Personaladministration

Sachbearbeiter Personal

Sachbearbeiter Personal


Set of flashcards Details

Flashcards 180
Students 45
Language Deutsch
Category General Education
Level Other
Created / Updated 03.09.2016 / 14.03.2023
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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA

G (Grenzgängerbewilligung)?

  • Stellen, Kantons und Berufswechsel ohne Bewilligung möglich
  • kein Familiennachzug
  • QST pflichtig

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA

L (Kurzaufenthaltsbewilligung)

  • Stellen, Beruf und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Familiennachzug möglich
  • QST pflichtig

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA

C Niederlassungsbewilligung

  • Stellen- Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Familiennachzug möglich
  • keine QST (ordentliche Versteuerung)

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bewilligungsarten für Bürger EU/ EFTA

B (Aufenthaltsbewilligung)

- Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich

- Familiennachzug möglich

- QST

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Erstmalige Erwerbstätigkeit aus nicht EU / EFTA

Wann gelten Ausländergesetz (AuG und die Verordnung VZAE für Bürger aus EU/EFTA nur?

wenn durch die Verordnung aus dem Frizügigkeitsabkommen VEP keine bessere Rechtstellung entsteht

Ausl AN aus EU/EFTA

 

2. Osterweiterung

2. Osterweiterung

- Bulgarien

- Rumänien

visumfrei in CH einreisen bis 3 Monate

- für länger brauchts Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausl AN aus EU/ EFTA

3. Osterweiterung

- Kroatien

gehört in EU hat aber kein blaterales abkommen daher wie 3. Staat behandeln

Ausl. AN aus EU / EFTA

1. Osterwerweiterung

(EU - 8 - Länder)

  • Estland
  • lettland
  • Litauen
  • Polen
  • tschechien
  • slowakei
  • slowenien
  • Ungarn

Verschiedene EU/ EFTA Staaten

EFTA Staaten

  • Island
  • Norwegen
  • Fürstentum
  • CH

Ausl. AN aus EU/EFTA

Zähle die alten EU/Staaten (EU/15) (EU17) auf?

Belgien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Grossbritannien

Irland

Italien

Luxenburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Schweden

Spanien

EU 17 Malta und Zypern

 

Ausl. AN aus EU / EFTA

Verschiedene EU/EFTA Staaten

Nicht alle Bürger der EU/EFTA Staaten werden aber gleich behandelt.

Welche 4 StaatenGruppen gibt es?

a. die alten EU/ Staaten (EU15) sowie Malta und Zypern (EU/17)

b. 1. Osterweiterung (EU8)

c. 2. Ostererweiterung

d. 3. Ostererweiterung

 

Beschäftigung von ausl. AN

Merkmale Bewilligungarten Drittstatten

C Niederlassung

Stellen, Berufs und Kantonswechsel möglich

Familiennachzug möglich

Keine QST (ordentliche Versteuerung)

Beschäftigung von ausl. AN

Merkmale Bewilligungarten Drittstaaten

G (Grenzgängerbewilligung)

 

  • Stellen- Berufs- und Kantonswechsel bewilligungspflichtig
  • kein FAmiliennachzug
  • QST sofern kein Abkommen zwischen Kantonen und Anrainerstaat

Beschäftigung von ausl. AN

Merkmale Bewilligungarten Drittstatten

B-Aufenthaltsbewilligung

  • unbefristeter Vertrag
  • Stellenwechsel bewilligungspflictig
  • Berufswechsel bewilligungspflichtig
  • Kantonswechsel bewilligungspflichtig
  • Familiennachzug möglich
  • Quellensbesteuerung

Beschäftigung ausl. AN

Was wird unter Familiennachzug verstanden?

Wer gehört dazu?

Ehegatten

eingetragene Partner

Kinder und Enkel unter 18 Jahren

(ohne Sozialhilfebezug bei Aufenthalt und Kurzaufenthalt)

Beschäftigung von ausl. AN

Bewilligungsarten Drittstaaten

L-Kurzaufenthaltsbewilligung

wie B, aber befristet bis 360 Tage

- Stellen, Berufs- und Kantonswechsel bewilligungspflictig

- Familiennachzug möglich

- QST

Erstmalige Erwerbstätigkeit aus nicht EU/EFTA

CH und hier lebende Ausländer geniessen einen gewissen SChutz. Welche Voraussetzungen sind vor der Anstellung eines Bürgers aus einem Drittstaat zu beachten?

  • Inländervorrang
  • Orts und berufsübliche Lohn und ARbeitsbedingungen
  • Kontingente
  • angemessen Unterkunft

Beschäftigung von ausl. AN

Bewilligung S?

Sperrfrist 3 Monate

Bewillgung je nach ARbeitsmarkt und Wirtschaftslage

Befristet

Beschäftigung von von ausl. AN

Bewilligung N

Asylsuchende

Sperrfrist 3 - 6 Monate ab Registration

Bewilligung je nach Arbeitsmarkt und Wirtscaftslage z.T Beschränkung auf einzelne Branchen, wenn keine einheimische Arbeitskraft verfügbar ist.

Befristet

Beschäftigung von ausl. AN

Bewilligung F Flüchtlinge

VA-Flüchtlinge: ARbeitsvertrag

VA: je nach ARbeitsmarkund Wirtschaftslage, wenn keine einheimische Arbeitskraft verfügbar, Arbeitsvertrag