Polizeirecht

§ 1-76 PolG

§ 1-76 PolG

Katrin Nestler

Katrin Nestler

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Flashcards 86
Students 31
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 24.06.2013 / 13.03.2025
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§ 26 (1) Nr. 2 PolG

Milieuspezifische Orte

TBM: = Orte an denen sich erfahrungsgemäß

  • Straftäter verbergen
  • Personen Straftaten >verabreden/ vorbereiten/ verüben)
  • Personen sich ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten
  • Personen der Prostitution nachgehen

§ 26 (1) Nr. 3 PolG

Person an Objekten oder in unmittelbarer Nähe von:

  • Verkehrsanlagen, - einrichtungen
  • Versorgungsanlagen, - einrichtungen
  • öffentl. Verkehrsmittel
  • AMtsgebäude
  • sonst. besond. gefährdete Objekte

> Tatsachen rechtfertigen die Annahme, das Straftaten geplant sind

§ 26 (2) PolG

TBV:

  • Wenn ID nicht auf andere Weise oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann

RF:

  • Personen und Sachen durchsuchen
  • zur Dienststelle mitnehmen

§ 27 a (1) PolG

Platzverweis

Grundrechtseingriff: Art. 2 (1) GG (Allg. Handlungsfreiheit)

TBM:

  • Gefahr/ Störung der öff. Sicherheit
  • abwehren/ beseitigen

RF:

  • vorübergehend vom Ort verweisen
  • vorübergehend Betreten eines Ortes verbieten

!!! Vorübergehend = max. 24 Stunden !!!

§ 27a (2) PolG

Aufenthaltsverbot

TBM:

  • Tatsachen das
  • Personen Straftaten begehen oder zur Begehung beitragen

RF:

  • verbieten bestimmten Ort, Gebiet, Gemeinde, betreten oder sich dort aufzuhalten

!!! auf max. 3 Monate befristet

!!! darf Zugang zur Wohnung des Betroffenen nicht umfassen

§ 27a (3) PolG

Wohnungsverweis/ Rückkehrverbot/ Annäherungsverbot

TBM:

  • unmitelbar bevorstehende, erhebliche Gefahr

RF:

  • Wohnungsverweis PVD max. 4 Tage/ Pol.-behörde max. 2 Wochen
  • mit evtl. Rückkehr und Annäherungsverbot ( = Verwaltungsakt > § 28 LVwVfG)

§ 28 PolG

Gewahrsam:

  • Abs.1Nr.1: Vorbeugegewahrsam oder Beseitigungsgewahrsam = Präventionsgewahrsam
  • Abs.1Nr.2: Schutzgewahrsam
  • Abs.1Nr.3: ID - Gewahrsam
  • Abs.2 : Formen
  • Abs.3 : Fristen
  • Abs. 4  : Zuständigk./ richterl. Entscheidung
  • Abs.5 : Gerichtskosten / Gebühren
  • weitere Vorschriften: §1 DVO PolG/VwV PolG 

Definition Gewahrsam

Gewahrsam liegt dann vor, wen jemand durch die Polizei nicht nur kurzfristig an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort festgehalten und dadurch am Gebrauch seiner persönlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird.

Vorbeugegewahrsam

§ 28 (1) Nr. 1 PolG

TBV:

  • auf and. Weise 
  • unmittelb. bevorstehende erhebliche Gefahr
  • öffentl. Sicherheit / Ordnung
  • verhindern

Beseitigungsgewahrsam

§ 28 (1) Nr. 1 PolG

TBV: 

  • auf andere Weise
  • bereits eingetretene erhebliche Störung
  • öffentliche Sicherheit/ Ordnung
  • beseitigen

Schutzgewahrsam

§ 28 (1) Nr. 2 PolG

TBV: 

  • zum Schutz einer Person erforderlich
  • Gefahr für Leib und Leben
  1. Person sucht um Gewahrsam nach
  2. PPerson in freiwilligen Willen ausschließendem Zustand / Person in hilfloser Lage
  3. Person will Selbsttötung begehen

Identitätsgewahrsam

§ 28 (1) Nr.  PolG

TBV: > ID auf andere Weise nicht feststellbar

> § 26 PolG Sistierung reicht nicht aus

> IDF muuss rechtmäßig sein

Formen und Fristen + Zuständigkeit

§ 28 (2) + (3) + (4)PolG

  • Angabe Gewahrsamsgrund
  • Bekanntgabe Rechtsbehelfe

S.1: Gewahrsam aufheben, sobald Zweck erreicht 

S.2: o. richterl. Entscheidung max. bis Ende nächster Tag

S.3: richterl. Entscheidung ist unverzügl. herbeizuführen

S.4: außer wenn Gewa-Grund vorher erledigt

S.5: max. Gewa-Dauer 2 Wochen

Für die Entscheidung ist das AG zuständig in dessen Bezirk er ergriffen wurde.

Freiheitsbeschränkung

Rechtmäßig dur förmliches Gesetz ( PolG BW)

Freiheitsbeschränkung aufgrund ID-Feststellung = Sistierung > kurzfristig ( 1h) 

Ziel: Durchführung einer Maßnahme

Freiheitsentziehung + Definition

Rechtmäßig durch Richter ( Anordnung nötig!) ab 1h Dauer

Definition:

Die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit wird nach jeder Richtung aufgehoben.

Definition Durchsuchung

= zielgerichtete Suche nach Gegenständen 

  • am Körper einer Person
  • einschließlich der ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen
  • und der von der Person am Körper getragenen Kleidungsstücke

§ 29 (1) Nr. 1 PolG 

Personendurchsuchung

TBV: 

  • Person darf festgehalten oder
  • in Gewhrsam genommen werden

RF: 

  • Durchsuchung zum Schutz der Polizeibeamten oder der Betroffenen

§ 29 (1) Nr.2 PolG

TBV:

  • Tatsachen > das Person
  • SSachen mit sich führt

RF: Durchsuchung zur....

  • Sicherstellung § 32 PolG oder
  •  Beschlagnahme § 33 PolG

§ 29 (1) Nr. 3 PolG

TBV:  Person hält sich an einem milieuspezif. Ort auf (§ 26 (1) Nr. 2 PolG)

Ziel: Eigensicherung bei Personenkontrolle

§ 29 (1) Nr. 4 PolG

TBV: Person hält sich in einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe auf 

Ziel: Eigensicherung bei Personenkontrolle

§ 29 (2) PolG 

Ermöglicht Durchsuchung im Vorfeld einer Personenfeststellung.

TBV: ID einer Person soll festgestellt werden nach.... § 26 PolG od. anderen Rechtsvorschriften

RF: Suche nach Waffen, gefährl. Werkzeugen od. Sprengstoff zum Schutz von PB oder Dritter zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben erforderlich erscheint.

§ 29 (3) PolG

Gleichgeschlechtlichkeitsgrundsatz

Besondere Transportumstände nach VwV zum PolG

Schließen nur wenn:

  • keine Dusu möglich
  • VW Bus (mehr Bewegungsmöglichkeit)
  • Transport zu Fuß

Sache Definition

> sind alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Gegenstände, soweit es sich nicht um Wohnung im Sinne des § 31 PolG handelt.

§ 30 Nr. 1 PolG

Sachen dürfen durchsucht werden, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 (1) oder (2) PolG durchsuchtt werden darf.

§ 30 Nr. 2 PolG

TBV: - wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ... in der Sache befindet sich Person....

  • die in Gewahrsam genommen werden darf
  • die widerrechtl. festgehalten wird
  • die Infolge Hilflosigkeit an Leib und Leben gefährdet ist

§ 30 Nr. 3 PolG

Dusu einer Sache, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ... in der Sache befindet sich eine Sache .... zur

  • Sicherstellung § 32 PolG oder
  • Beschlagnahme  33 PolG

§ 30 Nr. 4 PolG

Dusu von Sachen, wenn sich Person an einem Ort nach § 26 (1) NR. 2 PolG (milieuspezif. Ort) befindet...

z.B. bei Razzia

§ 30 Nr. 5 PolG

Dusu von Sachen, wen sich Person an einem besond. gefährdeten Objekt § 26 (1) Nr. 3 PolG befindet.

§ 31 PolG

- Aufbau-

  1. Betreten von Wohnungen TBV+RF
  2. Dusu v. Wohnungen TBV+RF
  3. Dusu Gebäude Entführungsfall TBV+RF
  4. Nachtzeitregelung
  5. Richtervorbehalt Dusu (GiV-Regel)
  6. Regelung gewerbl. Räume
  7. Anwesenheitsrecht Inhaber
  8. Grund/ Rechtsbehelfe bekanntgeben

Definition Wohnung

Wohnuung ist jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zur Stätte des Lebens, Wohnens und Wirkens gemacht wird.

Betreten von Wohnungen § 31 (1) PolG

TBV

TAGZEIT:

  • Schutz Einzelner/Gemeinwesen
  • dringende Gefahr
  • öffentl. Sicherheit/Ordnung
  • erforderlich

NACHTZEIT

  • Schutz Einzelner/ Gemeinwesen
  • gemeine Gefahr/ schwere Gesundh.-gefahr/ Lebensgefahr
  • öffentl. Sicherheit/ Ordnung
  • erforderlich

Betreten gewerblicher Räume § 31 (6) PolG

TBV

  • Erfüllung polizeilicher Aufgabe

RF

  • Betreten
  • zu den Geschäftszeiten

BSP

  • Warenhäuser 
  • Läden
  • Ausstellungsräume

Definition Dusu i.S.d. § 31 PolG

Durchsuchen ist das ziel-/zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder Gefahrenstellen.

Durchsuchen von Wohnungen

TBV 

  • Tatsachenannahme, dass sich in Wohnung

Nr.1 Person die:

a) in Gewahrsam genommen werden darf

b) wiederrechtl. festgehalten wird

c) infolge Hilflosigk. an Leib/Leben gefährdet ist

Nr.2 Sache die:

  • sichergestellt oder
  • beschlagnahmt werden kann

Nachtzeitregelung § 31 (4) PolG

01.04. - 30.09.

21.00 - 04.00 Uhr

01.10. - 31.03.

21.000 - 06.00 Uhr

§ 31 (7) (8) PolG

  1. Anwesenheitsrecht Wohnungsinhaber
  2. Grundlage für Durchsuchung

- Rechtsbehelfbelehrung

> Widerspruch

> Fachaufsichtsbeschwerde

>Dienstaufsichtsbeschwerde

Sicherstellung § 32 PolG

Schutzmaßnahmen vgl. § 2 (2) PolG

  1. TBV + RF
  2. Unterrichtungspflicht
  3. Belange des  Eigentümers
  4. Dauer der Sicherstellung
  5. Fundsachenregelung

§ 3 DVO PolG Verwahrungsregelung

§ 32 (1) PolG

TBV:

  • Eigentümer/Gewahrsamsinhaber
  • vor Verlust/Beschädigung
  • der Sache schützen
  • erforderlich

RF: Polizei kann Sache sicherstellen

Sache: § 90 BGB

Tiere: § 90 a BGB

§ 32 (2,3,4,5,) PolG

2. Der Eigentümer ist unverzüglich von der Sicherstellung zu unterrichten. (Nachforschungspflicht)

3.Bei der Verwahrung sind dn Belangen des Eigentümers Rechnung zu tragen. (Verwahrort/-art)

4. "Dauer der Sicherstellung"

Aufheben, wenn:

  • Eigentümer es verlangt
  • Schutz nicht mehr erforderlich
  • spätestens nach 2 Wochen

5. Vorschrift findt auch auf Fundsachen Anwendung sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.