Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht auf Bundesebene, Staatsrecht, Öffentliches Prozessrecht

Verwaltungsrecht auf Bundesebene, Staatsrecht, Öffentliches Prozessrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 12.01.2016 / 08.06.2020
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Beschaffungswesen: gesetzliche Grundlagen

Kanton Zürich:

  • Beitrittsgesetz/IVöB: Gesetz über den Betritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Beitrittsgesetz; vom 15. September 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004); LS 720.1; letzte Änderung vom 1. Dezember 2013
  • Submissionsverordnung: Submissionsverordnung (vom 23. Juli 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004); LS 720.11; Änderung vom 1. Dezember 2013

Bund:

  • Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02)
  • Bundesrecht, das nur für Vergaben von Bundesstellen anwendbar ist:
  • Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) vom 16. Dezember 1994 (SR 172.056.1)
  • Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) vom 11. Dezember 1995 (SR 172.056.11)

Internationale Übereinkommen:

(Die nachfolgenden Übereinkommen wurden von der Eidgenossenschaft ratifiziert und gelten auch für kantonale und kommunale Vergabestellen im Kanton Zürich.)

  • Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422)
  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen) vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68)

Beschaffungswesen: was erfasst das IVöB im Staatsvertragsbereich? Und was im Nichtstaatsvertragsbereich?

  • Staatsvertragsbereich
    • Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten,
    • Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf,
    • Dienstleistungsaufträge.
  • Nichtstaatsvertragsbereich
    • Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Beschaffungswesen: Dem IVöB unterstehen folgende Auftraggeber bzw. unterstehen diesem eben nicht:

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

  • Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,
  • Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen der Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben,
  • weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dem IVöB überdies:

  • andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,
  • Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.