ÖR Kap. 19

Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.

Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.


Kartei Details

Karten 65
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.01.2016 / 21.08.2016
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Bundesgesetzblatt

Das B. der Republik Österreich

- ist das Kundmachungsorgan des Bundes.

- besteht aus drei Teilen.

- wird im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes vom Bundeskanzler herausgegeben.

EU-Verwaltungs-strafvollstreckungsgesetz EU-VStVG

regelt die Vollstreckung von verwaltungsbehördlich verhängten Geldstrafen innerhalb der EU.

Fehlerkalkül der Rechtsordnung

Rechtstheoretisch sind rechttswidrige Akte absolut nichtig. Die Verfassung rechnet (kalkuliert) mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte. Daher sieht sie für bestimmte Kategorien von Rechtsnormen ein System von Rechtsschutzeinrichtungen vor, die fehlerhafte Rechtsankte aufheben können. Solche fehlerhaften Rechtsakte gelten und entfalten ihre Wirkung solange, bis sie im Rahmen dieser Rechtsschutzeinrichtungen förmlich aufgehoben werden.

Fertigung

Von der Genehmigung des Bescheides durch (grundsätzlich) Unterschrift des Genehmigenden auf dem Original ist die Fertigung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu unterscheiden. Diese kann durch Unterzeichnung des Genehmigenden auf fder schriftlichen Ausfertigung, durch Beglaubigung der Kanzlei oder mittels Amtssignatur erfolgen.

generelle Rechtsnorm

Rechtsnormen sind staatliche Verhaltensanordnungen, die sich an Menschen richten. Generelle Rechtsnormen richten sich an  einen generellen Adressatenkreis, also entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Gesetze und Verordnungen sind generelle Rechtsnormen. Im Gegensatz dazu stehen die individuellen Rechtsnormen.

genereller Adressatenkreis

Rechtsakte mit einem generellen Adressatenkreis richten sich entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Gesetze und Verordnungen richten sich idR an einen generellen Adressatenkreis.

Gesetzgebung im materiellen Sinn

Darunter versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechtsnormen durch den Staat. Dabei kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht darauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinn.

Imperium

Ein Staatsorgan hat Befehlsgewalt (imperium), wenn es von der Rechtsordnung ermnächtigt wird, einseitig verbindliche Rechtsnormen zu erlassen oder Zwangsakte zu setzen. Werden Organe von der Rechtsordnung mit imperium ausgestattet, sind diese Behörden.

individuelle Rechtsnorm

Rechtsnormen sind staatliche Verhaltensanordnungen, die sich an Menschen richten. Es gibt generelle und individuelle Rechtsnormen. Individuelle Rechtsnormen richten sich an eine bestimmte, in der Regel durch den Namen individualisierte Person.

Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten

Der BP kann gem Art 18 Abs 3 B-VG eine vorläufige, gesetzesändernde Verordnung erlassen, wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit, zu einer Zeit erforderlich ist, in der der Nationalrat nicht versammelt ist und nciht rechtzeitig zusammentreten kann. Diese Maßnahme erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung.

Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes

sind eine Untergruppe der Organe der öffentlichen Aufsicht. Es handelt sich gem § 5 SPG um die Angehörigen folgender Wachkörper:

- Bundespolizei,

- Gemeindewachkörper,

- die Angehörigen des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind sowie

- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektion und des BMI, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

Rechtskraft

bedeutet, dass ein individueller Rechtsakt (wie etwa Bescheid oder Urteil) nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abänderbar ist. Es wird zwischen materieller und formeller Rechtskraft unterschieden.

Rechtssatzformen

In der Verfassung ist festgelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht erzeugen können.

- Die Gesetzgebung erzeugt Recht insb in der Rechtssatzform "Gesetz",

- die Verwaltung in den Rechtssatzformen "Bescheid" und "Verordnung"

- und die Gerichtsbarkeit in den Formen "Urteil", "Beschluss" und "Erkenntnis".

Generelle Rechtsnormen, die sog Rechtsquellen, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, die Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems).

Individuelle Rechttsnormen können vom einfachen Gesetzgeber hingegen geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, dass auch diese neu geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein.

Rechtsverordnung

Verordnungen sind außenwirksam, dh sie begründen Rechte und Pflichten des Rechtsunterworfenen. Zur Abgrenzung von der bloß verwaltungsinternen "Verwaltungsverordnung" ("Erlass") wird die Verordnung daher häufig als Rechtsverordnung bezeichnet.

schlicht-hoheitsliches Verwaltungshandeln

Mit dem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln wird kein Recht gesetzt, jedoch steht das schlichte Handeln in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur hoheitsverwaltung zu rechnen ist. Ein Rechtsbehelf steht gegen schlicht-hoheitliches Handeln grundsätzlich nicht offen. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann allerdings auch gegen schlicht-hoheitliches Handeln die Möglichkeit einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte eröffnet werden (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG). Wird aber im Zuge schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns ein Schaden bei einem Dritten verursacht, greift die Amtshaftung.

Verfassungsgerichtshof VfGH

ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht (...).

Verwaltungsbehörde

Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde.

Verwaltungsgerichte

Für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht, für den Bund bestehen ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht (Art 129 B-VG). Diese (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte erkennen insb über Beschei-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausname des Bundesfinanzgerichts) regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. Die Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte können mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Verwaltungsgerichtshof VwGH

ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht (...).

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Neben den zivilrechtlichen Verträgen kennt die Rechtsorrdnung auch öffentlich-rechtliche Verträge. Der Gesetzgeber erlaubt in manchen Fällen Vereinbarungen der Verwaltung mit Privaten über Verwaltungssachen. Solche Vereinbarungen nennt man verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dieser ist nicht mit dem zivilrechtlichen Vertrag gleichzusetzen, da der Staat dem Privaten nicht gleichrangig gegenübertritt, sondern im Streifall oder dem Fall der Nichteinigung eine einseiteige Regelung durch Bescheid vornehemn kann. Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist daher ein Akt der Hoheitsverwaltung.

Verwaltungsstrafrecht

Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht.

Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.

Verwaltungsverfahren

ist auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet. Die wichtigsten Verwaltungsverfahrensgesetze sind

- das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG,

- das Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG

- und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG.

Verwaltungsverfahrensrecht

Die Vorgangsweise der Behörden bei der Vollziehung wird gesetzlich geregelt. Wird das Vorgehen beei der Erlassung von Bescheiden geregelt, spricht man vom Verwaltungsverfahrensrecht, das grundsätzlich eine Annexmaterie ist. Da dies allerdings zur Uneinheitlichkeit des Verfahrensrechts fürht, hat der Bundesgesetzgeber nach Art 11 Abs 2 B-VG die Bedarfskompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften. Aufgrund dieser Bedarfskompetenz wurden das AVG, das VStG und das VVG erlassen. Die Materiengesetze des Bundes und der Länder können davon abweichende Verfahrensregelungen nur mehr treffen, wenn dies zu Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

Verwaltungsverordnung

Weisungen, die sich an einen generellen Adressatenkreis richten, werden oft auch als Erlässe oder als Verwaltungsverordnungen bezeichent.

Vollstreckungsakt

Vollstreckungsakte setzen das in den Leistungsbescheiden Angeordnete um und haben daher keine selbständige Normativität. Dies unterscheidet sie von der Maßnahme.