OR AT Sammelsurium

Div. Einzelfragen aus dem OR AT

Div. Einzelfragen aus dem OR AT


Fichier Détails

Cartes-fiches 43
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 18.04.2016 / 12.09.2016
Lien de web
https://card2brain.ch/box/obligationenrecht_sammlung
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/obligationenrecht_sammlung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Anrechnung von Teilzahlungen auf eine Gesamtschuld (Art. 69 Abs. 1 OR)

Anrechnung auf Zinsen oder Kapitalschuld (Art. 85 OR)

  • Gläubiger muss entgegen Art. 69 Abs. 1 OR Teilzahlungen dann annehmen, wenn entweder die Annahmeverweigerung infolge des bloss kleinen Restbetrages rechtsmissbräuchlich erscheinen würde oder wenn der Schuldner auf den unbestrittenen Teil einer Forderung leisten will. 
  • Grunsätzlich darf Gläubiger durch Annahme einer Teilzahlung kein Nachteil wiederfahren, daher ist eine Teilzahlung zunächst auf die Zinsen anzurechnen (85 Abs. 1 OR). Bestreitet nun aber der Schuldner, die Zinsen zu fordern, ohne dass die Bestreitung rechtsmissbräuchlich wäre, so ist die Teilzahlung auf das Kapital anzurechnen. Insoweit geht dann 69 Abs 2 OR als Spezialbestimmung Art. 85 Abs. 1 OR vor. 

Verjährung

Handwerksarbeit i.S.v. Art. 128 Ziff. 3 OR liegt dann vor, wenn die manuelle Tätigkeit im Vordergrund steht. Soweit es sich aber bspw. lediglich um die Lieferung von Standardware* handelt die zusätzlich noch montiert wird, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von Art. 127 OR, da es sich nicht um "Handwerksarbeit" handelt.

*was sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass insb. die organisatorische, administrative Leistung oder (automatisiert) maschinelle Tätigkeit wichtiger ist

Unechte Solidarität

Gemäss BGer sind die folgenden Unterschiede bei unechter Solidarität (ggü. echter Solidarität) anwendbar:

  • Keine Subrogation nach 149 I OR sondern eigenes Regressrecht
  • Keine Unterbrechung nach 136 I OR
  • Keine Anwendung von 148 III OR sondern Ausfall ist nach Ermessen des Richters zu verteilen
  • Persönliche Herabsetzungsgründe können im Aussenverhältnis relevant sein (43 OR, aber selten)

Solidarhaftung setzt voraus, dass jeder solidarisch Haftende tatsächlich haftet. Mit anderen Worten ist vorausgesetzt, dass der geschädigte tatsächlich einen Anspruch gegen jeden solidarisch haftenden hat. Dieser Anspruch kann jedoch auch verjährt sein (dies lässt den Anspruch nicht untergehen, hindert bloss dessen Klagbarkeit). Soweit gar kein Anspruch besteht, weil dieser (unwissentlich) verwirkt wurde (bsp. keine Rüge innert der kurzen Fristen von 210 / 371 OR), haftet der betreffende nicht, folglich kann er auch nicht solidarisch haften und Regressbeklagter sein. Hätte der Gläubiger die Ansprüche gegenüber einem Schuldner wissentlich verwirken lassen, so stellte sich die Frage der analogen Anwendung von Art. 149 II OR). 

Da der Regressanspruch ein eigenes Recht darstellt, kann dieser nicht verjähren, bevor er entstanden ist. Er entsteht mit der Zahlung und verjährt innert eines Jahres ab Zahlung, soweit der mithaftende bekannt ist oder nach 10 Jahren absolut (Richterrecht). Er kann verwirken, wenn er nicht umgehend gegen die anderen im interenen Verhältnis haftenden geltend gemacht wird. 

Zu Beachten ist ferner der Rechtsmissbrauch: ein Beklagter ist gehalten, so bald als möglich dem Regressbeklagten bekannt zu geben, dass er ihn Belangen wolle. Soweit möglich mittels Streitverkündungsklage; oder aber sicher nicht bis ans Ende der zulässigen Frist warten lassen, soweit dessen eigene Verjährungsfristen im Aussenverhältnis bereits abgelaufen sind.

Hat jemand nachweislich weder den Schaden adäquat kausal mitverursacht noch zu dessen Verschlimmerung beigetragen, haftet er auch nicht solidarisch (vgl. BGE 127 III 257)