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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12
Kartei Details
Karten | 153 |
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Lernende | 23 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.04.2016 / 03.06.2025 |
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9-25. Welche Grenzen legt das Gesetz bezüglich der Wegbedingung der Haftung fest?
- OR 100 Abs. 1: Nichtige Wegbedingung von Haftung für Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit im Voraus
- OR 100 Abs. 2: Nichtige Wegbedingung von leichtem Verschulden (Nichtigerklärung durch Richter), wenn
- Verzichtende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dienst des anderen stand
- Verantwortlichkeit sich aus Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes ergibt
- weitere Regelungen im OR BT & Spezialgesetzen; z.B. OR 199 (Fahrniskauf, Grundstückskauf), OR 256 Abs. 2 (Miete), OR 288 Abs. 2 (Pacht), PauRG 16, PrHG 8
9-26. Welches sind die Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung?
- Schaden
- Kausalität (natürlich & adäquat)
- durch Hilfsperson des Schuldners
- in Erfüllung einer Schuldpflicht
- funktioneller Zusammenhang (Schädigungshandlung = Nicht-/Schlechterfüllung)
- hypothetische Vorwerfbarkeit
Hilfsperson: Im Gegensatz zur (ausservertraglichen) Geschäftsherrenhaftung, muss die Hilfsperson nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen (vgl. OR 55).
funktioneller Zusammenhang: schädigende Handlung = Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherren/Schuldners (BGer 4C.394/2006, E. 4.1)
hypothetische Vorwerfbarkeit: hätte der Schuldner die Handlung (der Hilfsperson) selbst vorgenommen, wäre dies ihm vorzuwerfen (Verschulden).
9-32. Inwiefern ist die Haftungslage bei der Hilfspersonenhaftung von der Haftung für den Substituten im Auftragsrecht abzugrenzen?
Der Schuldner haftet für das Handeln der Hilfsperson uneingeschränkt (OR 101 Abs. 1).
Bei erlaubter Substitution haftet der Schuldner nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Substituten (OR 399 Abs. 2).
9-33. Gibt es Indizien dafür, wann eine Hilfsperson und wann ein Substitut vorliegt?
Substitution wird eher angenommen, wenn der Beizug des Dritten im Interesse des Gläubigers ist (z.B. Experte) und der Beigezogene ds Geschäft selbstständig besorgt ("Auslagerung").
Hilfspersonenstellung wird eher angenommen, wenn der Beizug primär den wirtschaftlichen Interessen des Schuldners dient (z.B. Kapatitätsvergrösserung).
9-34. Was wird gemäss OR 119 Abs. 1 vorausgesetzt, damit eine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit vorliegt?
Leistung
- nachträglich (nach Vertragsschluss)
- objektiv oder subjektiv unmöglich
- Schuldner hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten (z.B. wegen Zufall, Gefahrübergang auf Gläubiger)
9-35. Welches ist die grundsätzliche Rechtsfolge der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit?
Die Forderung erlischt (OR 119 Abs. 1).
zweiseitige Verträge: empfangene Gegenleistung ist zurückzuerstatten und Anspruch auf noch nicht erfüllte Gegenforderung erlischt.
Ausnahme (OR 119 II und III):
Bei Gefahrübergang (aus Gesetz oder Vertrag) auf Gläubiger vor Unmöglichkeit, wird der Schuldner frei ohne seinen Anspruch auf die Gegenforderung zu verlieren.
9-40. Welches sind die vier Voraussetzungen für den Eintritt eines Schuldnerverzuges?
OR 102:
- keine Unmöglichkeit
- Fälligkeit
- Mahnung oder bestimmter Verfalltag
- kein Hinderungsgrund (z.B. Gläubigerverzug, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Einrede der Zahlungsunfähigkeit)
9-41. Welche beiden verschuldensabhängigen Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug?
Schuldner, welcher den Verzug verschuldet haftet für
- Verspätungsschaden (OR 103 f. [Verzugsschaden/-zins] und OR 106 [weiterer Schaden])
- zufällige eintretende Unmöglichkeit (Zufallshaftung; OR 103)
9-43. Welche Folgen des Schuldnerverzuges treten unabhängig von einem Verschulden ein?
- Schuldner: Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (OR 104 ff.)
- Gläubiger: Wahlrechte nach OR 107-109
- Rücktritt (und Schadenersatz; negatives Vertragsinteresse)
- Frist zur nachträglichen Erfüllung (und Schadenersatz; positives Vertragsinteresse)
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist nicht verschuldensunabhängig!
9-44. Welches ist die Voraussetzung für das Ausüben der Wahlrechte gemäss OR 107 ff.?
angemessene Nachfrist (OR 107 Abs. 1) oder gesetzliche Ausnahme von dieser Voraussetzung (OR 108).
9-45. Unter welchen Voraussetzungen kann auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden?
- Nachfrist zwecklos (OR 108 Ziff. 1)
- Leistung mittlerweile nutzlos (OR 108 Ziff. 2)
- relatives Fixgeschäft (OR 108 Ziff. 3)
9-46. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Wahlrechte des Gläubigers vor. Das erste Wahlrecht kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend machen. Worin besteht dieses erste Wahlrecht?
- Klage auf Leistung und Ersatz des Verspätungsschadens (Verzugsfolgen gem. OR 103 ff.)
- Rücktritt und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
9-47. Hat sich der Gläubiger für den Verzicht auf die Leistung entschieden, so kommt das zweite Wahltrecht zur Anwendung. Welche Wahlmöglichkeiten hat der Gläubiger nun?
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz (positives Interesse; OR 107 Abs. 2)
- Rücktritt/Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis und Schadenersatz (negatives Interesse; OR 109 Abs. 2)
Hält der Gläubiger am Vertrag fest, ist seine eigene Leistung weiterhin geschuldet.
9-48. Welches dritte Wahlrecht, das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann der Gläubiger weiter geltend machen?
Bei Festhalten am Vertrag, kann der Gläubiger wählen ob der Schadenersatz nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie bestimmt wird.
10-4. Welche Erlöschungsgründe werden konkret im 3. Titel behandelt?
- Aufhebungsvertrag (OR 115)
- Neuerung (OR 116 f.)
- Vereinigung (OR 118)
- nachträgliche Leistungsunmöglichkeit (OR 119)
- Verrechnung (OR 120 ff.)
weitere Erlöschungsgründe sind
- Erfüllung (OR 68 ff.)
- Verwirkung (nicht ausdrücklich geregelt)
10-6. Welche Rechte gelten beispielsweise als Nebenrechte?
zum Beispiel
- Bürgschaft
- Pfandrechte
- Retentionsrechte
- Eigentumsvorbehalte
- Zinsen
- Konventionalstrafen
10-8. Was ist bezüglich der Form von Aufhebungs- oder Erlassverträgen zu beachten?
Ein Aufhebungsvertrag kannselbst dann formfrei abgeschlossen werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft formbedürftig war (OR 115).
10-11. Welches sind die Voraussetzungen der Novation?
- bestehende Forderung
- neues Leistungsversprechen (Austausch übereinstimmender Willenserklärungen)
- Novierungswille
10-12. Welche Besonderheiten sind bei Kontokorrentverhältnissen in Bezug auf die Novation zu beachten?
Das Einsetzen einzelner Posten (z.B. Bezüge oder Einzahlungen) hat noch keine novierende Wirkung.
Die Saldoziehung und die Anerkennung des Saldos resp. dessen Nichtbestreiten haben vermutungsweise novierede Wirkung (OR 117 Abs. 2).
Bestehende Sicherheiten sind von der Novierungswirkung nicht erfasst, d.h. sie bleiben weiter bestehen (OR 117 Abs. 3).
10-14. Welche Voraussetzungen müssen in positiver und negativer Hinsicht erfüllt sein, damit ein Erlöschen einer Forderung durch Verrechnung überhaupt in Frage kommt (Verrechnungslage)?
- Bestand der Forderungen (OR 120 Abs. 1)
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geldforderungen)
- Fälligkeit der Verrechnungsforderung
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung (entgegen Wortlaut OR 120 Abs. 1)
- Klagbarkeit der Verrechnungsforderung (d.h. eine verjährte Forderung kann nicht verrechnet werden)
- kein gesetzlicher oder vertraglicher Verrechnungsausschluss (vgl. OR 125)
pro memoria:
Es Bedarf sodann einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verrechnungserklärung (OR 124 Abs. 1)
10-18. Welches ist die grundsätzliche Verjährungsfrist und wo ist diese geregelt?
OR 127: zehnjährige Verjährungsfrist
10-19. Gibt es Ausnahmen von der grundsätzlichen Verjährungsfrist?
OR 128: nach 5 Jahren verjähren Forderungen
- für Miet-/Pacht- und Kapitalzinsen
- für periodische Leistungen
- aus Lieferung von Lebensmitteln, Kleinverkauf von Waren,
- aus ärztlicher Bersorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten Prokuratoren und Notaren,
- aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
VVG 46: nach 2 Jahren verjähren Forderungen aus Versicherungsvertrag.
10-20. Können die Verjährungsfristen durch Parteivereinbarungen abgeändert werden?
OR 129 Verjährungsfristen des 3. Titels des OR sind unabänderlich.
Ausserhalb des 3. Titels des OR ist die Abänderlichkeit von Verjährungsfristen nicht generell geregelt. Ist die Verjährungsregel nicht zwingend, kann sie folglich abgeändert werden.
10-21. Welcher Umstand ist für den Fristbeginn der Verjährung massgebend?
Mit dem Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)
Tritt bei einer Forderung, die Fälligkeit erst auf Kündigung hin ein, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag auf den hin die Kündigung zulässig wäre (OR 130 Abs. 2).
10-23. Was ist die Wirkung eines Unterbruchs der Verjährung?
Wird eine Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt sie von Neuem zu laufen (OR 137 Abs. 1).
10-24. Welche Handlungen des Schuldners führen zu einer Unterbrechung der Verjährung?
OR 135 Ziff. 1: Anerkennung einer Forderung, als solche gelten auch
- Zinszahlung
- Abschlagszahlung
- Pfandbestellung
- Bürgschaftsbestellung
pro memoria:
Die Bestellung eines Grundpfands unterbricht die Verjährung nicht nur, sie schliesst sie aus (ZGB 807).
10-25. Welche Handlungen des Gläubigers unterbrechen die Verjährung?
OR 135 Ziff. 2
- Betreibung
- Klage
10-26. Was ist die Wirkung der Verjährung?
Der Eintritt der Verjährung vewirkt, dass dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, welches er einredeweise geltend machen kann, zusteht.
Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auch auf Nebenrechte (OR 133).
11-4. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A geltendmachen, der Vertrag mit C sei widerrechtlich?
Ja. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus
- dem gemeinsamen Entstehungsgrund
- dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
- oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger
hervorgehen. Die Einwendung, wonach die vertragliche Grundlage (gemeinsamer Entstehungsgrund) der Solidarschuld widerrechtlich sei, wäre im Übrigen auch B zugestanden.
11-4a. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A die Forderung von C mit einer Gegenforderung von B verrechnen?
Nein. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus
- dem gemeinsamen Entstehungsgrund
- dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
- oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger
hervorgehen. Aus diesem Grund kann A lediglich Verrechnung mit einer eigenen Forderung (persönliche Verhältnisse zum Gläubiger) erklären, nicht mit einer von B.
11-4b. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A geltendmachen, B habe ihn aus der Solidarschuld entlassen, weshalb sich C an B zu halten habe?
Nein. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus
- dem gemeinsamen Entstehungsgrund
- dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
- oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger
hervorgehen. Er kann keine Einreden und Einwendungen geltendmachen, die aus seinem Verhältnis mit einem anderen Solidarschuldner herrühren. Daher kann A nicht fordern, dass sich C an B zu halten habe.
11-4c. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann sich A darauf berufen, er sei beim Vertragsschluss mit C einem Willensmangel unterlegen?
Ja. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus
- dem gemeinsamen Entstehungsgrund
- dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
- oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger
hervorgehen. Der Willensmangel von A betrifft das persönliche Verhältnis von A zu C.
11-5. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Woraus ergibt sich der eigenständige Rückgriffsanspruch von A gegen B und C?
OR 148 Abs. 1: Die Solidarschuldner haften grundsätzlich zu gleichen Teilen. A hat also zu viel bezahlt.
OR 148 Abs. 2: Räumt A für den zu viel bezahlten Betrag einen Rückgriffsanspruch gegen seine Solidarschuldner ein.
11-5a. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Ermöglicht der Rückgriffsanspruch A von B auch den Anteil von C zu fordern?
Die Rückgriffsschuldner haften nicht solidarisch, sondern nur für den sich aus dem internen Verhältnis ergebenenden Anspruch. Demnach kann A von B und C nur ihren jeweiligen Anteil (je Fr. 5'000.-) fordern.
11-5b. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Was gilt wenn C zahlungsunfähig ist?
OR 148 Abs. 3: Fällt ein Mitschuldner aus, so ist dessen Anteil gleichmässig auf die verbleibenden Mitschuldner zu verteilen. Folglich hätte A gegenüber B einen Anspruch von Fr. 7'500.-
(Fr. 5'000.- nach gleichmässiger Verteilung unter A,B und C; nach dem Ausfall von C zusätzlich Fr. 2'500.- durch die Aufteilung der von C geschuldeten Fr. 5'000.- unter A und B).
11-8. Kann bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft ein Gläubiger alleine Leistung an alle fordern?
Grundsätzlich können die Gläubiger die Leistung nur gemeinsam fordern.
Je nach Rechtsverhältnis kann aber für bestimmte Schulden ein einzelner Gläubiger Leistung an alle geltend machen (vgl. z.B. ZGB 602 Abs. 2 oder OR 525).
11-9. Wann besteht eine Solidargläubigerschaft?
Die Solidargläubigerschaft entsteht aus Vertrag (z.B. Gemeinschaftskonto von Ehegatten, über das beide selbstständig verfügen können) oder von Gesetzes wegen (OR 262 Abs. 3 oder OR 399 Abs. 3).
Jeder Gläubiger ist gleichermassen berechtigt, die ganze Leistung an sich selbst zu verlangen (OR 150 Abs. 1).
Leistet der Schuldner an einen Solidargläubiger, ist er gegenüber allen von seiner Verpflichtung befreit (OR 150 Abs. 2).
11-10. Kann bei einer Solidargläubigerschaft der Schuldner wählen, an wen er leisten will?
OR 150 Abs. 3
Der Schuldner kann solange an den Solidargläubiger seiner Wahl leisten, als er von keinem rechtlich belangt worden ist.
11-11. In welchen zwei Ausnahmefällen erlischt eine Forderung nicht, wenn ein Dritter sie erfüllt, sondern geht von Gesetzes wegen auf ihn über?
OR 110 Ziff. 1 und 2:
- Wenn ein Dritter eine fremde Schuld begleicht, die mit einer verpfändeten Sache gesichert ist, an welcher dem Dritten ein dingliches Recht zusteht (also auch ohne Willen des Schuldners).
- Wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der leistende Dritte an die Stelle des Gläubigers treten soll.
11-12. Wie wird der Vorgang genannt, wenn ein Dritter eine Forderung erfüllt und diese deshalb auf ihn übergeht?
Subrogation.