Privatrecht

4. Semester BWL

4. Semester BWL


Kartei Details

Karten 79
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.07.2014 / 31.07.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/privatrecht12
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht12/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Privatrecht im Überblick

Recht

Privatrecht

Öffentliches Recht

Prozessrecht

Öffentliches und privates Recht

Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten untereinander.

Wenn jemand in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt tätig wird.

Regelungen des gerichtlichen Verfahrens.

Rechtsquellen und Grundprinzipien

Europäisches Gemeinschaftsrecht

Grundgesetz

sonst. Rechtsquellen

Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht, deutsches Recht im Gegensatz zu Gemeinschaftsrecht

ranghöchstes innerstaatliches Gesetz (Wichtig Art. 2 I GG)

Gewohnheitsrecht: nur bei praktischer Ausübung über einen längeren Zeitraum & allgemeiner Rechtsüberzeugung der Parteien -> in Art. 20 III vorausgesetzt

Grundsatz der Privatautonomie

Wesentlicher Bestandteil Grenzen der Privatautonomie

jeder darf seine Rechtsgeschäfte gestalten wie er möchte von Art. 2 I abgeleitet

Vertragsfreiheit §311 BGB

betreffend das ob: Kontrahierungszwang = Vertragsabschlusszwang
betreffend das mit wem: Diskriminierungsverbote
Inhalt: zwingende Rechtsnormen
Form: Formbedürftigkeit wenn gesetzliche angeordnet § 311b I BGB -> Verstoß, Vertrag ist nichtig

Natürliche Person

Juristische Personen des Privatrechts

Jedermann, von Geburt an

Personengesellschaften und Sacheinrichtungen mit eigener Rechtsfähigkeit gesetzlich angeordnet, können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein
(Personengesellschaften nach HGB sind keine juristischen Personen in diesem Sinne)

Willenserklärung

Rechtsgeschäft

§ 133, nicht jede Erkläung, sondern die Erklärungen, mit dem Ziel einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, Erfolg soll eintreten, weil er so gewollt ist

eine oder mehrere Willenserklärungen und ggf. tatsächliche Merkmale, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen

Vertrag

Schuldverhältnis

mehrere kongruente Willenserklärungen

i.w.S. Organisumus von Rechten und Pflichten einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien
i.e.S. §433, 241 Gläubiger kann Leistung fordern

Ablauf eines Schuldverhältnisses

1. Vertragsabschluss § 311 I BGB
Abgabe zweier kongruenter Willenserklärungen

2. Rechtsfolge § 433
Gläubiger ist verpflichtet Schuldner die Sache abzunehmen und zu bezahlen
Schuldner ist dazu verpflichtet Gläubiger das Eigentum an der Sache zu verschaffen und dem Gläubiger die Sache zuu übergeben

3. Erfüllung der Pflicht § 362
Schuldverhältnis erlischt, wenn die Leistung erbracht

Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft

Dingliche Verfügungsgschäfte

Gläubiger verpflichtet sich, dem Schuldner Eigentum an der Sache zu verschaffen und Kaufsache zu übergeben
Schuldner ist verpflichtet die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen

nach § 929, Einigung über das Übergehen des Eigentums am Geld und an der Kaufsache

Verpflichtungsgeschäft

Verfügungsgeschäft

Wirkung nur zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses

Wirkung gegenüber jedermann, Dingliche Rechte sind absolute Rechte § 903 -> Eigentum an Kaufsache
 

Verfügung

Angebot

Annahme

Rechtsgeschäft, das auf bestehendes Recht einwirkt, indem es
- auf Dritte übertragen wird § 929 I
- mit einem Recht belastet wird
- seinem Inhalt nach geändert wird

§ 145

§ 147

Elemente der Willenserklärung

objektiver Tatbestand

Handlungswille

Erklärungsbewusstsein

Geschäftswille

Objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille)

Verhalten des Erklärenden muss sich für den objektiven Dritten in der konkreten Situation als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen

wenn jemand überhaupt Handeln will

Wille, durch das eigene Verhalten etwas rechtsverbindliches erklären zu wollen, Willenstheorie § 118, Erklärungstheorie

Wille, bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

Erklärungen, die niemandem ggü. abzugeben sind

empfangsbedürftige Erklärungen

Sind mit Unterschrift wirksam, wenn sie volltändig abgegeben sind -> Testamente

Erklärung muss abgeben sein: Erklärung gegenüber Abwesenden § 130, erklärung gegenüber Anwesenden

Erklärung unter Abwesenden

Abgabe

Zugang

Wenn die Erklärung willentlich auf den Weg zum Empfänger in den Rechtsverkehr gegeben wurde

wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass man unter gewöhnlichen Ausgang davon ausgehen kann, dass der Empfänger die Erklärung zu Kenntnis genommen hat

Mölichkeit zur Kenntnisnahme

Unter gewöhnlichen Umständen

Brief: wenn Brief in Briefkasten eingeworfen wurde
Einschreiben: bei Benachrichtigungszetteln, wenn man unter gewöhnichen Umständen davon ausgehen kann, dass Empfänger es bei der Post abgeholt hat

es spielt keine Rolle ob Empfänger im Urlaub, betrunken oder krank ist
 

Nicht verkörperte Erklärung mündlich

Abgabe

Zugang

wenn der Erklärende sich vollständig geäußert hat

abgeschwächte Vernehmenstheorie: wenn man unter gewöhnlichen Umständen davon ausgehen muss dass die Erklärung in der konketen Situation verstanden werden musste
strenge Vernehmenstheorie: wenn tatsächlich venommen wurde, nicht wenn taub oder ausländisch

Vertragsschluss durch Schweigen

1. Empfänger muss Kaufmann sein
2. Bestätigende muss in ähnlicher Form eines Kaufmanns am Wirtschaftsleben teilnehmen
3. Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen, der Bestätigende muss davon ausgehen dass Vertragsinhalt geklärt ist
4. Absenden des Schreibens unmittelbar nach Vertragsverhandlungen und Zugang beim Empränger
5. Schreiben muss den wesentlichen Inhalt der Vertragsverhandlungen wiederspiegeln
6. Redlichkeit des Absenders hinsichtlich der Wahrheit seiner Angaben
7. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers

Merkmale für einen Rechtsbindungswillen

Merkmale gegen einen Rechtsbindungswillen

- hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verhaltens
. Interessenslage beider Parteien
- Wert der anvertrauten Sache
- Gefahr in die der andere bei schlechter Erfüllung seiner Pflichten gelangen kann

- Haftungsrisiko des erklärenden Teils bei fehlender Vergütung

Schweigen im Handelsverkehr

 

Auslegung der Willenserklärung

mehr Ausnahmen als im BGB, da Handelsverkehr auf schnelle Anbahnung von Geschäften ausgerichtet ist §§ 362, 346

§§ 133, 157

Dissens - Einigungsmangel

Anfechtung Voraussetzung

Wirkungen der Anfechtung

Preis der Anfechtung

§ 154 Offener Dissens - meistens unschädlich
§ 155 Versteckter Dissens

objektiv Erklärte und subjektiv Gewollte fallen auseinander

§ 142 BGB

§ 122 I BGB

Erklärungsirrtum

Inhaltsirrtum

§ 119 I 2. Alternative

§ 119 I 1. Alternative
 

Verdeckter Kalkulationsirrtum

Offener Kalkulationsirrtum
 

interne Kalkulation, die dem Vertragspartner nicht erkennbar ist, weil ihm die interne Berechnung des Angebots nicht vorliegt, kam zu einem irrigen Ergebnis -> keine Anfechtung möglich

Beider Parteien gehen von einer Kalkulationsgrundlage aus, die sich als falsch herausstellt -> Korrekturmöglichkeit

Übermittlungsirrtum
 

Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache

Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person

§ 120, kann nach §119 angefochten werden

§ 119 II, alle tatsächlichen oder rechtl. Verhältnisse die infolge ihrer Beschaffenheut auf Dauer auf die Brauchbarkeit un den Wert der Sache von Einfluss sind

§ 119 II, alle Merkmale die für eine Person für eine gewisse Dauer anhaften

Irrtumsanfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB

Zeitliche Grenze der Anfechtung

Anfechtung, außer wenn Hand gewaltsam geführt wurde

§ 121, 124, nach Kenntnis des Anfechtungsgrund, ganz ausgeschlossen nach 10 Jahren, bei Täuschung und Drohung Jahresfrist

AGB Def.

Merkmale

§ 305 BGB

Vorformulierte Bedingungen
für eine Vielzahl von Verträgen
von einer der anderen Partei gestellt
bei Vertragsschluss
 

gewillkürte Stellvertretung

gesetzliche Stellvertretung

Grundnorm der Stellvertretung

Einzelne soll das Recht haben andere für sich Handeln zu lassen, um Leistungsfähigkeit im Rechtsverkehr zu verfielfachen

Bestimmte Personen benötigen Stellvertretung (juristische Personen, aber auch natürliche)

§ 164 I BGB

Merkmale der Stellvertretung

Abgrezung Stellvertreter und Bote

§ 164 I BGB, Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Handelt in fremden Namen, im Rahmen der Vertretungsmacht

Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Bote überbringt nur fremde WE
Entscheidend ist das Auftreten in der konkreten Situation für den Dritten

Offenkundigkeitsgrundsatz

Erteilung der Vollmacht

Innenvollmacht

Außenvollmacht

§ 164 II, Stellverteter muss sich Stellvertretung offenlegen ansonsten haftet er selbst aus dem Vertrag

§ 167 I

Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigen

durch Erklärung ggü. Dritten, § 170 regelt Erlöschen der Vollmacht und § 173: §170 gilt nicht wenn Dritte von dem Erlöschen der Vollmacht weiß oder dies Wissen musste

kundgemachte Innenvollmacht

Kundgabe der Innenvollmacht nach außen

Vollmacht wird dem Bevollmächtigten erteilt und nach außen hin angezeigt

Durch Erklärung ggü. Dritten, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Aushändigung einer Vollmachtsurkunde an Vertreter § 171-173
 

Rechtsscheinvollmacht

 

Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht

Vollmacht bestand nie oder besteht nicht mehr, wenn Vertretene selbst den Rechtsschein der Bevollächtigung gesetzt hat oder sich diesen zurechnen lassen muss

1) Vollmachtgeber muss den Rechtsschein der Bevollmächigung gesetzt haben
2) Dirtte muss auf den Rechtsschein vertraut haben
3) Dritte darf nicht fahrlässig gehandelt haben

Duldungsvollmacht

Vollmacht des Ladenangestellten

 

Angestellte sind

Vertretene weiß, dass Stellvertreter ihn vetritt ohne Handlungsvollmacht 

§ 56 HGB, Ausnahme: § 54 III

Arbeitnehmer, Aushilfen, Familienangehörige

Was regelt die Vollmacht?

Prokura
 

Rolle des Innenverhältnisses

regelt das rechtliche können
 

§ 49 I HGB, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb einer Handelsgewerbe mit sich bringt

rechtl. Dürfen, bestimmt sich alleine aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherr

Zugrundeliegende Innenverhältnisse einer Vollmacht

Selbstkontrahieren

Ausnahmen

Auftrag § 662, Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 I

§ 181 Vertreter darf keine Geschäfte mit sich selbst schließen

Gestattung des Vertretenen, Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Grenzen der Prokura

Erlöschen

§ 179 zum Schadensersatz verpflichtet

§ 49 II, 50 III

§ 168 oder Widerruf § 52 I

Handlungsvollmacht

Erteilung

Umfang

Grenzen

Erlöschen

Durch den Vertretenen & Prokurist, auch stillschweigend und durch Duldung möglich

Begrenzung auf Geschäftskreis § 54 I HGB, Ausnahmen: 54 II HGB

§ 54 III HGB

§ 168 BGB

Hauptleistungspflichten

Nebenpflichten

Schutzpflichten

Pflichten, die gerade aus dem Abschluss des Vertrags hervorgehen

Pflichten, die der Vertrag mit der Durchführung, Vorbereitung und Absicherung der Hauptleistung mit sich bringt

§ 241 II BGB Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter bei Erfüllung der Hauptleistungspflicht

Sekundärpflichten

Obliegenheit

Arten von Schuldverhältnissen

Wenn Pflicht zur Leistung verletzt wird -> Sekundärpflichten

§ 377 HGB keine Pflichten, Erfüllung kann nicht verlangt werden

Rechtsgeschäft, durch Vertragsverhandlungen, gesetzliche Anordnung

Rechtsgeschäft

Schuldverhältnis durch Vertragsverhandlungen

gesetzlich angeordnet

§ 311 I, Parteien verpflichten sich zur Leistung, erforderlich wenn Gesetz nichts anderes vorschreibt

noch kein Vertrag, aber schon Schutzpflichten -> kann zur Schadensersatz führen

Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen

Kaufverträge

Tausch

Schenkung

§ 433, Verkauf von Sachen, Rechten, Forderungen

Abwicklung wie Kauf

§ 516 I BGB

Maklervertrag

Auftrag

Lohn nur für Erfolg: Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss, für Vermittlung eines Vertrages

§ 662 Beauftragte verplfichtet sich ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen

Maklervertrag

Auftrag

Lohn nur für Erfolg: Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss, für Vermittlung eines Vertrages

§ 662 Beauftragte verplfichtet sich ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen