Obligationenrecht Allgemeiner Teil (ORAT)
- Entstehung von Verträgen - Nichtigkeit von Verträgen - Übervorlteilung und Willensmängel - Erfüllung und andere Beendigungsgründe - Leistungsstörungen - Abtretung und Schuldübernahme
- Entstehung von Verträgen - Nichtigkeit von Verträgen - Übervorlteilung und Willensmängel - Erfüllung und andere Beendigungsgründe - Leistungsstörungen - Abtretung und Schuldübernahme
Kartei Details
Karten | 297 |
---|---|
Lernende | 25 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.12.2015 / 18.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/cards/obligationenrecht_allgemeiner_teil_orat?max=40&offset=80
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/obligationenrecht_allgemeiner_teil_orat/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Was bedeuten folgende Begriffe aus dem Bereich der AGB?: a) Globalübernahme, b) Ungewöhnlichkeitsregel, c) Unklarheitsregel, d) offene Inhaltskontrolle
a) Globalübernahme = Übernahme der AGB durch Kunden, ohne dass er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat (Kein Erfordernis der Kenntnisnahme)
b) Ungewöhnlichkeitsregel: Werden bei einer Globalübernahme Klauseln der AGB übernommen, mit denen der Kunde nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste (z.B. nicht Branchenübliche Klauseln), scheiden diese aus dem Vertrag aus.
c) Unklarheitsregel: Enthalten die AGB eine Klausel, welche nicht eindeutig ausgelegt werden kann, wird diese zugunsten des Kunden interpretiert.
d) offene Inhaltskontrolle: Werden in einen Vertrag AGB einbezogen, welche Rechte und vertragliche Pflichten enthalten die in einem, in Treu und Glauben verletzender Weise und zum Nachteil des Konsumenten, erheblichen und ungerechtfetigtem Missverhältnis stehen, können diese vor Gericht auf ihren Inhalt überprüft werden (vgl. UWG 8).
Was ist unter einer "Simulation" zu verstehen und ist ein simuliertes Rechtsgeschäft wirksam? Nennen Sie ein Beispiel.
Von einer Simulation (Scheingeschäft) spricht man, wenn die Parteien gegen aussen den Abschluss eines Vertrages vortäuschen, an den sie tatsächlich nicht gebunden sein wollen. Die Simulation bezweckt i.d.R. die Täuschung eines Dritten (z.B. Steuerbehörde). Das Simulierte Rechtsgeschäft ist gemäss OR 18 Abs. 1 unwirksam, ein dissimuliertes dagegen grundsätzlich wirksam.
Beispiel: Kauf eines Grundstückes, das zu einem Niedrigeren Kaufpreis beurkundet wurde um damit die Steuerbehörden zu täuschen und weniger Grundstückgewinnsteuer abgeben zu müssen.
Was beinhaltet der Grundsatz der Vertagsfreiheit?
Die Vertragsfreiheit beinhaltet, dass eine Partei grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen möchte.
Welches sind die verschiedenen Aspekte der Vertagsfreiheit?
Die Vertragsfreiheit weist die folgdenden Aspekte auf:
a) Abschlussfreiheit
b) Partnerwahlfreiheit
c) Inhalts- und Typenfreiheit
d) Formfreiheit (in den Grenzen von OR 11 f.)
e) Aufhebungs- und Änderungsfreiheit
Welches sind die rechtlichen Schranken der Inhaltsfreiheit?
Die Inhaltsfreiheit enthält folgende Schranken nach OR 20 Abs. 1:
a) Unmöglichkeit
b) Widerrechtlichkeit
c) Sittenwidrigkeit
weitere Elemente können sein:
a) Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
b) Persönlichkeitsrechtswidrigkeit
Wann hat ein Vertrag nach h.L. einen unmöglichen Inhalt i.S.v. OR 20?
Unmöglichkeit i.S.v. OR 20 Abs. 1 liegt nach h.L. vor, wenn die Unmöglichkeit anfänglich, objektiv und dauernd ist.
Wann hat ein Vertrag einen widerrechtlichen Inhalt i.S.v. OR 20?
Wiederrechtlichkeit i.S.v. OR 20 liegt vor, wenn ein Vertrag gegen objektives Recht (Gesamtheit aller Rechtsnormen, generell-abstrakte Rechtssätze) verstösst.
Wann hat ein Vertrag einen Inhalt, welcher i.S.v. OR 20 gegen die guten Sitten verstösst?
Verträge, deren Inhalt gegen ein ethisches Minimum verstösst, sind sittenwidrig i.S.v. OR 20?
Was ist die Rechtsfolge, wenn ein Vertrag einen unmöglichen, rechts- oder sittenwidrigen Inhalt, nach traditoneller, sowie heutiger h.L. und Rechtsprechung?
Nach traditioneller Ansicht: Nach dieser sind Verträge mit unmöglichem, rechts- oder sittenwirdrigen Inhalt nichtig, welcher damit keine rechtsgeschäftliche Wirkungen erzeugt. Die Nichtigkeit entsteht ex tunc und ist absolut und nicht heilbar. Darüberhinaus ist sie von Amteswegen zu beachten. Versprochene Leistungen sind nicht zu erbringen und bereits erbrachte Leistungen sind zurück zu erstatten.
Nach heutiger Ansicht: Danach ist ein Vertrag, der gegen OR 19 f. verstösst, nicht automatisch nichtig. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt. Überdies kann sich, bei einer persönlichkeitsrechtswirdrigen Bindung nach ZGB 27 Abs. 2, nur der Träger des geschützten Rechts auf die Unwirksamkeit berufen.
Kann nach Auffassung des BGer aus einem Vorvertrag dirket auf Erfüllung des Hauptvertrags geklagt werden?
Nach Auffassung des BGer kann direkt auf Erfüllung des Hauptvertrages geklagt werden, wenn die gleichen Parteien des Vorvertrags den Hauptvetrag abschliessen sollen und der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrags enhält (BGE 118 II 33 f.; sog. Einstufentheorie).
Welche Arten von Willensmängel unterscheidet das Gesetz?
4. Teil, 1. Frage
Setzt ein Willensmangel einen Konsens voraus?
4. Teil, 2. Frage
Wo im Gesetz wird die Übervorteilung geregelt? (eine Antwort möglich)
Art. 21 OR setzt u.a. eine offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Welche Aussagen stimmen? (mehrer Antworten möglich)
Art. 21 OR setzut u.a. die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten voraus. Welche Aussagen sind zutreffend? (mehrer Antworten möglich)
Wann liegt Unerfahrenheit beim Übervorteilten vor?
Der Übervorteilte gilt als unerfahren, wenn ihm bei Vertragsschluss die Sachkenntnis fehlt, die es braucht um die Tragweite und Bedeutung des betreffenden Rechtsgeschäfts richtig einschätzen zu können.
Wann liegt ein Erklärungsirrtum und wann ein Motivirrtum- bzw. Grundlagenirrtum vor?
4. Teil, 3. Frage
Wie lauten die lateinischen Bezeichnungen für die in OR 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 aufgelisteten Tatbestände des Erklärungsirrtums?
4. Teil, 5. Frage
Fällt der Erklärungsirrtum eines Stellvertreters unter OR 27?
4. Teil, 6. Frage
Worin bestehen die qualifizierenden Merkmale eines Grundlagenirrtums (qualifizierter Motivirrtum)?
4. Teil, 7. Frage
Kann sich der Grundlagenirrtum auch auf Umstände beziehen, die ausserhalb des angefochtenen Vertrags liegen?
4. Teil, 8. Frage
Ist die Anfechtung wegen Grudlagenirrtums möglich, wenn die Fehlvorstellung einen zukünftigen Sachverhalt betrifft?
4. Teil, 9. Frage
Kann der Irrende den Vertrag anfechten, wenn er den Irrtum seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat?
4. Teil, 11. Frage
Was ist die Rechtswirkung eines wesentlichen Irrtums?
4. Teil, 12. Frage
Kann sich gemäss BGer ein Käufer, der die kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche geltend macht, nachträglich auf einen Grundlagenirrtum berufen?
4. Teil, 13. Frage
Wann stellt das Verschweigen von Tatsachen ein täuschendes Verhalten i.S.v. OR 28 dar?
4. Teil, 14. Frage
Kann die fehlende Erfüllungsbereitschaft einer Vertragspartei Gegenstand einer Täuschung bilden?
4. Teil, 15. Frage
Kann eine "gegründete Furcht nach OR 30 Abs. 1 auch vorliegen, wenn der Drohende gar nicht in der Lage ist, seine Drohung zu verwirklichen?
4. Teil, 16. Frage
Ist eine Anfrechtung wegen Furchterregung möglich, wenn die Drohung von einem Dritten ausgeht und die Gegenpartei keine Kenntnis von dieser haben konnte?
4. Teil, 17. Frage
Welche 3 Theorien bestehen zur Rechtslage bei einseitiger Unverbindlichkeit und was besagen diese Theorien?
4. Teil, 18. Frage
Was gitl für die versprochenen und bereits erbrachten Leistungen nach erfolgter Anfechtung? Welche Besonderheiten bestehen bei der Anfechtung ganz oder teilweise erfüllter Dauerschuldverhältnisse?
4. Teil, 19. Frage
Wann liegt blosse Teilunverbindlichkeit des Vertags vor?
4. Teil, 20. Frage
Wie lange nach Vertragsabschluss kann die vom Willensmangel betroffene Partei den Vertag anfechten?
4. Teil, 21. Frage
Wozu dient der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?
7. Teil, 1. Frage
Wie werden die Anspüche aus ungechtfertigter Bereicherung auch genannt und welche 2 Hauptarten von Bereicherungsansprüchen werden dabei unterschieden?
7. Teil, 2. Frage
Was hat die Leistungskondiktion zum Gegenstand?
7. Teil, 3. Frage
Worum geht es bei der Eingriffskondiktion?
7. Teil, 4. Frage
Welches sind die allgemeinen Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf welche Weise kann eine solche Bereicherung erfolgen?
7. Teil, 5.+ 6. Frage
Wann gilt eine Bereicherung als ungerechtfertigt?
7. Teil, 7. Frage
Welche Arten der Zuwendungen des Entreicherten (Leistungskondiktionen) unterscheidet das Gesetz?
7. Teil, 8. Frage