Polizeirecht

§ 1-76 PolG

§ 1-76 PolG

Katrin Nestler

Katrin Nestler

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 24.06.2013 / 13.03.2025
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Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeitsabgrenzung

> §§59,60 PolG

> besond. Zuständigkeit (zB. Art.104 GG Freiheitsentz. >    Richtervorbehalt)

2. Örtliche Zuständigkeit >§§ 75,76 PolG

3. Erkennbarkeit

Marterielle Rechtmäßigkeit

1. Rechtsgrundlage > TBV + RV

2. Richtiger Adressat (§6-9PolG)

3. Entschließungs- und Auswahlermessen (§3PolG)

4. Verhältnismäßigkeit ( Geeignetheit, Mittel-Zweck-R, Mindesteingriff)

5. Formen & Fristen

Vollstreckung der Maßnahme

1. Liegt ein Verwaltungsakt vor? (§35LVwVfG+§18LVwVG)

2. Wirksamkeit VA (Formfreiheit §37(2), Bestimmtheit §37(1), Bekanntgabe §41(1), Wirksamkeit §43(1) LVwVfG)

3. VA vollstreckbar? §18, 2 LVwVG

- unanfechtbar

- Wid. keine aufschiebende Wirkg.( §§70(1), 74, 80(1), 80(2) Nr.2 VwGO)

>zuständige Vollstreckungsbehörde §4 LVwVG

4. Sonderfall > kein VA > Vollstreckung über § 8 PolG -Selbstvornahme/- Fremdvornahme/- UZW (Sofortvollzug)

Zwangsmittel

1. Auswahl richtiges Zwangsmittel §19 LVwVG

2. Zulässigkeit :

>Zwangsgeld / Zwangshaft §§23,24 LVwVG

> Ersatzvornahme § 25 LVwVG

3. UZW §§49(2), 52(4) PolG (+ §§2, 10 LVwVG) §50 PolG+VwV, §51 PolG+VwV, 52(1+2)+VwV, § 52(3)

4. Schusswaffengebrauch § 53/54 PolG + VwV beachte § 52 (3)

+ Prüfung Verhälnissmäßigkeit

Voraussetzung für Rechtmäßigk. der Amtsausübug

  • sachliche Zuständigkeit - Aufgabenzuweisung §§1,2 PolG / - Zuständigkeitsabgrenzung §§59,60 PolG
  • örtliche Zuständigkeit §§ 75,76 PolG
  • Erkennbarkeit - Erfahrungswerte
  • Beachtung von Formen und Fristen - Einzelmaßnamen §§ 26ff PolG

Aufgabenzuweisung

  • Allgemeinauftrag § 1(1) S.1 PolG
  • Staatschutzauftrag § 1(1) S.2 PolG
  • Spezialauftrag § 1(2) PolG
  • Tätigwerden für andere Stellen § 2(1) PolG
  • Schutz privater Rechte §2(2) PolG

§1(1) S.1 PolG Allgemeinauftrag

Die POLIZEI hat die Aufgabe, von dem EINZELNEN & GEMEINWESEN GEFAHREN abzuwehren, durch die die öffentliche SICHERHEIT od. ORDNUNG bedroht wird, und STÖRUNGEN der öff. S./öff. O. zu beseitigen, soweit es im öffentlichen INTERESSE geboten ist.

Einzelner

= jede natürliche Person (alle Menschen von der Geburt bis zum Tod) & juristische Personen (rechtm. anerkannte Personenmehrheit > zB. eingetragene Vereine, Genossenschaften...)

Gemeinwesen

= alle Personen & Einrichtungen auf einem bestimmten politisch abgegrenzten Gebiet = Gemeinden, Landkreise, Bundesländer & BRD

Konkrete Gefahr

Der Eintritt eines Schadens ist nach praktischer Lebenserfahrung aufgrund objektiver Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit zu erwarten, wenn die Polizei nicht eingreift.

Unmittelbar bevorstehende Gefahr

Der Eintritt eines Schadens ist nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in aller nächster Zeit als gewiss Anzusehen, falls nicht eingeschritten wird.

Erhebliche Gefahr

Sie droht dann, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt.

Dringende Gefahr

Der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut ist zu erwarten, falls die Polizei nicht einschreitet.

 

Öffentliche Sicherheit

Schutz elementarer Lebensgüter, der im Staat lebenden Menschen und dem Staate selbst, sowie Schutz der gesamten Rechtsordnung vor rechtwidrigen Angriffen.

Öffentliche Ordnung

= die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit.

Störung

Schaden ist bereits eingetreten.

Öffentliches Interesse

= immer gegeben, wenn...

  • Ursache der Bedrohung od. Störung eine verletzte Rechtsnorm ist
  • Nachahmungsgefahr besteht
  • Leben oder Gesundheit gefährdet ist
  • Menschenwürde verletzt wird
  • Gefahr v. Selbstverstümmelung/Selbsttötung besteht

§1(1) S.2 PolG Staatschutzauftrag

= der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der ungehinderten Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte.

§1(2) PolG Spezialauftrag

= Aufgabenwahrnehmung & Übertragung v. anderen Rechtsvorschriften zB. §163StPO/ §53 OwiG

HABEN VORRANG VOR Allgemeinauftrag!!!

§§ 59, 60 PolG Zuständigkeitsabgrenzung

§59PolG POLIZEI = PVD & Polizeibehörde

  1. Grundsatzzuständigkeit > Pol-behörde §60 (1) 1.HS. PolG
  2. Alleinzuständigkeit > PVD + Pol-behörde §60 (1) 2.HS PolG
  3. Eilzuständigkeit > PVD §60 (2) PolG
  4. Parallelzuständigkeit > PVD+Polbehörde § 60 (3) PolG

§§  75, 76 PolG örtliche Zuständigkeit

Polizei ist nach § 75 PolG im gesamten Landesgebiet zuständig

Dienstgebiet/- bezirke sind in § 76 PolG eindeutig festgelegt

Erkennbarkeit

in der Regel durch: 

  • Uniform
  • Streifenwagen
  • Dienstausweis/ - marke.....

Beachtung von Formen und Fristbestimmungen

= Bestandteil der pol. Maßnahme §§19ff PolG dazu gehören ...

  • Rechtsmittelbelehrung
  • Erklärung des Grundes der Maßnahme
  • Fristen in denen pol. Maßnahme aufrecht erhalten werden

§3 PolG pflichtgemäßes Ermessen

= Opportunitätsprinzip

Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßn. zu treffen die ihr nach pflichtgem. Ermessen erforderlich erscheinen.

Entschließungsermessen § 3 PolG

... gibt der Polizei das Recht, selbst zu entscheiden "ob" sie einschreitet oder nicht.

Auswahlermessen § 3 PolG

hat sich die Polizei zum Handeln entschlossen, so muss im Rahmen des Auswahlermessens entschieden werden "wie" das Problem gelöst wird.

> Beachte: Erforderlichkeit

Erforderlichkeit

= eine Maßnahme, wenn sie

  • notwendig &
  • zweckmäßig erscheint

Notwenndigkeit: für Einschreitenden gegeben, wenn pol. Aufgabe erkennbar ist

Zweckmäßigeit: Polizei ist mit Mitteln & Maßnahmen in Lage pol.-widrigen Zustand zu beseitigen

Generalermächtigung

§ 1 (1) S.1 PolG + konkrete Gefahr in Verbindung mit

§ 3 PolG = Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe für die es keine Spezialklausel gibt.

§ 5 PolG Übermaßverbot

Auswahlermessen wird durch Übermaßverbot begrenzt

setzt sich zusammen aus:

  • Mindesteingriff § 5 (1) PolG
  • Verhältnismäßigkeit § 5 (2) PolG
  • Mittel-Zweck-Relation

§ 5 (1) PolG

Mindesteingriff (mildestes Mittel) & Tauglichkeit 

Einsetzen des tauglichsten und geeignetsten Mitels zur Durchführung einer Maßnahme.

Tauglichkeit im Sinne des § 5 (1) PolG ist die Maßnahme die die Gefahr abwehrt oder die Störung beseitigt.

§ 5 (2) PolG Verhältnissmäßigkeit

Durch die getroffene Maßnahme darf kein Schaden entstehen, der erkennbar höher ist als jener, den es zu verhindern gilt.

Mittel - Zweck - Relation

= Abwägung zwischen der vorliegenden Gefahr oder Störung und der angeorneten pol. Maßnahme

  • Welche Rechtsgüter können bedroht bzw. verletzt worden sein?
  • In welche Rechtsgüter wird durch pol. Maßnahme eingegriffen?

§ 2 (1) PolG 

Tätigwerden für andere Stellen

Voraussetzung:

  • §1(1)S.1 PolG (Allgemeinauftrag)
  • nach gesetzlicher Vorschrift ist eine andere Stelle zuständig
  • Gefahr im Verzug

> notwendige und vorläufige Maßnahme + 

unverzügliche Unterrichtungspflicht

§ 2 (2) PolG 

Schutz privater Rechte

Voraussetzung:

  • Antrag des Berechtigten
  • klagbarer Rechtsanspruch

> gerichtl. Schutz nicht rechtzeitig erreichbar

> Gefahr für den Rechtsanspruch

> Maßn. der Polizei haben nur Schutzcharakter

§ 6 PolG

= Verursacher = Verhaltensstörer

TBM: 

  • Verhalten = Tun oder Unterlassen
  • Gefahr oder Störung
  • öff. Sicherheit/ öff. Ordnung

§ 7 PolG

= Zustandshaftung = Zustandsstörer

TBM:

  • öff. Sicherheit/ öff. Ordnung
  • Zustand einer Sache (Vorhandensein an einem bestimmten Ort beeinträchtigt ö.S./ö.O)

§ 8 PolG

Polizei in Ausnahmefällen wenn Person aus §§ 6 und 7 PolG nicht...

  • erreichbar ist
  • rechtzeitig erreichbar ist
  • in der Lage ist
  • vorhanden ist

§ 9 PolG

Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen sind nur zulässig, wenn....

  • eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung
  • bereits eingetretene Störung der öff. Sicherheit oder Ordnung

nicht verhindert oder beseitigt werden kann, insbesondere wenn, ....

  • die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen

ODER

  • Maßnahmen nach §§ 6-8 PolG zu einem unverhältnismäßigen Schaden führen würden.

§ 20 PolG

Allgemeines Befragungsrecht + Datenerhebung von Personen

§ 26 (1) Nr. 1 PolG

Personenfeststellung

TBM: 

  • Einzelfall (Aussehen/Verhalten/ Betätigung der Betroffenen)
  • Gefahr/ Störung - öff.Sicherheit/ öff. Ordnung
  • abwehren / beseitigen

RF: ID-Feststellung (= Ansprechen/ Anhalten/ Erfragen Personalien/ Aushändigung Ausweis/ Überprüfen auf Echtheit/ Nachfragen bei anderen Stellen > Prüfung ID)