NIN 2015 Kapitel 2
Fragen zum 2. Kapitel der NIN 2015
Fragen zum 2. Kapitel der NIN 2015
Fichier Détails
Cartes-fiches | 102 |
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Utilisateurs | 56 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 18.06.2015 / 23.08.2021 |
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Definiere Elektrische Betriebsräume!
2.2.1.15
Räume, die vorwiegend elektrische Einrichtungen enthalten und nur für instruierte Personen zugänglich sind.
Definiere Feuergefährdete Räume mit brennbarem Staub!
2.2.1.19
Räume oder Zonen, in welchen leichtbrennbare Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in beträchtlichen Mengen aufbewahrt werden und in denen bei der vorgesehenen normalen Benützung mit einer Staubablagerung in gefährlichen Mengen zu rechnen ist.
Definiere Hausleitung!
2.2.1.23
Leitung zwischen den Abgangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers und der Anschlussstelle des Bezügers. Die Hausleitung speist einen oder mehrere Zählerkreise. (Fig. 2.2.1.69)
Definiere Hebe- und Förderanlagen!
2.2.1.25
Als solche gelten alle Einrichtungen, die dem Personen- und/oder Warentransport dienen.
Als Hebe- und Förderanlagen gelten Einrichtungen wie:
- Krananlagen: Laufkrane, Hängekrane, Bockkrane, Portalkrane, Halbportalkrane, Konsolkrane, Dreh- und Turmdrehkrane, Elektrozüge.
- Aufzugsanlagen: Personenaufzüge, Warenaufzüge mit oder ohne Personenbegleitung, Warenaufzüge mit Personenbegleitung auf Baustellen (auch solche mit Zahnstangen- und Spindelantrieb und mit Antriebseinrichtung an der Kabine), Bauaufzüge nur für Materialtransport (z. B. mit Plattform), Materialaufzüge zur Beschickung von Maschinen, Schrägaufzüge.
- Stetigförderer: Transportbänder, Becherwerke, Rüttler, Transportschnecken, welche als einzelne Objekte oder ganze Förderanlage eingerichtet sein können.
- Diverse: Regalumschlaggeräte (Einrichtungen zum Füllen und Entleeren von Regalen, wobei die Bedienung vom Boden aus [Regalstapelgeräte] oder von einem mitfahrenden Bedienungsstand aus [Regalbedienungsgeräte] erfolgen kann), Rolltreppen (Fahrtreppen), Personenförderbänder, Fensterreinigungsanlagen, Hängegerüste, Winden, Hebebühnen, Wagenheber (z. B. für Autoservice), Verladeplattformen (z. B. Anpassrampen), Seilbahnen, ausgenommen jene mit eidgenössischer Konzession, welche den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes für Verkehr genügen müssen.
Definiere Kurzschlusssicher!
2.2.1.32
Kurzschlusssicher sind Transformatoren, die auch dann keinen Schaden erleiden oder verursachen, wenn der Sekundärstromkreis dauernd kurzgeschlossen ist.
Definiere Nichtbrennbar und wärmeisolierend!
2.2.1.40
Baustoffe, welche nicht entflammt werden können und die Wärme schlecht leiten.
Damit ein Stoff als nichtbrennbar und wärmeisolierend eingestuft werden kann, muss er einen Brennbarkeitsgrad BKZ 6q oder BKZ 6 und folgenden Wärmedurchlasswiderstand aufweisen: (4.2.1.2 (B+E)
Definiere Niederspannungsanlagen!
2.2.1.41
Starkstromanlagen, bei welchen die Betriebsspannung grösser als 50 V AC oder 120 V DC, aber nicht grösser als 1000 V AC oder 1500 V DC ist.
Definiere Ortsveränderliche Leitungen!
2.2.1.43
Leiter und Leitungen, die bei ihrer Benützung bewegt werden können.
Definiere Trockener Raum!
2.2.1.44
Raum oder ein bestimmter Bereich innerhalb eines Raums, in dem in der Regel kein Kondenswasser auftritt oder in dem die Luft nicht mit Feuchtigkeit gesättigt ist.
Definiere Feuchter Raum!
2.2.1.44
Raum oder ein bestimmter Bereich innerhalb eines Raums, in dem die Sicherheit der elektrischen Betriebsmittel durch Feuchtigkeit, Kondenswasser oder ähnliche klimatische Einflüsse beeinträchtigt werden kann.
Definiere Nasser Raum!
2.2.1.44
Raum oder ein bestimmter Bereich innerhalb eines Raums, dessen Fussboden - mitunter auch dessen Wände und/oder Einrichtungen - aus betrieblichen, hygienischen oder anderen Gründen mit Wasser abgespritzt werden.
Definiere Räume mit nichtbrennbarem Staub!
2.2.1.45
Räume oder Zonen, in denen bei der vorgesehenen normalen Benützung mit einer wesentlichen Ablagerung von nichtbrennbarem Staub zu rechnen ist (z. B. gewisse Räume oder Zonen in Zementfabriken, Steinmühlen, Giessereien)
Definiere Schloss / Schlüssel!
2.2.1.48
Verschluss, welcher nur mit einem Schlüssel bedient werden kann. 2.2.1.68
Schlösser sind Verschlüsse, die nur mit Schlüsseln, wie z. B. normale Schlüssel mit Bart, Sicherheitsschlüssel für Zylinderschloss, geöffnet und geschlossen werden können. Hiezu gehören auch Schlösser (z. B. Zungen-, Riegel-, Stangenverschlüsse), die sich mit Dreikant- und Vierkantschlüsseln und dgl. betätigen lassen.
Definiere Schutzklasse 0!
2.2.1.49
Es ist kein Fehlerschutz vorgesehen.
Die Körper der Betriebsmittel werden weder an den Schutzleiter der festen Installation angeschlossen, noch sind sie wie bei der Schutzisolierung von aussen unzugänglich.
(Anmerkung: Beim Versagen der Basisisolierung muss der Schutz gegen gefährliche Körperströme durch die Umgebung, z. B. durch nichtleitende Räume, gewährleistet sein.)
Definiere Schutzklasse I!
2.2.1.49
Fehlerschutz wird durch den Anschluss der Körper an den Schutzleiter der festen Installation sichergestellt.
(Anmerkung: Beim Versagen der Basisisolierung wird der fehlerhafte Stromkreis automatisch abgeschaltet. Es bleibt keine gefährliche Berührungsspannung bestehen. Beim Anschluss der Betriebsmittel über bewegliche Anschlussleitungen wird vorausgesetzt, dass der Schutzleiter mitgeführt und mit dem Körper des Betriebsmittels verbunden wird.)
Definiere Schutzklasse II!
2.2.1.49
Der Fehlerschutz wird durch eine zweite (doppelte) Isolierung oder durch eine verstärkte Isolierung sichergestellt, die den Bedingungen der Schutzisolierung entsprechen. Es besteht keine Anschlussmöglichkeit für den Schutzleiter (Ausnahmen müssen in den Gerätebestimmungen ausdrücklich zugelassen werden).
(Anmerkung: Die Betriebsmittel der Schutzklasse II sind hinsichtlich ihres Schutzes bei indirektem Berühren unabhängig von den Installationsbedingungen. Man unterscheidet vollisolierte Betriebsmittel, bei denen auch die Körper in die Isolierung mit einbezogen werden, und metallgekapselte Betriebsmittel, bei denen die aktiven Teile gegenüber der Metallkapselung doppelt oder verstärkt isoliert sind).
Definiere Schwachstromanlagen!
2.2.1.51
Elektrische Anlagen, in welchen keine Ströme und Spannungen auftreten können, die für Personen und Sachen gefährlich sind. Im Sinne der vorliegenden Norm sind dies Anlagen mit Betriebsströmen bis und mit 2 A und Betriebsspannungen bis und mit 50 V AC bzw. 120 V DC.
Definiere Spartransformatoren!
2.2.1.55
Im Sinne dieser Norm sind alle Transformatoren, bei denen Primär- und Sekundärwicklung galvanisch leitend miteinander verbunden sind, Spartransformatoren.
Definiere Starkstromanlagen!
2.2.1.57
Elektrische Anlagen, in welchen Ströme und Spannungen auftreten können, die unter Umständen für Personen und Sachen gefährlich sind. Im Sinne der vorliegenden Norm sind dies Anlagen mit Betriebsströmen über 2 A oder Betriebsspannungen über 50 V AC oder 120 V DC.
Definiere Überstrom-Schutzeinrichtung!
2.2.1.61
Einrichtung, die in der Lage ist, Überströme bis zum Nennschaltvermögen, für welche die Einrichtung gebaut ist, selbsttätig zu unterbrechen.
Definiere Werkzeuge!
2.2.1.68
Hilfsmittel, die erforderlich sind, wenn Verschalungen, Abdeckungen, Gehäuse und dgl. nicht mehr mit den blossen Fingern geöffnet werden können. 2.2.1.48
Als Werkzeuge gelten Hilfsmittel, die erforderlich sind, wenn Verschalungen, Abdeckungen, Gehäuse, Türen, Deckel und dgl. nicht mehr mit den blossen Fingern geöffnet werden können. Schraubenzieher, Schraubenschlüssel (z. B. Gabelschlüssel, Sechskantsteckschlüssel, Steckschlüssel für Schrauben mit Innensechskant üInbusý), Zangen, Münzen, Messerklingen und dgl. werden als Werkzeuge betrachtet.
Dreikant- und Vierkantschlüssel werden dann als Werkzeuge betrachtet, wenn es sich um einen Schraubverschluss handelt (z. B. Gehäusedeckel einer Anschlusssicherung).