OR AT Definitionen

Definitionen OR AT

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Kartei Details

Karten 60
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.10.2013 / 30.05.2024
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rechtmässiges Alternativverhalten

Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.

Vorsatz

Wissen und Wollen des Erfolgs.

Fahrlässigkeit

Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR

Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.

Substitution

Substitution liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.

hypothetische Vorwerfbarkeit

liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR

Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).

Vertragsfreiheit

Jede Person ist in ihrer Entscheidung frei, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.

Willenserklärung

private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Handlungs-, Geschäfts-, Erklärungswille

Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln. Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.

empfangsbedürftige Willenserklärung

Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Abgabe

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.

Zugang

Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Willensprinzip

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen Willen der erklärenden Partei ab.

Vertrauensprinzip

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und zumessen musste.

Angebot / Antrag / Offerte

Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.

Bindungswille

Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.

Annahme

empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.

Konsens

Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.

essentialia negotii

die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.