NIN 2015 Kapitel 2

Fragen zum 2. Kapitel der NIN 2015

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 18.06.2015 / 23.08.2021
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Definiere Erdungsanlage!

2.1.13.04

Gesamtheit der zum Erden eines Netzes, einer Anlage oider eines Betriebmittels verwendeten elektrischen Verbindung und Einrichtungen.

Definiere Erder!

2.1.13.05

Leitfähiges Teil, das in das Erdreich oder in ein anderes bestimmtes leitfähiges Medium, zum Beispiel Beton, das in elektrischem Kontakt zur Erde steht, eingebettet ist.

Definiere Unabhängiger Erder!

2.1.13.07

Erder, der sich in einem solchen Abstand von anderen Erdern befindet, dass sein elektrisches Potenzial nicht nennenswert von Strömen zwischen der Erde und den anderen Erdern beeinflusst wird.

Definiere Fundamenterder!

2.1.13.08

Leitfähiges Teil, das im Beton eines Gebäudefundamentes, im Allgemeinen als geschlossener Ring, eingebettet ist.

(für CH modifiziert)

Definiere Schutzerdung!

2.1.13.09

Erdung eines Punktes oder mehrerer Punkte eines Netzes, einer Anlage oder eines Betriebmittels zu Zwecken der elektrischen Sicherheit.

Definiere Funktionserdung!

2.1.13.10

Erdung eines Punktes oder mehrerer Punkte eines Netzes, einer Anlage oder eines Betriebmittels zu anderen Zwecken als die elektrische Sicherheit.

Definiere Erdungsleiter!

2.1.13.12

Leiter, der einen Strompfad oder einen Teil des Strompfades zwischen einem gegebenen Punkt eines Netzes, einer Anlage oder eines Betriebmittels und einem Erder oder einem Erdernetz herstellt.

Definiere Impedanz gegen Bezugserde!

2.1.13.16

Impedanz zwischen einem gegebenen Punkt in einem Netz, in einer Anlage oder in einem Betriebsmittel und Bezugserde bei gegebener Frequenz.

Definiere Potenzialgleichheit!

2.1.13.18

Zustand, bei dem leitfähige Teile annähernd gleiches elektrisches Potenzial haben.

Definiere Potenzialausgleich!

2.1.13.19

Herstellen elektrischer Verbindungen zwischen elektrisch leitfähigen Teilen, um Potenzialgleichheit zu erzielen.

Definiere Schutz-Potenzialausgleich!

2.1.13.20

Potenzialausgleich zum Zweck der Sicherheit.

Definiere Schutzleiter! (Bezeichnung: PE)

2.1.13.22

Leiter zum Zweck der Sicherheit, zum Beispiel zum Schutz gegen elektischen Schlag.

(Anmerkung: In einer elektrischen Anlage wird der als PE bezeichnete Schuztleiter üblicherweise auch als Schutzerdungsleiter angesehen.)

Definiere PEN-Leiter!

2.1.13.25

Leiter, der zugleich die Funktion einer Schutzerdungsleiters und eines Neutralleiters erfüllt.

Definiere Potenzialausgleichsschiene!

2.1.13.35

Schiene als Teil einer Potenzialausgleichsanlage für den elektrischen Anschluss einer Anzahl von Leitern zum Zweck des Potenzialausgleichs.

Definiere Stromkreis (einer elektrischen Anlage)!

2.1.14.01

Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, die gegen Überströme durch dieselben Schutzeinrichtungen geschützt wird.

Definiere Endstromkreis!

2.1.14.03

Stromkreis, der dafür vorgesehen ist, elektrische Verbrauchsmittel oder Steckdosen unmittelbar mit Strom zu versorgen.

Definiere Neutralpunkt!

2.1.14.05

Gemeinsamer Punkt eines in Stern geschalteten Mehrphasensystems oder geerdeter Mittelpunkt eines Einphasensystems.

(Anmerkung: Der gemeinsame Punkt eines in Stern geschalteten Mehrphasensystems wird auch als Sternpunkt bezeichnet.)

Definiere Neutralleiter!

2.1.14.07

Leiter, der mit dem Neutalpunkt elektrisch verbunden und in der Lage ist, zur Verteilung elektrischer Energie beizutragen.

Definiere Aussenleiter (Polleiter)!

2.1.14.09

Leiter, der im üblichen Betrieb unter Spannung steht und in der Lage ist zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie beizutragen, aber kein Netralleiter oder Mittelleiter ist.

Definiere Kurzschluss!

2.1.14.10

Zufällig oder absichtlich entstandener Strompfad zwischen zwei oder mehreren leitfähigen Teilen, durch den die elektrischen Potenzialdifferenzen zwischen diesen leitfähigen Teilen auf einen Wert gleich null oder nahezu null abfallen.

Definiere Erdschluss!

2.1.14.13

Unbeabsichtigtes Auftreten eines Strompfads zwischen einem aktiven Leiter und Erde.

(Anmerkung 1: Der Strompfad kann durch eine fehlerhafte Isolierung, durch Aufbauten (zum Beispiel Masten, Gerüste, Kräne, Leitern) oder durch Vegetation (zum Beispiel Bäume, Stäucher) führen und eine erhebliche Impedanz aufweisen.

Anmerkung 2: Ein Strompfad zwischen einem Leiter, der aus betrieblichen Gründen nicht geerdet werden darf, und Erde wird auch als ein Erdschluss angesehen.)

Definiere Überstrom-Schutzeinrichtung (Überstromunterbrecher)!

2.1.14.14

Einrichtung, die dazu bestimmt ist, einen Stromkreis zu unterbrechen wenn der Strom im Leiter des Stromkreises einen vorher festgelegten Wert für eine bestimmte Zeitdauer überschreitet.

Definiere Leitung (Kabel- und Leitungsanlage)!

2.1.15.01

Gesamtheit, bestehend aus einem oder mehrerer isolierten Leitern, Kabeln und Leitungen oder Stromschienen, und deren Befestigungsmittel, sowie falls notwendig deren mechansischer Schutz.

Definiere Elektrisches Betriebsmittel!

2.1.16.01

Produkt, das zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird, z. B. Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzeinrichtungen, Kabel und Leitungen, elektrische Berbrauchsmittel.

Definiere Elektrisches Verbrauchsmittel!

2.1.16.02

Elektrisches Betriebsmittel, das dazu bestimmt ist elektrische Energie in eine andere Energieform umzuwandeln, zum Beispiel in Licht, Wärme oder in mechanische Energie.

Definiere Ortsveränderliches Betriebsmittel!

2.1.16.04

Elektrisches Betriebsmittel, das während des Betriebes bewegt wird oder leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden kann, während es an den Versorgungsstromkreis angeschlossen ist.

Definiere Handgerät!

2.1.16.05

Elektrisches Betriebsmittel, das dazu bestimmt ist, während des üblichen Gebrauchs in der Hand gehalten zu werden.

Definiere Ortsfestes Betriebsmittel!

2.1.16.06

Fest angebrachtes elektrisches Betriebsmittel oder elektrisches Betriebsmittel phne Tragevorrichtung, dessen Masse so gross ist, dass es nicht leicht bewegt werden kann.

(Anmerkung: Der Wert der Masse ist in IEC-Norm für Geräte für den Hausgebrauch mit mindestens 18kg festgelegt.)

Definiere Fest angebrachtes Betriebsmittel!

2.1.16.07

Elektrisches Betriebsmittel, das auf einer Haltevorrichtung angebracht oder in einer anderen Weise fest an einer bestimmten Stelle montiert ist.

Definiere Schaltgerätekombination, elektrischer Verteiler, Verteiler!

2.1.16.08

Betriebsmittelkombination, die verschiedene Arten von Schaltgeräten und Steuergeräten enthält, an die ein oder mehrere abgehende Stromkreise angeschlossen sind, die von einem oder mehreren ankommenden Stromkreisen gespeist wird und die Anschlussstellen für Neutralleiter und Schutzleiter enthält.

Definiere Not-Ausschaltung!

2.1.17.03

Öffnen der Kontake einer Schalteinrichtung, das dazu bestimmt ist, die elektrische Energieversorgung einer elektischen Anlage oder eines Teils der elektrischen Anlage auszuschalten, um eine gefährliche Situation aufzuheben oder zu entschärfen.

Definiere Elektrofachkraft (sachverständige Person)!

2.1.18.01

Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung befähigt ist, Risiken zu erkennen und mögliche Gefährdungen durch Elektrizität zu vermeiden.

Definiere Elektrotechnisch unterwiesene Person (instruirte Person)!

2.1.18.02

Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend informiert oder beaufsichtigt ist und damit befähigt wird, Risiken zu erkennen und Gefahren durch Elektrizität zu vermeiden.

Definiere Anlagen, provisorische!

2.2.1.2

Anlagen, die nach kurzer Zeit durch eine definitive Anlage ersetzt oder endgültig abgebrochen werden, wie Bauprovisorien, Versuchseinrichtungen und dgl.

 

Definiere Anlagen, temporäre!

2.2.1.3

Anlagen, die öfters abgebrochen und wieder erstellt werden, wie Schaubuden, Karussells, Baukrane und dgl.

Definiere Anschlussleitung!

2.2.1.4

Leitung des Energielieferanten bis zu den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. (Fig. 2.2.1.69)

Definiere Anschlussüberstromunterbrecher!

2.2.1.6

Überstromunterbrecher zwischen der Anlage des Energielieferanten und der Niederspannungs-Installation.

(Fig. 2.2.1.69)

Definiere Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung!

2.2.1.10

Als Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung gelten insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können sowie Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, wenn die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt.

Definiere Bezügerleitung!

2.2.1.12

Eine mit der Energiemesseinrichtung des Bezügers versehene Leitung zwischen den Abgangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers, der Hausleitung und der Verteilanlage des Bezügers. Die Bezügerleitung speist einen Zählerkreis. (Fig. 2.2.1.69)

Definiere Brennverhalten!

2.2.1.14

Brennbarkeitsgrad 1 und 2: leicht entzündbare oder rasch abbrennende Materialien.

Brennbarkeitsgrad 3: leichtbrennbar

Baustoffe, die leicht entzündbar sind und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbstständig und rasch abbrennen.

Brennbarkeitsgrad 4: mittelbrennbar

Baustoffe, die normal entzündbar sind und ohne zusätzliche Wärmezufuhr während längerer Zeit selbstständig weiterbrennen.

Brennbarkeitsgrad 5: schwerbrennbar

Baustoffe, die schwer entzündbar sind und nur bei zusätzlicher Wärmezufuhr langsam weiterbrennen oder verkohlen. Nach dem Verschwinden der Wärmequelle müssen die Flammen nach kurzer Zeit erlöschen und das Nachglimmen muss aufhören.

Brennbarkeitsgrad 5 (200°): schwerbrennbar bei 200° C

Baustoffe, welche die Anforderungen des Brennbarkeitsgrades 5 auch bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von 200° C erfüllen.

Brennbarkeitsgrad 6q: quasi nicht brennbar

Baustoffe, die zwar einen geringen Anteil an brennbaren Komponenten aufweisen, aber nicht entzündbar sind und für die Belange der Praxis als nicht brennbar bewertet werden.

Brennbarkeitsgrad 6: nicht brennbar

Baustoffe ohne brennbaren Anteil, die nicht entzündbar sind und auch nicht verkohlen oder veraschen.