PR, 29. Eigentumsrecht

Eigentumsrecht als dingliches Recht, Eigentumsherausgabeklage

Eigentumsrecht als dingliches Recht, Eigentumsherausgabeklage


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.11.2015 / 20.07.2019
Weblink
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Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) § 366 ABGB

Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer.

Voraussetzungen zur Geltendmachung der Eigentumsherausgabeklage nach § 366 ABGB

  1. Individuell bestimmbare Sache iSd § 370 ABGB
  2. Passivlegitimation des Beklagten
  3. Aktivlegitimation des Klägers
  4. Keine Einwendung des Beklagten aus einem Recht zur Innehabung

1. Individuell bestimmbare Sache iSd § 370 ABGB

Individuell bestimmbar sind Sachen, die durch Angabe der besonderen Merkmale, ihrer örtlichen Lage bzw durch besondere Kennzeichen individalisierbar (also von Sachen gleicher Art und Güte abgegrenzt) und damit indentifizierbar sind. Individualisierbar sind also alle Sachen, die durch eine solches Merkmal gekennzeichnet sind, aus dem sich die Identität einer in der Gewahrsame des Gegners befindlichen Sache mit der Beanspruchten ergibt.

Quantitätsvindikation

Lässt sich das Gemenge vom übrigen Vermögen des Vermengers noch abgrenzen und der Anteil des Eigentümers, dessen Sachen im Vermögen eines anderen vermengt wurden, anteilsmäßig bestimmen, so kommt eine Quantitätsvindikation in Betracht.

2. Passivlegitimation des Beklagten

Der Eigentümer kann die Herausgabe nur gegen den Sachinhaber richten.

Passivlegitimiert ist grundsätzlich der Sachinhaber, also derjenige, der "eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat" (§ 309 ABGB). Die Vindikation kann aber erst recht auch gegen einen Besitzer, der die Sache in seiner Gewahrsame hat, gerichtet werden.

Passivlegitimiert ist somit jeder Sachinhaber, auch wenn er selbst Besitzer oder Besitzmittler für einen anderen ist (siehe § 375 ABGB) oder sein Besitz durch einen anderen vermittelt erhält (sog mittelbarer Besitz, mittelbare Gewahrsame).

3. Aktivlegitimation des Klägers

Die Eigentumsklage kommt nur dem Eigentümer der Sache zu.

Aktivlegitimiert ist daher derjenige, der entweder am Beginn des Sachverhaltes Eigentümer gesesen ist, oder im Lauf des Sachverhaltes Eigentümer geworden ist und bis zum Schluss des Sachverhaltes Eigenümer geblieben ist.

4. Keine Einwendungen des Beklagten aus einem Recht zur Innehabung

Der Eigentümer kann die Herausgabeklage gegen einen Sachinhaber dann nicht durchsetzen, wenn der beklagte Sachinhaber dem Eigentümber eine Einwendung aus einem Recht zur Innehabung der Sache entgegensetzen kann. Eine solche Einwendung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Eigentümer selbst dem Sachinhaber ein Gebrauchsrecht an der Sache eingeräumt hat.

ZB: Mietvertrag, Pfandvertrag, Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt

dingliches Recht

Dingliche Rechte sind Rechte, "welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen" (§ 307 S 1 ABGB).

Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann und genießen daher sog absoluten Schutz. Sachenrechte werden daher auch als dingliche Rechte (Rechte an Dingen/Sachen) bzw absolute Rechte bezeichnet, da sie gegen jedermann mit Herausgabe-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen verteidigt bzw durchgesetzt werden können.

obligatorisches Recht (schuldrechtliches R.)

sind Rechte, die nur gegen den obligationsgemäß verbündeten Schuldner geltend gemacht werden können, also nur gegenüber diesem Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber jedermann wirken.

Sachenrechte

werden auch als dingliche Rechte bezeichnet.

Eigentumsrecht

ist ein umfassendes Vollrecht. Es wirkt als dingliches Recht gegenüber jedermann, sodass jedermann das Eigentumsrecht des Eigentümers an einer Sache respektieren muss und der Eigentümer seine Sache von jedem dritten Sachinhaber herausverlagen kann.

Sozialbindung des Eigentumrechts

Es existieren zahlreiche Beschränkungen des Eigentumrechts im Interesse bestimmter anderer Personen oder der Allgemeinheit. (Das Recht des einen Eigentümers endet, wo das Recht des anderen Eigentümers beginnt.)

Besitzer

Besitzer ist der Inhaber einer Sache, der den Willen sie als die seinige zu behalten hat. Es ist daher ein zusätzlicher Wille des Inhabers, die Sache als seine behalten zu wollen (animus rem sibi habendi), erforderlich.

redlicher Besitzer

ist, wer sich aus wahrscheinlchen Gründen für den Eigentümer der Sache hält (§ 326 S 1 ABGB).

unredlicher Besitzer

ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen wissen muss, dass die Sache nicht ihm gehört (§ 326 S 1 e contrario und S 2 ABGB).

Inhaber, Sachinhaber

Sachinhaber ist nach der Legaldefinition des § 309 S 1 ABGB, "wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam hat".

Aufwand, notwendiger

Notwendiger Aufwand ist jener Aufwand, der zur fortdauernden Erhaltung der Substanz der Sache erforderlich war.

Aufwand, nützlicher

Nützlicher Aufwand ist jener, der zur fortdauernden Vermehrung des Ertrages einer Sache getätigt wurde.

Luxusaufwendungen

Luxusaufwand ist gegeben, wenn nur zum Vergnügen und zur Verschönerung in eine Sache investiert wurde.

contra legem

entgegen dem Wortlauf des Gesetzes

Exszindierungsklage

Die Exszindierungsklage des Eigentümers nach § 37 EO gegen die Einbeziehung seiner Sache in fremde Zwangsvollstreckungen gehört zu den weiteren Eigentumsschutzklagen.

rei vindicatio

Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer.

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