OR Entstehung einer Obligation
Diese Kartei stellt Fragen zur Entstehen einer Obligation gemäss der ersten Abteilung des schweizerischen Obligationenrechts.
Diese Kartei stellt Fragen zur Entstehen einer Obligation gemäss der ersten Abteilung des schweizerischen Obligationenrechts.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 21 |
---|---|
Utilisateurs | 12 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.01.2015 / 19.12.2022 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/or_entstehung_einer_obligation
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/or_entstehung_einer_obligation/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Wenn der Vertrag einen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt hat, ist er nichtig.
Der Vertrag ist für eine Partei einseitig unverbindlich. Diese Partei kann innerhalb eines Jahres erklären, sie wolle den Vertrag nicht halten.
Der Empfänger versteht den Antrag, bei Entschluss eine sofortige Äusserung
Geschäftswille.
Ausdrücklich oder stillschweigend
Wirksamkeit,wenn ich die Möglichkeit habe, die Botschaft zur Kenntnis zu nehmen.
Bei der Empfangsbedürftigkeit.
Der objektive Sinn, objektiv wesentlicher Punkt.
Bei der notariellen Beglaubigung handelt es sich um die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder um die Bestätigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder einer Kopie mit dem Original.
Der wirkliche Wille der Vertragsparteien soll klar und vollständig zum Ausdruck kommen. Den Vertragsparteien soll die Tragweite ihrer Verpflichtungen erkennen. Durch Urkundsperson (Notar) mitunterzeichnet.
Art. 20 OR: 1. Verträge mit unmöglichem Inhalt, 2. Verträge mit widerrechtlichem Inhalt, 3. Vertrge die gegen die guten Sitten verstossen.
1 Übervorteilung (21), 2 Wesentlicher Irrtum (Erklärungs- und Grundlagenirrtum) (23ff), 3 Absichtliche Täuschung (28), 4 Furchterregung (Drohung) (29f)
1 Absichtlichkeit, 2 Kausalzusammenhang
1 Willensäusserung, 2 Handlungsfähigkeit, 3 Formvorschriften, 4 Nichtigkeit, 5 Anfechtungsgrund
Nicht individuell, nach Gattung, d.h. nach Art und Zahl, bestimmt.
Bestimmte Sache, individuell.
Wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand. (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR)
Art. 74 OR, Abteilung 1 Allgemeiner Teil, Titel 2 Erfüllung der Obligation
Vertretbar bei Gattungsschulden (ersetzbar), nicht vertretbar bei Speziesschulden (einzigartig) ((nicht zwingend))
Aus 9 Melonen eine Melone
Das gleiche wie Speziesschuld, ich will diese Melone von den 9