Privatrecht
4. Semester BWL
4. Semester BWL
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2014 / 31.07.2014 |
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Wirkungen des Schuldnerverzugs
Rechte bei dauernder Verzögerung der Leistung
1) SERS neben Leistung § 280 I, II, 286
2) Verzugszinsen § 288
3) Haftungsverschärfung § 287
4) Rücktrittsrecht § 323
5) SERS statt Leistung §280 I, III, 281
Auf Erfüllung klagen, Frist zur Leistungserbringung bestimmten mit Ablehnungsanordnung, § 323 I, 281 I
Verzug des Gläubigers
Unmöglichkeit
§ 193 - 196
§ 275 I-III
Unmöglichkeit bei Gattungsschulden
Folge
Unmöglichkeit kommt in Betracht..
Veräußerte Sache ist Teil einer Gattung von Sachen gleicher Art -> Beschaffungsschulden
Schuldner trägt Risiko, sich die Sache am Markt beschaffen zu müssen, wenn die bei ihm vorhandenen Stücke vor Erfüllung untergehen § 275 1-III
Bei Untergang der gesamten Gattung
bei Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand § 243 II
EInschränkung der Gattung von vornerherein
Beschränkung durch Konkretisierung
Holschulden
z.B. auf den Vorrat -> Keine Verindlichkeit, wenn Gattung untergeht
Wenn Schuldner alles getan hat, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich war, soll er nicht mehr mit ganzer Gattung haften
Erfüllungsort liegt beim Schuldner, Gläubiger muss die Sache abholen, zur Konkretisierung die bloße Aussonderung der Sache und ein wörtliches Angebot
Bringschulden
Schickschulden
Rechte des Gläubigers wenn der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird
Erfüllungsort liegt beim Gläubiger, Schuldner muss die Sache an dessen Wohnort oder Niederlassung tats. so anbieten, dass Gläubiger in Verzug kommt wenn er sie nicht annimmt
Erfüllungsort beim Schuldner, Ware soll an ihn verschickt werden, Schuldner muss Handlungn vornehmen um die Ware auf fen Weg zu bringen -> Schuldnerverhältnis dann auf § 243 beschränkt
verliert Anspruch auf Gegenleistung, Schuldner trägt Preisgefahr, Ausnahmen: § 446 Abs. 1, S. 1 S. 3 Annahmeverzug des Gläubigers, Übergabe an die Transportperson beim Versendungskauf § 447 (Ausnahme: § 474 Abs. 2)
Ersatzansprüche des Gläubigers bei Unmöglichkeit
Was kann als SERS verlangt werden?
§ 275 IV
bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a
bei nachträglicher Unmöglichkeit § 280 I,II, 283
Pflicht des Schuldners zu Herausgabe desjenigen, was er aus der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt
SERS statt Leistung: wie Gläubger Stünde wenn Vertrag erfüllt worden wäre
Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hätte
Rücktrittsrecht
Rücktritt bei vertragsmäßiger oder nicht rechtzeitiger Leistung
Rücktritt bei Verletzung von Schutzpflichten
kann im Vertrag vereinbart werden
§ 323
§ 324
Fixgeschäft
Rechtsfolgen beim Fixgeschäft
SERS statt Leistung
Rücktritt
Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, innerhalb einer bestimmten Frist, Fortbestand des Leistungsinteresses beim Gläubiger hängt an diesem Termin
§ 376 I HGB Gläubiger muss sofort anzeigen ob er an der Leistung noch interessiert ist
Ohne Fristsetzung möglich § 280 I, III 281 wenn Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat
wenn Leistung nicht mehr nachholbar § 280 I, III, 283 -> Unmöglichkeit
§ 323 II Nr. 2 ohne Fristsetzung
Hauptpflichten im Kaufvertragsrecht
Bedeutung des Gefahrenübergangs
Gefahrenübergang
Grundsatz des Gefahrenübergangs
Warum?
Pflichten nach § 433 Übereignung, Entgeltzahlung
§ 434 I, alle Rechte wegen Mängeln knüpfen an den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, verkäufer schuldet mangelfreie Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
§ 446 mit Übergabe der Sache -> Käufer muss Kaufpreis zahlen
§ 854, 446 S. 2
Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug
Gefahrenübergang bei Versendungskauf
Mangel der Kaufsache
nimmt G. die ihm angebotene Sache nicht an, geht die Gefahr trotzdem auf ihn über, wenn Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen
§ 447, sobald Verkäufer dem Spediteur die Sache übergeben hat geht Gefahr auf Käufer über
§ 434, Verkäufer schuldet mangelfreie Sache
Mängel
Anpreisung
Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer
Aliudlieferung
§ 434
kein Mangel
Mangel wenn Montage vereinbart war § 434 II
grds. kein Mangel, eher Leistung aus § 433 nicht erbracht -> Rücktritt § 440 oder SERS oder Minderung des Kaufpreises § 437 Nr. 2, 441
Minuslieferung
Rechtsmangel
in geringerer Menge
§ 435
Rechte des Käufers bei Mängeln an der Sache
Nacherfüllung und zweite Audienung
Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung
Rechte des Käufers vom Vertrag
§ 437
§ 439 Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Käufer kann nur nach Fristsetzung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten
§ 439 III, oder Nacherfüllung unmöglich § 275 I
§ 437 Frist zur Nacherfüllung abwarten, Ausnahme: vertragsmäßige Leistung unmöglich § 326 V, § 440 I NAcherfüllung fehlgeschlagen, 439 III Verkäufer verweigert Nacherfüllung, 323 V
Minderung des Kaufpreises
SERS statt Leistung
§ 437 Nr. 2 Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen § 323 Abs. 5 S. 2 keine Anwendung, geminderter Kaufpreis=Kaufpreis x Wert mit Mangel/ Wert ohne Mangel
§ 437 III Nacherfüllung noch möglich § 280, 281 erst Frist abwarten
Unmöglichkeit der Nacherfüllung 280, 283
mangelfreie Erfüllung nie möglich § 311a
Ausschluss der Mängelrechte
Verjärhung
Eigentumsvorbehalt
§§ 474, 444, 442
§ 438
§ 449
Verbrauchsgüterkauf
Verbraucher
Unternehmer
Rechtsfolgen
§ 13
§ 14
Ausschluss § 446 -> Käufer muss erst zahlen wenn sie bei ihm ankommt (Versendungskauf)
§ 476
§ 477
§ 474
§ 475 -> Ausnahmen Verjährungsfrist 2 Jahre (1 Jahr)
Gegenstand des Deliktsrecht
Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Haftung
Anspruchsvoraussetzung der Haftung für Verrichtungsgehilfen
Haftung für EIngriffe und Schädigung fremder Rechtsgüter
Haftung wegen Verschuldens § 823 Abs. 1
Haftung wegen vermuteten Verschuldens § 831 I
§ 831
1) handelnde Person muss Verrichtungsgehilfe sein
2) Rechtswidrige Schadenszuführung durch den Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Kein Ausschluss der Haftung durch Entlastungsbeweis
5) Dann: SERS nach §§ 249 ff.
Verrichtungsgehilfe
Widerrechtiche Schadenszuführung
In Ausführung der Verrichtung
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist
höhere Angestellte, nicht selbständige Unternehmer
Verrichtungsgehilfe hat selbst unerlaubt Handlung begangen § 823 I verwirklicht
innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Schädigung spezifisches Risiko des Einsatzes von Gehilfen
Entlastungsbeweis
Gefährungshaftung
Geschäftsherr kann Haftung vermeiden wenn er sich entlasten kann, er muss beweisen, dass
er den Gehilfen pflichtgemäß ausgewählt hat
Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Auswahl und Überwachungsverschulden und Schaden
Gesetzgeber will jemanden der einen potentiell gefährlichen Verkehr eröffnet, unabhängig von seinem Verschulden der Haftung unterwerfen
Haftung des Verkäufers
Ansprüche des Verkäufers
Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG
§ 278: muss sich das Verschulden des Herstellers nicht anrechnen lassen
§ 823, § 831 auch nicht
Hersteller hat keinen Vertrag mit Käufer
Deliktische Ansprüche: § 1 ProdHaftG, § 823 BGB
1) Anwendbarkeit des ProdHaftG
2) Verletzungen eines Rechtsguts
3) Vorliegen eines Produkts
4) Fehlerhaftigkeit Produkts
5) Kausalität zwischen Produktfehlern und Rechtsverletzung
6) Anspruchsgegner Hersteller
7) kein Ausschluss von § 1 II
8) Rechtsfolge aus § 1 I
9) Verjährung/ Ausschlussfrist §§ 12ff. ProdHaftG
Anwendbarkeit des ProdHaftG
Verletzung eines Rechtsguts
§ 16 alle Produkte nach 1989, § 15 II neben deliktischen Anspruchsgrundlagen anwendbar, vertragl. Ausschluss der Haftung aus dem ProdHaftG ist unwirksam § 14 S. 2
§ 1
Vorliegen eines Produkts
Fehlerhaftigkeit eines Produkts
Hersteller
§ 2 bewegliche Sache
§ 3
§ 4 I
Ausschluss der Haftung
Rechtsfolgen
Deliktische Produzentenhaftung
§ 1 II nicht willentliches Inverkehrbringen eines Produkts nach Diebstahl
SERS des Herstellers nach §§ 249
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500€
max. 85 Mio
§ 823 Abs. 1
Umkehr der Beweislast für: industrielle Hersteller, Produktionsleiter mit gehobener Stellung, Inhaber von Klein-/Familienbetrieben