OR AT Definitionen

Definitionen OR AT

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Kartei Details

Karten 60
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.10.2013 / 30.05.2024
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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

Gestaltungsrecht

Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.

Vertrag

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.

Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.

Leistungsort

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat.

Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)

Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden.

Fälligkeit

Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.

Stückschuld

Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.

Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.

vertretbare/unvertretbare Sachen

Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.

Geldschulden

Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.

Zins

Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung.

Bedingung

Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1).

Rechtsbedingungen

Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff.

aufschiebende/auflösende Bedingungen

Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt. Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit Bedingungseintritt.

willkürliche/zufällige Bedingungen

Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist. Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung nicht vom Willen der Vertragspartei abhängt.

positive/negative Bedingungen

Bei einer positiven Bedingung wird an den Eintritt eines Ereignisses angeknüpft, bei einer negativen an dessen Nichteintritt.

Bedingungsfeindliche Geschäfte

Geschäfte, an welche keine Bedingung geknüpft werden kann, wie z.B. die Eheschliessung (Art. 101 f. ZGB), die Adoption (Art. 264 ff. ZGB), die erbrechtliche Ausschlagung (Art. 570 Abs. 2 ZGB), sowie sachenrechtliche Geschäfte, die ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen ist nur wirksam, wenn der Eigentumsvorbehalt in ein öffentliches Register eingetragen ist.

Unzulässige Bedingungen

Ein widerrechtliches oder unsittliches Verhalten kann nicht zur Bedingung eines Anspruchs gemacht werden.

Schaden

Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.

Differenztheorie

Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

positiver Schaden (damnun emergens)

Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist.

entgangener Gewinn (lucrum cessans)

Entgangener Gewinn liegt vor, wenn die Geschädigte ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können.

Anspruch

Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.

Anspruchsgrundlage

Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.

Sachschaden

Sachschaden ist der durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache hervorgerufene Schaden.

Personenschaden

Personenschaden ist die Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen.

reiner Vermögensschaden

Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.

positives Interesse

Ist das positive Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre.

negatives Interesse

Ist das negative Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob sie vom Vertrag nie etwas gehört hätte.

natürliche Kausalität

Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.

adäquate Kausalität

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.

Schutzzwecktheorie

Die Schutzzwecktheorie stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.

höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.

kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.

alternative Kausalität

Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein kann.

hypothetische Kausalität

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre.