Modul E -> UVG
UVG
UVG
Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 23 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 02.05.2013 / 30.05.2025 |
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Risiko / Ziel
AN gegen die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten zu schützen.
(Kausalzusammenhang)
Versicherte Personen
Arbeitnehmerversicherung
Obligatrorisch Versichert
- in der CH beschäftigte AN
- Arbeistlose -> solgange sie Entschädigung der ALV beziehen
Freiwillig versicheren können sich:
Selbständigerwerbende sowie ihre mitarbeitenden Familienangehörige
Räumlicher Geltungsbereich
Von AG in CH ins Ausland entsante AN bleiben bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland obig. verischert, wenn:
- Vor Entsendung oblig. versichert war
- weiterhin ein Arbeitsverhältnis mit Lohnanspruch zum AG in CH besteht
Dauer: beträt in EU-Staaten 12 Mt. / Nicht EU-Staaten 2 Jahre maximal 6 Jahre.
Zeitlicher Geltungsbereich
Obligatorisch versichert ist, wer min. 8 h pro Woche beim gleiche AG angestellt ist -> BU und NBU
Ansonsten lediglich BU
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
mehr als 8 h pro Woche arbeitstätig -> BU & NBU
am 1. Tag der Arbeit (Tag, an dem der AN die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen), in jedem Fall aber im Zeitpunkt auf den er sich zur arbeit gegiebt.
Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Durch Abrede kann der versicherungsschutz auf max.180 Tage verlängert werdnen. Die Abrede muss vor Ablauf der 30tätigen Nachfrist, beim Zuständigen Versicherer ageschlossen werden.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
weniger als 8 h pro Woche -> Nur BU
Beginnt Versicherung mit Angritt der Arbeit und endet mit Beendigung der Arbeit.
Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als BU (Nur wenn weniger als 8 h pro Woche)
Freiwillige Versicherung
Wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet.
Darin werden Beginn, Dauer und Ende geregelt. Versicherung endet:
- Mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
- infolge Kündigung oder Ausschluss
Bei der freiwilligen Versicherung können Wartefristen für das Taggeld und die Höhe des versicherten Verdienstes (max. UVG- Höchstbetrag -> min. die Hälfte für Selbständigerwerbende bzw. 1/3 für Familienmitglieder) vereinbart werden.
Versicherte Risiken
- Unfälle
- Unfallähnliche Körperschädigung
- Berufskrankheit
Berufsunfälle
- Bei der Arbeit
- während Arbeitspausen, sowie vor und nach der Arbeits sofern AN gefugterweise auf Arbeitsstätte oder im Bereich dre mit seiner beruf. Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr aufhält
- Bei VN die nur BU versichert haben, gehört der Arbeitsweg auch dazu
Nichtberufsunfälle
Gelten alle Unfälle die nicht als BU gelten.
Auch Unfälle auf dem Arbeitsweg, wenn VN mehr als 8 h pro Wochen arbeitet, dass heisst wenn er über den UVG Versicherer für BU und NBU versichert ist.
Arbeitslose
Sind über die SUVA für NBU versichert. Unfällle bei Beschäftigungsprogrammen gelten als BU.
Nur versichert, solange diese ALV Leistungen beziehen.
Unfallähnliche Körperschädigung
- Knochenbrüche
- Verrenkungen von Gelenken
- Meniskusrisse
- Muskelrisse
- Muskelzerrung
- Sehnenrisse
- Bandläsion
- Trommelfellzerrungen
gelten aus ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor als Unfall. bzw. sind diesen gleichgestellt.
Sofern diese nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzurühren sind.
Berfuskrankheit
Listenkrankheiten: vorwiedend (50%)....
(-> Auf Liste Anhang 1 UVV)
Geralklausel: stark überwiegend (75%)....
(-> nicht auf der Liste im Anhang 1 UVV aufgeführt)
... auf die Berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.
Versicherungsleistungen
Sachleistungen
(umfassen rund 1/4 der Kosten)
Geldleistungen
(umfassen rund 3/4 der Kosten)
Sachleistungen
Pflegeleistungen:
- amb. Behandl.
- stat. Behandl.
- Medis
- Nach- und Badekur
- Hauspflege
Werden den LERB's direkt bezahlt (Natrualleistungsprinzip)
Kostenvergütungen
- Hilfsmittel (HVUV)
- Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder - fuktion ersetzen (z.B. Brillen, Höhrapparate, Zahnprothesen, ... nur wenn behandlungsbedürftige Körperschäd. vorliegt)
- Reise- Transport - & Rettungskosten
- Leichentransprt - & Bestattungskosten
Geldleistungen
- Taggeld
- IV-Rente
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung
- Hinterlassenenrente
Basis für die Bemessung von Geldleistungen bildet der versicherte verdienst. Als versicherter Verdienst gilt grundsätzliche (mit eingenen Abweichungen) der anch AHVG massgebende Lohn.
Höchstbetrag von CHF 126'000.-
Grundlaage für die Bemessung der Taggelder und Renten bildet der vor dem Unfall versicherte verdienst.
Für die Integritätsentschädigung und die Hilflosenentschädigung ist es der Höchstverdienst.
Taggeld
Ist der Ersatz für den entagenen Verdienst bei Unfallbedingter AUF.
80% des versichteren Versdienstes ( letze vor dem Unfall bezogene Lohn) Teil AUF entsprechend angepasst.
Ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag bis zu r Weidererlangung der vollen AF bzw. Bgeinn einer allfälligen IV-Rente.
Wird für jeden Kalendertag ausbezahlt
Versicherter Verdienst x 80% : 365
UVV Anhang 2
Invalidenrente
Ist ein VN infolge Unfall zu min. 10% invalid hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.
Bei Vollinvalidität entpricht dies 80 % des Versicherten Lohnes.
Hat er Zusätzlich noch Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt.
Integritätsentschädigung
Für alles VN mit gleichem Gesundheitsschaden gleich Hoch. Basis für die Berechnung ist der am Unfalltag geltende Höchstbetrag (z.Z. 126'000.-)
Im UVV Anhang 3 detailliert geregelt.
Hilflosenentschädigung
UVV Art. 37
schwer -> 6x Höchstbetrag
mittel -> 4x Höchstbetrag
leicht -> 2x Höchstbetrag
126'000.- : 365 Tage = 346.-
Bsp. schwer 346.- x 6 = 2'076.- pro Monat
Hinterlassenrente
Überlebende Ehegatte: 40%
Halbwaise: 15 %
Vollwaise: 20 %
geschiedener Ehegatte: 20 % (höchstens Unterhaltsbeitrag)
alles zusammen max. 70 % (bzw. 90 % bei Rentenberechtigen Ehegatten des versicherten Verdienstes)
Besteht zugleich einen Anspruch auf eine Rente der AHV, so wird die Rente der Unfallversicherung als Komplementärrente ausgerichtet.
UVG Art. 31
Übergangstaggeld/ Übergangsentschädigung
VN die hinsichtlich einer Berufskrankheit und Berufsunfällen besonders gefährdet sind, können von bestimmten Arbeiten ausgeschlossen werden.
Erleiden sie deswegen eine Wirtschaftliche Einbusse, so haben sie eine beschränkte Zeit Anspruch auf Versicherungsleistungen
-> Übergangsentschädigung/Übergangstaggeld
Leistungskürzungen
Absicht -> Suizid, Selbstverstümmelung -> besteht kein Leistungsanspruch (Unfallbegriff nicht erfüllt)
ausser : bei fehlender Urteilfähigkeit oder vorliegen einer eindeutigen Folge eines versicherten Unfalls.
(Ausser Bestattungskosten, werden immer bezahlt)
Grobfahrlässig -> NBU können gkürzt werden
(z.B. überfahren eines Rotlichts)
Verbrechen oder Vergehen
Aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse
aussergewöhnliche Gefahr:
ausländischer Militärdienst
Teilnahme an krigerischen Handlungen
Terrorakten
Schlegerei und Provokation
Teilnahme an Unruhen
Wagnisse:
Teilnahme an Boxwettkämpfen
Motorradrennen
Tauchen über 40m
Snowrafting
Verletzung der Mitwirkunspflicht
Bei Strafvollzug
Versäumnis der Unfallmedlung
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Verunfallte sind verpflichtet sich den zumutbaren Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen.
Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist eine vorübergehende oder dauernde Kürzung möglich.
Vn ist vorher schriftlich zu Mahnen und auf Sanktionen aufmerkasam zu machen.
Strafvollzug
Bei Freiheitsenzug können die Geldleistungen während dieser Zeit ganz oder teilweise eingestellt werden.
Versäumnis der Unfallmeldung
Versäumen VN oder Hinterlassene Unentschuldbar die Unfallmeldung so haben sie mit Kürzungen der Leistungen zu rechnen.
Versäumt AG Unfallmeldung, so kann er für den darus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Finanzierung
Prämien
Eigenerträge aus Kapitalanlagen
Einnahmen aus Rückgriffe gegenüber Hapfpflichtigen
Finanzierungsverfahren
Die UVG-Vers. haben für jeden Versicherungszweig eine gesonderte RG zu führen:
BU, NBU, freiw. Vers.
Pflegeleistungen & Taggelder
nach dem Ausgabeumlageverfahren
Für längerfristige Leistungen (IV- & Hinterlassenenrente, Hifllosenentschädigung)
nach dem Rentenumlageverfahren
Prämie
Die Prämien werden in Pormillen des prämienpflichtigen Verdienstes (Höchstens 126'000.-/Jahr) festgesetzt.
Sie setzen sich zusammen aus:
Nettoprämien und Zuschäge für:
Unfallverhütung
Verwaltungskosten
Teuerungszulagen
Grundlage für die Festsetzung der BU bilden die betrieblichen Verhältnisse -> in Klassen der entsprechenden Risikogruppen eingeteilt. Klassen müssen selbstragend sein.
Prämienbezug
Prämien BU -> AG
Prämien NBU -> AN (Abweichungen nur zu gunsten AN)
AG schuldet gesamter Prämienbetrag an UVG-Vers.
Prämien für Arbeitlose haben eigene Prämiensätze und gehen z.L. AN
Prämien für das Risiko bei Unfällen bei Beschäfigungsprogrammen entrichtet die Arbeitslosenversicherung.
Versicherungsträger/organisationen
- SUVA
- andere Versicherer:
- Private Versicherungseinrichtungen
- öffentliche Unfallkassen
- anderkannte KV's - Ersatzkasse
Zuständigkeit / Tätigkeitsaqbgrezung
Im UVG 66 geregelt welche Betribe und Verwaltungen obligatorisch bei der SUVA versichert sein müssen.
für diejenigen die die SUVA nicht zuständig ist, werden durch andere Versicherungsträger verichert.
Marktaufteilung
1/4 aller Betriebe in der Schweiz mit gut der hälfte aller Beschäftigten der CH (ca. 1.9 Mio) in bei der SUVA versichert.
SUVA
Schweizerische Unfallversicherungsanstallt
- Versicherung
- Prävention
- Rehabilitation
Hauptsitz in Luzern
Andere Versicherer
Haben sich beim BAG einzutragen
z.Z.:
- 22 Private UVG-Vers.
- 13 KV's
- 2 Öffentliche Unfallvers.
alle die nicht der SUVA unterstellt sind können aus diesen frei wählen (AG)
Andere Versicherer
Haben sich beim BAG einzutragen
z.Z.:
- 22 Private UVG-Vers.
- 13 KV's
- 2 Öffentliche Unfallvers.
alle die nicht der SUVA unterstellt sind können aus diesen frei wählen (AG)
Erstzkasse
Um den gesetzlichen Versicherungsschutz für jene AN sichertzustellen, welche nicht bei der SUVA versichert sind und deren AG den Abschluss eines UVG-Vers. unterlassen haben, wurde als Auffangbekcen die Ersatzkasse geschaffen. Sie wurde von den Versichereren nach UVG 68 als Stiftung errichtet. sie wird mit einem Anteil der Prämieneinnahmen dieser Versicherer gespeist.