Privatrecht
4. Semester BWL
4. Semester BWL
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 31.07.2014 / 31.07.2014 |
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Privatrecht im Überblick
Recht
Privatrecht
Öffentliches Recht
Prozessrecht
Öffentliches und privates Recht
Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten untereinander.
Wenn jemand in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt tätig wird.
Regelungen des gerichtlichen Verfahrens.
Rechtsquellen und Grundprinzipien
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Grundgesetz
sonst. Rechtsquellen
Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, deutsches Recht im Gegensatz zu Gemeinschaftsrecht
ranghöchstes innerstaatliches Gesetz (Wichtig Art. 2 I GG)
Gewohnheitsrecht: nur bei praktischer Ausübung über einen längeren Zeitraum & allgemeiner Rechtsüberzeugung der Parteien -> in Art. 20 III vorausgesetzt
Grundsatz der Privatautonomie
Wesentlicher Bestandteil Grenzen der Privatautonomie
jeder darf seine Rechtsgeschäfte gestalten wie er möchte von Art. 2 I abgeleitet
Vertragsfreiheit §311 BGB
betreffend das ob: Kontrahierungszwang = Vertragsabschlusszwang
betreffend das mit wem: Diskriminierungsverbote
Inhalt: zwingende Rechtsnormen
Form: Formbedürftigkeit wenn gesetzliche angeordnet § 311b I BGB -> Verstoß, Vertrag ist nichtig
Natürliche Person
Juristische Personen des Privatrechts
Jedermann, von Geburt an
Personengesellschaften und Sacheinrichtungen mit eigener Rechtsfähigkeit gesetzlich angeordnet, können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein
(Personengesellschaften nach HGB sind keine juristischen Personen in diesem Sinne)
Willenserklärung
Rechtsgeschäft
§ 133, nicht jede Erkläung, sondern die Erklärungen, mit dem Ziel einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, Erfolg soll eintreten, weil er so gewollt ist
eine oder mehrere Willenserklärungen und ggf. tatsächliche Merkmale, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen
Vertrag
Schuldverhältnis
mehrere kongruente Willenserklärungen
i.w.S. Organisumus von Rechten und Pflichten einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien
i.e.S. §433, 241 Gläubiger kann Leistung fordern
Ablauf eines Schuldverhältnisses
1. Vertragsabschluss § 311 I BGB
Abgabe zweier kongruenter Willenserklärungen
2. Rechtsfolge § 433
Gläubiger ist verpflichtet Schuldner die Sache abzunehmen und zu bezahlen
Schuldner ist dazu verpflichtet Gläubiger das Eigentum an der Sache zu verschaffen und dem Gläubiger die Sache zuu übergeben
3. Erfüllung der Pflicht § 362
Schuldverhältnis erlischt, wenn die Leistung erbracht
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Dingliche Verfügungsgschäfte
Gläubiger verpflichtet sich, dem Schuldner Eigentum an der Sache zu verschaffen und Kaufsache zu übergeben
Schuldner ist verpflichtet die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen
nach § 929, Einigung über das Übergehen des Eigentums am Geld und an der Kaufsache
Verpflichtungsgeschäft
Verfügungsgeschäft
Wirkung nur zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses
Wirkung gegenüber jedermann, Dingliche Rechte sind absolute Rechte § 903 -> Eigentum an Kaufsache
Verfügung
Angebot
Annahme
Rechtsgeschäft, das auf bestehendes Recht einwirkt, indem es
- auf Dritte übertragen wird § 929 I
- mit einem Recht belastet wird
- seinem Inhalt nach geändert wird
§ 145
§ 147
Elemente der Willenserklärung
objektiver Tatbestand
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille)
Verhalten des Erklärenden muss sich für den objektiven Dritten in der konkreten Situation als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen
wenn jemand überhaupt Handeln will
Wille, durch das eigene Verhalten etwas rechtsverbindliches erklären zu wollen, Willenstheorie § 118, Erklärungstheorie
Wille, bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Erklärungen, die niemandem ggü. abzugeben sind
empfangsbedürftige Erklärungen
Sind mit Unterschrift wirksam, wenn sie volltändig abgegeben sind -> Testamente
Erklärung muss abgeben sein: Erklärung gegenüber Abwesenden § 130, erklärung gegenüber Anwesenden
Erklärung unter Abwesenden
Abgabe
Zugang
Wenn die Erklärung willentlich auf den Weg zum Empfänger in den Rechtsverkehr gegeben wurde
wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass man unter gewöhnlichen Ausgang davon ausgehen kann, dass der Empfänger die Erklärung zu Kenntnis genommen hat
Mölichkeit zur Kenntnisnahme
Unter gewöhnlichen Umständen
Brief: wenn Brief in Briefkasten eingeworfen wurde
Einschreiben: bei Benachrichtigungszetteln, wenn man unter gewöhnichen Umständen davon ausgehen kann, dass Empfänger es bei der Post abgeholt hat
es spielt keine Rolle ob Empfänger im Urlaub, betrunken oder krank ist
Nicht verkörperte Erklärung mündlich
Abgabe
Zugang
wenn der Erklärende sich vollständig geäußert hat
abgeschwächte Vernehmenstheorie: wenn man unter gewöhnlichen Umständen davon ausgehen muss dass die Erklärung in der konketen Situation verstanden werden musste
strenge Vernehmenstheorie: wenn tatsächlich venommen wurde, nicht wenn taub oder ausländisch
Vertragsschluss durch Schweigen
1. Empfänger muss Kaufmann sein
2. Bestätigende muss in ähnlicher Form eines Kaufmanns am Wirtschaftsleben teilnehmen
3. Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen, der Bestätigende muss davon ausgehen dass Vertragsinhalt geklärt ist
4. Absenden des Schreibens unmittelbar nach Vertragsverhandlungen und Zugang beim Empränger
5. Schreiben muss den wesentlichen Inhalt der Vertragsverhandlungen wiederspiegeln
6. Redlichkeit des Absenders hinsichtlich der Wahrheit seiner Angaben
7. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
Merkmale für einen Rechtsbindungswillen
Merkmale gegen einen Rechtsbindungswillen
- hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verhaltens
. Interessenslage beider Parteien
- Wert der anvertrauten Sache
- Gefahr in die der andere bei schlechter Erfüllung seiner Pflichten gelangen kann
- Haftungsrisiko des erklärenden Teils bei fehlender Vergütung
Schweigen im Handelsverkehr
Auslegung der Willenserklärung
mehr Ausnahmen als im BGB, da Handelsverkehr auf schnelle Anbahnung von Geschäften ausgerichtet ist §§ 362, 346
§§ 133, 157
Dissens - Einigungsmangel
Anfechtung Voraussetzung
Wirkungen der Anfechtung
Preis der Anfechtung
§ 154 Offener Dissens - meistens unschädlich
§ 155 Versteckter Dissens
objektiv Erklärte und subjektiv Gewollte fallen auseinander
§ 142 BGB
§ 122 I BGB
Erklärungsirrtum
Inhaltsirrtum
§ 119 I 2. Alternative
§ 119 I 1. Alternative
Verdeckter Kalkulationsirrtum
Offener Kalkulationsirrtum
interne Kalkulation, die dem Vertragspartner nicht erkennbar ist, weil ihm die interne Berechnung des Angebots nicht vorliegt, kam zu einem irrigen Ergebnis -> keine Anfechtung möglich
Beider Parteien gehen von einer Kalkulationsgrundlage aus, die sich als falsch herausstellt -> Korrekturmöglichkeit
Übermittlungsirrtum
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
§ 120, kann nach §119 angefochten werden
§ 119 II, alle tatsächlichen oder rechtl. Verhältnisse die infolge ihrer Beschaffenheut auf Dauer auf die Brauchbarkeit un den Wert der Sache von Einfluss sind
§ 119 II, alle Merkmale die für eine Person für eine gewisse Dauer anhaften
Irrtumsanfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB
Zeitliche Grenze der Anfechtung
Anfechtung, außer wenn Hand gewaltsam geführt wurde
§ 121, 124, nach Kenntnis des Anfechtungsgrund, ganz ausgeschlossen nach 10 Jahren, bei Täuschung und Drohung Jahresfrist
AGB Def.
Merkmale
§ 305 BGB
Vorformulierte Bedingungen
für eine Vielzahl von Verträgen
von einer der anderen Partei gestellt
bei Vertragsschluss
gewillkürte Stellvertretung
gesetzliche Stellvertretung
Grundnorm der Stellvertretung
Einzelne soll das Recht haben andere für sich Handeln zu lassen, um Leistungsfähigkeit im Rechtsverkehr zu verfielfachen
Bestimmte Personen benötigen Stellvertretung (juristische Personen, aber auch natürliche)
§ 164 I BGB
Merkmale der Stellvertretung
Abgrezung Stellvertreter und Bote
§ 164 I BGB, Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Handelt in fremden Namen, im Rahmen der Vertretungsmacht
Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Bote überbringt nur fremde WE
Entscheidend ist das Auftreten in der konkreten Situation für den Dritten
Offenkundigkeitsgrundsatz
Erteilung der Vollmacht
Innenvollmacht
Außenvollmacht
§ 164 II, Stellverteter muss sich Stellvertretung offenlegen ansonsten haftet er selbst aus dem Vertrag
§ 167 I
Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigen
durch Erklärung ggü. Dritten, § 170 regelt Erlöschen der Vollmacht und § 173: §170 gilt nicht wenn Dritte von dem Erlöschen der Vollmacht weiß oder dies Wissen musste
kundgemachte Innenvollmacht
Kundgabe der Innenvollmacht nach außen
Vollmacht wird dem Bevollmächtigten erteilt und nach außen hin angezeigt
Durch Erklärung ggü. Dritten, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Aushändigung einer Vollmachtsurkunde an Vertreter § 171-173
Rechtsscheinvollmacht
Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht
Vollmacht bestand nie oder besteht nicht mehr, wenn Vertretene selbst den Rechtsschein der Bevollächtigung gesetzt hat oder sich diesen zurechnen lassen muss
1) Vollmachtgeber muss den Rechtsschein der Bevollmächigung gesetzt haben
2) Dirtte muss auf den Rechtsschein vertraut haben
3) Dritte darf nicht fahrlässig gehandelt haben
Duldungsvollmacht
Vollmacht des Ladenangestellten
Angestellte sind
Vertretene weiß, dass Stellvertreter ihn vetritt ohne Handlungsvollmacht
§ 56 HGB, Ausnahme: § 54 III
Arbeitnehmer, Aushilfen, Familienangehörige
Was regelt die Vollmacht?
Prokura
Rolle des Innenverhältnisses
regelt das rechtliche können
§ 49 I HGB, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb einer Handelsgewerbe mit sich bringt
rechtl. Dürfen, bestimmt sich alleine aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherr
Zugrundeliegende Innenverhältnisse einer Vollmacht
Selbstkontrahieren
Ausnahmen
Auftrag § 662, Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 I
§ 181 Vertreter darf keine Geschäfte mit sich selbst schließen
Gestattung des Vertretenen, Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Grenzen der Prokura
Erlöschen
§ 179 zum Schadensersatz verpflichtet
§ 49 II, 50 III
§ 168 oder Widerruf § 52 I
Handlungsvollmacht
Erteilung
Umfang
Grenzen
Erlöschen
Durch den Vertretenen & Prokurist, auch stillschweigend und durch Duldung möglich
Begrenzung auf Geschäftskreis § 54 I HGB, Ausnahmen: 54 II HGB
§ 54 III HGB
§ 168 BGB
Hauptleistungspflichten
Nebenpflichten
Schutzpflichten
Pflichten, die gerade aus dem Abschluss des Vertrags hervorgehen
Pflichten, die der Vertrag mit der Durchführung, Vorbereitung und Absicherung der Hauptleistung mit sich bringt
§ 241 II BGB Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter bei Erfüllung der Hauptleistungspflicht
Sekundärpflichten
Obliegenheit
Arten von Schuldverhältnissen
Wenn Pflicht zur Leistung verletzt wird -> Sekundärpflichten
§ 377 HGB keine Pflichten, Erfüllung kann nicht verlangt werden
Rechtsgeschäft, durch Vertragsverhandlungen, gesetzliche Anordnung
Rechtsgeschäft
Schuldverhältnis durch Vertragsverhandlungen
gesetzlich angeordnet
§ 311 I, Parteien verpflichten sich zur Leistung, erforderlich wenn Gesetz nichts anderes vorschreibt
noch kein Vertrag, aber schon Schutzpflichten -> kann zur Schadensersatz führen
Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen
Kaufverträge
Tausch
Schenkung
§ 433, Verkauf von Sachen, Rechten, Forderungen
Abwicklung wie Kauf
§ 516 I BGB
Maklervertrag
Auftrag
Lohn nur für Erfolg: Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss, für Vermittlung eines Vertrages
§ 662 Beauftragte verplfichtet sich ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen
Maklervertrag
Auftrag
Lohn nur für Erfolg: Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss, für Vermittlung eines Vertrages
§ 662 Beauftragte verplfichtet sich ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen