vermögen des Schuldners beschlagnahmt (Generalexekution). Daraus werden alle Gläubiger befriedigt (SchKG 197).
    • Die Betreibung auf Pfandverwertung: Es wird ein bereits bei Vertragsabschluss von Gläubiger und Schuldner reserviertes Pfand verwendet (SchKG 151 und 37).

 

Wo muss betrieben werden?

Der ordentliche Betreibungsort bei der Betreibung auf Pfändung und auf Konkurs ist bei Privatpersonen der Wohnsitz und bei Unternehmen der Sitz, der im Handelsregeister eingetragen ist (SchKG 46).

In einer Betreibung heisst es: "Gestützt auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 12. März 20xx fordere ich Bezahlung der seit dem 12. September 20xx fälligen Kaufpreisschuld von CHF 750.-."

  1. Wie heisst dieses Schreiben korrekt?
  2. An wen richtet es sich?
  3. Wer trägt hier die Betreibungskosten?
  4. Gilt die Betreibung auch für die Verzugszinsen?

 

  1. Dieses Schreiben heisst Betreibungsbegehren (SchKG 67).
  2. Das Betreibungsbegehren richtet sich an das Betreibungsamt (SchKG 67 I).
  3. Die Betreibungskosten trägt der Schuldner. Sie sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen (SchKG 68).
  4. Die Betreibung gilt für Verzugszinsen nur, wenn der betreibende Gläubiger dies ausdrücklich fordert (SchKG 67).

Was ist der nächste offizielle Schritt des Betreibungsamts, wenn der Gäubiger die Betreibung korrekt eingeleitet hat?

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an den Schuldner (SchKG 69 I).

Ein Schuldner hat einen Zahlungsbefehl erhalten. Was kann er innert welcher Frist tun, wenn er den Fortgang des Verfahrens stoppen möchte? (2 Möglichkeiten)

Wenn der Schuldner den Fortgang des Betreibungsverfahrens stoppen möchte, kann er innert 20 Tagen den Forderungsbetrag bezahlen (SchKG 69 II Ziff. 2). Er kann aber auch innert 10 Tagen die Forderung bestreiten (Rechtsvorschlag erheben, SchKG 69 II Ziff. 3).

Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Der Gläubiger möchte diesen beseitigen.

  1. Wann kann er definitive Rechtsöffnung verlangen?
  2. Wann kann er provisorische Rechtsöffnung verlangen?
  3. Wann muss er einen Zivilprozess einleiten?

  1. Der Gläubiger kann definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid oder einer rechtskräftigen Verfügung beruht (SchKG 80).
  2. Der Gläubiger kann eine provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer öffentlichen Urkunde (z.B. Grundstückkaufvertrag) oder einer schriftlichen Schuldanerkennung (z.B. schriftlicher Mietvertrag) beruht (SchKG 82).
  3. Der Gläubiger muss einen Zivilprozess einleiten, wenn er keinen Rechtsöffnungstitel (z.B. Gerichtsentscheid, öffentliche Urkunde, schriftlichen Vertrag) hat (SchKG 79 I).

Nach erfolgreichem Abschluss des Einleitungsverfahrens muss der Gläubiger handeln.

  1. Was heisst erfolgreicher Abschluss des Einleitungsverfahrens?
  2. Was muss der Gläubiger tun?
  3. An wen muss er sich wenden?

  1. Erfolgreicher Abschluss des Einleitungsverfahrens heisst, dass ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt: Der Gläubiger hat die Betreibung mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet und einen allfälligen Rechtsvorschlag beseitigt.
  2. Der Gläubiger muss das Fortsetzungsbegehren stellen.
  3. Das Fortsetzungsbegehren muss der Gläubiger an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners stellen.

  1. Was heisst pfänden?
  2. Bestimmte Werte des Schuldners dürfen nicht gepfändet werden. Welche sind es?

  1. Pfänden heisst, Vermögenswerte beim Schuldner beschlagnahmen (SchKG 89 ff.)
  2. Gewisse Vermögensstücke sind gänzlich unpfändbar (sogenannte Kompetenzgegenstände). Zu den Kompetenzgegenständen zählen Gegenstände, die der Schuldner und seine Familie zum Leben unbedingt braucht (Möbel, Kleider usw.), sowie Gegenstände, die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs unbedingt braucht (Werkzeuge, Maschinen usw., SchKG 92). Zudem ist der Lohn des Schuldners nur beschränkt pfändbar. Lohnforderungen bis zur Höhe des Existenzminimums sind unpfändbar (SchKG 93).

Der Gläubiger hat mit einem Pfändungsverlustschein dreifachen Nutzen, der Schuldner immerhin einen. Welche sind es?

Der Gläubiger hat mit einem Pfändungsverlustschein den folgenden dreifachen Nutzen:

  • Der Gläubiger kann innert 6 Monaten direkt ein neues Fortsetzungsbegehren gegen den Schuldner richten und damit eine weitere Zwangsvollstreckungsrunde ohne Einleitungsverfahren durchführen.
  • Nach Ablauf der 6 Monate muss er zwar die Betreibung neu einleiten, der Verlustschein ist aber immerhin ein provisorischer Rechtsöffnungstitel.
  • Die Forderung verjährt erst nach 20 Jahren.

Wie verläuft ein Betreibungsverfahren auf Konkurs nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens? (Drei Schritte)

Das Betreibungsverfahren auf Konkurs verläuft nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens in folgenden drei Schritten:

  • Konkursandrohung
  • Konkursbegehren
  • Konkurseröffnung

(SchKG 159 ff., 166 und 171)

Wie nennt man das schuldnerische Vermögen nach der Konkurseröffnung?

Das schuldnerische Vermögen heisst nach der Konkurseröffnung Konkursmasse (SchKG 197 I).

Wer ist nach der Konkurseröffnung für das schuldnerische Vermögen zuständig?

Nach der Konkurseröffnung ist das Konkursamt für das schuldnerische Vermögen zuständig (SchKG 221 ff).

Was ist ein Kollokationsplan?

Der Kollokationsplan ist die Rangordnung der Gläubiger im Falle ungenügender Deckung durch die Konkursmasse (SchKG 219).

In welcher Reihenfolge werden die Gläubiger im Kollokationsplan eingeteilt?

Die Gläubiger werden in folgender Reihenfolge aus dem Erlös der Konkursmasse befriedigt:

  1. Klasse:
    • Unterhaltsforderungen für 6 Monate
    • Lohnforderungen der 6 Monate, soweit sie den maximalen UVG-Lohn nicht übersteigen
  2. Klasse:
    • Forderungen von Kindern wegen überlassenen Vermögens
    • Forderungen der Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer
  3. Klasse
    • Übrige Forderungen

Dällenbach hat betrunken die korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin M. Meier angefahren. Daraufhin hat M. Meier gestützt auf die Kausalhaftung des Motorfahrzeughalters CHF 83'000.- Schadenersatz verlangt. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Dällenbach hat den ganzen Schaden bezahlt. Daraufhin hat die Versicherung auf Dällenbach Regress (Rückgriff) erklärt. Sie hat sich auf die Versicherungsbedingungen abgestützt. Dort heisst es, dass die Versicherung für Unfälle im angetrunkenen Zustand den Schaden zurückverlangen kann.

Dällenbach bezahlt nicht. Die Versicherung möchte ihn betreiben.

  1. Wo muss die Versicherung Dällenbach betreiben?
  2. Welche Behörde ist zuständig?
  3. Wie erfährt Dällenbach von der Betreibung?
  4. Welche drei Reaktionsmöglichkeiten hat Dällenbach, wenn er von der Betreibung erfährt?
  5. Was tut er, wenn er mit der Forderung der Versicherung nicht einverstanden ist?
  6. Falls Dällenbach sich wehrt, hat die Versicherung zwei Möglichkeiten. Welche sind es, und wovon hängt es ab, ob die Versicherung den einen oder anderen Weg beschreitet?

 

  1. Die Versicherung muss Herrn Dällenbach an seinem Wohnsitz betreiben (SchKG 46 I).
  2. Das Betreibungsamt ist zuständig (SchKG 67).
  3. Herr Dällenbach erfährt durch den Zahlungsbefehl von der Betreibung (SchKG 71 I).
  4. Herr Dällenbach hat folgende drei Reaktionsmöglichkeiten:
    • Er kann die Forderung innert 20 Tagen bezahlen (SchKG 69 II Ziff. 2)
    • innert 10 Tagen die Forderung bestreiten, d.h. Rechtsvorschlag erheben (SchKG 69 II Ziff. 3)
    • er kann aber auch nichts unternehmen
  5. Herr Dällenbach erhebt Rechtsvorschlag, wenn er mit der Forderung der Versicherung nicht einverstanden ist (SchKG 69 II Ziff. 3).
  6. Falls sich Dällenbach wehrt, hat die Versicherung folgende zwei Möglichkeiten:
    • Sie kann ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (provisorische Rechtsöffnung), wenn sie für ihre Forderung eine schriftliche Schuldanerkennung von Herrn Dällenbach hat (SchKG 82) oder
    • sie kann einen ordentlich Prozess einleiten, wenn sie keinen Rechtsöffnungstitel (z.B. Schuldanerkennung) besitzt (SchKG 79 I).
  7. Wenn Dällenbach gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts nichts unternommen hat, geht das Verfahren wie folgt weiter: Fortsetzungsbegehren (des Gläubigers), Pfändungsankündigung und Pfändung (durch Betreibungsamt), Verwertungsbegehren (durch Gläubiger), Verwertung und evtl. Verlustschein (durch Betreibungsamt).

Anna ist 17 Jahre alt und erwartet ihr erstes Kind. Ihr Freund Bert ist 23. Können die beiden heiraten?

Anna und Bernd können noch nicht heiraten. Anna ist noch nicht volljährig und damit fehlt bei ihr eine gesetzliche Voraussetzung zur Eheschliessung. Die beiden müssen mit der Heirat warten, bis Anna 18 Jahre alt ist (ZGB 94).

Vreni und Walter sind verheiratet und haben ein Kind. Sie teilen sich seine Pflege und arbeiten beide zu 50%. Vreni meint, der Unterhalt der Familie sei Sache des Mannes, sie müsse nichts von ihrem Lohn abgeben.

  1. Wie ist die Rechtslage?
  2. Was soll Walter tun, wenn sie sich nicht einigen können?

  1. Vreni irrt sich. ZGB 163 bestimmt, dass die Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt zu sorgen haben, ein jeder nach seinen Kräften. Vreni ist deshalb verpflichtet, einen Teil ihres Einkommens für die Familie zu verwenden. Wie hoch der Anteil der beiden Ehegatten ist, kann man nur unter Berücksichtigung der Umstände ermitteln.
  2. Nach ZGB 159 sind die Ehegatten verpflichtet, ihre Konflikte in gemeinsamem Einvernehmen zu lösen. Gelingt das nicht, so sollen sie einen Eheberater aufsuchen. Wenn auch das nicht weiterhilft, kommt als dritte Stufe der Eheschutzrichter zum Zug. Er wird den Konflikt entscheiden (ZGB 172).

Herr und Frau Mühsam sind seit 15 Jahren verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Sowohl Frau als auch Herr Mühsam sind erwerbstätig und beruflich erfolgreich. Eines Tages stellt das Ehepaar fest, dass sich jeder nur um seine berufliche Karriere gekümmert hat und sie sich auseinander gelebt haben. Sie kommen überein, ihre Ehe durch Scheidung aufzulösen.

Können sie sich scheiden lassen? - Welche Aufgaben das Gericht bei dieser Scheidung?

(Nein, sie müssen für immer und ewig miteinander ein mühsames Eheleben führen. Bis dass der Tod sie erlöse.)

Ja, sie können sich scheiden lassen. Offensichtlich sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden. Sie können eine Scheidung auf gemeinsames Begehren einreichen. Sind sie sich über die Nebenfolgen der Scheidung einig, so müssen sie dem Scheidungsgericht eine vollständige Scheidungskonvention vorlegen, die alle Fragen betreffend ehegüterrechtlicher Auseinandersetzung und Höhe und Dauer allfälliger Unterhaltszahlungen des einen an den anderen regelt (ZGB 111 und 120 ff.).

Was versteht man unter dem Begriff "Güterstand"?

Als Güterstand bezeichnet man die Regelung der Vermögensbeziehungen zwischen Mann und Frau in der Ehe (ZGB 181 ff.).

Welcher Güterstand gilt bei Ehepaaren, wenn nichts vereinbart wurde?

Das ZGB stellt drei Möglichkeiten zur Verfügung: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

Wie kann man den Güterstand "wählen"?

Die Ehegatten können in einem Ehevertrag einen der beiden vertraglichen Güterstände (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) wählen. Andere Abmachungen sind nicht zulässig (ZGB 182 II). Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden (ZGB 184).

Welcher Güterstand gilt bei eingetragenen Partnern, wenn nichts vereinbart ist?

Bei eingetragenen Partnern ist die Gütertrennung der ordentliche Güterstand.

Was versteht man in der Errungenschaftsbeteiligung unter Eigengut, was unter Errungenschaft? Arbeiten Sie mithilfe des Gesetzes.

Unter Eigengut versteht man alle Vermögenswerte eines Ehegatten, die auch bei Auflösung der Ehe ausschliesslich für ihn reserviert sind. Nach ZGB 198 gehören dazu: das eingebrachte Gut, Geschenke und Erbschaften während der Ehe, persönliche Gegenstände und Ersatzbeschaffungen für Eigengut. Eigentum, Verwaltung und Nutzung liegen allein beim Ehegatten, dem die Vermögenswerte zustehen.

Zur Errungenschaft gehören alle Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe erwerben. Nach ZGB 197 handelt es sich vor allem um den Arbeitserwerb und um die Erträge aus dem Eigengut.

Bei der Scheidung der Ehegatten X sieht die Vermögenslage wie folgt aus:

Frau - in die Ehe gebracht: Sparbuch CHF 10'000.-; Stand heute (inkl. Zinsen) CHF 15'000.-

Mann - in die Ehe gebracht: Taucherausrüstung / Während der Ehe erworben: Salärkonto Stand CHF 35'000.-

Die Ehegatten haben über ihren Güterstand keine Vereinbarung getroffen. Wer erhält wie viel?

Bei der Scheidung erhält die Frau ihr Eigengut, die Hälfte ihrer Errungenschaft und die Hälfte der Errungenschaft des Manns. Das sind: ihr Eigengut CHF 10'000.- (Sparbuch), die Hälfte ihrer Errungenschaft (Hälfte des Zinsertrags) sowie die Hälfte der Errungenschaft des Mannes (Hälfte des Salärkontos). Zusammen ergibt das CHF 30'000.-

Der Mann, das arme Schwein, erhält sein Eigengut (Taucherausrüstung), die Hälfte der Errungenschaft seiner Frau und die Hälfte seiner Errungenschaft. Zusammen ergibt das CHF 20'000.-

Zu welcher Parentel zählt das Gesetz den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Partner?

Der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragenen Partner gehört zu keiner Parentel. Er gehört ja nicht zu den Blutsverwandten.

Warum bezeichnet das Gesetz bestimmte Erben als gesetzliche Erben?

Gesetzlich Erben sind alle Personen, die von Gesetzes wegen erben, wenn der Erblasser nichts bestimmt hat. Die gesetzlichen Erben sind: die Nachkommen und der überlegebende Ehepartner, die Parentel der Eltern, die Parentel der Grosseltern und das Gemeinwesen. Sie erben in einer vom Gesetz festgelegten Reihenfolge (ZGB 457 ff.).

Was versteht man unter dem Pflichtteil, was unter der verfügbaren Quote?

Der Pflichtteil ist jener Teil des gesetzlichen Erbanspruchs der pflichtteilsgeschützten Erben, den der Erblasser auch durch letzwillige Verfügung nicht entziehen darf.  

Die verfügbare Quote umschreibt dagegen jenen Teil der Erbschaft, über den der Erblasser frei verfügen kann.

Wir haben über den gesetzlichen Schutz des Pflichtteils gesprochen. Was unterscheidet die gesetzlichen Erben von den pflichtteilsgeschützten Erben? Sind sie identisch?

Nein, sie sind nicht identisch. Gesetzliche Erben sind alle Personen, die von Gesetzes wegen erben, wenn der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen hinterlässt, d.h. nichts bestimmt (ZGB 457-462).

Pflichtteilsgeschützte Erben sind diejenigen gesetzlichen Erben (also nur bestimmte), die auch im Fall, dass der Erblasser über sein Vermögen verfügt hat, einen vom Gesetz festgelegten Erbanspruch haben. Diesen Erbanspruch muss der Erblasser respektieren. Er kann ihn den pflichtteilsgeschützten Erben nicht wegnehmen. Wohl sind alle pflichtteilsgeschützten Erben gesetzliche Erben - aber nicht umgekehrt. Pflichtteilsschutz geniessen nur die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und die Eltern (die Geschwister z.B. nicht; vgl. ZGB 471).

A stirbt und hinterlässt einen Sohn. As Vermögen beträgt bei seinem Tod CHF 100'000.-.

In seinem Testament bestimmt A Folgendes: "Meinem langjährigen Freund, Ruudi, vermache ich CHF 80'000.-. Den Rest erhält mein Sohn."

  1. Muss der Sohn dieses Testament akzeptieren?
  2. Wie nennt das Gesetz die Zuwendung an XY?

  1. Das Testament von A verletzt den Pflichtteil des Sohnes. Der Pflichtteil beträgt 3/4 seines gesetzlichen Erbanspruchs (ZGB 471), also CHF 75'000.-. Der Sohn kann daher klagen (Herabsetzungsklage) und verlangen, dass sein Pflichtteil wiederhergestellt wird. Der Richter wird die Zuwendung an Ruudi auf CHF 25'000.- reduzieren.
  2. Es handelt sich um ein Vermächtnis.

  1. Was kann ein Erbe zu seinem Schutz tun, wenn er weiss, dass der Erblasser überschuldet war?
  2. Was kann er tun, wenn er die finanzielle Lage des Erblassers nicht überblickt?

  1. Falls er die Schulden nicht übernehmen will, muss er die Erbschaft ausschlagen (ZGB 566). Dazu hat er 3 Monate Zeit. Die Ausschlagung erfolgt mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde (ZGB 567 und 570).
  2. Am besten ist es, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Dies verschafft ihm Klarheit über die Vermögenslage des Nachlasses. Danach kann er sich entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will (ZGB 580-592).

Wie heissen die beiden Hauptgruppen des Rechts?

Man unterscheidet einerseits das öffentlich Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen einem übergeordneten Rechtssubjekt (Staat) und einem untergeordneten Rechtssubjekt (Bürger) regelt, und anderseits das Privatrecht (Zivilrecht), welches die Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Personen regelt.

Aus welchen Teilen besteht das schweizerische Zivilrecht?

Aus dem ZGB mit Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht sowie aus dem Obligationsrecht (als selbstständiger Teil). Die Reihenfolge beim ZGB ist vergleichbar mit dem Werdegang einer Person.

Zählen Sie 4 wichtige allgemeine Rechtsgrundsätze auf.

- Handeln nach Treu und Glauben

- Der gute Glaube wird vermutet

- Richterliches Ermessen

- Beweislast 

- Beweis durch öffentliche Register und Urkunden

- Wo kein Kläger, da kein Richter

- Rechtsunkenntnis schadet

Gläubiger Schuldner stehen in einem Konflikt. Wer muss was beweisen ?

Die Beweispflicht liegt immer bei der Partei, welche aus den behaupteten Tatsachen Rechte ableitet.
Gläubiger muss das Bestehen der Forderung beweisen.

Verjährungsfrist ?

  1. Rechnung Handwerker
  2. Darlehensschuld
  3. Schadenersatz unerlaubte Handlung
  4. Zinscoupon Obligation
  5. Hypothekarschuld
  6. Lohnforderung
     

  1. 5 Jahre
  2. 10 jahre ab Fälligkeit
  3. 1 Jahr seit Kenntnis
  4. 5 jahre
  5. unverjährbar
  6. 5 Jahre

Welches sind die vier Vertragsmängel?

  • wesentlicher Irrtum
  • absichtliche Täuschung
  • Furchterregung

Welche Gründe führen zu einem nichtigen Vertrag?

  • unmöglicher Vertragsinhalt
  • widerrechtlicher Vertragsinhalt
  • unsittlicher Vertragsinhalt