Personaladministration
Sachbearbeiter Personal
Sachbearbeiter Personal
Kartei Details
Karten | 180 |
---|---|
Lernende | 45 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.09.2016 / 14.03.2023 |
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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA
G (Grenzgängerbewilligung)?
- Stellen, Kantons und Berufswechsel ohne Bewilligung möglich
- kein Familiennachzug
- QST pflichtig
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA
L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Stellen, Beruf und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
- Familiennachzug möglich
- QST pflichtig
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA
C Niederlassungsbewilligung
- Stellen- Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
- Familiennachzug möglich
- keine QST (ordentliche Versteuerung)
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA
B (Aufenthaltsbewilligung)
- Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
- Familiennachzug möglich
- QST
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Erstmalige Erwerbstätigkeit aus nicht EU / EFTA
Wann gelten Ausländergesetz (AuG und die Verordnung VZAE für Bürger aus EU/EFTA nur?
wenn durch die Verordnung aus dem Frizügigkeitsabkommen VEP keine bessere Rechtstellung entsteht
Ausl AN aus EU/EFTA
2. Osterweiterung
2. Osterweiterung
- Bulgarien
- Rumänien
visumfrei in CH einreisen bis 3 Monate
- für länger brauchts Kurzaufenthaltsbewilligung
Ausl AN aus EU/ EFTA
3. Osterweiterung
- Kroatien
gehört in EU hat aber kein blaterales abkommen daher wie 3. Staat behandeln
Ausl. AN aus EU / EFTA
1. Osterwerweiterung
(EU - 8 - Länder)
- Estland
- lettland
- Litauen
- Polen
- tschechien
- slowakei
- slowenien
- Ungarn
Verschiedene EU/ EFTA Staaten
EFTA Staaten
- Island
- Norwegen
- Fürstentum
- CH
Ausl. AN aus EU/EFTA
Zähle die alten EU/Staaten (EU/15) (EU17) auf?
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Luxenburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
EU 17 Malta und Zypern
Ausl. AN aus EU / EFTA
Verschiedene EU/EFTA Staaten
Nicht alle Bürger der EU/EFTA Staaten werden aber gleich behandelt.
Welche 4 StaatenGruppen gibt es?
a. die alten EU/ Staaten (EU15) sowie Malta und Zypern (EU/17)
b. 1. Osterweiterung (EU8)
c. 2. Ostererweiterung
d. 3. Ostererweiterung
Beschäftigung von ausl. AN
Merkmale Bewilligungarten Drittstatten
C Niederlassung
Stellen, Berufs und Kantonswechsel möglich
Familiennachzug möglich
Keine QST (ordentliche Versteuerung)
Beschäftigung von ausl. AN
Merkmale Bewilligungarten Drittstaaten
G (Grenzgängerbewilligung)
- Stellen- Berufs- und Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- kein FAmiliennachzug
- QST sofern kein Abkommen zwischen Kantonen und Anrainerstaat
Beschäftigung von ausl. AN
Merkmale Bewilligungarten Drittstatten
B-Aufenthaltsbewilligung
- unbefristeter Vertrag
- Stellenwechsel bewilligungspflictig
- Berufswechsel bewilligungspflichtig
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- Familiennachzug möglich
- Quellensbesteuerung
Beschäftigung ausl. AN
Was wird unter Familiennachzug verstanden?
Wer gehört dazu?
Ehegatten
eingetragene Partner
Kinder und Enkel unter 18 Jahren
(ohne Sozialhilfebezug bei Aufenthalt und Kurzaufenthalt)
Beschäftigung von ausl. AN
Bewilligungsarten Drittstaaten
L-Kurzaufenthaltsbewilligung
wie B, aber befristet bis 360 Tage
- Stellen, Berufs- und Kantonswechsel bewilligungspflictig
- Familiennachzug möglich
- QST
Erstmalige Erwerbstätigkeit aus nicht EU/EFTA
CH und hier lebende Ausländer geniessen einen gewissen SChutz. Welche Voraussetzungen sind vor der Anstellung eines Bürgers aus einem Drittstaat zu beachten?
- Inländervorrang
- Orts und berufsübliche Lohn und ARbeitsbedingungen
- Kontingente
- angemessen Unterkunft
Beschäftigung von ausl. AN
Bewilligung S?
Sperrfrist 3 Monate
Bewillgung je nach ARbeitsmarkt und Wirtschaftslage
Befristet
Beschäftigung von von ausl. AN
Bewilligung N
Asylsuchende
Sperrfrist 3 - 6 Monate ab Registration
Bewilligung je nach Arbeitsmarkt und Wirtscaftslage z.T Beschränkung auf einzelne Branchen, wenn keine einheimische Arbeitskraft verfügbar ist.
Befristet
Beschäftigung von ausl. AN
Bewilligung F Flüchtlinge
VA-Flüchtlinge: ARbeitsvertrag
VA: je nach ARbeitsmarkund Wirtschaftslage, wenn keine einheimische Arbeitskraft verfügbar, Arbeitsvertrag