Privatrecht

4. Semester BWL

4. Semester BWL


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2014 / 31.07.2014
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Einbeziehung der AGB in den Vertrag

 

nur wenn Teil der Willenserklärung, die zum Vertragsschluss führten, Hinweispflicht § 305 II BGB : Ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme

Nichteinbeziehen von überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln § 305 c, Folge fehlender Einbeziehung § 306

 

Generalklausel

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Typisch für § 308

§ 307 I, II

§308 häufig unwirksam wenn: zu lange Fristen für Nacherfüllung, Lösungsrechte vom Vertrag ohne sachlichen Grund, unzumutbare Beeinträchtigung enthalten

Unwirksamkeit nur bei Hinzutreten von Merkmalen, die lediglich generalklauselartig bestimmt noch ausfüllungsbesürftig sind

 

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Folge eines Verstoßes

sachlicher und persneller Anwendungsbereich der AGB-Regelung

§ 309 immer unwirksam

§ 306 II, Vertrag bleitb im Übrigen wirksam, aber anstelle der AGB treten gesetzliche Vorschriften § 276 I BGB

Gesetzgeber hat bei Schaffungder AGB-Regeln eine Orientierung an der Schutzberdürftigkeit der Parteien vorgenommen

Ausschluss des AGB-Schutzes

Eingeschränkter AGB Schutz

Erweiterter AGB-Schutz für Verbraucher

Verträge des Gesellschaftsrecht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen im Arbeitsrecht

wenn AGB ggü. Unternehmer verwendet wird anwendbar, Einbeziehungsregeln § 310 gelten nicht in § 308, 309

§ 310 II Nr. 1 gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, Bedingungen gelten die nur im Einzelfall Anwendung finden sollen

Rechtsprechung Selbstkontrahieren

Vertreter ohne Vertetungsmacht

Einseitige Rechtsgeschäfte

möglich wenn das Geschäft demjenigen der Vertreten wird nur einen rechtlichen Vorteil bringt, § 181 gilt nicht auf Beschlüsse in einer Gesellschaft wenn Eltern als Mitgesellschafter auch ihre Kinder als Gesellschafter vertreten

§ 180 Geschäft ist nichtig

nur schwebend wirksam, Vertrene kann das Geschäft aber genehmigen dann wird es wirksam §§ 177, 178, 184
Vertreter haftet sond nach § 179

Geschäftsführung ohne Auftrag

Unerlaubte Handlungen

Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 677 ff. jemand nimmt ein Rechtsgeschäft wahr, dass eigentlich zum Aufgabenkreis einer anderen Person gehört, ohne aber von ihr dazu ermächtigt zu sein

§§ 823 ff. jemand greift derart in den Rechtskreis einer anderen Person ein und verletzt Rechtsgüter

§§ 812 ff. jemand erlangt, etwas worauf er keinen rechtlichen Anspruch hat

Leihe

Miete

Pacht

§ 598 Entleiher ist dazu verpflichtet den Gegenstand unentgeltlich zurückzugeben

§ 535 Mieter muss die Sache wirder zurückgeben, Vermieter muss für die Reparaturen der Sache aufkommen, Abwälzung nur bei Nebenpflichten möglich

§ 581 Ziehung der Früchte

 

Leasing

Franchising

Darlehensverträge

wie Miete, Leasingnehmer muss für die Instandhaltung sorgen und trägt das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache

Überlassung von gewerblichen Schutzrechten sowie Vertriebs- und Know-How zur Ausübung

§ 488, Überlassen einer Gelsdumme mit auf Zeit, Zurückzahlung mit Zins
 

Werkvertrag

Dienstvertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag

§ 631: Herstellung des versprochenen Werks mit Veränderung

§ 611: Leistung der versprochenen Dienste

§ 675: Dienstvertrag oder Werkvertrag mit Gegenstand der Geschäftsbesorgung

Verwahrungsauftrag

Zusendung unbesellter Waren und Schuldverhältnis

Geschäftsgrundlage Definition

§ 689 Aufbewahrung von Tieren und Sachen

§ 241 a, kein Anspruch gegen diesen begründet, nur bei Zusendung von Unternehmer an Verbraucher

alle beim Vertragsschluss zu Tage getretenen und dem Gegner bekannten Vorstellungen einer Partei oder beider Parteien über gegenwärtige oder künftige als gewiss vorhergesehene Umstände auf denen sich der Geschäftswille aufbaut
 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Pflichtverletzung

§ 313: Anpassung des Vertrags, wenn Fehalten am Vertrag unzumutbar, wenn Anpassung des Vertrags für benachteiligten unzumutbar dann Recht auf Kündigung §§ 346 ff.

wenn vertragl. Pflichten nicht erfüllt werden, weil die Leistung gar nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

alles geht gut, Pflichten werden erfüllt

 

Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht, sie kann aber noch erbracht werden

§ 362 Hauptleistungspflicht erlischt, Nebenpflichten können noch weiter bestehen, werden bei Erfüllung Nebenpflichten verletzt -> SERS

Erfüllungsanspruch besteht weiter, Nacherfüllung bei mangelnder Leistung, § 320 kann Gläubiger seine Leistung zurückhalten bis Schuldner seine Leistung erbringt -> SERS neben Leistung § 280 I für Mangelfolgeschäden, für Schutzpflichtverletzung

Leistung wird nicht erbracht und kann nicht mehr erbracht werden

 

Grundschema: Voraussetzungen Schadensersatz

Rücktritt oder Kündigung, SERS statt Leistung oder Ersatz vergebicher Aufwendungen § 284

1) Schuldverhältnis besteht
2) Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis §§ 286, 281-183
3) Vertreten müssen des Schuldners
4) Rechtsfolge: SERS §249 ff.

Vertreten müssen

Haftungsverschärfung, Haftungsmilderung

Einstandpflicht des Schuldners, es kann sein, dass Schuldner zufällige Hindernisse zu vertreten hat § 276 I 1 -> Wichtig § 280

Finazielle Leistungsfähigkeit: Geld hat man zu haben
Gattungsschuld: § 243
erteilte Garantie

Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Erfüllungsgehilfe

Voraussetzungen des Verzug

§ 278

Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird

§ 286
1) Wirksamer, fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers auf die Leistung
2) Mahnung oder Zeitablauf
3) Nichtleistung trotz Mahnung
4) Vertreten müssen der Nichtleistung des Schuldners

Mahnung entbehrlich wenn:

Nichtleistung trotz Mahnung

Vertretenmüssen der Verzögerung

§286 II, III

Verzug tritt unmittelbar nach Erhalt der Mahnung ein, sollte Leistung doch noch erbracht werden endet der Verzug ggf. nachträglich

§ 286 IIII, Schuldner kommt nicht in Verzug. solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt den er nicht zu vertreten hat

Wirkungen des Schuldnerverzugs

Rechte bei dauernder Verzögerung der Leistung

1) SERS neben Leistung § 280 I, II, 286
2) Verzugszinsen § 288
3) Haftungsverschärfung § 287
4) Rücktrittsrecht § 323
5) SERS statt Leistung §280 I, III, 281

Auf Erfüllung klagen, Frist zur Leistungserbringung bestimmten mit Ablehnungsanordnung, § 323 I, 281 I
 

Verzug des Gläubigers

Unmöglichkeit

§ 193 - 196

§ 275 I-III

Unmöglichkeit bei Gattungsschulden

Folge

Unmöglichkeit kommt in Betracht..

Veräußerte Sache ist Teil einer Gattung von Sachen gleicher Art -> Beschaffungsschulden

Schuldner trägt Risiko, sich die Sache am Markt beschaffen zu müssen, wenn die bei ihm vorhandenen Stücke vor Erfüllung untergehen § 275 1-III
 

Bei Untergang der gesamten Gattung
bei Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand § 243 II

EInschränkung der Gattung von vornerherein

Beschränkung durch Konkretisierung

Holschulden

z.B. auf den Vorrat -> Keine Verindlichkeit, wenn Gattung untergeht

Wenn Schuldner alles getan hat, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich war, soll er nicht mehr mit ganzer Gattung haften

Erfüllungsort liegt beim Schuldner, Gläubiger muss die Sache abholen, zur Konkretisierung die bloße Aussonderung der Sache und ein wörtliches Angebot

Bringschulden

Schickschulden

Rechte des Gläubigers wenn der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird

Erfüllungsort liegt beim Gläubiger, Schuldner muss die Sache an dessen Wohnort oder Niederlassung tats. so anbieten, dass Gläubiger in Verzug kommt wenn er sie nicht annimmt

Erfüllungsort beim Schuldner, Ware soll an ihn verschickt werden, Schuldner muss Handlungn vornehmen um die Ware auf fen Weg zu bringen -> Schuldnerverhältnis dann auf § 243 beschränkt

verliert Anspruch auf Gegenleistung, Schuldner trägt Preisgefahr, Ausnahmen: § 446 Abs. 1, S. 1 S. 3 Annahmeverzug des Gläubigers, Übergabe an die Transportperson beim Versendungskauf § 447 (Ausnahme: § 474 Abs. 2)

 

Ersatzansprüche des Gläubigers bei Unmöglichkeit

Was kann als SERS verlangt werden?

§ 275 IV
bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a
bei nachträglicher Unmöglichkeit § 280 I,II, 283
Pflicht des Schuldners zu Herausgabe desjenigen, was er aus der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt
 

SERS statt Leistung: wie Gläubger Stünde wenn Vertrag erfüllt worden wäre
Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hätte

Rücktrittsrecht

Rücktritt bei vertragsmäßiger oder nicht rechtzeitiger Leistung

Rücktritt bei Verletzung von Schutzpflichten

kann im Vertrag vereinbart werden

§ 323

§ 324

Fixgeschäft

Rechtsfolgen beim Fixgeschäft

SERS statt Leistung

Rücktritt

Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, innerhalb einer bestimmten Frist, Fortbestand des Leistungsinteresses beim Gläubiger hängt an diesem Termin

§ 376 I HGB  Gläubiger muss sofort anzeigen ob er an der Leistung noch interessiert ist

Ohne Fristsetzung möglich § 280 I, III 281 wenn Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat
wenn Leistung nicht mehr nachholbar § 280 I, III, 283 -> Unmöglichkeit

§ 323 II Nr. 2 ohne Fristsetzung

Hauptpflichten im Kaufvertragsrecht

Bedeutung des Gefahrenübergangs

Gefahrenübergang

Grundsatz des Gefahrenübergangs

Warum?

Pflichten nach § 433 Übereignung, Entgeltzahlung

§ 434 I, alle Rechte wegen Mängeln knüpfen an den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, verkäufer schuldet mangelfreie Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

§ 446 mit Übergabe der Sache -> Käufer muss Kaufpreis zahlen

§ 854, 446 S. 2

Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug

Gefahrenübergang bei Versendungskauf

Mangel der Kaufsache

nimmt G. die ihm angebotene Sache nicht an, geht die Gefahr trotzdem auf ihn über, wenn Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen

§ 447, sobald Verkäufer dem Spediteur die Sache übergeben hat geht Gefahr auf Käufer über

§ 434, Verkäufer schuldet mangelfreie Sache

Mängel

Anpreisung

Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer

Aliudlieferung

§ 434

kein Mangel

Mangel wenn Montage vereinbart war § 434 II

grds. kein Mangel, eher Leistung aus § 433 nicht erbracht -> Rücktritt § 440 oder SERS oder Minderung des Kaufpreises § 437 Nr. 2, 441

Minuslieferung

Rechtsmangel

in geringerer Menge

§ 435


 

Rechte des Käufers bei Mängeln an der Sache

Nacherfüllung und zweite Audienung

Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung

Rechte des Käufers vom Vertrag

§ 437

§ 439 Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Käufer kann nur nach Fristsetzung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten

§ 439 III, oder Nacherfüllung unmöglich § 275 I 

§ 437 Frist zur Nacherfüllung abwarten, Ausnahme: vertragsmäßige Leistung unmöglich § 326 V, § 440 I NAcherfüllung fehlgeschlagen, 439 III Verkäufer verweigert Nacherfüllung, 323 V

Minderung des Kaufpreises

SERS statt Leistung

§ 437 Nr. 2 Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen § 323 Abs. 5 S. 2 keine Anwendung, geminderter Kaufpreis=Kaufpreis x Wert mit Mangel/ Wert ohne Mangel

§ 437 III Nacherfüllung noch möglich § 280, 281 erst Frist abwarten
Unmöglichkeit der Nacherfüllung 280, 283
mangelfreie Erfüllung nie möglich § 311a

Ausschluss der Mängelrechte

Verjärhung

Eigentumsvorbehalt

§§ 474, 444, 442

§ 438

§ 449

 

Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher

Unternehmer

Rechtsfolgen

§ 13

§ 14

Ausschluss § 446 -> Käufer muss erst zahlen wenn sie bei ihm ankommt (Versendungskauf)
§ 476
§ 477
§ 474
§ 475 -> Ausnahmen Verjährungsfrist 2 Jahre (1 Jahr)

Gegenstand des Deliktsrecht

Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Haftung

Anspruchsvoraussetzung der Haftung für Verrichtungsgehilfen

Haftung für EIngriffe und Schädigung fremder Rechtsgüter

Haftung wegen Verschuldens § 823 Abs. 1
Haftung wegen vermuteten Verschuldens § 831 I

§ 831
1) handelnde Person muss Verrichtungsgehilfe sein
2) Rechtswidrige Schadenszuführung durch den Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Kein Ausschluss der Haftung durch Entlastungsbeweis
5) Dann: SERS nach §§ 249 ff.

Verrichtungsgehilfe

Widerrechtiche Schadenszuführung

In Ausführung der Verrichtung

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist
höhere Angestellte, nicht selbständige Unternehmer

Verrichtungsgehilfe hat selbst unerlaubt Handlung begangen § 823 I verwirklicht

innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Schädigung spezifisches Risiko des Einsatzes von Gehilfen

Entlastungsbeweis

Gefährungshaftung

Geschäftsherr kann Haftung vermeiden wenn er sich entlasten kann, er muss beweisen, dass
er den Gehilfen pflichtgemäß ausgewählt hat
Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Auswahl und Überwachungsverschulden und Schaden

Gesetzgeber will jemanden der einen potentiell gefährlichen Verkehr eröffnet, unabhängig von seinem Verschulden der Haftung unterwerfen

 

Haftung des Verkäufers

Ansprüche des Verkäufers

Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG

§ 278: muss sich das Verschulden des Herstellers nicht anrechnen lassen
§ 823, § 831 auch nicht

Hersteller hat keinen Vertrag mit Käufer
Deliktische Ansprüche: § 1 ProdHaftG, § 823 BGB

1) Anwendbarkeit des ProdHaftG
2) Verletzungen eines Rechtsguts
3) Vorliegen eines Produkts
4) Fehlerhaftigkeit Produkts
5) Kausalität zwischen Produktfehlern und Rechtsverletzung
6) Anspruchsgegner Hersteller
7) kein Ausschluss von § 1 II
8) Rechtsfolge aus § 1 I
9) Verjährung/ Ausschlussfrist §§ 12ff. ProdHaftG

 

Anwendbarkeit des ProdHaftG

Verletzung eines Rechtsguts

§ 16 alle Produkte nach 1989, § 15 II neben deliktischen Anspruchsgrundlagen anwendbar, vertragl. Ausschluss der Haftung aus dem ProdHaftG ist unwirksam § 14 S. 2

§ 1

Vorliegen eines Produkts

Fehlerhaftigkeit eines Produkts

Hersteller

§ 2 bewegliche Sache

§ 3 

§ 4 I
 

Ausschluss der Haftung

Rechtsfolgen

Deliktische Produzentenhaftung

§ 1 II nicht willentliches Inverkehrbringen eines Produkts nach Diebstahl

SERS des Herstellers nach §§ 249
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500€
max. 85 Mio

§ 823  Abs. 1
Umkehr der Beweislast für: industrielle Hersteller, Produktionsleiter mit gehobener Stellung, Inhaber von Klein-/Familienbetrieben