Privatrecht

4. Semester BWL

4. Semester BWL


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2014 / 31.07.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/privatrecht12
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht12/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Hauptpflichten im Kaufvertragsrecht

Bedeutung des Gefahrenübergangs

Gefahrenübergang

Grundsatz des Gefahrenübergangs

Warum?

Pflichten nach § 433 Übereignung, Entgeltzahlung

§ 434 I, alle Rechte wegen Mängeln knüpfen an den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, verkäufer schuldet mangelfreie Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

§ 446 mit Übergabe der Sache -> Käufer muss Kaufpreis zahlen

§ 854, 446 S. 2

Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug

Gefahrenübergang bei Versendungskauf

Mangel der Kaufsache

nimmt G. die ihm angebotene Sache nicht an, geht die Gefahr trotzdem auf ihn über, wenn Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen

§ 447, sobald Verkäufer dem Spediteur die Sache übergeben hat geht Gefahr auf Käufer über

§ 434, Verkäufer schuldet mangelfreie Sache

Mängel

Anpreisung

Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer

Aliudlieferung

§ 434

kein Mangel

Mangel wenn Montage vereinbart war § 434 II

grds. kein Mangel, eher Leistung aus § 433 nicht erbracht -> Rücktritt § 440 oder SERS oder Minderung des Kaufpreises § 437 Nr. 2, 441

Minuslieferung

Rechtsmangel

in geringerer Menge

§ 435


 

Rechte des Käufers bei Mängeln an der Sache

Nacherfüllung und zweite Audienung

Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung

Rechte des Käufers vom Vertrag

§ 437

§ 439 Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Käufer kann nur nach Fristsetzung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten

§ 439 III, oder Nacherfüllung unmöglich § 275 I 

§ 437 Frist zur Nacherfüllung abwarten, Ausnahme: vertragsmäßige Leistung unmöglich § 326 V, § 440 I NAcherfüllung fehlgeschlagen, 439 III Verkäufer verweigert Nacherfüllung, 323 V

Minderung des Kaufpreises

SERS statt Leistung

§ 437 Nr. 2 Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen § 323 Abs. 5 S. 2 keine Anwendung, geminderter Kaufpreis=Kaufpreis x Wert mit Mangel/ Wert ohne Mangel

§ 437 III Nacherfüllung noch möglich § 280, 281 erst Frist abwarten
Unmöglichkeit der Nacherfüllung 280, 283
mangelfreie Erfüllung nie möglich § 311a

Ausschluss der Mängelrechte

Verjärhung

Eigentumsvorbehalt

§§ 474, 444, 442

§ 438

§ 449

 

Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher

Unternehmer

Rechtsfolgen

§ 13

§ 14

Ausschluss § 446 -> Käufer muss erst zahlen wenn sie bei ihm ankommt (Versendungskauf)
§ 476
§ 477
§ 474
§ 475 -> Ausnahmen Verjährungsfrist 2 Jahre (1 Jahr)

Gegenstand des Deliktsrecht

Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Haftung

Anspruchsvoraussetzung der Haftung für Verrichtungsgehilfen

Haftung für EIngriffe und Schädigung fremder Rechtsgüter

Haftung wegen Verschuldens § 823 Abs. 1
Haftung wegen vermuteten Verschuldens § 831 I

§ 831
1) handelnde Person muss Verrichtungsgehilfe sein
2) Rechtswidrige Schadenszuführung durch den Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Kein Ausschluss der Haftung durch Entlastungsbeweis
5) Dann: SERS nach §§ 249 ff.

Verrichtungsgehilfe

Widerrechtiche Schadenszuführung

In Ausführung der Verrichtung

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist
höhere Angestellte, nicht selbständige Unternehmer

Verrichtungsgehilfe hat selbst unerlaubt Handlung begangen § 823 I verwirklicht

innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Schädigung spezifisches Risiko des Einsatzes von Gehilfen

Entlastungsbeweis

Gefährungshaftung

Geschäftsherr kann Haftung vermeiden wenn er sich entlasten kann, er muss beweisen, dass
er den Gehilfen pflichtgemäß ausgewählt hat
Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Auswahl und Überwachungsverschulden und Schaden

Gesetzgeber will jemanden der einen potentiell gefährlichen Verkehr eröffnet, unabhängig von seinem Verschulden der Haftung unterwerfen

 

Haftung des Verkäufers

Ansprüche des Verkäufers

Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG

§ 278: muss sich das Verschulden des Herstellers nicht anrechnen lassen
§ 823, § 831 auch nicht

Hersteller hat keinen Vertrag mit Käufer
Deliktische Ansprüche: § 1 ProdHaftG, § 823 BGB

1) Anwendbarkeit des ProdHaftG
2) Verletzungen eines Rechtsguts
3) Vorliegen eines Produkts
4) Fehlerhaftigkeit Produkts
5) Kausalität zwischen Produktfehlern und Rechtsverletzung
6) Anspruchsgegner Hersteller
7) kein Ausschluss von § 1 II
8) Rechtsfolge aus § 1 I
9) Verjährung/ Ausschlussfrist §§ 12ff. ProdHaftG

 

Anwendbarkeit des ProdHaftG

Verletzung eines Rechtsguts

§ 16 alle Produkte nach 1989, § 15 II neben deliktischen Anspruchsgrundlagen anwendbar, vertragl. Ausschluss der Haftung aus dem ProdHaftG ist unwirksam § 14 S. 2

§ 1

Vorliegen eines Produkts

Fehlerhaftigkeit eines Produkts

Hersteller

§ 2 bewegliche Sache

§ 3 

§ 4 I
 

Ausschluss der Haftung

Rechtsfolgen

Deliktische Produzentenhaftung

§ 1 II nicht willentliches Inverkehrbringen eines Produkts nach Diebstahl

SERS des Herstellers nach §§ 249
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500€
max. 85 Mio

§ 823  Abs. 1
Umkehr der Beweislast für: industrielle Hersteller, Produktionsleiter mit gehobener Stellung, Inhaber von Klein-/Familienbetrieben