Privatrecht

4. Semester BWL

4. Semester BWL


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2014 / 31.07.2014
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Wirkungen des Schuldnerverzugs

Rechte bei dauernder Verzögerung der Leistung

1) SERS neben Leistung § 280 I, II, 286
2) Verzugszinsen § 288
3) Haftungsverschärfung § 287
4) Rücktrittsrecht § 323
5) SERS statt Leistung §280 I, III, 281

Auf Erfüllung klagen, Frist zur Leistungserbringung bestimmten mit Ablehnungsanordnung, § 323 I, 281 I
 

Verzug des Gläubigers

Unmöglichkeit

§ 193 - 196

§ 275 I-III

Unmöglichkeit bei Gattungsschulden

Folge

Unmöglichkeit kommt in Betracht..

Veräußerte Sache ist Teil einer Gattung von Sachen gleicher Art -> Beschaffungsschulden

Schuldner trägt Risiko, sich die Sache am Markt beschaffen zu müssen, wenn die bei ihm vorhandenen Stücke vor Erfüllung untergehen § 275 1-III
 

Bei Untergang der gesamten Gattung
bei Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand § 243 II

EInschränkung der Gattung von vornerherein

Beschränkung durch Konkretisierung

Holschulden

z.B. auf den Vorrat -> Keine Verindlichkeit, wenn Gattung untergeht

Wenn Schuldner alles getan hat, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich war, soll er nicht mehr mit ganzer Gattung haften

Erfüllungsort liegt beim Schuldner, Gläubiger muss die Sache abholen, zur Konkretisierung die bloße Aussonderung der Sache und ein wörtliches Angebot

Bringschulden

Schickschulden

Rechte des Gläubigers wenn der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird

Erfüllungsort liegt beim Gläubiger, Schuldner muss die Sache an dessen Wohnort oder Niederlassung tats. so anbieten, dass Gläubiger in Verzug kommt wenn er sie nicht annimmt

Erfüllungsort beim Schuldner, Ware soll an ihn verschickt werden, Schuldner muss Handlungn vornehmen um die Ware auf fen Weg zu bringen -> Schuldnerverhältnis dann auf § 243 beschränkt

verliert Anspruch auf Gegenleistung, Schuldner trägt Preisgefahr, Ausnahmen: § 446 Abs. 1, S. 1 S. 3 Annahmeverzug des Gläubigers, Übergabe an die Transportperson beim Versendungskauf § 447 (Ausnahme: § 474 Abs. 2)

 

Ersatzansprüche des Gläubigers bei Unmöglichkeit

Was kann als SERS verlangt werden?

§ 275 IV
bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a
bei nachträglicher Unmöglichkeit § 280 I,II, 283
Pflicht des Schuldners zu Herausgabe desjenigen, was er aus der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt
 

SERS statt Leistung: wie Gläubger Stünde wenn Vertrag erfüllt worden wäre
Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hätte

Rücktrittsrecht

Rücktritt bei vertragsmäßiger oder nicht rechtzeitiger Leistung

Rücktritt bei Verletzung von Schutzpflichten

kann im Vertrag vereinbart werden

§ 323

§ 324

Fixgeschäft

Rechtsfolgen beim Fixgeschäft

SERS statt Leistung

Rücktritt

Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, innerhalb einer bestimmten Frist, Fortbestand des Leistungsinteresses beim Gläubiger hängt an diesem Termin

§ 376 I HGB  Gläubiger muss sofort anzeigen ob er an der Leistung noch interessiert ist

Ohne Fristsetzung möglich § 280 I, III 281 wenn Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat
wenn Leistung nicht mehr nachholbar § 280 I, III, 283 -> Unmöglichkeit

§ 323 II Nr. 2 ohne Fristsetzung

Hauptpflichten im Kaufvertragsrecht

Bedeutung des Gefahrenübergangs

Gefahrenübergang

Grundsatz des Gefahrenübergangs

Warum?

Pflichten nach § 433 Übereignung, Entgeltzahlung

§ 434 I, alle Rechte wegen Mängeln knüpfen an den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, verkäufer schuldet mangelfreie Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

§ 446 mit Übergabe der Sache -> Käufer muss Kaufpreis zahlen

§ 854, 446 S. 2

Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug

Gefahrenübergang bei Versendungskauf

Mangel der Kaufsache

nimmt G. die ihm angebotene Sache nicht an, geht die Gefahr trotzdem auf ihn über, wenn Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen

§ 447, sobald Verkäufer dem Spediteur die Sache übergeben hat geht Gefahr auf Käufer über

§ 434, Verkäufer schuldet mangelfreie Sache

Mängel

Anpreisung

Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer

Aliudlieferung

§ 434

kein Mangel

Mangel wenn Montage vereinbart war § 434 II

grds. kein Mangel, eher Leistung aus § 433 nicht erbracht -> Rücktritt § 440 oder SERS oder Minderung des Kaufpreises § 437 Nr. 2, 441

Minuslieferung

Rechtsmangel

in geringerer Menge

§ 435


 

Rechte des Käufers bei Mängeln an der Sache

Nacherfüllung und zweite Audienung

Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung

Rechte des Käufers vom Vertrag

§ 437

§ 439 Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Käufer kann nur nach Fristsetzung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten

§ 439 III, oder Nacherfüllung unmöglich § 275 I 

§ 437 Frist zur Nacherfüllung abwarten, Ausnahme: vertragsmäßige Leistung unmöglich § 326 V, § 440 I NAcherfüllung fehlgeschlagen, 439 III Verkäufer verweigert Nacherfüllung, 323 V

Minderung des Kaufpreises

SERS statt Leistung

§ 437 Nr. 2 Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen § 323 Abs. 5 S. 2 keine Anwendung, geminderter Kaufpreis=Kaufpreis x Wert mit Mangel/ Wert ohne Mangel

§ 437 III Nacherfüllung noch möglich § 280, 281 erst Frist abwarten
Unmöglichkeit der Nacherfüllung 280, 283
mangelfreie Erfüllung nie möglich § 311a

Ausschluss der Mängelrechte

Verjärhung

Eigentumsvorbehalt

§§ 474, 444, 442

§ 438

§ 449

 

Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher

Unternehmer

Rechtsfolgen

§ 13

§ 14

Ausschluss § 446 -> Käufer muss erst zahlen wenn sie bei ihm ankommt (Versendungskauf)
§ 476
§ 477
§ 474
§ 475 -> Ausnahmen Verjährungsfrist 2 Jahre (1 Jahr)

Gegenstand des Deliktsrecht

Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Haftung

Anspruchsvoraussetzung der Haftung für Verrichtungsgehilfen

Haftung für EIngriffe und Schädigung fremder Rechtsgüter

Haftung wegen Verschuldens § 823 Abs. 1
Haftung wegen vermuteten Verschuldens § 831 I

§ 831
1) handelnde Person muss Verrichtungsgehilfe sein
2) Rechtswidrige Schadenszuführung durch den Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Kein Ausschluss der Haftung durch Entlastungsbeweis
5) Dann: SERS nach §§ 249 ff.

Verrichtungsgehilfe

Widerrechtiche Schadenszuführung

In Ausführung der Verrichtung

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist
höhere Angestellte, nicht selbständige Unternehmer

Verrichtungsgehilfe hat selbst unerlaubt Handlung begangen § 823 I verwirklicht

innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Schädigung spezifisches Risiko des Einsatzes von Gehilfen

Entlastungsbeweis

Gefährungshaftung

Geschäftsherr kann Haftung vermeiden wenn er sich entlasten kann, er muss beweisen, dass
er den Gehilfen pflichtgemäß ausgewählt hat
Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Auswahl und Überwachungsverschulden und Schaden

Gesetzgeber will jemanden der einen potentiell gefährlichen Verkehr eröffnet, unabhängig von seinem Verschulden der Haftung unterwerfen

 

Haftung des Verkäufers

Ansprüche des Verkäufers

Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG

§ 278: muss sich das Verschulden des Herstellers nicht anrechnen lassen
§ 823, § 831 auch nicht

Hersteller hat keinen Vertrag mit Käufer
Deliktische Ansprüche: § 1 ProdHaftG, § 823 BGB

1) Anwendbarkeit des ProdHaftG
2) Verletzungen eines Rechtsguts
3) Vorliegen eines Produkts
4) Fehlerhaftigkeit Produkts
5) Kausalität zwischen Produktfehlern und Rechtsverletzung
6) Anspruchsgegner Hersteller
7) kein Ausschluss von § 1 II
8) Rechtsfolge aus § 1 I
9) Verjährung/ Ausschlussfrist §§ 12ff. ProdHaftG

 

Anwendbarkeit des ProdHaftG

Verletzung eines Rechtsguts

§ 16 alle Produkte nach 1989, § 15 II neben deliktischen Anspruchsgrundlagen anwendbar, vertragl. Ausschluss der Haftung aus dem ProdHaftG ist unwirksam § 14 S. 2

§ 1

Vorliegen eines Produkts

Fehlerhaftigkeit eines Produkts

Hersteller

§ 2 bewegliche Sache

§ 3 

§ 4 I
 

Ausschluss der Haftung

Rechtsfolgen

Deliktische Produzentenhaftung

§ 1 II nicht willentliches Inverkehrbringen eines Produkts nach Diebstahl

SERS des Herstellers nach §§ 249
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500€
max. 85 Mio

§ 823  Abs. 1
Umkehr der Beweislast für: industrielle Hersteller, Produktionsleiter mit gehobener Stellung, Inhaber von Klein-/Familienbetrieben