ÖR Kap. 19
Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.
Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.
Kartei Details
Karten | 65 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.01.2016 / 21.08.2016 |
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Privatwirtschaftsverwaltung
liegt dann vor, wenn sich die Verwaltungsorgane jener Formen bedienen, die auch einem Privaten offen stehen, also der Staat dem Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates erfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung.
Hoheitsverwaltung
liegt vor, wenn der Staat dem Bürger hoheitlich in Ausübung von imperium gegenübertritt. Die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln immer hoheitlich.
Das Gegenteil ist Privatwirtschaftsverwaltung.
Rechtssatzformen der Hoheitsverwaltung
Verordnung
Bescheid
Maßnahme
Weisung
Mit schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln wird zwar kein Recht gesetzt, es steht jedoch in einem derart eingen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist.
generelle Rechtsnormen = Rechtsquellen
sind generelle Rechtsnormen, sie werden durch die Verfassung abschließend geregelt, eine Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich = Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems.
Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Generelle Rechtsnormen, die sog Rechtsquellen, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, eine Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht zulässig.
individuelle Rechtsnormen
können vom einfachen Gesetzgeber geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, dass auch diese nue geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein.
verwaltungsrechtlicher = subordinatioinsrechtlicher Vertrag
ist ein Beispiel für eine einfach-gesetzlich geschaffene hoheitliche Rechtssatzform. Der Staat tritt dem Privaten nicht gleichrangig gegenüber (wie im zivilrechtlichen = koordinationsrechtlihcen Vertrag), sondern ein einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Verordnungen sind
- die von einer Verwaltungsbehörde erlassenen
- generellen
- Rechtsnormen
- mit Außenwirksamkeit.
Sie sind also Gesetzgebung im materiellen Sinn und durchbrechen damit das Prinzip der materiellen Gewaltentrennung.
Sie werden von Verwaltungsbehörden, wie Bund, Länder, Gemeinden, anderen Selbstverwaltungsträgern erlassen. UU auch von sog "Beliehenen", allerdings müssen dies die einfachen Gesetze ausdrücklich anordnen.
Verordnungen
- haben einen generellen Adressantenkreis: Sie richten sich entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis.
- können Sachverhalte abstrakt oder konkret regeln.
- haben einen normativen Inhalt.
- sind außenwirksam, dh sie begründen Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen.
Arten von Verordnungen
Man unterscheidet die Durchführungsverordnung als Regelfall und die selbsändigen Verordnungen als Ausnahmefälle
Durchführungsverordnungen
sind Verordnungen gem Art 18 Abs 2 B-VG, die jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen kann. Sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht erlassen werden bzw bestehende Gesetze immer nur näher konkretisieren, jedoch nicht abändern, erweitern oder dergleichen. Im Stufenbau stehen die Verordnungen unter den einfachen Gesetzen. Im begrifflichen Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stehen die selbständigen Verordnungen.
selbständige Verordnung
Im Gegensatz zur Durchführungsverordnung nach Art 18 Abs 2 B-VG ergeht die selbsändige Verordnung direkt aufgrund der Verfassung. Es werden gesetzesändernde, gesetzesergänzende und gesetzesvertretende Verordnungen unterschieden. Die Erlassung selbständiger Verordnungen ist nur ausnahmsweise aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung zulässig.
gesetzesvertretende Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesvertretenden Verordnungen behält die Verfassung die Regelung bestimmter Sachbereiche dem Verordnungsgeber vor. So ist bspw die Festlegung der Zahl der Bundesräte einer Verordnung dese Bundespräsidenten vorbehalten (Art 34 Abs 3 B-VG).
gesetzesergänzende Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesergänzenden Verordnungen erlaubt die Verfassung dem Verordnungsgeber, Regelungslücken durch Verordnungen zu schließen, ohne dabei bestehenden Gesetzen oder Verordnungen zu widersprechen. Ein Beispiel für gesetzesergänzende Verordnungen sind die ortspolizeilichen Verordnungen nach Art 118 Abs 6 -B-VG.
gesetzesändernde Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesändernden Verordnungen ermächtigt die Verfassung von Verordnungsgeber dazu, bestehende Gesetze abzuändern. Die Notverordnungen des Bundespräsidenten gem Art 18 Abs 3 B-VG sind etwa gesetzesändernde Verordnungen.
Kundmachungsform von Verordnungen
Die Verfassung selbst sieht keine bestimmte Kundmachungsform vor, es ist wiederum Sache des einfachen Gesetzgebers, dies zu regeln. Die einfachen Gesetze sehen unterschiedliche Formen der Kundmachung von Verordnungen vor:
- Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister sind grundsätzlich im BGBl II kundzumachen
- Andere Rechtsvorschriften ordnen eine Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung , auf der Gemeindeamtstafel oder im Internet au.
- Bei Feheln besonderer Kundmachungsvorschriften ist ein Rückgriff auf, letztlich rechtsstaatliche, Kriterien, wie jendes der Angemessenheit oder Ortsüblichkeit, notwendig.
Fehler bei der Kundmachung einer Verordnung
Wird eine Verordnung:
- überhaupt nicht kundgemacht, erhält sie also nicht einmal ein Mindestmaß an Publizität, erlangt sie keine rechtliche Existenz, sie ist absolut nichtig.
- fehlerhaft kundgemacht, so ist sie von den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und dem VwGH nicht anzuwenden. Der VfGH hat solche Verordnungen als gesetzwidrig aufzuheben.
Aufhebung von Verordnungen
Verordnungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können - anders als Bescheide - grundsätzlich jederzeit von der Verwaltungsbehörde wieder abgeändert oder aufgehoben werden. Auch für Verordnungen gilt das Fehlerkalkül der Rechtsordnung: rechtswidrige Verordnungen gelten bis zu ihrer förmlichen Aufhebung.
Bescheide sind
- die von einer Verwaltungsbehörde
- aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erlassenen
- individuell-konkreten
- Rechtsnormen
- mit Außenwirksamkeit
Bescheide
- werden von Verwaltungsbehörden unter Einsatz von imperium erlassen.
- sind das Ergebins eines Verwaltungsverfahrens
- grenzen sich von den Verordnungen durch den Adressatenkreis ab: Bescheide sind individuell, richten sich daher an eine oder mehrere namentlich bestimmte Personen.
- regeln einen bestimmten Sachverhalt, sind daher konkrete Rechtsnormen.
- sind normativ (normative Anordnung = Spruch)
- grenzen sich von den Weisungen dadurch ab, dass sie - wie auch die Verordnung - außenwirksam sind.
- müssen nach außen hin in Erscheinung treten, damit sie überhaupt vorliegen.
- gelten frühestens ab seiner Erlassung.
- sind Hoheitsakte, haben also immer einen verbindlichen, normativen Charakter.
Arten von Bescheiden
Je nach Inhalt sind zu unterscheiden:
- Leistungsbescheide
- Gestaltungsbescheide
- Feststellungsbescheide
Leistungsbescheid
liegt vor, wenn die Behörde bescheidmäßig ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Bescheidadressaten innerhalb einer bestimmten Frist anordnet. L. können vollstreckt, also behördlich durchgesetzt werden. Neben den L. gibt es Feststellungsbescheide und Gestaltungsbescheide.
Gestaltungsbescheide
gestalten die Rechtsposition eines Rechtsunterworfenen, ohne dass sie ihm eine bestimmte Leistung auftragen. G. begründen, gestalten oder heben Rechtsverhältnisse auf.
Feststellungsbescheide
begründen kein Rechtsverhältnis, sondern stellen lediglich zweifelhafte Rechtsverhältnisse oder Tatsachen verbindlch fest. Neben F. gibt es Leistungs- und (Rechts)Gestaltungsbescheide.
materiellrechtlicher Bescheid
Trifft der Bescheid eine Entscheidung in der Sache, liegt ein materiellrechtlicher Bescheid vor.
verfahrensrechtlicher Bescheid
Wird eine verfahrensrechtliche Frage entschieden, liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor.
Verwaltungsverfahrensgesetze
Aufgrund der Bedarfskompetenz in Art 11 Abs 2 B-VG hat der Bundesgesetzgeber ua folgende vier Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen:
- Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG
wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt insb den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG
wurde aufgrund der Bedarfskompetenz des Bundes nach Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden sowie - in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - den administrativen Rechtsschutz.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG
wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und enthält
- in seinem ersten Teil Bestimmungen über das allgemeine Verwaltungsstrafrecht, insb, wann ein verhalten überhaupt strafbar ist und wie Strafen bemessen werden.
- in seinem zweiten Teil wird das Verwaltungsstrafverfahren geregelt.
- in seinem dritten Teil wird die Strafvollstreckung geregelt.
- in seinem vierten Teil werden Straftilgung und Verfahrenskosten geregelt.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG
wurde auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen und regelt die zwangsweise Vollstreckung (Exekution) von Leistungsbescheiden und anderen Vollstreckungstiteln durch Verwaltungsbehörden.
deklarative Bescheidmerkmale
Das AVG regelt den Inhalt und die Form von Bescheiden. Es wird zwischen deklarativen und konstitutiven Bescheidmerkmalen unterschieden.
Fehlt rechtswidriger Weise ein deklaratives Bescheidmerkmal, führt dies nicht zur absoluten Nichtigkeit.
zB: Der Bescheid ist nach AVG ausdrücklich als Bescheid zu bezeichnen, die Bezeichnung wirkt aber bloß deklarativ.
konstitutive Bescheidmerkmale
Das AVG regelt den Inhalt und die Form von Bescheiden. Es wird zwischen deklarativen und konstitutiven Bescheidmerkmalen unterschieden. Fehlt ein konstitutives Bescheidmerkmal, kommt ein Bescheid gar nicht erst zustande, der Rechtsakt ist absolut nichtig.
Konstitutive Bescheidmerkmale sind:
- die normative Aussage (Spruch)
- der (individuell bestimmte) Adressat
- die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde
- der Name der approbationsbefugten Person, die den Bescheid genehmigt hat,
- die Fertigung des schriftlichen Bescheides
- die förmliche Bekanntgabe des Bescheides an zumindest einen Bescheidadressaten.
Bescheid - Rechtskraft
Im Gegensatz zur Verordnung erwächst ein Bescheid in Rechtskraft, er ist nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abänderbar.
Maßnahmen sind
- die von einem Verwaltungsorgan
- unmittelbar ohne förmliches Verfahren erlassenen
- nach außen wirksamen
- individuell-konkreten
- Befehle oder die Ausübung von Zwang.
Maßnahmen
- M ist ein Synonym für "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
- liegen nur dann vor, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gesetzt oder durch ein Hilfsorgan ausgeführt werden, die einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist.
- werden in der Praxis häufig durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzt.
- beruhen unmittelbar auf dem Gesetz, ein Bescheid geht ihnen nicht voraus - das unterscheidet sie von Vollstreckungsakten.
- Als Rechtsbehelf gegen die M. steht die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Ake unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
sind die von einem Verwaltungsorgan unmittelbar ohne förmliches Verfahren erlassenen, nach außen wirksamen, individuell-konkreten Befehle oder die Ausübung von Zwang. Sie werden auch als Maßnahmen bezeichnet. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Maßnahmenbeschwerde).
Annexmaterie
Unter A. versteht man Zuständigkeiten, die nicht als eigenständiger Kompetenztatbestand veranktert, sonder vielmehr in den Kompetenztatbeständen unselbständig mitenthalten sind. A. sind insb. die Regelung des Verwaltungsverfahrens, der Enteignung bzw der Eigentumsgeschrkänkungen sowie die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen und die Regelung der Verwaltungspolizei.
Approbationsbefugnis
Darunter versteht man die durch die Behörde erteilte Ermächtigung einzelner Bediensteter ihres Amtes im Namen der Behörde ("Für ..." oder "Im Auftrag von ...") zu entscheiden. So werden etwa Bescheide meist durch approbationsbefugte Bedienstete erlassen. Diese Genehmigungsbefugnis wirkt nur intern, nach außen ist es weiterhin eine Entscheidung der Behörde.
Bedardskompetenz
Im Rahmen der B. kann der Bund einheitliche Vorschriften erlassen, wenn ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung vorhanden ist.
Nach Art 11 Abs 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber die Annexmaterien Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, allgemeine Bestimmugnen des Verwaltungsstrafrechts und die Verwaltungsvollstreckung einheitlich - auch für jene Angelegenehiten, die an sich der Landesgestzgebung obliegen - regeln, sofern er ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet.