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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 26.04.2016 / 03.06.2025
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5-17. Wem gegenüber muss die Genehmigung des Vertrags erfolgen?

Sowohl gegenüber Dritten, als auch gegenüber dem vollmachtslosen Vertreter.

5-18. Wodurch unterscheidet sich die interne von der externen Vollmacht?

Die interne Vollmacht entspricht der Bevollmächtigung (OR 33 Abs. 2)

Die externe Vollmacht ist die gegenüber Dritten mitgeteilte Vollmacht (OR 33 Abs. 3)

5-19. Kann die externe Vollmacht allein die Vertretungsmacht des Stellvertreters begründen?

Nein. Nach OR 33 Abs. 3 wird aber der gutgläubige Dritte in seinem Vertrauen auf den vom Vertretenen erweckten Rechtsschein geschützt.

5-20. Kann die Vertretungswirkung mit Vertragsabschluss eintreten, obwohl der Vertreter ohne Vollmacht handelt?

Ja. Um den guten Glauben des Dritten zu schützen, lässt das Gesetz die Vertretungswirkung ausnahmsweise eintreten, obwohl der Vertreter ohne Vollmacht handelt, wenn...

  • ...der Vertretene den Rechtsschein der Vertretung erweckt hat (OR 33 Abs. 3)
  • ...der Vertretene eine ausdrücklich kundgegebene Vollmacht, gegenüber dem Dritten nicht ausdrücklich widerrufen hat (OR 34 Abs. 3)

5-21. Wann kann eine Duldungsvollmacht, wann eine Anscheinsvollmacht vorliegen?

Duldungsvollmacht: Wenn der Vertretene weiss, dass eine Person als sein Vertreter auftritt, er aber dagegen nicht einschreitet.

Anscheinsvollmacht: wenn der Vertretene das Verhalten des "Vertreters" nicht kennt, er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern könnte.

leading case: BGE 120 II 201

5-24. Woraus können sich Ansprüche des Vertretenen gegen den vollmachtslos handelnden Vertreter ergeben?

Die Ansprüche des Vertretenen gegen den vollmachtslos handelnden Vertreter ergeben sich primär aus dem vertraglichen Grundverhältnis. Hat der "Vertreter" durch sein Verhalten den Vertrag mit dem Vertretenen verletzt, schuldet er Schadenersatz nach OR 97 ff.

Besteht zwischen ihnen kein Vertrag/Grundverhältnis, können sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.), Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) oder ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.) ergeben.

7-5. Welches sind die allgemeinen Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?

Der Bereicherungsanspruch setzt voraus

  1. Bereicherung
  2. ungerechtfertigt (ohne gültigen Rechtsgrund)

nicht: eine Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner (neue BGer-Rechtsprechung; BGE 129 III 646)

7-11. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu vertraglichen oder sachenrechtlichen Ansprüchen?

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn ein vertraglicher oder sachenrechtlicher Anspruch besteht.

Merkspruch (Reihenfolge Anspruchsprüfung): Viel Quatsch Schreibt Der Beamte:

  1. Vertragliche Ansprüche,
  2. Quasivertragliche Ansprüche,
  3. Sachenrechtliche Ansprüche,
  4. Deliktische Ansprüche,
  5. Bereicherungsrechliche Ansprüche.

7-12. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung?

Falls eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Unerlaubte Handlung (i.S.v. OR 41 ff.) entsteht, konkurieren die beiden Ansprüche (d.h. der Anspruchsgläubiger kann wählen worauf er seinen Anspruch stützen will).

7-13. Was ist der Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?

Der Anspruch richtet sich auf Naturalrestitution, d.h. die Bereicherung ist primär in Natura herauszugeben.

7-18. Gibt es Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner die Rückerstattung verweigern kann?

OR 64:

der gutgläubige Bereicherte, welcher im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, kann die Rückerstattung verweigern.

7-20. Wie ist bei der Rückerstattung ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen zu behandeln?

Auch ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen (z.B. Zinsen) ist herauszugeben.

7-21. Besteht in denjenigen Fällen, in welchen der Leistende eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?

OR 63 Abs. 1:

Bei freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld (im Bewusstsein um die Nichtschuld) kann kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden.

7-22. Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn sich der Leistende bezüglich seiner Leistungspflicht in einem Irrtum befand und in der Folge eine Nichtschuld freiwillig bezahlt hat?

OR 63 Abs. 1:

Der Leistende ist berechtigt, das Geleistete zurückzufordern, wenn er sich im Irrtum befand. Ob der Irrtum selbstverschuldet war, ist unerheblich (BGE 64 II 121).

7-26. Wann beginnt die relative Verjährungsfrist der ungerechtfertigten Bereicherung zu laufen und wie lange dauert sie?

1 Jahr ab Kenntnis des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung

7-27. Wann beginnt und wann endet die absolute Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung?

10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung

8-4. Welche Formen der Dritterfüllung gibt es?

Der Schuldner kann durch eine Hilfsperson (OR 101) oder einen Beauftragten (Substiut, vgl. OR 398 Abs. 3) seiner Leistungspflicht nachkommen.

8-9. Welcher Fall der Leistung an einen Dritten mit befreiender Wirkung ist mittels Parteivereinbarung möglich?

Die Parteien können entweder einen unechten oder einen echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren (OR 112).

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten ein selbstständiges Recht auf Geltendmachung der Erfüllung zu (OR 112 Abs. 2). Befreiend wirkt die Leistung in beiden Fällen.

8-10. Grundsätzlich wird ein Vertrag dadurch erfüllt, dass die vereinbarte Leistung erbracht wird. Welche Wahlrechte zugunsten des Schuldners sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Inhalt der Leistungen von den Parteien nur ungenügend bestimmt wurde?

Für den Fall, dass eine Parteivereinbarung fehtl, sieht das Gesetz in OR 71 und OR 72 zwei Vermutungen zugunsten eines schuldnerischen Wahlrechts vor

  1. Gattungsschuld (z.B. 6 Eier): dem Schuldner kommt das Individualisierungsrecht zu (welche Eier). Er darf keine Ware unter mittlerer Qualität anbieten (OR 71)
  2. Der Schuldner hat das Wahlrecht, welche Schuld er erfüllen will, wenn vereinbart wurde, dass er nur eine von mehreren Schulden erfüllen muss (OR 72).

8-12. Welche drei Fälle, in denen der Schuldner sich auch durch Erbringung einer anderen als der ursprünglich geschuldeten Leistung befreien kann, werden unterschieden?

Erfüllungssurrogate:

  1. Alternativermächtigung: Gesetz/Gläubiger gestattet es dem Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung zu erbringen (z.B. OR 84 Abs. 2). Solange beide Leistungen erfüllbar sind, kann der Gläubiger aber nur die ursprüngliche Leistung fordern.
  2. Leistung an Erfüllungs statt: Parteien vereinbaren, dass die erbrachte Leistung die ursprünglich geschuldete ersetzen soll.
  3. Leistung erfüllungshalber: Die vom Schuldner erbrachte Leistung ist eine andere als die geschuldete und wird lediglich an die ursprüngliche Schuld angerechnet.

8-15. Welche Erfüllungsorte werden vom Gesetz unterschieden?

  • Geldschulden: Bringschulden; Am Sitz/Wohnsitz des Gläubigers (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
  • Stückschuld: Holschuld; Am Ort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
  • Auffangregelung: allgemein am Sitz/Wohnsitz des Schuldners (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)
  • Versendungsschuld beim Kauf (OR 185 Abs. 2) 

8-18. Welches sind die Folgen der Fälligkeit einer Leistung?

Schuldner: Pflicht die Leistung zu erbringen

Gläubiger: Recht die Leistung zu fordern

pro memoria: mit der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (OR 130 Abs. 1)

8-19. In welchen Situationen gewährt das Gesetz einer Partei das Recht, ihre Leistung zurückzubehalten?

Einrede des nichterfüllten Vertrags

  • bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma)
  • die Erfüllungsbewirkung oder die Erfüllungsbereitschaft der Gegenpartei fehlt
  • oder die auszutauschenden Leistungen sind von Bestand und fällig und daher Zug um Zug geschuldet.

Besteht eine Vorleistungspflicht einer Partei, ist ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags grundsätzlich verwehrt.

Einrede der Zahlungsunfähigkeit:

  • bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma) 
  • Gegenpartei wird nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, so dass der vertragliche Gegenanspruch gefährdet ist
  • wenn keine Sicherheit geleistet wurde

8-20. Welche Regelung enthält das Gesetz für den Fall der Anrechnung einer Teilzahlung, wenn der Schuldner bei demselben Gläubiger mehrere Geldschulden hat, sowie allenfalls Kapital- wie auch Zinsschulden begleichen muss.

  1. Deckung offener Zinsschulden/weiterer Kosten & Sicherung des am wenigsten gesicherten Teils der Schuld (OR 85)
  2. Anrechnungserklärung des Schuldners (welche Schuld soll damit beglichen werden)
  3. Anrechnugnserklärung des Gläubigers (wenn der Schuldner von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat).

8-21. Was wird unter den Mitwirkungshandlungen verstanden und welches ist ihre Rechtsnatur?

Handlungen, die der Gläubiger erfüllen muss, damit der Schuldner überhaupt seine Leistung richtig erfüllen kann.

h.L.: es handelt sich um nicht einklagbare Obliegenheiten, deren Unterlassung keine Vertragsverletzung darstellt. Die Verletzung von Obliegenheiten haben in der Regel eine Schwächung der Rechtsstellung zur Folge.

8-22. Welches sind die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug?

OR 91:

  • Schuldner hat Leistung genügend angeboten; und 
  • Gläubiger hat die Mitwirkungshandlung (i.d.R. Annahme) ungerechtfertigt verweigert

8-23. Wann gilt eine Mitwirkungshandlung als ungerechtfertigt verweigert?

Ungerechtfertigt ist die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung dann, wenn es keine objektiven Gründe für das Verhalten des Gläubigers gibt, sondern die Verweigerung lediglich eine Folge persönlicher Umstände beim Gläubiger darstellt (z.B. war krank).

8-24. Welches sind die Rechtsfolgen eines Gläubigerverzugs?

Schuldner:

  • Leistungspflicht bleibt (grundsätzlich)
  • kein Schuldnerverzug während Gläubigerverzug
  • Sachleistung geschuldet
    • bewegliche Sache: Befreiung durch gerichtlich festgelegte Hinterlegung (OR 92)
    • unbewegliche Sache: Rücktrittsrecht (BGer, analog OR 95)
    • nicht hinterlegungsfähige Sache:
      • mit Börsen-/Marktpreis: Verkauf mit richterlichen Genehmigung (OR 93 Abs. 1 & 2)
      • ohne Börsen-/Marktpreis: Freihandverkauf nach Androhung (OR 93 Abs. 1 & 2)
  • keine Sachleistung geschuldet: Rücktrittsrecht (OR 95)

Gläubiger:

  • keine Einrede des nichterfüllten Vertrags
  • Gefahrübergang für den zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands

8-25. Kann der Verzug des Gläubigers auch zu einer Vertragsverletzung führen?

Falls sich aus dem Vertrag oder allenfalls den Umständen eine Pflicht des Gläubigers zur Annahme der Leistung ergibt, stellt ein Verzug des Gläubigers eine Vertragsverletzung dar (Gläubiger wird Schuldner).

9-2. Welches sind die vier wesentlichen Tatbestandsmerkmale, aus welchen sich OR 97 Abs. 1 zusammensetzt?

  • Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung)
  • Schaden
  • adäquater Kausalzusammenhang zw. Vertragsverletzung und Schaden
  • Verschulden

9-5. Welches sind die Rechtsfolgen der verschiedenen Unmöglichkeiten?

  • ursprüngliche objektive Unmöglichkeit: Nichtigkeit (OR 20 Abs. 1).
  • bei allen anderen Kombinationen behält der Vertrag seine Gültigkeit.
  • Schuldner hat Unmöglichkeit verschuldet: Schadenersatz (OR 97 ff.)
  • unverschuldete Unmöglichkeit: OR 119
    • Grundsatz: Erlöschen der Forderung
    • bei zweiseitigen Verträgen: Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenforderung geht unter
    • Ausnahme bei Gefahrübergang (z.B. wegen Gl.-Verzug): keine Haftung, Gegenforderung bleibt bestehen

9-6. Was wird unter positiver Vertragsverletzung verstanden?

Die nichtgehörige Erfüllung eines Vertrages (Schlechterfüllung/Verletzung einer Nebenpflicht), welche weder Nichterfüllung noch Verzug darstellt.

Beispiel:

A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).

A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)

9-8. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Erfüllungsstörung und die deliktischen Ansprüche (OR 41 ff.)?

die Ansprüche stehen in Konkurrenz, d.h. der Geschädigte kann alternativ den einen oder anderen Anspruch geltend machen.

vertragliche Ansprüche (z.B. wegen Erfüllungsstörung) haben verschiedene Vorteile:

  • Beweisbarkeit: Verschulden wird vermutet (OR 97 Abs. 1 statt OR 41 Abs. 1)
  • längere Verjährungsfristen: 10 Jahre (OR 127 ff. statt OR 60 Abs. 1)
  • schärfere Hilfspersonenhaftung: Haftung wie für eigenes Verhalten (OR 101 Abs. 1 statt OR 55 Abs. 1)

 

9-10. Definiere Schaden (i.S.v. OR 97).

Jede unfreiwillige Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn.

9-11. Nach welcher Theorie wird der Schaden grundsätzlich berechnet?

Differenztheorie: Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

9-17. In welchen Fällen haftet der Schuldner auch ohne eigenes Verschulden?

  • Hilfspersonenhaftung (OR 101 Abs. 1)
  • Haftung für Zufall im Schuldnerverzug (OR 103 Abs. 1)
  • Garantievertrag (Versprechen einer Leistung eines Dritten; OR 111)
  • Übernahme der Einstandspflicht für Leistungsfähigkeit des Dritten beim Forderungskauf (OR 171 Abs. 2)
  • Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung

9-18. Was ist der Unterschied zwischen dem Anspruch auf Schadenersatz bei Unmöglichkeit und dem Anspruch auf Schadenersatz bei positiver Vertragsverletzung?

Unmöglichkeit: Schadenersatzanspruch statt ursprünglicher Leistungspflicht.

positive Vertragsverletzung/Verzug: Schadenersatzanspruch plus Leistungspflicht

9-19. Für welches Mass des Verschuldens hat der Schuldner grundsätzlich einzustehen und gibt es Ausnahmen hiervon?

Grundsätzlich: für jedes Verschulden (Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit).

Die Haftung des Schuldners ist milder zu beurteilen, wenn er selbst keinen Vorteil aus dem Geschäft zieht (OR 99 Abs. 2).

9-20. Auf welche Bestimmungen verweist das Gesetz bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung?

OR 99 Abs. 3: 

Bestimmungen über Bemessung des Schadens und das Mass der Haftung bei unerlaubter Handlung (OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.).

9-23. Welche Bestimmungen werden konkret vom Verweis in OR 99 Abs. 3 erfasst?

OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.

  • OR 42: Festsetzung des Schadens
  • OR 43: Bestimmung des Ersatzes
  • OR 44: Herabsetzungsgründe
  • OR 45: Schadenersatz bei Tötung (Umfang des Schadens, Versorgerschaden)
  • OR 50: Haftung meherer
  • OR 54: Haftung urteilsunfähiger Personen