Recht
Leistungsstörung SR
Leistungsstörung SR
Fichier Détails
Cartes-fiches | 79 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.01.2015 / 13.01.2015 |
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Kaufvertrag § 433
- Gegenseitig verpflichtender Vertrag gem. 433BGB mit Verpflichtung des9HUNlXIHUVÄGHPKäufer die Sache frei on Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen
- bei Pflichtverletzung Ansprüche aus § 437
Verbrauchsgüterkauf § 474 ff
- Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über bewegliche Sache. Gesondert in !! 474 ff. BGB geregelt; z.B. besondere Verjährungsfrist (!475 Abs. 2BGB)
- verkäufer kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum nachteil des Verbrauchers sind
Gefahrübergang beim Kauf
Nach Übergabe der Sache durch Verkäufer: Preisgefahr geht auf Käufer über, !446
Versendungskauf (!447 BGB)
- Gekaufte Sache wird auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort Leistungsort) versendet
- Preisgefahr bereits auf Käufer; wenn Sache an Versender bzw. Transportunternehmen übergeben wurde
Sachmangel § 434
1. nicht vereinbarte Beschaffenheit
2. nicht für vertraglich vorausgesetze Verwendung
3. nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet
4. entspricht nicht öffentlichen Äusserungen des Herrstellers
5. Sache falsch montiert oder Anleitung fehlerhaft
6. falsch oder zu wenig geliefert
7. Rechtsmangel § 435 - Sache ist durch Recht anderer belastet
Rechte des Käufers bei Mangel § 437
1. Nacherfüllung (vorranig, 2 Versuche) durch Nachbesserung oder Neulieferung §437, 439, Anspruch auf Ersart des Mangelfolgeschadens § 437 III, 434, 280 I)
Nacherfüllung fehlgeschlagen/verweigert/unmöglich/nicht zumutbar
- Rücktritt ( !!437 II, 440, 323 bzw. 326 IV) oder Minderung ( !! 437 II, 440, 441) (eine Fristsetzung ist nicht erforderlich,!440 1)
- Schadensersatz statt der Leistung ( !! 440, 280, 281 und 311a) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen ( !! 280, 284)
- kann nicht gletend machen wenn er Mangel kannte
Handelskauf
Kaufmännische Untersuchungs - und Rügepflicht ( ! 377 HGB ), falls der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist
Produzentenhaftung
Verletzt der Unternehmer eine ihm obliegende pflicht schuldhaft, besteht ein Anspruch nach § 823 I BGB
Produkthaftung
Ansprueche können sich auch verschuldensunabhängig nach Produkthaftungsgesetz ergeben
Gewährleistungsausschluss und AGB
bestimmt Klauseln sind unwirksam
Haltbarkeits-/Beschaffenheitsgarantie
In diesem Fall können werder Verkäufer noch Hersteller die haftung ausschliessen oder begrenzen § 444 BGB
Beweislastumkehr Verbrauchsgüterkauf
Gem. ! 434 I liegt die Beweislast beim Käufer, d.h. er muss beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt dagegen: Tritt innerhalb von sechs Monaten an der Sache ein Mangel auf , so muss der Verkäufer gemaess §476 beweisen dass die Sache bei gefahrübergang Mangelfrei war
Verjährungsfrist Verbrauchsgüterkauf § 475
- neue sachen nicht unter 2 jahren
- gebraucht Sachen nciht unter 1 Jahr
Mietvertrag § 535 ff
Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache an einen anderen zum Gebrauch
- entspricht nicht Leihe § 598 oder Pacht § 581
- § 535 regelt Recht und Pflichten für Vermieter und Mierter
Dienstvertrag § 611ff
Der zur Dienstleistung Verpflichteter schuldet Leistung von Diensten gegen Entgelt
Werkvertrag § 631 ff
+ Vertrag - Der Unternehmer verpflichtet sich, das versprochene Werk herzustellen , der Besteller zur Vergütung ( ! 631 I BGB)
+ frei von Mängel § 633, sonst Pflichtverletzung § 280, Ansprüche aus § 634
+ geschuldet wird Tätigkeit sowie Erfolg
+ Vergütung nach Abnahme des Werkes
+ Verzögerung der Abnahme dann rechtsfolgen § 280, 281,286
Sachmängel Werk
gleiche wie bei Sachmängeln
Haftung des Unternehmers bei Mängel (werkvertrag)
1. nacherfüllung - Mängelbeseitigung, Neu
2. nacherfüllung - frist setzen, danach selbst machen und Kosten verlangen
3. Rücktriit, Minderung, Schandeersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendung
Verjährung Mängelansprüche Werkvertrag § 643 a
- 5 jahre - bauwerke und Werke
- 2 Jahre - Werke deren Erfolg in der Herstellung, Wartung, veränderung besteht
- 3 Jahre - sonstiges
Auftrag § 662 ff
- Auftrag, ! 662: Schuldrechtlicher Vertrag : Beauftragter verpflichtet sich, unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen
- Besorgung eines Geschäfts: Jede Tätigkeit für den Auftraggeber
- Pflichten des Bauftragten:
+ Sorgfältige Ausführung des Geschäfts
+ Aus Geschäftsbesorgung Erlangtes an Auftraggeber herausgeben ( ! 667 Alt. 2)
+ Das erhaltene Material, Geld etc. ± soweit nicht verbraucht ± wieder zurückzugeben ( ! 667 Alt. 1)
+ Auskunft und Rechenschaft geben
Darlehen
- Gelddarlehen § 488
- Verbraucherdarlehen § 491
- Sachdarlehen § 607
Verbraucherdarlehen
- Unternehmer gibt Darlehen an Verbaucher gegen Entgelt
- Verbundene Verträge sind Kaufvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag
- wird einer der beiden widerrufen, so ist der andere auch nicht bindend
Unerlaubte Handlungen
Anspruch auf Schadensersatz beruht auf Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) als Zurechnungsgrund
Vorsatz
- Das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs (h. M.)
- Direkter Vorsatz: Der rechtswidrige Erfolg wird als Folge des Handelns vorausgesehen, aber trotzdem handelt
- Bedingter Vorsatz: der als Möglich erkannte Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässig
- wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt § 276
- Grobe Fahrlässigkeit: Erforderliche Sorgfalt wird insgesamt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, wobei das nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen.
Voraussetzung Schadenersatzanspruch (Unerlaubte Handlung) § 823
1. Tun oder Unterlassen muss vorliegen
2. Rechtsgut oder Recht verletzte worden
3. Schaden entstanden, adäquat kausal
4. Rechtswidrige Handlung (ohne Rechtvfertigungsgrund)
5. Schuldhaftes Handeln (vorsatz, fahrlässigkeit)
Schaden (Unerlaubten Handlung)
Unfreiwillige Einbuße an seinen Lebensgütern (Eigentum, Gesundheit, etc.) durch ein bestimmtes Ereignis ( Vermögens - , Nichtvermögensschaden )
Kausalität (Unerlaubte Handlungen)
- Ursächlich (kausal) ist ein Ereignis , das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg entfiel (Haftungsbegründete Kausalität, sog. Condicio-sine-qua-non-formel (Bedingung, ohne die nicht)
- Kausalität liegt vor wennd as richtige Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung des Rechtsguts bzw. Rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können
Schadenersatzleistung (unerlaubte handlungen)
1. Herstllen urpsrünglicher Zustand §249 I
2. Geldzahlung § 249 II
zusätzlich Anspruch auf Schmerzengeld § 253 II
Schadenersatzansprüche bei Verstoss gegen Gesetz
- gem §823 Vorausetzungen :
1. Handlung muss vorliegen
2. muss gegen Schutzgesetz verstossen
3. dadurch kausal ein Schaden entsstanden sein
4. Verstoss rechtswidrig
5. Verstoss schuldhaft § 823 II
Schadenersatzanspruch (sittenwidrige Schädigung)
1. gegen gute Sitten verstossen worden sein
2. es muss Vorsatz vorliegen
3. es muss adäquat kausal Schaden entstanden sein
Haftung Verrichtungsgehilfe § 831 BGB
- Verrichtungsgehilfe: Vom Geschäftsherrn mit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Tätigkeit Betrauter, der dabei an essen Weisungen gebunden ist.
- Voraussetzungen
1. Handlung eines Verrichtugnsgehilfen
2. durchführung Verrichtung
3. adäquat kausaler Schaden
4. Schaden muss Dritten widerrechtlich zuhefügt wordewn
5. keine exculpation des Geschäftsherren
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein und auf SE in Anspruch genommen werden zu können.
Nicht - deliktsfähig: Kinder unter 7 Jahren ( ! 828 I BGB ), bewusstlose Personen, Personen unter Ausschluss der freien Willensbildung ( ! 827)
Bedingt deliktsfähig: Personenzwischen 7 und 18 Jahren
Geschäftsführung ohne Auftrag GoA
- Eingriff in die rechtsphäre eines anderen ohne Berechtigung § 677
Voraussetzungen für Vorliegen der (berechtigten) GoA gem. ! 677 BGB
1. Vorliegen einer Geschäftsbesorgung
2. Besorgung eines fremden Geschäfts
3. Geschäftsführere muss einen Fremdgeschäftsführungwillen besitzen
4. Es muss dem Willen und Interesse des Geschäftsherren
--> Rechtsfolgen: Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, ! 683.
Ungerechtfertige Bereicherung § 812 ff
Umverteilung des Vermögens , für die kein rechtlicher Grund besteht
-Leistungskondiktion und Engriffkondiktion
Leistungskondiktion
- durch Leistung eines anderen
- Voraussetzungen:
1. Schuldner muss bereichert sein
2. durch Leistung des Gläubigers
3. ohne rechtlichen Grund
--> Rechtsfolgen: herausgabe gemäß § 812 I, Umfang gemäß § 818 I
Eingriffkondktion
- in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen
- erst Leistungskondiktion prüfen, dann Voraussetzung analog