Recht Basics
BBA-N12
BBA-N12
Kartei Details
Karten | 38 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.11.2012 / 09.03.2025 |
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Moral / Sitte / Recht
Moral: Innere Einstellung, Gesinnung
Sitte: Regeln für das äussere Verhalten. Umgangsformen, Anstand, Höflichkeit etc.
Recht: Vorschriften für das äussere Verhalten. Strassenverkehr, Geschäftsverkehr etc.
Das Recht ist eine durch den Staat geschaffene und erzwingbare Ordnung zum Schutz der menschlichen Lebensinteressen und Lebensgüter.
Rechtsquellen
sind hierarchisch aufgebaut – Verfassung, Gesetz, Verordnung. Es gilt Bundesrecht vor kantonalem Recht.
Judikatur / Rechtsprechung
Gesamtheit aller Gerichtsurteile.
Verfügungen
Sind ebenfalls eine Form der Rechtsanwendungen (wie z.B. Gerichtsurteile). Werden von der Veraltung, meistens gestützt auf gesetzliche Vorschriften erlassen. Einer Verfügung liegt aber kein Rechtsstreit zugrunde.
Öffentliches Recht
Staats als übergeordnetes Subjekt – einzelner Bürger als untergeordnetes Subjekt
Privates Recht (auch ziviles Recht)
Regelt Beziehungen unter Rechtsgenossen (i.R. Privatpersonen). Die Subjekte sind gleichgestellt. Besteht hauptsächlich aus ergänzenden Vorschriften (dispositives Recht).
Rechtssubjekt
natürliche oder juristische Personen, welche an der Rechtsordnung teilnehmen. (Als Adressat der Vorschriften oder als Träger von Rechten und Pflichten).
Rechtsobjekt
Sachen, auf die sich die Rechtsordnung bezieht. Sachen können nicht nur körperliche Gegenstände sein, sondern auch Vermögenswerte und immaterielle Güter.
Juristische Personen
Aktiengesellschaft, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine. Es gibt die Unterscheidung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den privatrechtlichen juristischen Personen, zu denen die obengenannten Formen gehören. Ist eine von der Rechtsordnung geschaffene Person, der die Rechtsfähigkeit verliehen ist und weist folgende Merkmale auf: in den Statuten festgelegte Organisation, Bestimmter Zweck, Handlungsfähigkeit.
Natürliche Personen
Ein Mensch. Somit ist jeder Mensch Rechtsfähig (passiv gesehen). Zur aktiven Beteiligung ist die Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraussetzt erfordert.
Handlungsfähigkeit
ZGB 13 – besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.
Mündigkeit
ZGB 14 – wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Urteilsfähigkeit
ZGB 16 – Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. mögliche Einschränkungen: Kindesalter, Trunkenheit, Drogensucht, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Medikamentensucht etc. (vgl. ZGB 16).
Bei einer Erwachsenen Person wird davon ausgegangen, dass diese Urteilsfähig ist. Wer behauptet, eine Person sei nicht Urteilsfähig, muss dies beweisen.
Objektive Rechte
Gesamtheit der Vorschriften und Regeln, aus denen die Rechtsordnung aufgebaut ist. Gelten für alle.
Subjektive Rechte
Von der Rechtsordnung einer Einzelperson anerkanntes Recht.
Legal / Legitim
Legal :Nach dem Gesetz erlaubt
Legitim: Durch die Umstände berechtigt.
Absolute / Relative Rechte
Absolute Rechte: richten sich gegen jedermann, haben alle zu respektieren (Persönlichkeitsrechte)
Relative Rechte: richten sich gegen eine oder mehrere bestimmte Personen. Nur diese haben diese Rechte zu beachten.
Legalitätsprinzip
staatliche Verwaltung ist an die Rechtsnormen gebunden und darf nicht willkürlich gegen das Gesetz handeln.
Gewaltentrennung
staatliche Macht wird auf verschiedene Organe verteilt, damit keines davon zu mächtig wird.
Hauptziele des Staates bzw. der Bundesverfassung ist die Schaffung von
Unabhängigkeit
Ruhe und Ordnung
Freiheit und Rechte der Bürger
Wohlfahrt.
Aufteilung der Staatengewalt
Legislative – Gesetzgebung Bund National- und Ständerat
Kanton Grosser Rat
Gemeinden Urversammlung
Exekutive –Vollzug Bund - Bundesrat
Kanton - Staatsrat
Gemeinde der Gemeinderat
Judikative –Rechtssprechung Bund Bundesgericht
Kanton – Kantonsgericht
Gemeinde – Friedensrichter
Gewohnheitsrecht
seit langem übliche Gebrauche. (Zinsusanzen, Mahnungen etc. )
Gerichtspraxis
Frühere Urteile, v.a. Bundesgerichtsurteile werden oftmals beigezogen. Ein Gerichtsurteil, welches für ein späteres Urteil beigezogen wird nennt man Präjudiz.
Das geschriebene Recht ist die wichtigste Rechtsquelle. Als Richter hat man jedoch die Möglichkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, wenn er in der Rechtsquellen nicht fündig wird.
Handeln nach Treu und Glauben
Offenbarer Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Jedermann hat nach der Art und Sitte ehrlicher und anständiger Leute zu handeln. Vertrauensprinzip.
Vermutung Guter Glaube
davon ausgehen, dass jeder Beteiligte es gut meint. – man kann sich nicht darauf berufen, wenn man es nicht Einhält.
Sachen
körperliche, für sich bestehende Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können.
Sachenrecht
die Sache selbst erfassendes, innerhalb der Rechtsordnung ggü jedermann bestehendes durchsetzbares Recht.
Obligationenrecht
erfasst nur ein Objekt nur durch eine ganz bestimmte Person und kann ausschliesslich dieser Person entgegengesetzt werden. (Bsp. Einforderung Schuld aus Vertrag kann nur von Gegenpartei des Vertrages eingefordert werden.)
Geistiges Eigentum
Urheberrechte, Erfindungen, Gestaltungen (Designs) von Produkten, Marken. Wird im Immaterialgüterrecht geregelt.
Bestandteile einer Sache – ZGB 642
Alles was zum Bestand einer Sache gehört und ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. (Bsp. Projektor – alles was benötigt wird, damit das Gerät funktioniert)
Bestandteile einer Sache – ZGB 642
Alles was zum Bestand einer Sache gehört und ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. (Bsp. Projektor – alles was benötigt wird, damit das Gerät funktioniert)
Zugehör einer Sache – ZGB 644
Bewegliche Sachen, die man zur Bewirtschaftung benötigt. (Bsp. Projektor – Folie, Stifte – Das Gerät funktioniert auch ohne diese Gegenstände)
Dingliche Rechte
Absolute ggü. Jedermann geltende Rechte, welche an Sachen bestehen. Unmittelbar auf die Sache gerichtetes Herrschaftsrecht. Besteht ein nummerus clausus (beschränkte Anzahl). Dem Träger eines bestimmten dinglichen Rechtes steht nur ein bestimmter Teil eines Gegenstandes zur Herrschaft zu.
Unterschied Besitz / Eigentum
Besitz bezeichnet die faktische Innehabung einer Sache (Bsp. Memory Stick, Leasing), d.h. man hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache man muss aber nicht der Eigentümer sein, den man könnte den Gegenstand auch ausgeliehen, gemietet oder geleast haben. Eigentum bedeutet umfassende Sachherrschaft im Rahmen der Rechtsordnung.
Alleineigentum
alleiniger Eigentümer einer Sache
Miteigentum
Gegenstand wird unter mehreren Aufgeteilt, jeder kann über seinen Anteil frei verfügen.
Gesamteigentum
mehrere Eigentümer, Aufteilung der Anteile gilt aber nur formell. Keiner der sog. „Miteigentümer“ kann über seinen Anteil frei verfügen. Die anderen müssen immer damit einverstanden sein.
Vermögensrecht
Sachen-, Obligationen-, Immaterialgüter-, Mitgliedschaftsrechte