OBV

Ordnungsbussenverfahren

Ordnungsbussenverfahren


Kartei Details

Karten 49
Lernende 16
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 02.03.2013 / 04.12.2024
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Was ist der Sinn und Zweck des OBG?

  • einfache Ahndung von den häufigsten Verstössen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Massendelikte)
  • Erhöhung der Diziplin im Strassenverkehr
  • Entlastung von Polizei und Strafverfolgungsbehörden
  • Entkriminalisierend (bei Bezahlung)
  • Das Verfahren ist gebührenfrei

In welchen Rechtsquellen findet man die rechtlichen Grundlagen des OBV?

Bundesebene:

  • OBG
  • OBV
  • StPO

Kantonale Ebene:

  • GOG

Auch auf Gemeindeebene!

(Art. 1 Abs. 1 OBG, Grundsatz)

Übertretungen der __1__ des Bundes können nach diesem Gesetz in einem __2__ Verfahren mit __3__ geahndet werden. 

Dieses Verfahren nennt man __4__ ?

  1. Strassenverkehrsvorschriften
  2. vereinfachten
  3. Ordnungsbussen
  4. Ordnungsbussenverfahren

(Art. 1 Abs. 2 OBG, Grundsatz)

Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt __1__ .  

(Art. 1 Abs. 3 OBG, Grundsatz)

__2__ und __3__ des Täters werden NICHT berücksichtigt.

 

 

  1. 300 Fr.
  2. Vorleben
  3. persönliche Verhältnisse

Momentan höchste Ordnungsbusse:

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21-25 km/h 

303. 3. Bussenliste (Seite 16)

Wann kann das OBG nicht angewendet werden?

Art. 2 OBG

  • Wenn bei Widerhandlungen Personen gefährdet / verletzt werden oder bei Sachschaden
  • Wenn die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan beobachtet wurde (ausser bei automatischen Überwachungsanlagen).
  • Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, welche nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. (Bsp. alkoholisiert Autofahren)

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 55 VRV

  1. Wann muss bei einem Unfall die Polizei sofort benachrichtigt werden?
  2. Wann muss die Polizei nicht benachrichtigt werden?
  3. Was muss der Schädiger machen, wenn die Polizei nicht gerufen werden muss?

  1. Wenn Personen äussere Verletzungen aufweisen oder wenn mit inneren Verletzungen gerechnet werden muss!
  2. Bei Schürfwunden oder Prellungen
  3. Der Schädiger muss dem Verletzten seinen Namen + Adresse angeben!

OB-Verfahren bei Jugendlichen bis 10 Jahren:

Belehrung an Ort und Stelle

OB-Verfahren bei Jugendlichen zwischen 10-14 Jahren:

  • falls Wohnsitz im Kt. ZH: Schülerrapport an den zuständigen Verkehrsinstruktor am Wohnort des Jugendlichen
  • falls Wohnsitz nicht im Kt. ZH: Rapport an die Jugendanwaltschaft des Wohnortes

OB-Verfahren bei Jugendlichen ab 15 Jahren:

Ordnungsbussenverfahren anwendbar!

Art. 3 OBG

Wer stellt die Liste der Übertretungen, welche durch Ordnungsbussen zu ahnden sind auf und wer bestimmt den Bussenbetrag?

Der Bundesrat nach Anhören der Kantone.

Art. 2a OBG Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

Erfüllt der Täter einen oder mehrere Ordnungsbussentatbestände, was wird gemacht?

Die Bussen werden zusammengezählt und es gibt eine Gesamtbusse.

Art. 2a OBG Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

Was geschieht, wenn der Täter eine oder mehrere Ordnungsbussenverfahren ablehnt oder die Summe der Bussebeträge mehr als das Doppelte der Höchstgrenze übersteigt?

Dann werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt. (Stadtrichteramt / Statthalteramt)

Art. 4 OBG zuständige Polizeiorgane

Wann sind die Polizeiorgane berechtigt Bussen zu erheben?

Nur wenn sie Dienstuniform tragen.

Kantonale Regierungen können für den ruhenden Verkehr und für ländliche Verhältnisse auf Dienstuniform verzichten.

Voraussetzungen zum Ausstellen von Ordnungsbussen:

  • Besuch des Instruktionskurses
  • Bestandene Prüfung
  • Uniform tragen (Ausnahme: Land- und Stadtstationierte der Kapo ZH)
  • Für Gemeinde. und Hilfspolizisten: Bewilligung des Kantons für die entsprechende Gemeinde
  • Für die Ahndung von kantonalrechtlichen OB-Tatbeständen besteht keine Unifomtragepflicht, amtlicher Ausweis muss mitgeführt werden!

Voraussetzungen zum Ausstellen von Ordnungsbussen

Besuch des __1__ und __2__.

 

  1. Instruktorenkurses
  2. bestandene Prüfung

Voraussetzungen zum Ausstellen von Ordnungsbussen

Tragen von __1__  , Ausnahme: __2__

  1. Uniform
  2. Land und Stadtstationierte der Kapo ZH

Voraussetzungen zum Ausstellen von Ordnungsbussen

Was braucht es für Gemeinde- und Hilfspolizisten?

Bewillgung des Kantons für die entsprechende Gemeinde.

Voraussetzungen zum Ausstellen von Ordnungsbussen

Was ist speziell an der Ahndung von kantonalrechtlichen OB-Tatbeständen?

Es besteht keine Uniformtragepflicht, es muss jedoch ein amtlicher Ausweis mitgeführt werden.

Zuständige Polizeiorgane

Kapo ZH:

ganzes Kantonsgebiet

Zuständige Polizeiorgane

Stapo ZH:

Stadtgebiet

Zuständige Polizeiorgane

Stapo Winterthur:

Stadtgebiet

Zuständige Polizeiorgane

Gemeindepolizei:

Gemeindegebiet (evtl. Polizeiverbund)

Zuständige Polizeiorgane

Hilfspolizeiorgane:

nur ruhender Verkehr auf bewilligtem Gemeindegebiet

Art. 6 OBG Bezahlung

  1. Wann kann der Täter die Busse bezahlen?
  2. Was macht man bei sofortiger Bezahlung?
  3. Was geschieht wenn der Täter nicht sofort bezahlt?

  1. Sofort oder innert 30 Tagen.
  2. Quittung wird ausgestellt, die Namen des Täters nicht nennt.
  3. Täter erhält Bedenkfristformular, Bezahlt er innert dieser Frist wird das Formular vernichtet, falls nicht, leitet die Polizei ein ordentliches Verfahren ein.

Art. 6 OBG Bezahlung

Worauf muss die Polizei hinweisen, wenn der Täter mit einer Busse nicht einverstanden ist?

Die Polizei muss darauf hinweisen, dass der Täter ein ordentliches Verfahren haben kann.

Bedenkfrist (=Zahlungsfrist)

  1. Wann beginnt die Bedenkfrist und wie lange dauert sie?
  2. Was geschieht nach Ablauf der Bedenkfrist?

  1. Beginnt 1 Tag nach Aushändigung und dauert 30 Tage.
  2. Es gibt eine Verzeigung.

Bedenkfrist (=Zahlungsfrist)

  1. Muss der Täter begründen warum er  von der Bedenkfrist Gebrauch macht?
  2. Muss die Polizei den Täter auf die Bedenkfrist aufmerksam machen?

  1. Nein, er muss es nicht begründen!
  2. Nein, die Polizei muss den Täter nicht auf die Bedenkfrist aufmerksam machen.

Bedenkfrist (=Zahlungsfrist)

Wer kann von der Bedenkfrist Gebrauch machen?

Nur Täter, welche einen festen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Direkter Kontakt mit Täter

Wann werden die einfachen Personalien des Täters aufgenommen?

Wenn der Täter...

  • vom Recht der 30-tägigen Bedenkfrist Gebrauch machen will.
  • beim Anhalten nicht im Stande ist, die Busse sofort zu bezahlen.
  •  von Anfang an ein ordentliches Verfahren verlangt.

Zu was ist die Polizei verpflichtet?

Art. 10 OBG

Polizei ist dazu verpflichtet, den Täter darauf hinzuweisen, dass er das OBV ablehnen und das ordentliche Verfahren verlangen kann.

Kein direkter Kontakt mit Täter --> Bild

siehe Bild

Art. 7 OBG Kosten

Im OBV dürfen keine Kosten erhoben werden:

  • Polizei darf keine Schreib- / Mahngebühren verlangen
  • Ratenzahlung ist nicht möglich (bringt Zusatzkosten)
  • Gesamter Betrag muss innert 30 Tagen bezahlt werden

Art. 8 OBG Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse ____ unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2.

rechtskräftig

Art. 9 OBG Täter ohne Wohnsitz in der CH

Wass passiert wenn ein Täter, der keinen Wohnsitz in der CH hat, die Busse nicht sofort bezahlt?

Er muss den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

OBV gegen im Ausland wohnhafte Lenker/innen

Sofortige Bezahlung in:

  1. Schweizerfranken -->
  2. Fremdwährung -->
  3. Kein Geld dabei -->
  4. Sicherheit Pfand -->

  1. OB-Quittung
  2. Empfangsbescheinigung (Geldwechsel auf Bank und Überweisung an OB-Kassen)
  3. Kreditkarten
  4. Bsp. Uhr (Empfangsbescheinigung)

Art. 10 OBG Ablehnung, Verzeigung

  1. Ist die Polizei dazu verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das OBV ablehnen kann?
  2. Was ist, wenn der Täter das Verfahren ablehnt?

  1. Ja, sie ist dazu verpflichtet. (Recht auf ordentliches Verfahren)
  2. Dann wird das ordentliche Strafrecht und die kant. Zändigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

Was ist massgebend für die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht (ordentliches Verfahren)?

Massgebend ist der Ort der Begehung

Nenne mögliche Zuständige Ämter im Übertretungsstrafrecht (ordentliches Verfahren)

  • örtlich zuständiges Statthalteramt
  • Stadtrichteramt Zürich
  • Stadtrichteramt Winterthur
  • Grössere Gemeinden mit Bewilligung vom Kanton im ruhenden Verkehr (Dietikon, Dübendorf, Kloten, Schlieren, Uster)

Art. 11 OBG

Kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden?