Polizeirecht
§ 1-76 PolG
§ 1-76 PolG
Set of flashcards Details
Flashcards | 86 |
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Students | 31 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 24.06.2013 / 13.03.2025 |
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§ 26 (1) Nr. 2 PolG
Milieuspezifische Orte
TBM: = Orte an denen sich erfahrungsgemäß
- Straftäter verbergen
- Personen Straftaten >verabreden/ vorbereiten/ verüben)
- Personen sich ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten
- Personen der Prostitution nachgehen
§ 26 (1) Nr. 3 PolG
Person an Objekten oder in unmittelbarer Nähe von:
- Verkehrsanlagen, - einrichtungen
- Versorgungsanlagen, - einrichtungen
- öffentl. Verkehrsmittel
- AMtsgebäude
- sonst. besond. gefährdete Objekte
> Tatsachen rechtfertigen die Annahme, das Straftaten geplant sind
§ 26 (2) PolG
TBV:
- Wenn ID nicht auf andere Weise oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann
RF:
- Personen und Sachen durchsuchen
- zur Dienststelle mitnehmen
§ 27 a (1) PolG
Platzverweis
Grundrechtseingriff: Art. 2 (1) GG (Allg. Handlungsfreiheit)
TBM:
- Gefahr/ Störung der öff. Sicherheit
- abwehren/ beseitigen
RF:
- vorübergehend vom Ort verweisen
- vorübergehend Betreten eines Ortes verbieten
!!! Vorübergehend = max. 24 Stunden !!!
§ 27a (2) PolG
Aufenthaltsverbot
TBM:
- Tatsachen das
- Personen Straftaten begehen oder zur Begehung beitragen
RF:
- verbieten bestimmten Ort, Gebiet, Gemeinde, betreten oder sich dort aufzuhalten
!!! auf max. 3 Monate befristet
!!! darf Zugang zur Wohnung des Betroffenen nicht umfassen
§ 27a (3) PolG
Wohnungsverweis/ Rückkehrverbot/ Annäherungsverbot
TBM:
- unmitelbar bevorstehende, erhebliche Gefahr
RF:
- Wohnungsverweis PVD max. 4 Tage/ Pol.-behörde max. 2 Wochen
- mit evtl. Rückkehr und Annäherungsverbot ( = Verwaltungsakt > § 28 LVwVfG)
§ 28 PolG
Gewahrsam:
- Abs.1Nr.1: Vorbeugegewahrsam oder Beseitigungsgewahrsam = Präventionsgewahrsam
- Abs.1Nr.2: Schutzgewahrsam
- Abs.1Nr.3: ID - Gewahrsam
- Abs.2 : Formen
- Abs.3 : Fristen
- Abs. 4 : Zuständigk./ richterl. Entscheidung
- Abs.5 : Gerichtskosten / Gebühren
- weitere Vorschriften: §1 DVO PolG/VwV PolG
Definition Gewahrsam
Gewahrsam liegt dann vor, wen jemand durch die Polizei nicht nur kurzfristig an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort festgehalten und dadurch am Gebrauch seiner persönlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird.
Vorbeugegewahrsam
§ 28 (1) Nr. 1 PolG
TBV:
- auf and. Weise
- unmittelb. bevorstehende erhebliche Gefahr
- öffentl. Sicherheit / Ordnung
- verhindern
Beseitigungsgewahrsam
§ 28 (1) Nr. 1 PolG
TBV:
- auf andere Weise
- bereits eingetretene erhebliche Störung
- öffentliche Sicherheit/ Ordnung
- beseitigen
Schutzgewahrsam
§ 28 (1) Nr. 2 PolG
TBV:
- zum Schutz einer Person erforderlich
- Gefahr für Leib und Leben
- Person sucht um Gewahrsam nach
- PPerson in freiwilligen Willen ausschließendem Zustand / Person in hilfloser Lage
- Person will Selbsttötung begehen
Identitätsgewahrsam
§ 28 (1) Nr. PolG
TBV: > ID auf andere Weise nicht feststellbar
> § 26 PolG Sistierung reicht nicht aus
> IDF muuss rechtmäßig sein
Formen und Fristen + Zuständigkeit
§ 28 (2) + (3) + (4)PolG
- Angabe Gewahrsamsgrund
- Bekanntgabe Rechtsbehelfe
S.1: Gewahrsam aufheben, sobald Zweck erreicht
S.2: o. richterl. Entscheidung max. bis Ende nächster Tag
S.3: richterl. Entscheidung ist unverzügl. herbeizuführen
S.4: außer wenn Gewa-Grund vorher erledigt
S.5: max. Gewa-Dauer 2 Wochen
Für die Entscheidung ist das AG zuständig in dessen Bezirk er ergriffen wurde.
Freiheitsbeschränkung
Rechtmäßig dur förmliches Gesetz ( PolG BW)
Freiheitsbeschränkung aufgrund ID-Feststellung = Sistierung > kurzfristig ( 1h)
Ziel: Durchführung einer Maßnahme
Freiheitsentziehung + Definition
Rechtmäßig durch Richter ( Anordnung nötig!) ab 1h Dauer
Definition:
Die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit wird nach jeder Richtung aufgehoben.
Definition Durchsuchung
= zielgerichtete Suche nach Gegenständen
- am Körper einer Person
- einschließlich der ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen
- und der von der Person am Körper getragenen Kleidungsstücke
§ 29 (1) Nr. 1 PolG
Personendurchsuchung
TBV:
- Person darf festgehalten oder
- in Gewhrsam genommen werden
RF:
- Durchsuchung zum Schutz der Polizeibeamten oder der Betroffenen
§ 29 (1) Nr.2 PolG
TBV:
- Tatsachen > das Person
- SSachen mit sich führt
RF: Durchsuchung zur....
- Sicherstellung § 32 PolG oder
- Beschlagnahme § 33 PolG
§ 29 (1) Nr. 3 PolG
TBV: Person hält sich an einem milieuspezif. Ort auf (§ 26 (1) Nr. 2 PolG)
Ziel: Eigensicherung bei Personenkontrolle
§ 29 (1) Nr. 4 PolG
TBV: Person hält sich in einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe auf
Ziel: Eigensicherung bei Personenkontrolle
§ 29 (2) PolG
Ermöglicht Durchsuchung im Vorfeld einer Personenfeststellung.
TBV: ID einer Person soll festgestellt werden nach.... § 26 PolG od. anderen Rechtsvorschriften
RF: Suche nach Waffen, gefährl. Werkzeugen od. Sprengstoff zum Schutz von PB oder Dritter zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben erforderlich erscheint.
§ 29 (3) PolG
Gleichgeschlechtlichkeitsgrundsatz
Besondere Transportumstände nach VwV zum PolG
Schließen nur wenn:
- keine Dusu möglich
- VW Bus (mehr Bewegungsmöglichkeit)
- Transport zu Fuß
Sache Definition
> sind alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Gegenstände, soweit es sich nicht um Wohnung im Sinne des § 31 PolG handelt.
§ 30 Nr. 1 PolG
Sachen dürfen durchsucht werden, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 (1) oder (2) PolG durchsuchtt werden darf.
§ 30 Nr. 2 PolG
TBV: - wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ... in der Sache befindet sich Person....
- die in Gewahrsam genommen werden darf
- die widerrechtl. festgehalten wird
- die Infolge Hilflosigkeit an Leib und Leben gefährdet ist
§ 30 Nr. 3 PolG
Dusu einer Sache, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen ... in der Sache befindet sich eine Sache .... zur
- Sicherstellung § 32 PolG oder
- Beschlagnahme 33 PolG
§ 30 Nr. 4 PolG
Dusu von Sachen, wenn sich Person an einem Ort nach § 26 (1) NR. 2 PolG (milieuspezif. Ort) befindet...
z.B. bei Razzia
§ 30 Nr. 5 PolG
Dusu von Sachen, wen sich Person an einem besond. gefährdeten Objekt § 26 (1) Nr. 3 PolG befindet.
§ 31 PolG
- Aufbau-
- Betreten von Wohnungen TBV+RF
- Dusu v. Wohnungen TBV+RF
- Dusu Gebäude Entführungsfall TBV+RF
- Nachtzeitregelung
- Richtervorbehalt Dusu (GiV-Regel)
- Regelung gewerbl. Räume
- Anwesenheitsrecht Inhaber
- Grund/ Rechtsbehelfe bekanntgeben
Definition Wohnung
Wohnuung ist jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zur Stätte des Lebens, Wohnens und Wirkens gemacht wird.
Betreten von Wohnungen § 31 (1) PolG
TBV
TAGZEIT:
- Schutz Einzelner/Gemeinwesen
- dringende Gefahr
- öffentl. Sicherheit/Ordnung
- erforderlich
NACHTZEIT
- Schutz Einzelner/ Gemeinwesen
- gemeine Gefahr/ schwere Gesundh.-gefahr/ Lebensgefahr
- öffentl. Sicherheit/ Ordnung
- erforderlich
Betreten gewerblicher Räume § 31 (6) PolG
TBV
- Erfüllung polizeilicher Aufgabe
RF
- Betreten
- zu den Geschäftszeiten
BSP
- Warenhäuser
- Läden
- Ausstellungsräume
Definition Dusu i.S.d. § 31 PolG
Durchsuchen ist das ziel-/zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder Gefahrenstellen.
Durchsuchen von Wohnungen
TBV
- Tatsachenannahme, dass sich in Wohnung
Nr.1 Person die:
a) in Gewahrsam genommen werden darf
b) wiederrechtl. festgehalten wird
c) infolge Hilflosigk. an Leib/Leben gefährdet ist
Nr.2 Sache die:
- sichergestellt oder
- beschlagnahmt werden kann
Nachtzeitregelung § 31 (4) PolG
01.04. - 30.09.
21.00 - 04.00 Uhr
01.10. - 31.03.
21.000 - 06.00 Uhr
§ 31 (7) (8) PolG
- Anwesenheitsrecht Wohnungsinhaber
- Grundlage für Durchsuchung
- Rechtsbehelfbelehrung
> Widerspruch
> Fachaufsichtsbeschwerde
>Dienstaufsichtsbeschwerde
Sicherstellung § 32 PolG
Schutzmaßnahmen vgl. § 2 (2) PolG
- TBV + RF
- Unterrichtungspflicht
- Belange des Eigentümers
- Dauer der Sicherstellung
- Fundsachenregelung
§ 3 DVO PolG Verwahrungsregelung
§ 32 (1) PolG
TBV:
- Eigentümer/Gewahrsamsinhaber
- vor Verlust/Beschädigung
- der Sache schützen
- erforderlich
RF: Polizei kann Sache sicherstellen
Sache: § 90 BGB
Tiere: § 90 a BGB
§ 32 (2,3,4,5,) PolG
2. Der Eigentümer ist unverzüglich von der Sicherstellung zu unterrichten. (Nachforschungspflicht)
3.Bei der Verwahrung sind dn Belangen des Eigentümers Rechnung zu tragen. (Verwahrort/-art)
4. "Dauer der Sicherstellung"
Aufheben, wenn:
- Eigentümer es verlangt
- Schutz nicht mehr erforderlich
- spätestens nach 2 Wochen
5. Vorschrift findt auch auf Fundsachen Anwendung sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.