Österreichische Amateurfunkprüfung Klasse 1, 4 und 3 - Recht
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
Kartei Details
Karten | 61 |
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Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Technik |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2015 / 27.12.2024 |
Weblink |
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R 41 Nennen Sie die Bewilligungsklassen und wozu berechtigen diese?
§ 8. (1) AFG Klasse 1 CEPT Lizenz
darf alle in Anl. 2 des AFV bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung der Einschränkungen benutzen.
(2) Klasse 4 CEPT NOVICE
berechtigt nur zur Nutzung der Frequenzbereiche 160m, 80m, 15m, 10m, 144-146 MHz und 430-440 MHz. Es dürfen keine Selbstbauanlagen und keine veränderten Anlagen verwendet werden. Betrieb nur mit Leistungsklasse A zulässig.
(3) Klasse 3
berechtigt zum Betrieb der Frequenzbereiche 144-146 MHz und 430-440 MHz. Es dürfen keine Selbstbauanlagen und keine veränderten Anlagen verwendet werden. Betrieb nur mit Leistungsklasse A zulässig.
Zu Trainings- und Ausbildungszwecken unter Aufsicht eines Bewilligungsinhabers der Klasse 1 ist die Mitbenütung von Klubfunkstellen auf allen Amateurfunkbändern gestattet.
R 42 Welche Leistungsstufen kennen Sie und nennen Sie deren Merkmale.
§ 9. (1) AFV Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:
- Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung)
- Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung)
- Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung)
- Leistungssufe D maximal 1000 Watt (Spitzenleistung)
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20 % ist als Messabweichung zu tolerieren.
R 43 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Amateurfunkbewilligung für die "Leistungsstufe C" erteilt werden?
§ 9. (3) AFV Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunksstelle mit der Leistungsstufe B betrieben wurde.
R 44 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Amateurfunkbewilligung für die "Leistungsklasse D" erteilt werden?
§ 9. (4) AFV Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.
R 45 Was bedeutet der Status des Amateurfunkdienstes (Primär, Primär/Exklusiv (PEX), Sekundär, ISM)?
§ 11. (1) AFV In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese Bezeichnungen bedeuten:
- Pex = primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
- P = primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren Rechten mitverwendet)
- S = sekundärer Funkdienst
(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden sekundären Funkdiensten.
(3) Funkstellen des sekundären Funkdienstes
a) dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten
b) können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt wurden oder später zugeteilt werden könnten
c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen.
R 46 ist die Verwendung der Betriebsart "Telegraphie" an eine bestimmte Voraussetzung gebunden?
Nein, sowohl bei Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 ist die Verwendung aller Betriebsarten zulässig.
Anmerkung: Beachten Sie, dass einige Länder außerhalb der CEPT für die Erteilung einer Gastlizenz auf Frequenzen unter 30 MHz eine abgelegte Telegraphieprüfung verlangen können.
R 47 Wann wird eine schädliche Störung als solche behandelt?
(1) Eine schädliche Störung liegt vor, wenn ein Funkdienst (Amateurfunk), der im Rahmen seiner nationalen Bewilligung und in Übereinstimmung mit der VO-Funk betrieben wird, wiederholt unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage im ISM-Bändern betrieben wird.
(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.
R 48 Was gilt für einen Amateurfunkbetrieb auf Schiffen und in Flugzeugen?
§ 16. AFV An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf. Eventuell muss der Rufzeichenzusatz /am (air mobile) oder /mm (maritime mobile) verwendet werden.
R 49 Welche Aussendungen dürfen von einer Amateurfunksstelle empfangen werden?
§ 19. AFV Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgenden Aussendungen empfangen werden:
- Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,
- Rundfunksendungen
- Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
- Not- und Katastrophenfunkverkehr.
R 50 Was darf der Nachrichteninhalt einer Amateurfunkaussendung sein?
Jegliche Nachricht persönlichen oder betrieblichen, jedoch nicht kommerziellen Inhaltes in offener Sprache (unverschlüsselt).
§ 20. (1) AFV Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esparanto und Latein.
Das Rufzeichen ist am Beginn, am Ende und regelmäßig während der Aussendung zu übermitteln.
Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingte Ausmaß zu beschränken.
Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachrichten einschränken ist nicht gestattet.
R 51 Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Funkamateur der die Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgeschlossen hat, auf anderen Frequenzen als dem 2m-/70 cm-Band Funkverkehr haben darf?
§ 23. AFV Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf allen dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzen auch von Personen mitbenützt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb durch einen Inhaber der Bewilligungsklasse 1 überwacht wird.
R 52 Wer darf eine Relaisfunkstelle errichten/ betreiben/ benutzen und wie ist deren Rufzeichen auszusenden?
§ 36. Einen Amateurfunkbewilligung für eine Relaisfunkstelle wird nur dann erteilt, wenn
- der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und
- der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
Für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Amateurfunkstelle ist ein eigenes Bewilligungsverfahren einzuhalten.
§ 42. (1) AFV Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
R 53 Was haben Sie zu tun, wenn Sie Funkverkehr mit einer nicht bewilligten Amateurfunkstelle haben und mit wem dürfen Sie keinen Amateurfunkverkehr haben?
§ 13. (1) AFG Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit jenen Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
R 54 Welche besondere Aufgaben hat die ITU in Bezug auf Funkdienste und welche Ausschüsse sind dafür zuständig?
- Die Zuweisung der Frequenzen zur Verhinderung gegenseitiger Störungen
- die Verbesserung der Ausnützung der Frequenzbänder,
- die Förderung der Zusammenarbeit der Hilfsdienste zur Erhaltung menschlichen Lebens.
Das Radiocommunication Bureau (BR) at die Aufgabe, die den einzelnen Ländern zugeteilten Freuquenzen zu registrieren, für die Sicherstellung der Anerkennung der Frequenzen zu sorgen und jene Mitglieder zu beraten, denen gestörte Frequenz-Bereiche zugeteilt sind - mit dem Ziel, dort möglichst viele ungestörte Kanäle zu schaffen.
Der Radiocommunication Sector (ITU-R) ist beauftragt, über technische und betriebliche Fragen die im Besonderen den Funkverkehr betreffen, Studien durchzuführen und die Mitglieder auf Grund der Erkenntnisse zu beraten.
Der Telecomunication Sector (ITU-T) ist beauftragt, über technische Fragen sowie überBetriebs- und Gebührenfragen des Telekommunikationsdienstes Studien durchzuführen und die Mitglieder aufgrund der Erkenntnisse zu beraten. In der Gebührenfrage ist der Grundsatz aufgestellt, dass die Nachrichtenmittel einerseits so billig wie möglich sein sollen, andererseits aber doch entsprechend dotiert sein müssen.
R 55 Was bedeutet missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen?
§ 78. (1) TKG Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
- jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Sicherheit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt,
- jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
- jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
R 56 Was hat der Inhaber einer Amateurfunkstelle zu tun, wen er nicht bei dieser Stelle anwesend ist?
§ 19. AFG Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebssetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
R 57 Welche Bestimmungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle im Ausland zu beachten?
Die Bestimmungen des Gastlandes.
R 58 Unter welchen Voraussetzungen darf der Inhaber einer Bewilligungsklasse 3 im Ausland Amateurfunkbetrieb durchführen?
Zumeist gar nicht! Er muss eine Gastlizenz beantragen.
R 59 Wozu berechtigt eine Amateurfunkbewilligung der Klasse 4?
Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 4 gestattet:
- Sendebetrieb im 160m, 80m, 15m, 10m, 2m und 70cm Band
- mit Leistungsstufe A (100 Watt)
- mit kommerziellen, unmodifizierten Geräten.
Anmerkung: die jeweils aktuellen und vollständigen Bedingungen sind in der Anlage 2 der Amateurfunkverordnung zu finden.
R 60 Auf Grund welcher internationaler Regelung dürfen Funkamateure aus bestimmten Ländern auch ohne individuelle Gastzulassung vorübergehend in Österreich Amateurfunk ausüben?
Auf Grund der Empfehlung T/R 61-01 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT).
R 62 Unter welchen Voraussetzungen ist die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie zulässig?
Die Verknüpfung von Amateurfunk und Internet ist zulässig, wenn damit zwei oder mehrere Amateurfunkstellen verbunden oder damit neue Übertragungstechnologie erprobt werden. Diese Verknüpfung darf nicht für gewerblich-wirtschaftliche Zwecke verwendet werden oder nur als Internetzugang genützte werden.