OR AT 9 - Erfüllungsstörungen
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
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Cartes-fiches | 51 |
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Utilisateurs | 15 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.03.2016 / 27.02.2024 |
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39. Inwiefern unterscheiden sich der Eintritt und die Konsequenzen des Schuldnerverzuges in Bezug auf das Verschulden?
Der Eintritt des Schuldnerverzug erfolgt unabhängig vom Verschulden des Schuldners.
Das Verschulden hat aber Auswirkungen auf die Konsequenz des Schuldnerverzuges (hat der Schuldner den Verzug zu vertreten oder nicht).
40. Welches sind die vier Voraussetzungen für den Eintritt eines Schuldnerverzuges?
OR 102:
- keine Unmöglichkeit
- Fälligkeit
- Mahnung oder bestimmter Verfalltag
- kein Hinderungsgrund (z.B. Gläubigerverzug, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Einrede der Zahlungsunfähigkeit)
41. Welche beiden verschuldensabhängigen Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug?
Schuldner, welcher den Verzug verschuldet haftet für
- Verspätungsschaden (OR 103 f. [Verzugsschaden/-zins] und OR 106 [weiterer Schaden])
- zufällige eintretende Unmöglichkeit (Zufallshaftung; OR 103)
42. Was ist unter der Zufallshaftung zu verstehen?
Zufällig sind diejenigen Ereignisse, welche weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu verantworten (verschuldet) sind.
Zufallshaftung: der Schuldner in Verzug haftet auch für die zufällige (also unverschuldete) nachträgliche Unmöglichkeit (OR 103 Abs. 1).
42a. Wie kann sich der Schuldner von der Zufallshaftung exkulpieren?
Der Schuldner kann sich exkulpieren (Befreiungsbeweis), wenn er nachweist, dass selbst bei rechtzeitiger Erfüllung der Zufall die Leistung getroffen hätte (OR 103 Abs. 2).
43. Welche Folgen des Schuldnerverzuges treten unabhängig von einem Verschulden ein?
- Schuldner: Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (OR 104 ff.)
- Gläubiger: Wahlrechte nach OR 107-109
- Rücktritt (und Schadenersatz; negatives Vertragsinteresse)
- Frist zur nachträglichen Erfüllung (und Schadenersatz; positives Vertragsinteresse)
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist nicht verschuldensunabhängig!
44. Welches ist die Voraussetzung für das Ausüben der Wahlrechte gemäss OR 107 ff.?
angemessene Nachfrist (OR 107 Abs. 1) oder gesetzliche Ausnahme von dieser Voraussetzung (OR 108).
45. Unter welchen Voraussetzungen kann auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden?
- Nachfrist zwecklos (OR 108 Ziff. 1)
- Leistung mittlerweile nutzlos (OR 108 Ziff. 2)
- relatives Fixgeschäft (OR 108 Ziff. 3)
46. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Wahlrechte des Gläubigers vor. Das erste Wahlrecht kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend machen. Worin besteht dieses erste Wahlrecht?
- Klage auf Leistung und Ersatz des Verspätungsschadens (Verzugsfolgen gem. OR 103 ff.)
- Rücktritt und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
47. Hat sich der Gläubiger für den Verzicht auf die Leistung entschieden, so kommt das zweite Wahltrecht zur Anwendung. Welche Wahlmöglichkeiten hat der Gläubiger nun?
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz (positives Interesse; OR 107 Abs. 2)
- Rücktritt/Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis und Schadenersatz (negatives Interesse; OR 109 Abs. 2)
Hält der Gläubiger am Vertrag fest, ist seine eigene Leistung weiterhin geschuldet.
48. Welches dritte Wahlrecht, das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann der Gläubiger weiter geltend machen?
Bei Festhalten am Vertrag, kann der Gläubiger wählen ob der Schadenersatz nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie bestimmt wird.