Privatrecht
4. Semester BWL
4. Semester BWL
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2014 / 31.07.2014 |
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Einbeziehung der AGB in den Vertrag
nur wenn Teil der Willenserklärung, die zum Vertragsschluss führten, Hinweispflicht § 305 II BGB : Ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Nichteinbeziehen von überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln § 305 c, Folge fehlender Einbeziehung § 306
Generalklausel
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Typisch für § 308
§ 307 I, II
§308 häufig unwirksam wenn: zu lange Fristen für Nacherfüllung, Lösungsrechte vom Vertrag ohne sachlichen Grund, unzumutbare Beeinträchtigung enthalten
Unwirksamkeit nur bei Hinzutreten von Merkmalen, die lediglich generalklauselartig bestimmt noch ausfüllungsbesürftig sind
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Folge eines Verstoßes
sachlicher und persneller Anwendungsbereich der AGB-Regelung
§ 309 immer unwirksam
§ 306 II, Vertrag bleitb im Übrigen wirksam, aber anstelle der AGB treten gesetzliche Vorschriften § 276 I BGB
Gesetzgeber hat bei Schaffungder AGB-Regeln eine Orientierung an der Schutzberdürftigkeit der Parteien vorgenommen
Ausschluss des AGB-Schutzes
Eingeschränkter AGB Schutz
Erweiterter AGB-Schutz für Verbraucher
Verträge des Gesellschaftsrecht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen im Arbeitsrecht
wenn AGB ggü. Unternehmer verwendet wird anwendbar, Einbeziehungsregeln § 310 gelten nicht in § 308, 309
§ 310 II Nr. 1 gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, Bedingungen gelten die nur im Einzelfall Anwendung finden sollen
Rechtsprechung Selbstkontrahieren
Vertreter ohne Vertetungsmacht
Einseitige Rechtsgeschäfte
möglich wenn das Geschäft demjenigen der Vertreten wird nur einen rechtlichen Vorteil bringt, § 181 gilt nicht auf Beschlüsse in einer Gesellschaft wenn Eltern als Mitgesellschafter auch ihre Kinder als Gesellschafter vertreten
§ 180 Geschäft ist nichtig
nur schwebend wirksam, Vertrene kann das Geschäft aber genehmigen dann wird es wirksam §§ 177, 178, 184
Vertreter haftet sond nach § 179
Geschäftsführung ohne Auftrag
Unerlaubte Handlungen
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 677 ff. jemand nimmt ein Rechtsgeschäft wahr, dass eigentlich zum Aufgabenkreis einer anderen Person gehört, ohne aber von ihr dazu ermächtigt zu sein
§§ 823 ff. jemand greift derart in den Rechtskreis einer anderen Person ein und verletzt Rechtsgüter
§§ 812 ff. jemand erlangt, etwas worauf er keinen rechtlichen Anspruch hat
Leihe
Miete
Pacht
§ 598 Entleiher ist dazu verpflichtet den Gegenstand unentgeltlich zurückzugeben
§ 535 Mieter muss die Sache wirder zurückgeben, Vermieter muss für die Reparaturen der Sache aufkommen, Abwälzung nur bei Nebenpflichten möglich
§ 581 Ziehung der Früchte
Leasing
Franchising
Darlehensverträge
wie Miete, Leasingnehmer muss für die Instandhaltung sorgen und trägt das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten sowie Vertriebs- und Know-How zur Ausübung
§ 488, Überlassen einer Gelsdumme mit auf Zeit, Zurückzahlung mit Zins
Werkvertrag
Dienstvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 631: Herstellung des versprochenen Werks mit Veränderung
§ 611: Leistung der versprochenen Dienste
§ 675: Dienstvertrag oder Werkvertrag mit Gegenstand der Geschäftsbesorgung
Verwahrungsauftrag
Zusendung unbesellter Waren und Schuldverhältnis
Geschäftsgrundlage Definition
§ 689 Aufbewahrung von Tieren und Sachen
§ 241 a, kein Anspruch gegen diesen begründet, nur bei Zusendung von Unternehmer an Verbraucher
alle beim Vertragsschluss zu Tage getretenen und dem Gegner bekannten Vorstellungen einer Partei oder beider Parteien über gegenwärtige oder künftige als gewiss vorhergesehene Umstände auf denen sich der Geschäftswille aufbaut
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Pflichtverletzung
§ 313: Anpassung des Vertrags, wenn Fehalten am Vertrag unzumutbar, wenn Anpassung des Vertrags für benachteiligten unzumutbar dann Recht auf Kündigung §§ 346 ff.
wenn vertragl. Pflichten nicht erfüllt werden, weil die Leistung gar nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
alles geht gut, Pflichten werden erfüllt
Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht, sie kann aber noch erbracht werden
§ 362 Hauptleistungspflicht erlischt, Nebenpflichten können noch weiter bestehen, werden bei Erfüllung Nebenpflichten verletzt -> SERS
Erfüllungsanspruch besteht weiter, Nacherfüllung bei mangelnder Leistung, § 320 kann Gläubiger seine Leistung zurückhalten bis Schuldner seine Leistung erbringt -> SERS neben Leistung § 280 I für Mangelfolgeschäden, für Schutzpflichtverletzung
Leistung wird nicht erbracht und kann nicht mehr erbracht werden
Grundschema: Voraussetzungen Schadensersatz
Rücktritt oder Kündigung, SERS statt Leistung oder Ersatz vergebicher Aufwendungen § 284
1) Schuldverhältnis besteht
2) Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis §§ 286, 281-183
3) Vertreten müssen des Schuldners
4) Rechtsfolge: SERS §249 ff.
Vertreten müssen
Haftungsverschärfung, Haftungsmilderung
Einstandpflicht des Schuldners, es kann sein, dass Schuldner zufällige Hindernisse zu vertreten hat § 276 I 1 -> Wichtig § 280
Finazielle Leistungsfähigkeit: Geld hat man zu haben
Gattungsschuld: § 243
erteilte Garantie
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Erfüllungsgehilfe
Voraussetzungen des Verzug
§ 278
Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird
§ 286
1) Wirksamer, fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers auf die Leistung
2) Mahnung oder Zeitablauf
3) Nichtleistung trotz Mahnung
4) Vertreten müssen der Nichtleistung des Schuldners
Mahnung entbehrlich wenn:
Nichtleistung trotz Mahnung
Vertretenmüssen der Verzögerung
§286 II, III
Verzug tritt unmittelbar nach Erhalt der Mahnung ein, sollte Leistung doch noch erbracht werden endet der Verzug ggf. nachträglich
§ 286 IIII, Schuldner kommt nicht in Verzug. solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt den er nicht zu vertreten hat
Wirkungen des Schuldnerverzugs
Rechte bei dauernder Verzögerung der Leistung
1) SERS neben Leistung § 280 I, II, 286
2) Verzugszinsen § 288
3) Haftungsverschärfung § 287
4) Rücktrittsrecht § 323
5) SERS statt Leistung §280 I, III, 281
Auf Erfüllung klagen, Frist zur Leistungserbringung bestimmten mit Ablehnungsanordnung, § 323 I, 281 I
Verzug des Gläubigers
Unmöglichkeit
§ 193 - 196
§ 275 I-III
Unmöglichkeit bei Gattungsschulden
Folge
Unmöglichkeit kommt in Betracht..
Veräußerte Sache ist Teil einer Gattung von Sachen gleicher Art -> Beschaffungsschulden
Schuldner trägt Risiko, sich die Sache am Markt beschaffen zu müssen, wenn die bei ihm vorhandenen Stücke vor Erfüllung untergehen § 275 1-III
Bei Untergang der gesamten Gattung
bei Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand § 243 II
EInschränkung der Gattung von vornerherein
Beschränkung durch Konkretisierung
Holschulden
z.B. auf den Vorrat -> Keine Verindlichkeit, wenn Gattung untergeht
Wenn Schuldner alles getan hat, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich war, soll er nicht mehr mit ganzer Gattung haften
Erfüllungsort liegt beim Schuldner, Gläubiger muss die Sache abholen, zur Konkretisierung die bloße Aussonderung der Sache und ein wörtliches Angebot
Bringschulden
Schickschulden
Rechte des Gläubigers wenn der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird
Erfüllungsort liegt beim Gläubiger, Schuldner muss die Sache an dessen Wohnort oder Niederlassung tats. so anbieten, dass Gläubiger in Verzug kommt wenn er sie nicht annimmt
Erfüllungsort beim Schuldner, Ware soll an ihn verschickt werden, Schuldner muss Handlungn vornehmen um die Ware auf fen Weg zu bringen -> Schuldnerverhältnis dann auf § 243 beschränkt
verliert Anspruch auf Gegenleistung, Schuldner trägt Preisgefahr, Ausnahmen: § 446 Abs. 1, S. 1 S. 3 Annahmeverzug des Gläubigers, Übergabe an die Transportperson beim Versendungskauf § 447 (Ausnahme: § 474 Abs. 2)
Ersatzansprüche des Gläubigers bei Unmöglichkeit
Was kann als SERS verlangt werden?
§ 275 IV
bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a
bei nachträglicher Unmöglichkeit § 280 I,II, 283
Pflicht des Schuldners zu Herausgabe desjenigen, was er aus der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt
SERS statt Leistung: wie Gläubger Stünde wenn Vertrag erfüllt worden wäre
Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hätte
Rücktrittsrecht
Rücktritt bei vertragsmäßiger oder nicht rechtzeitiger Leistung
Rücktritt bei Verletzung von Schutzpflichten
kann im Vertrag vereinbart werden
§ 323
§ 324
Fixgeschäft
Rechtsfolgen beim Fixgeschäft
SERS statt Leistung
Rücktritt
Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, innerhalb einer bestimmten Frist, Fortbestand des Leistungsinteresses beim Gläubiger hängt an diesem Termin
§ 376 I HGB Gläubiger muss sofort anzeigen ob er an der Leistung noch interessiert ist
Ohne Fristsetzung möglich § 280 I, III 281 wenn Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat
wenn Leistung nicht mehr nachholbar § 280 I, III, 283 -> Unmöglichkeit
§ 323 II Nr. 2 ohne Fristsetzung
Hauptpflichten im Kaufvertragsrecht
Bedeutung des Gefahrenübergangs
Gefahrenübergang
Grundsatz des Gefahrenübergangs
Warum?
Pflichten nach § 433 Übereignung, Entgeltzahlung
§ 434 I, alle Rechte wegen Mängeln knüpfen an den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, verkäufer schuldet mangelfreie Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
§ 446 mit Übergabe der Sache -> Käufer muss Kaufpreis zahlen
§ 854, 446 S. 2
Gefahrenübergang bei Gläubigerverzug
Gefahrenübergang bei Versendungskauf
Mangel der Kaufsache
nimmt G. die ihm angebotene Sache nicht an, geht die Gefahr trotzdem auf ihn über, wenn Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen
§ 447, sobald Verkäufer dem Spediteur die Sache übergeben hat geht Gefahr auf Käufer über
§ 434, Verkäufer schuldet mangelfreie Sache
Mängel
Anpreisung
Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer
Aliudlieferung
§ 434
kein Mangel
Mangel wenn Montage vereinbart war § 434 II
grds. kein Mangel, eher Leistung aus § 433 nicht erbracht -> Rücktritt § 440 oder SERS oder Minderung des Kaufpreises § 437 Nr. 2, 441
Minuslieferung
Rechtsmangel
in geringerer Menge
§ 435
Rechte des Käufers bei Mängeln an der Sache
Nacherfüllung und zweite Audienung
Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung
Rechte des Käufers vom Vertrag
§ 437
§ 439 Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Käufer kann nur nach Fristsetzung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten
§ 439 III, oder Nacherfüllung unmöglich § 275 I
§ 437 Frist zur Nacherfüllung abwarten, Ausnahme: vertragsmäßige Leistung unmöglich § 326 V, § 440 I NAcherfüllung fehlgeschlagen, 439 III Verkäufer verweigert Nacherfüllung, 323 V
Minderung des Kaufpreises
SERS statt Leistung
§ 437 Nr. 2 Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen § 323 Abs. 5 S. 2 keine Anwendung, geminderter Kaufpreis=Kaufpreis x Wert mit Mangel/ Wert ohne Mangel
§ 437 III Nacherfüllung noch möglich § 280, 281 erst Frist abwarten
Unmöglichkeit der Nacherfüllung 280, 283
mangelfreie Erfüllung nie möglich § 311a
Ausschluss der Mängelrechte
Verjärhung
Eigentumsvorbehalt
§§ 474, 444, 442
§ 438
§ 449
Verbrauchsgüterkauf
Verbraucher
Unternehmer
Rechtsfolgen
§ 13
§ 14
Ausschluss § 446 -> Käufer muss erst zahlen wenn sie bei ihm ankommt (Versendungskauf)
§ 476
§ 477
§ 474
§ 475 -> Ausnahmen Verjährungsfrist 2 Jahre (1 Jahr)
Gegenstand des Deliktsrecht
Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Haftung
Anspruchsvoraussetzung der Haftung für Verrichtungsgehilfen
Haftung für EIngriffe und Schädigung fremder Rechtsgüter
Haftung wegen Verschuldens § 823 Abs. 1
Haftung wegen vermuteten Verschuldens § 831 I
§ 831
1) handelnde Person muss Verrichtungsgehilfe sein
2) Rechtswidrige Schadenszuführung durch den Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Kein Ausschluss der Haftung durch Entlastungsbeweis
5) Dann: SERS nach §§ 249 ff.
Verrichtungsgehilfe
Widerrechtiche Schadenszuführung
In Ausführung der Verrichtung
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig ist
höhere Angestellte, nicht selbständige Unternehmer
Verrichtungsgehilfe hat selbst unerlaubt Handlung begangen § 823 I verwirklicht
innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Schädigung spezifisches Risiko des Einsatzes von Gehilfen
Entlastungsbeweis
Gefährungshaftung
Geschäftsherr kann Haftung vermeiden wenn er sich entlasten kann, er muss beweisen, dass
er den Gehilfen pflichtgemäß ausgewählt hat
Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Auswahl und Überwachungsverschulden und Schaden
Gesetzgeber will jemanden der einen potentiell gefährlichen Verkehr eröffnet, unabhängig von seinem Verschulden der Haftung unterwerfen
Haftung des Verkäufers
Ansprüche des Verkäufers
Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG
§ 278: muss sich das Verschulden des Herstellers nicht anrechnen lassen
§ 823, § 831 auch nicht
Hersteller hat keinen Vertrag mit Käufer
Deliktische Ansprüche: § 1 ProdHaftG, § 823 BGB
1) Anwendbarkeit des ProdHaftG
2) Verletzungen eines Rechtsguts
3) Vorliegen eines Produkts
4) Fehlerhaftigkeit Produkts
5) Kausalität zwischen Produktfehlern und Rechtsverletzung
6) Anspruchsgegner Hersteller
7) kein Ausschluss von § 1 II
8) Rechtsfolge aus § 1 I
9) Verjährung/ Ausschlussfrist §§ 12ff. ProdHaftG
Anwendbarkeit des ProdHaftG
Verletzung eines Rechtsguts
§ 16 alle Produkte nach 1989, § 15 II neben deliktischen Anspruchsgrundlagen anwendbar, vertragl. Ausschluss der Haftung aus dem ProdHaftG ist unwirksam § 14 S. 2
§ 1
Vorliegen eines Produkts
Fehlerhaftigkeit eines Produkts
Hersteller
§ 2 bewegliche Sache
§ 3
§ 4 I
Ausschluss der Haftung
Rechtsfolgen
Deliktische Produzentenhaftung
§ 1 II nicht willentliches Inverkehrbringen eines Produkts nach Diebstahl
SERS des Herstellers nach §§ 249
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500€
max. 85 Mio
§ 823 Abs. 1
Umkehr der Beweislast für: industrielle Hersteller, Produktionsleiter mit gehobener Stellung, Inhaber von Klein-/Familienbetrieben