Österreichische Amateurfunkprüfung Klasse 1, 4 und 3 - Recht
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
Kartei Details
Karten | 61 |
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Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Technik |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2015 / 27.12.2024 |
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R 01 Welche gesetzlichen Bestimmungen sind für den Amateurfunkdienst maßgeblich?
- Internationaler Fernmeldevertrag
- Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk)
- Telekommunikationsgesetz
- Amateurfunkgesetz
- Amateurfunkverordnung
- Amateurfunkgebührenverordnung
- Kundmachung betreffend jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkdienst mit Österreich erheben
R 02 Was ist die ITU?
Die internationale Fernmeldeunion ist ein völkerrechtlicher Verein, der von den vertragsabschließenden Ländern und Territorien gebildet wird.
Der Zweck der ITU ist, die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst zu fördern.
R 03 Welche Zwecke verfolgt der internationale Fermeldevertrag?
- Aufrechterhaltung und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmäßigen Verwendung der Fermeldeeinrichtungen aller Art,
- die Entwicklung der technischen Fernmeldemittel auf breiter Basis,
- die Erhöhung der Leistungen der Fernmeldedienste,
- die Durchführung von Maßnahmen der Verbilligung des internationalen Fernmeldewesens.
R 04 Welche Aufgaben hat das "Radiocommunication Bureau"?
- Die Registrierung der den einzelnen Ländern zugeteilten Frequenzen,
- für die Anerkennung der zugeteilten Frequenzen zu sorgen,
- die Mitglieder zu beraten, insbesondere in Hinblick auf gestörte Frequenzen.
R 05 Was ist die "CEPT" und welche Bedeutung hat sie?
Die Europäische Konferenz der Post- und Fermeldeverwaltungen ist eine Organisation, der 43 europäische Staaten angehören.
Die wesentlichen Ziele der CEPT bestehen darin, die Beziehungen zwischen den Mitgliedverwaltungen zu vertiefen, ihre Zusammenarbeit zu fördern und zur Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der europäischen Post- und Telekommunikation beizutragen.
Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Förderung der Harmonisierung von Vorschriften (gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen),
- die Herstellungen der erforderliche Kontakte und der erforderlichen Zusammenarbeit mit europäischen Organisationen und Vereinigungen sowie anderen Gremien, die mit Fragen der Post und Telekommunikation befasst sind,
- die Einrichtung eines Forums zur Vorbereitung gemeinsamer Standpunkte für die Kongresse und/oder Konferenzen der internationalen Organisationen und Vereinigungen für Post und Telekommunikation.
R 06 Was ist die "VO-Funk" (Radio Regulations) und was regelt sie?
Die "Vollzugsordnung für den Funkdienst" (aktuelle Bezeichnung: "Radio Regulations") ist Bestandteil des internationalen Fermeldevertrages und enthält die näheren Bestimmungen für die Praxis der Nachrichtenübermittlung.
Für den Funkamateur ist sie deshalb wichtig, weil alle im internationalen Fermeldevertrag und in der Vollzugsordnung Funk festgestellten allgemeinen Bestimmungen auch für den Amateurfunk gelten, sofern sie in nationale Gesetze umgesetzt wurden.
R 07 Definieren Sie den Begriff "Funkanlage" im Sinne des TKG.
§ 3. Z 6 TKG (Telekommunikations Gesetz)
Elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann.
R 08 Erläutern Sie den Unterschied zwischen einem "Kommunikationsdienst" und dem "Amateurfunkdienst".
§ 3. Z 9 TKG "Kommunikationsdienst" ist eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.
Z 21 "Telekommunikationsdienst" ist ein Komunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk.
§ 2. Z 1 AFG Amateurfunkdienst ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Amateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird.
R 09 Wann erlischt die Bewilligung?
§ 85. (1) TKG
- Durch Ablauf der Zeit, für die erteilt wurde (Befristung)
- Durch Verzicht des Bewilligungsinhabers
- Durch Widerruf
- Durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers
§ 9. (1) AFG Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.
R 10 Was kann passieren wenn Sie ohne oder ohne entsprechende Amateurfunkbewilligung Amateurfunk betreiben?
Damit begeht man eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.633,63 zu bestrafen ist.
R 11 Welche Funkanlagen sind bewilligungspflichtig, welche Arten der Bewilligungen gibt es?
Alle Funkanlagen sind bewilligungspflichtig! Es gibt aber auch generelle Bewilligungen (CB, PMR, GSM)
§ 74. (1) TKG Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fermeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovatio und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
§ 75. (1) TKG Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
Speziell für Funkamateure gilt folgendes:
§ 10. (2) AFG Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
- zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen, (Klasse 1 - CEPT)
- zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind,
sowie - zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monante.
R 12 Sie ändern den Standort Ihrer Funkanlage - was haben Sie zu tun?
§ 84. (1) TKG Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
- jede Standortänderung,
- jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
- jede technische Änderung der Anlage der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichem Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehr,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzung notwendig ist.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs 2. angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen.
R 13 Was versteht man unter dem "Aufsichtsrecht" der Fernmeldebehörden über Telekommunikationsanlagen?
§ 86. (1) TKG Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und der Büros für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
R 14 Ein Organ der Fernmeldebehörde will Ihre Anlage überprüfen - was haben Sie zu tun?
§ 86. (4) TKG Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck dsa Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlage und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.
R 15 Welche Geheimhaltungspflichten treffen Sie als Funkamateur?
§ 93. (4) TKG Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationseinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsachen ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
R 16 Was kann die Fernmeldebehörde machen, falls Sie einen anderen Funkdienst stören?
§ 88. (1) TKG Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83. Abs 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
R 17 Welche Gebühren müssen als Funkamateur entrichtet werden?
§ 6. AFGV Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich
a) für Leistungsstufe A € 1,45
b) für Leistungsstufe B € 2,91
c) für Leistungsstufe C € 4,36
d) für Leistungsstufe D € 6,54
§ 7. AFGV Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 22 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich € 6,54.
§ 8. AFGV Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 22 Z5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zur Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit strahlender Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich € 1,45.
R 18 Definiern Sie den Begriff "Amateurfunkdienst".
§ 2. Z 1 AFG Der Begriff "Amateurfunkdienst" bezeichnet einen technisch experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird.
R 19 Definieren Sie den Begriff "Funkamateur".
§ 2 Z 2 AFG Der Begriff "Funkamateur" bezeichnet eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst.
R 20 Definieren Sie den Begriff "Amateurfunkstelle".
§ 2. Z 3 AFG Der Begriff "Amateurfunkstelle" bezeichnet einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die in einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen.
R 21 Definieren Sie den Begriff "Stationsverantwortlicher".
§ 2. Z 4 AFG Der Begriff "Stationsverantwortlicher" bezeichnet eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist (s.a. Frage 22)
R 22 Definieren Sie den Begriff "Klubfunkstelle".
§ 2. Z 5 AFG Der Begriff "Klubfunkstelle" bezeichnet die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation.
R 23 Definieren Sie den Begriff "Bakensender".
§ 2. Z 6 AFG Der Begriff "Bakensender" bezeichnet eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet, und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitung dient.
R 24 Definieren Sie den Begriff "Relaisfunkstelle".
§ 2. Z 7 AFG Der Begriff "Relaisfunkstelle" bezeichnet eine unbemannte Amatuerfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient (Vergrößerung der Reichweite).
R 25 Darf Amateurfunk von Nichtamateuren abgehört werden?
Ja, Amateurfunk darf von jedermann abgehört werden.
§ 3. (1) AFG Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewiligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
- der Betrieb im Falle der Mitbenützung gemäß § 17 und
- die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
R 26 Voraussetzungen zur Erlangung einer Amateurfunkbewilligung?
§ 4. (1) AFG Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erstellen, die
- das 14. Lebensjahr vollendet haben und
- a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkzeugnis vorlegen.
(2) Nicht voll handlungsfähigen Personen haben die Erklärung, einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
- ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
- voll handlungsfähig ist und
- die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.
R 27 Wie und wo ist ein Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung zu stellen?
§ 5. (1) AFG Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
- Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- den Hauptwohnsitz des Antragssteller oder Stationsverantwortlichen,
- den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,
- die angestrebte Leistungsstufe,
- die angestrebte Bewilligungsklasse und
- allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
§ 3. (2) AFG Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 (Besitzer einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung) hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
R 28 Rufzeichen und Sonderrufzeichen?
§ 6. (3) AFG In der Amateurfunkbewilligung ist dem Amtragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.
§ 7. (1) AFG Auf Antrag kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.
§ 15. (1) AFG Das zugewiesen Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
R 29 Wozu berechtigt eine Amateurfunkbewilligung?
§ 10. (1) AFG Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
- einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
- einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
- zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
- zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
- Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie
- zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
R 30 Unter welchen Voraussetzungen dürfen Aussendungen durchgeführt werden?
§ 10. (3) AFG Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
- in den dem Amateurfunkdienst der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
- mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzen höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
- mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
- wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.
R 31 Wie ist der Amateurfunkverkehr abzuwickeln?
§ 13. (1) AFG Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
- Übertragungsversuche
- technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
- Bemerkungen persönlicher Natur oder bildlicher Darstellungen, die keinen kommerziellen Zweck dienen.
(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
R 32 Defnieren Sie den Begriff "Not- und Katastrophenfunkverkehr".
§ 14. (1) AFG Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalls ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.
(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4) Katastrophengebiet ist ein geografisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
R 33 Wo können Sie erfahren, unter welchen technischen Parametern (Sendeart, Leistungsstufe, Einschränkungen etc.) Sie mit Ihrer Lizenzklasse in welchem Frequenzband Amateurfunk betreiben dürfen?
In der Anlage 2 der Amateurfunkverordnung (AFV) werden die dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzberiche, der Status, die zulässige Bewilligungsklasse und Leistungsstufe sowie eventuelle Bemerkungen bzw. Einschränkungen definiert.
R 34 Was ist und wozu gibt es ein Funktagebuch?
§ 18. (1) AFG Zur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, dass ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.
(3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
(4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.
R 35 In welchem Umfang ist die Mitbenützung einer Amateurfunkstelle möglich?
§ 17. (1) AFG Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstellen gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus:
- der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
- der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle ergibt.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligun oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
R 36 Wer ist für die Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz zuständig?
§ 26. (1) AFG Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anders bestimmt ist, das örtliche in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über die Rechtsmittel (Berufung) gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenat gegeben ist.
R 37 Nennen Sie einige Verwaltungsstrafbestimmungen im Bezug auf den Amateurfunk.
§ 27. AFG
bis zu € 726,73
- Aussendung in Frequenzbereichen außerhalb der jeweiligen Bewilligungsklasse; mit nicht bewilligten Sendearten; mit zu hoher Sendeleistung; mit zu großer Bandbreite
- Keine persönliche Anwesenheit an der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung
- Verbindung von Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen ohne Ausnahmegenehmigung
- Vorsätzlicher Funkverkehr mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist
- Funkverkehr mit Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister kundgemacht wurden
bis zu € 2.180,00
- Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunk zugewiesen sind
- Gefährdung des Ansehens, der Sicherheit oder der Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes, Verstoß gegen Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit im Verkehr mit anderen Funkstellen.
- Stören oder nicht beantworten von Notrufen
- Aussendungen keines oder eines fremden Rufzeichens
bis zu « 3.633,00
- Errichten oder Betreiben einer Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung; Verwendung für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst.
R 38 Was ist eine "CEPT-Lizenz" (oder CEPT-Novizen-Lizenz)?
§ 3. (1) AFG Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(1a) Die CEPT-Novizen Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Novizen Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Novizen Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
R 39 Was darf ein ausländischer CEPT-Lizenz- oder ein CEPT-Novizen-Lizenz Inhaber in Österreich ohne eigene Bewilligung?
§ 3. (4) AFG Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Novizen Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise in Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
R 40 Was bedeutet der Begriff "Reziprozität" und nennen Sie ein Beispiel?
Reziprozität ist ein Begriff aus dem Völkerrecht und besagt, dass ein Statt die Angehörigen fremder Staaten so behandelt, wie seine eigenen Staatsbürger in diesem Staat behandelt werden.
Ausländern wird also in Österreich die Bewilligung grundsätzlich nur dann zu erteilen sein, wenn in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, auch Österreichern die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunkstellen gestattet wird.