Recht

Leistungsstörung SR

Leistungsstörung SR


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.01.2015 / 13.01.2015
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Kaufvertrag § 433

- Gegenseitig verpflichtender Vertrag gem. 433BGB mit Verpflichtung des9HUNlXIHUVÄGHPKäufer die Sache frei on Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen

- bei Pflichtverletzung Ansprüche aus § 437

Verbrauchsgüterkauf § 474 ff

- Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über bewegliche Sache. Gesondert in !! 474 ff. BGB geregelt; z.B. besondere Verjährungsfrist (!475 Abs. 2BGB)

- verkäufer kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum nachteil des Verbrauchers sind

Gefahrübergang beim Kauf

Nach Übergabe der Sache durch Verkäufer: Preisgefahr geht auf Käufer über, !446

Versendungskauf (!447 BGB)

- Gekaufte Sache wird auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort Leistungsort)  versendet

- Preisgefahr bereits auf Käufer; wenn Sache an Versender bzw. Transportunternehmen übergeben wurde

Sachmangel § 434
 

1. nicht vereinbarte Beschaffenheit

2. nicht für vertraglich vorausgesetze Verwendung

3. nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet

4. entspricht nicht öffentlichen Äusserungen des Herrstellers

5. Sache falsch montiert oder Anleitung fehlerhaft

6. falsch oder zu wenig geliefert

7. Rechtsmangel § 435 - Sache ist durch Recht anderer belastet

Rechte des Käufers bei Mangel § 437
 

1. Nacherfüllung (vorranig, 2 Versuche) durch Nachbesserung oder Neulieferung §437, 439, Anspruch auf Ersart des Mangelfolgeschadens § 437 III, 434, 280 I)

 

Nacherfüllung fehlgeschlagen/verweigert/unmöglich/nicht zumutbar
 

- Rücktritt ( !!437 II, 440, 323 bzw. 326 IV) oder Minderung ( !! 437 II, 440, 441) (eine Fristsetzung ist nicht  erforderlich,!440 1)

- Schadensersatz statt der Leistung ( !! 440, 280, 281 und 311a) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen ( !! 280,  284)

- kann nicht gletend machen wenn er Mangel kannte

Handelskauf
 

Kaufmännische Untersuchungs - und Rügepflicht ( ! 377 HGB ), falls der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist

Produzentenhaftung

Verletzt der Unternehmer eine ihm obliegende pflicht schuldhaft, besteht ein Anspruch nach § 823 I BGB

Produkthaftung

Ansprueche können sich auch verschuldensunabhängig nach Produkthaftungsgesetz ergeben

Gewährleistungsausschluss und AGB

bestimmt Klauseln sind unwirksam

Haltbarkeits-/Beschaffenheitsgarantie

In diesem Fall können werder Verkäufer noch Hersteller die haftung ausschliessen oder begrenzen § 444 BGB

Beweislastumkehr Verbrauchsgüterkauf
 

Gem. ! 434 I liegt die Beweislast beim Käufer, d.h. er muss beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang  mangelhaft war. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt dagegen: Tritt innerhalb von sechs Monaten an der Sache ein  Mangel auf , so muss der Verkäufer gemaess §476 beweisen dass die Sache bei gefahrübergang Mangelfrei war

Verjährungsfrist Verbrauchsgüterkauf § 475

- neue sachen nicht unter 2 jahren

- gebraucht Sachen nciht unter 1 Jahr

Mietvertrag § 535 ff

Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache an einen anderen zum Gebrauch

- entspricht nicht Leihe § 598 oder Pacht § 581

- § 535 regelt Recht und Pflichten für Vermieter und Mierter

Dienstvertrag § 611ff

Der zur Dienstleistung Verpflichteter schuldet Leistung von Diensten gegen Entgelt

Werkvertrag § 631 ff

+ Vertrag - Der Unternehmer verpflichtet sich, das versprochene Werk herzustellen , der Besteller zur Vergütung ( ! 631 I BGB)

+ frei von Mängel § 633, sonst Pflichtverletzung § 280,  Ansprüche aus § 634

+ geschuldet wird Tätigkeit sowie Erfolg

+ Vergütung nach Abnahme des Werkes

+ Verzögerung der Abnahme dann rechtsfolgen § 280, 281,286

Sachmängel Werk

gleiche wie bei Sachmängeln

Haftung des Unternehmers bei Mängel (werkvertrag)
 

1. nacherfüllung - Mängelbeseitigung, Neu

2. nacherfüllung - frist setzen, danach selbst machen und Kosten verlangen

3. Rücktriit, Minderung, Schandeersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendung

Verjährung Mängelansprüche Werkvertrag § 643 a

- 5 jahre - bauwerke und Werke

- 2 Jahre -  Werke deren Erfolg in der Herstellung, Wartung, veränderung besteht

- 3 Jahre - sonstiges

Auftrag § 662 ff

 - Auftrag, ! 662: Schuldrechtlicher Vertrag : Beauftragter verpflichtet sich, unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen

- Besorgung eines Geschäfts: Jede Tätigkeit für den Auftraggeber

- Pflichten des Bauftragten:

 + Sorgfältige Ausführung des Geschäfts

+ Aus Geschäftsbesorgung Erlangtes an Auftraggeber herausgeben ( ! 667 Alt. 2)

+ Das erhaltene Material, Geld  etc. ± soweit nicht verbraucht ± wieder zurückzugeben ( ! 667 Alt. 1)

+ Auskunft und Rechenschaft geben 

Darlehen
 

- Gelddarlehen § 488

- Verbraucherdarlehen § 491

- Sachdarlehen § 607

Verbraucherdarlehen

- Unternehmer gibt Darlehen an Verbaucher gegen Entgelt

- Verbundene Verträge sind Kaufvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag

- wird einer der beiden widerrufen, so ist der andere auch nicht bindend

Unerlaubte Handlungen
 

Anspruch auf Schadensersatz beruht auf Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) als Zurechnungsgrund

Vorsatz

- Das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs (h. M.)

- Direkter Vorsatz: Der rechtswidrige Erfolg wird als Folge  des Handelns vorausgesehen, aber trotzdem handelt

- Bedingter Vorsatz: der als Möglich erkannte Erfolg wird billigend in Kauf genommen

Fahrlässig

- wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt § 276

- Grobe Fahrlässigkeit: Erforderliche Sorgfalt wird insgesamt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, wobei das nicht  beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen.

Voraussetzung Schadenersatzanspruch (Unerlaubte Handlung) § 823

1. Tun oder Unterlassen muss vorliegen

2. Rechtsgut oder Recht verletzte worden

3. Schaden entstanden, adäquat kausal

4. Rechtswidrige Handlung (ohne Rechtvfertigungsgrund)

5. Schuldhaftes Handeln (vorsatz, fahrlässigkeit)

Schaden (Unerlaubten Handlung)

Unfreiwillige Einbuße an seinen Lebensgütern (Eigentum, Gesundheit, etc.) durch ein bestimmtes Ereignis ( Vermögens - , Nichtvermögensschaden )

Kausalität (Unerlaubte Handlungen)

- Ursächlich (kausal) ist ein Ereignis , das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg entfiel (Haftungsbegründete Kausalität, sog. Condicio-sine-qua-non-formel (Bedingung, ohne die nicht)

- Kausalität liegt vor wennd as richtige Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung des Rechtsguts bzw. Rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können

Schadenersatzleistung (unerlaubte handlungen)

1. Herstllen urpsrünglicher Zustand §249 I

2. Geldzahlung § 249 II

zusätzlich Anspruch auf Schmerzengeld § 253 II

Schadenersatzansprüche bei Verstoss gegen Gesetz

- gem §823 Vorausetzungen :

1. Handlung muss vorliegen

2. muss gegen Schutzgesetz verstossen

3. dadurch kausal ein Schaden entsstanden sein

4. Verstoss rechtswidrig

5. Verstoss schuldhaft § 823 II

Schadenersatzanspruch (sittenwidrige Schädigung)

1. gegen gute Sitten verstossen worden sein

2. es muss Vorsatz vorliegen

3. es muss adäquat kausal Schaden entstanden sein

Haftung Verrichtungsgehilfe § 831 BGB

- Verrichtungsgehilfe: Vom Geschäftsherrn mit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Tätigkeit Betrauter, der dabei an  essen Weisungen gebunden  ist.

- Voraussetzungen

1. Handlung eines Verrichtugnsgehilfen

2. durchführung Verrichtung

3. adäquat kausaler Schaden

4. Schaden muss Dritten widerrechtlich zuhefügt wordewn

5. keine exculpation des Geschäftsherren

Deliktsfähigkeit

Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein und auf SE in Anspruch  genommen werden zu können.

Nicht - deliktsfähig: Kinder unter 7 Jahren ( ! 828 I BGB ), bewusstlose Personen, Personen unter Ausschluss der     freien Willensbildung ( ! 827)

Bedingt deliktsfähig: Personenzwischen 7 und 18 Jahren   

Geschäftsführung ohne Auftrag  GoA

- Eingriff in die rechtsphäre eines anderen ohne Berechtigung  § 677

Voraussetzungen für Vorliegen der (berechtigten) GoA gem. ! 677 BGB

1. Vorliegen einer Geschäftsbesorgung

2. Besorgung eines fremden Geschäfts

3. Geschäftsführere muss einen Fremdgeschäftsführungwillen besitzen

4. Es muss dem Willen und Interesse  des Geschäftsherren

--> Rechtsfolgen:  Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, ! 683.

Ungerechtfertige Bereicherung § 812 ff

Umverteilung des Vermögens , für die kein rechtlicher Grund besteht

-Leistungskondiktion und Engriffkondiktion

Leistungskondiktion
 

- durch Leistung eines anderen

- Voraussetzungen:

1. Schuldner muss bereichert sein

2. durch Leistung des Gläubigers

3. ohne rechtlichen Grund

--> Rechtsfolgen: herausgabe gemäß § 812 I, Umfang gemäß § 818 I
 

Eingriffkondktion

-  in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen

- erst Leistungskondiktion prüfen, dann Voraussetzung analog