Obligationenrecht Allgemeiner Teil (ORAT)
- Entstehung von Verträgen - Nichtigkeit von Verträgen - Übervorlteilung und Willensmängel - Erfüllung und andere Beendigungsgründe - Leistungsstörungen - Abtretung und Schuldübernahme
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Cartes-fiches | 297 |
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Utilisateurs | 25 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 28.12.2015 / 18.10.2024 |
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Was ist unter dem Begriff «Hauptpflicht» zu verstehen? Nenne ein Beispiel.
Als Hauptpflichten gelten diejenigen Pflichten, die für ein bestimmtes Vertragsverhältnis charakteristisch sind.
Beispiel: Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR), Pflicht des Verkäufers zur Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums daran, Pflicht des Käufers zur Zahlung (Zahlungspflicht)
In welche Kategorien lassen sich die Nebenpflichten einteilen und was haben sie für das Rechtsgeschäft jeweil für eine Bedeutung?
1. primäre Nebenpflichten: Diese gewähren dem Gläubiger die klageweise Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs (z.B. Rechnungslegunspflicht nach Art 400 OR) nebst Schadenersatz.
2. sekundäre Nebenpflichten: Hier kann die klageweise Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs (z.B. Schutzpflichten) nicht erzwungen werden. Dem Gläubiger steht lediglich Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung zu.
Welche Voraussetzungen müssen gemäss Art. 1 Abs. 1 OR kumulaitv erfüllt sein, damit ein Vertrag Zustande kommt?
1. Rechts- und Handlungsfähigkeit (Geschäfts- bzw. Vertragsfähigkeit) der Parteien i.S.v. Art. 11 f. ZGB
2. Rechtsbindungswille der Parteien, welcher ausdrücklich oder konkludent Kund getan werden muss
3. Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen
4. Tatsächliche oder normative Übereinstimmung der abgegebenen Willenserklärungen
Was ist unter dem Begriff «Willenserklärung» zu verstehen?
Unter Willenserklärung ist die Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zu verstehen.
Nenne die verschiedenen Arten von Willensäusserungen.
1. Ausdrückliche Willensäusserung
2. Konkludente Willensäusserung
3. Unmittelbare Willensäusserung
4. Mittelbare Willensäusserung
Wann liegt eine ausdrückliche und wann eine konkludente Willenserklärung vor?
1. Ausdrückliche Willensbildung: Eine solche liegt vor, wenn der Sinngehalt der Willenserklärung aus dieser selbst hervor geht und keine weiteren Umstände zur Deutung herangezogen werden müssen. Eine ausdrückliche Willenserklärung kann in Form von Wort, Schrift und anderen eindeutigen Ausdrucksmitteln (z.B. Kopfschütteln, Nicken, Handheben usw.) abgegben werden.
2. Konkludente Willenserklärung: Kann der Wille nur unter Berücksichtigung der Umstände aus der Erklärung oder dem Verhalten der Kundgebenden abgeleitet werden kann, liegt eine konkludente Willenserklärung vor.
Welche Form von Willenserklärung liegt beim Aufstrecken auf einer öffentlichen Versteigerung vor?
Zu welcher Form der Willenserklärung wird nach heutiger Systematik die stillschweigende Willenserklärung gezählt?
Welche Formen der Übermittlung gehören zu der unmittelbaren Willenserklärung nach Art. 4 OR? (Mehrer Antworten möglich)
Welche Formen der Übermittlung werden der mittelbaren Willenserklärung nach Art. 5 OR zugerechnet?
Was ist darunter zu verstehen , wenn eine Willenserklärung als «empfangsbedürftig» gilt?
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf zu ihrer Wirsamkeit des Zugangs bei einem oder mehreren Adressten (Zugangsprinzip). Das der Empfänger den Inhalt der Willenserklärung zur Kenntnis nimmt ist nicht erforderlich und trägt somit das Risiko,dass der Vertrag u.U. nicht zustande kommt.
Was stimmt zum Austausch von Willenserklärungen? (mehrer Antworten möglich)
Was besagt das «Zugangsprinzip»?
Gemäss dem Zugansprinzip (= Empfangstheorie) wird eine empfangsbefürtige Willenserklärung wirksam, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Welche Konsequenz ergibt sich wenn eine mittelbare Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt?
Der Empfänger trägt das Empfangsrisiko, auch dann wenn er einen Dritten mit der Annahme einer Willenserklärung beauftragt. Das Bedeutet, dass die Willenserklärung auch dann wirksam wird, selbst wenn der Empfänger keine Kenntnis vom Inhalt hat. Je nach Art und Weise der Übermittlung (z.B. privat oder eingeschriebender Brief, E-mail) können sich unterschiedliche Zeitpunkte des Zugangs in den Machtbereich des Empfängers und damit die entsprechende Pflicht zur Kenntnisnahme ergeben.
Wann gilt ein nicht eingeschriebener Brief als zugegangen? (eine Andwort möglich)
Wann gilt ein eingeschiebener Brief als zugegangen?
Bei welchen Rechtsgeschäften handelt es sich um einseite, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?
Was ist unter einer Willenserklärung zu verstehen?
Unter Willenserklärung ist die private Willenskundgabe, auf die Erzielung einer Rechtsfolge (Begründung, Änderung, Beendigung eines Rechtsverhältnisses) gerichtet ist zu verstehen. Sie bildet den Kern des Rechtsgeschäfts.
Wann sind Willenserklärungen auszulegen?
Wenn der tatsächliche Wille des Erklärenden von dem was der Empfänger verstanden hat abweicht, muss die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Dabei soll deren objektivierter Sinn ermittelt werden, d.h. es wird der normative Konsens ermittelt.
Wie sind Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen?
Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Begründung des normativen Konsens).
Was gilt, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden von der abgegebenen Erklärung abweicht, der Empfänger die Erklärung jedoch anders versteht , als sie nach dem Vertrauensprinzip hätte verstehen dürfen?
Die Willenserklärung ist unbeachtlich. Handelt es sich beispielsweise um einen Antrag (z.B. zum Verkauf/Kauf), kommt aufgrund mangelhafter Willensbildung (Dissens) kein Vertrag zustande.
Was ist unter dem Begriff Übervorteilung zu verstehen?
Eine Übervorteilung liegt dann vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. Ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt
2. Die Entscheidungfreiheit des Betroffenen (Übervorteilten) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beeinträchtigt ist
3. Der Übervorteilende muss die Entscheidungsschwäche des Betroffenen bewusst ausnutzen (Ausbeutung)
In welchen Fällen liegt eine Notlage i.S.v. Art. 21 Abs. 1 OR vor?
Der Übervorteilte muss sich entweder in einer Zwangslage oder in starker Bedrängnis befinden, wobei der Abschluss des unvorteilhafen Vertrags für den Übervorteilten in Vergleich zu den durch die Notlage drohenden Nachteile als weniger schlimm emfunden werden müssen.
Ist das obligatorische Recht ein subjektives oder ein objektive Recht? Ist es ein relatives oder ein absolutes Recht?
Beim obligatorischen Recht handelt es sich um ein subjektives Recht, weshalb es nur dem einzelnen Gläubiger zusteht. Weiterhin handelt es sich beim obligatorischen Recht um ein relatives Recht, d.h. es richtet sich gegen einen bestimmten oder mehrere Gläubiger.
Was besagt das Prinzip der "Relativität der Obligation"?
Das Prinzip der "Relativität der Obligation" besagt, dass der Gläubiger die Leistung nur vom Schludner fordern kann und umgekehrt der Schludner nur dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist.
Was bedeuten die Begriffe Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft?
Das Verpflichtungsgeschäft begründet eine oder mehrere Obligationen, meist ein Vertrag (z.B. Kaufvertrag). Es ist dem Verfügungsgeschäft vorgelagert und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (Beachte: gesetzliche Formvorbehalte OR 11 Abs. 1). Beim Verfügungsgeschäft ist keine Verfügungsmacht erforderlich.
Das Verfügungsgeschäft ist auf die Übertragung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts gerichtet (z.B. Übertragung des Besitzes an den Käufer) und ist dem Verpflichtungsgeschäft nachgestellt. Zu seiner Gültigkeit bedarf die Übertragung durch den Vertragspartener der Verfügungsmacht über den zu übertragenden Vertragsgegenstand.
Was ist eine Gefälligkeit und wie ist sie vom Rechtsgeschäft abzugrenzen?
Bei einer Gefälligkeit fehlt es an der Pflicht zur Erbringung der Leistung. Das massgebende Unterscheidungskriterium zwischen dem Rechtsgeschäft und der Gefälligkeit ist daher der Rechtsbindungswille.
Nennen Sie 3 Arten einer Obligation aus Gesetz.
Gesetzliche Obligationene können z.B. entstehen aus:
a) unterlaubter Handlung (OR41 ff., Verschuldenshaftung)
b) ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.)
c) Geschäftsführung ohne Auftrag/GoA (OR 419 ff.)
d) Familienrecht (OR 182 ff.)
e) Erbrecht (ZGB 512 ff.)
f) Sachenrecht (z.B. ZGB 641 Abs. 2)
Was ist ein Nominatvertrag und was ein Innominatvertrag?
a) Nominatverträge: Sie sind die, im besonderen Teil des OR (z.B. der Kauf in den OR 184 ff.) oder in einem Spezialgesetz (z.B. der Pauschalreisevertrag im PauRG) ausdrücklich geregelten Verträge.
b) Innominatverträge: Sie sind Verträge,die im Gesetz nicht spezifisch geregelt sind. Zu ihnen werden ausnahmsweise auch die im OR geregelten, nicht substanziell geregelten Verträge, wie der Vorvertrag (OR 22) und der Kontokorrentvertrag (OR 117).
Was ist der Unterschied zwischen einem einseitigen und einem zweiseitigen Schuldvertrag?
Beim einseitigen Schuldvertrag verpflichtet sich ledigliche eine Partei dazu, eine Leistung zu erbringen (z.B. Schenkung, OR 239 ff.). Beim zweiseitigen Schuldvertrag verpflichten sich beide Parteien dazu, Leistungen zu erbringen.
Was versteht man unter einem "synallagmatischen" Vertrag und was bildet das Gegenstück dazu? Wann spielt die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertragarten ene wichtige Rolle?
Unter einem synallagmatischen Vertrag wird ein vollkommen zweiseitiger Vertrag verstanden, wobei die eine Leistung die Gegenleistung der anderen ist (Austauschverhältnis der Leistungen, z.B. Kaufvertrag, OR 184 ff.).
Das Gegenstück zum synallagmatischen Vertrag ist der unvollkommen zweiseitige Vertrag, wobei auch hier die Parteien zur Erbringung einer Leistung verpflichtet sind, diese stehen allerdings nicht in einem Austauschverhältnis zueinander (z.B. Pflicht zur Zahlung von Aufwendungsersatz beim unentgeltlichen Auftrag, OR 402 Abs. 1; Rückgabe von geliehenen Sachen).
Von Relevantz ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertagsformen bei den Rechtsfolgen einer Leistungsstörung (z.B. OR 82 f.; OR 107 ff.).
Wie kommt ein Vertrag zustande?
OR 1:
a) Rechts- und Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit)
b) Übereinstimmen der Willenserklärungen
c) Austausch der Willenerklärungen
d) Keine Ungültigkeits- oder Nichtigkeitsgründe
Wie lange bleibt der Antragsteller bei einem Antrag unter Abwesenden an seinen unbefristeten Antrag gebunden?
Der Antragsteller bleibt solange an den Antrag gebunden, als er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf. Dabei darf der Antragsteller davon ausgehen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist (OR 5 Abs. 1 und 2). Die Frist besteht dabei aus der Dauer der Übermittlung des Antrags, einer angemessenen Überlegungszeit und der Dauer der Übermittlung der Annahmeerklärung. Je nach dem welche Übermittlungsarte von den Parteien gewählt wird und um was für einen Geschäftsgegenstand es sich handelt kann die Frist länger oder kürzer sein. Es kommt vor allem darauf an, dass sie "angemessen" ist.
Wie ist eine Annahme zu beurteilen, die in einem wesentlichen Punkt vom Antrag abweicht (z.B. Annahme zu einem anderen Kaufpreis)?
Bei solch einer Willenserklärung handelt es sich nicht um eine Annahme, sondern um eine Gegenofferte. Wird sie nicht angenommen kommt der Vertrag aufgrund fehlenden Willens zum Vertragsschluss (Dissens) nicht zustande.
Kann Schweigen eine Annahme darstellen?
Schweigen stellt eine Form konkludenten (schlüssigen) Verhaltens dar und gilt grundsätzlich nicht als Annahme. Augrund von OR 6 kann sie aber ausnahmsweise zu einem Vertragsschluss führen, wenn der Vertrag aufgrund seiner "besonderen Natur" nicht zwingend ausdrücklich angenommen werden muss und dies auch nicht in angemessener Frist geschehen ist. Die "besondere Natur" des Geschäfts ist gegeben, wenn das Geschäft für den Antragsempfänger nur Vorteile bietet. Schweigen kann auch als Annahme verstanden werden, wenn dies in bestimmten Geschäftszweigen üblich ist , d.h. des "Gepflogenheiten" entspricht.
Wann liegt ein "tatsächlicher", wann ein "normativer" Konsens vor?
a) Tatsächlicher (natürlicher) Konsens: Dieser liegt vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien übereinstimmen und sich diese richtig verstanden, d.h. "tatsächlich" verstanden haben. Daran ändert auch nichts, dass sich die Parteien eines anderen Begriffes Bedienen als den um den es tatsächlich geht (OR 18, "Walfleisch-Fall").
b) Normativer Konsens: Dieser liegt vor, wenn der Empfänger der Willenserklärung diese anders verstanden hat als der Erklärende oder wenn sich sein tatsächliches Verständinis nicht ermitteln lässt. In solchen Fällen muss der objektive Sinn des Willens nach dem Vetrauensprinzip ermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Empfänger die Erklärung so verstanden hat wie er sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang nach Treu und Glauben verstehen durft und musste, liegt normativer Konsens vor und der Vertag ist gütlig zustande gekommen.
Wann liegt ein "offener", wann ein "versteckter" Dissens vor?
a) Offener Dissens: Dieser liegt vor, wenn die Parteien erkannt haben, dass ihre Willenserklärungen nicht übereinstimmen. In diesem Fall haben sich die Pareien zwar übereinstimmend verstanden aber nicht geeinigt ("agree to disagree").
b) Versteckter Dissens: Dieser liegt vor, wenn die Nichtübereistimmung einer oder beider Parteien verborgen bleibt. Ein versteckter Dissens kann zu einem Vertragsschluss führen, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensprinzip in ihrem Verständnis der generischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihre Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens).
Welche Arten von Formvorschriften kennt das Gesetz?
Das Gesetz kenn folgende 3 Arten von Formvorschrift:
a) einfach Schriftlichkeit (z.B. Abtretung, 165 Abs. 1)
b) qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Bürgschaft, OR 493 Abs. 2 Satz 2)
c) öffentliche Beurkundung (z.B. Grundstückkauf, OR 216 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. ZGB 657 Abs. 1)
Welche Vertragsbestandteile sind gemäs BGer vom Formzwang umfasst, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt?
Gemäss BGer sind einerseits die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) formbedürfig. Andererseits unterliegen auch die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte dem Formzwang, wenn sie "ihrer Natur nach ein Element des betreffenden Vertrags darstellen" (BGE 119 II 135).
A verhandelt seit längerer Zeit mit B über den Abschluss eines Vertrags. Die Vertragsverhandlungen sind für A recht kostspielig. Schliesslich erfährt A, dass B nie die Absicht hatt, den Vertrag abzuschliessen. Woraus könnte A ein Schadenersatzanspruch zustehen? Falls ein Anspruch besteht, welcher Schaden müssen dem A grundsätzlich ersetzen?
Schadenersatzanspruch aus *culpa in contrahendo":
- Parteien trifft während Vertragsverhandlungen vorvertragliche Pflicht sich nach Treu und Glauben zu verhalten (z.B. Pflicht zum ernsthaftem Verhandeln)
- Verstösst eine Partei gegen diese Pflicht noch vor Beginn der Verhandlungen und entsteht der anderen Partei dadurch ein Schaden (z.B. Flug- und Hotelkosten) muss die Fehlbare Partei das negative Interesse ersetzen: A hat Anspruch auf Ersatz seiner Unkosten aus Flug und Hotelunterkunft.
- Verstösst eine Partei erst nach Beginn der Verhandlungen gegen den Grundsatz vonTreu und Glauben, muss sie die Ausgaben seit dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ersetzen.