Privatrecht Kap. 8

Rechtsobjekte

Rechtsobjekte


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.10.2015 / 29.10.2015
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Rechtsobjekt

Rechtsobjekte sind (beherrschbare, brauchbare) Sachen (und Tiere), nicht aber natürliche Personen.

Rechtsobjekt ist alles, was Gegenstand eines Rechtes oder einer Pflicht eines Rechtssubjektes sein kann.

Rechtsobjekte sind idR Rechtssubjekten zugeordnet.

Sach iSd § 285 ABGB

§ 285 ABGB lautet:

"Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauch der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt."

Der sehr weite Sachbegriff umfasst alles, was nicht Teil des lebenden menschlichen Körpers ist oder mit diesem fest verbunden ist.

Mangels Beherrschbarkeit scheiden offenes Meer, freie Luft, Strahlen, Schallwellen, fließendes Wasser, die Lufthülle der Erde oder der Weltraum aus.

Tier iSd § 285a

§ 285a lautet: "Tieree sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen."

Intabulationsprinzip

Der für den Rechtserwerb an Liegenschaften (unbeweglichen Sachen) vorgeschriebene Modus ist die Eintragung (Einverleibung) des Erwerbers in das Grundbuch (Intabulation).

Traditionsprinzip

Bewegliche Sachen sind an den Erwerber zu übergben (tradieren).

Einteilung von Sachen

  • Körperliche und unkörperliche Sachen (§ 292 ABGB)
  • Bewegliche und unbewegliche Sachen (§§ 293 - 299 ABGB)
  • Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen (§ 301 ABGB)
  • Schätzbare und unschätzbare Sachen (§ 303 -306 ABGB)

körperliche Sachen

Körperlich Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche Sachen.

ZB. Möbel, PKW, Schere, Nahrungsmittel, Wasser, Gras, Energieträger, Grundstücke

unkörperliche Sachen

Unkörperliche Sachen sind all jene Sachen, die nicht in die Sinne fallen, zB das Recht zu jagen, zu fischen und alle anderen Rechte.

Unkörperliche Rechte sind zB Forderungen, Immaterialgüterrechte, Patentrechte, Kopfarbeiten.

bewegliche Sachen

Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Fall sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinn für unbeweglich gehalten, wenn sie Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.

zB Möbel, PKW, Schere, Nahrungsmittel, abgefülltes Wasser, erlegte Tiere, geschnittenes Gras, Inhaberaktie, Forderung (§ 298 ABGB), Hypothekarforderung (§ 299 ABGB).

unbewegliche Sache

Unbeweglich sind all jene Sachen, welche nur unter der Verletzung der Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.

ZB: Grundstücke, nicht geschnittenes Gras, nicht geerntete Früchte am Baum.

verbrauchbare Sachen

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

ZB: Nahrungsmittel, Medikamente, Energie.

unverbrauchbare Sachen

Unverbrauchbar sind all jene Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen gewähren.

ZB: Grundstücke, Möbel, Bücher.

schätzbare Sachen

Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Wert durch Vergleichung mit anderen zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten.

ZB: Geld, PKW, Buch, Grundstück;

unschätzbare Sachen

Sachen, deren Wert durch keine Vergleichungen mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare Sachen.

ZB: Erinnerungsstücke, Zeugnisse, Urkunden; Sachen ohne Tauschwert.