Menschenrechte
01 GM 05 Ethik/Recht/Politik
01 GM 05 Ethik/Recht/Politik
Kartei Details
Karten | 39 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2016 / 19.09.2019 |
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Definition Menschenrechte:
Als Menschenrechte gelten diejenigen Rechte, die jedem Menschen auf Grund seines Daseins, unabhängig von Hautfarbe und Staatsangehörigkeit, politischer oder religiöser Überzeugung, sozialer Stellung, Geschlecht oder Alter zukommen.
Menschenrechtsschutz: global und regional verankert:
- Heute steht ein globales und regionales Instrumentarium zum Schutz der Menschenrechte bereit und verhilft ihnen zu weltweiter Geltung:
- Globale Ebene: 3 Grunddokumente:
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO => daraus sind der UNO-Pakt l und ll entstanden => International Bill of Human Rights.
Diese werden ergänzt durch weitere internationale Menschenrechtsübereinkommen und ihre Zusatzprotokolle.
=> zusammen bilden sie den Grundstock des internationalen Menschenrechtsschutzes
Regionale Ebene: Amerika:
- Amerikanische Konvention der Menschenrechte (Überwachung der Rechte durch die Interamerikanische Menschenrechtskommission und den Interamerikanischen Gerichtshof)
Regionale Ebene: Afrika:
Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker. Ein 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll sieht die Schaffung eines Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, der neben die Afrikanische Menschenrechtskommission treten und diese ergänzen soll.
Regionale Ebene: Europa:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1953 vom Europarat verabschiedet. Sie enthält ebenfalls einen Katalog der wichtigsten Freiheitsrechte und verpflichtet die Vertragsstaaten, diese Rechte allen Personen zu garantieren, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen. Die Ratifikation der EMRK ist für die Mitglieder des Europarates (derzeit 47) obligatorisch. Die EMRK wird ebenfalls durch eine Reihe von Zusatzprotokollen ergänzt.
Unterscheidung Menschenrechte - Grundrechte:
Menschenrechte:
Sind in internationalen Deklarationen und Abkommen festgehalten (z.B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Die Staaten sind verpflichet, die Menschenrechte in ihrem eigenen Rechtssystem (Landesrecht) umzusetzen.
Grundrechte:
Sind in der Verfassung der Staaten (z.B. Schweizerische Bundesverfassung) verankert.
Grundrechte Definition:
Grundrechte sind von der Verfassung garantierte Rechtsansprüche, welche die Menschenwürde und besonders wichtige Aspekte der Persönlichkeit schützen.
Arten von Grundrechten:
Freiheitsrechte:
Diese schützen den Einzelnen in seiner Freiheitssphäre gegenüberden Eingriffen des Staates.
Arten von Grundrechten:
Rechtsgleichheit und rechtsstaatliche Garantien
Die Rechtsgleichheit beinhaltet den Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat auf rechtsgleiche Behandlung.
Arten von Grundrechten:
Soziale Grundrechte:
Soziale Grundrechte sind in der Verfassung verankerte Ansprüche des Einzelnen auf staatliche Leistungen.
Arten von Grundrechten:
Politische Rechte:
Politische Rechte gewährleisten einen Anspruch auf Teilhabe am politischen Prozess und damit auf aktive Mitwirkung auf staatliche Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabge.
Arten von Grundrechten:
Verfahrensgarantien:
Verfahrensgarantien gewährleisten eine faire Behandlung im Justizverfahren für den Einzelnen, dienen der Wahrheitsfindung im Prozess, der Vertrauenssicherung in die gerichtlichen Verfahren und der Sicherstellung der Legitimation im Rechtsstaat.
EMRK
Die EMRK hat bei den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung inne. Jede Person, die sich in einem Beitrittsstaat befindet, kann alle in der EMRK garantierten Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGH) in Strassburg einklagen, Urteile des EUGH sind für die Mitgliedsstaaten verbindlich.
Die Durchsetzung der Grundrechte:
- Der Einzelne kann sich direkt auf die Grundrechte berufen ( mittels staatsrechtlicher Beschwerde), und Gerichte sowie Verwaltungsbehörden haben Verfassungsnormen, die Grundrechte gewärhleisten, direkt anzuwenden.
- Nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angerufen werden.
Die Durchsetzung der Grundrechte:
- Der Einzelne kann sich direkt auf die Grundrechte berufen ( mittels staatsrechtlicher Beschwerde), und Gerichte sowie Verwaltungsbehörden haben Verfassungsnormen, die Grundrechte gewärhleisten, direkt anzuwenden.
- Nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angerufen werden.
Einschränkungen von Grundrechten:
In Grundrechte darf grundsätzlich eingegriffen werden, sofern:
- Der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
- Ein gerechtfertigtes Interesse am Eingriff besteht
- Der Eingriff verhältnismässig ist:
=> Erforderlichkeit
=> geeignetes Mittel
=> Zumutbarkeit
und der Kerngehalt nicht untergraben wird.
Beispiel Grundrecht:
Recht auf Leben und auf die persönliche Freiheit:
- Artikel 10 Bundesverfassung (BV)
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten
2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit
3. Folter und jede Art grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Patientenrechte:
- Aufklärungsrecht/Informationsrecht
- Recht auf Einwilligung/Widerruf
=> Patientenverfügung, Erwachsenenschutzrecht
=> Einsichts- und Herausgaberecht, Gesetze im Gesundheitswesen
=> Recht auf Geheimhaltung, Gesetze im Gesundheitswesen
- Pflege- und Behandlungsrecht
- Recht auf Geheimhaltung
- Rechte im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
- Recht auf Privatsphäre
- Recht auf Entlassung
- Stützen sich auf das Selbstbestimmungsrecht
Patientenpflichten:
- Auskunftspflicht
- Pflicht zur klaren Verständigung mit dem Personal
- Pflicht zur Befolgung der Hausordnung
- Pflicht zur Rücksichtsnahme auf Mitpatienten und Personal
- Pflicht zur Honorarleistung
Das Selbstbestimmungsrecht:
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 2 Recht auf persönliche Freiheit.
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversertheit und auf Bewegungsfreiheit.
Selbstbestimmungsrecht:
Urteilfähiger Patient:
- Jede Behandlungsmassnahme gegen den Willen des urteilsfähigen Pat. ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Wille dem wohlverstandenen Interesse des Pat. aus der Sicht Aussenstehender zuwider zu laufen scheint.
- Urteilsfähig ist jeder, der vernunftsgemäss handeln kann.
Kriterien:
- Fähigkeit, die Information im Hinblick auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen.
- Fähigkeit, Situationen und Konsequenzen richtig einzuschätzen
- Fähigkeit, den eigenen Entscheid zu äussern.
Selbstbestimmungsrecht:
Urteilsunfähiger Pat.
- Mutmasslicher Wille des Pat.:
- Patientenverfügung
- Einwilligung durch vertretungsberechtigte Personen (vgl. Kaskade in Art. 378 ZGB)
- Falls der mutmassliche Wille nicht erurierbar (z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit) ist:
Handeln im wohlverstandenen Interesse des Pat.
- Im Konfliktfall und bei Unklarheiten entscheidet die KESB.
Merke: Auch unmündige/entmündigte Pat. können urteilsfähig sein!
Recht auf Aufklärung: Art. 39 Gesundheitsgesetz des Kantom Bern
Aufklärung:
1. Die Fachperson hat die Pat. oder den Pat. im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2. Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
a) den Gesundheitszustand der Pat. oder des Pat. und im Rahmen der Zuständigkeit der Fachperson auf die entsprechende Diagnose
b) den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- ud Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen.
c) die Behandlungsalternativen.
3. Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Pat. oder den Pat. übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstigt beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges handeln notwendig ist. Die Pat. sind in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.
Recht auf Auflärung:
Merke:
Eine Einwilligung des Pat. setzt voraus, dass vorgängig eine angemessene Aufklärung stattgefunden hat.
Elemente der Aufklärung:
- Gesundheitszustand / Diagnose
- Behandlungsalternativen
- Gegenstand, Zweck und Risiken des Eingriffts, mögliche Spätfolgen
- Gesundheitsgewinn
- Therapeutische Massnahmen
- Wirtschaftliche Fragen
- Wirkungen allenfalls notwendiger Massnahmen.
Recht auf Aufklärung Ausnahmen:
- in Notfällen
- Bei ungefährlichen Eingriffen
- Nach freiwilligem Verzicht auf die Aufklärung
- Im Rahmen des Therapeutischen Privilegs (vgl. Art. 39 Abs. 3 GesG)
- Merke: Kann eigentliches Unterbleiben der Aufklärung
Recht auf Einwilligung / Wiederruf:
Art. 40 Gesundheitsgesetz Kanton Bern
Einwilligung:
1. Eine Fachperson darf eine Massnahme nur durchführen, wenn die Pat. nach vorgängiger Aufklärung eingewiligt hat.
2. In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Pat. abzuwenden und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobalt die Umstände es erlauben.
Art. 22 Gesundheitsgesetz Kanton Wallis
Wiederruf:
- Der Pat. kann seine Einwilligung jederzeit wiederrufen.
Pflege- und Behandlungsrecht:
Art. 29 Kantonsverfassung Kanton Bern
Sozialrechte:
- Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
Art. 49 Spitalversorgungsgesetz Kanton Bern:
1. Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Art. 39 Abs. 1 Bst e KGV verpflichtet, PErsonen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln.
2. Im Kanton Bern gelgene Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.
3. Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehen insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, HErkunft und Versicherungsstatus der Pat.
Schuzbereiche der persönlichen Freiheit:
Körperliche Unversertheit:
Recht, über die Integrität des eigenen Körpers zu bestimmen. Es bedarf der Einwilligung der urteilsfähigen Person unabhängig davon, ob der Eingriff schmerzhaft, heilend oder gesundheitsgefährdend ist.
Schutzbereiche der persönlichen Freiheit:
Geistige Unversertheit:
Recht auf freie Wahrnehmung- und Entscheidfähigkeit
z.B. Grundsätzlich unzulässig, einer Person Drogen zu verabreichen, um herauszufinden, wie diese unter Drogen in bestimmten Situationen reagiert.
Schutzbereiche der persönlichen Freiheit:
Bewegungsfreiheit:
Grundsätzlich unzulässig, Personen / Personengruppen zu verbieten, einen öffentlich zugänglichen Ort zu betreten / aufzusuchen / sich an einen solchen Ort aufzuhalten.
z.B. Bahnhof (Wegweisung von Randständigen)
Private Ärzte: Gesundheitsgesetz des Kantons Bern:
- Art. 30 Nothilfepflicht:
1. Fachpersonen haben nach Massgabe ihrer beruflichen Fähigkeit auch ausserhalb einer vertraglichen Behandlungspflicht Nothilfe zu leisten.
- Art. 30a Notfalldienstpflicht:
2. Ärzte, Zahnärzte sowie Hebammen und Entbindungshelfer mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Sie sind für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes selbst besorgt und können dessen Organisation den Berufsverbänden übertragen.
Rechte im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382-287 TGB)
a) der Betreuungsvertrag ( Art. 382 ZGB)
b) Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383 ZGB)
c) Schutz der Persönlichkeit (Art. 386 ZGB)
Der Betreuungsvertrag:
- Voraussetzung:
- Es muss sich m eine urteilsfähige Person handeln, welche nicht nur vorübergehend in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtungen betreut wird
- Vertrag:
- schriftlich
- Regelung des Leistungsumfangs ( z.V. Beschäftigungstherapien, Ausflüge) und des Entgelts
- Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person (z.B. Ess- und Schlafgewohnheiten, Zimmereinrichtung, Körperpflege, Sterbebegleitung)
- Vertretungsbefugnis:
- Analog der Vertretung bei med. Massnahmen
- Merke:
- Vom Betreuungsvertrag nicht erfasst sind sämtliche medizinische Leistungen (z.B. Verabreichung von Medikamenten)
Einschränkung der Bewegungsfreiheit:
- Voraussetzungen:
- Um ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden.
- Um eine schwere Störung des Gemeinschaftslebens abzuwenden
- Pflichten:
- Aufklärungspflicht (Ausnahme: Notfallsituationen)
- Protokollierungspflicht
- Informationspflicht der zur Vertretung med. Massnahmen zuständigen Person.
- Merke:
- Besondere Beachtung ist hier dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu schenken! (z.B. Bei der Wahl der Art und Dauer des Massnahme)
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde (ESB):
- Die betroffenen Person oder eine ihr nahe stehende PErson kann gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit die ESB anrufen.
- Die ESB kann:
- die Massnahme aufheben oder ändern
- eine behördliche Massnahmen anordnen oder
- die Aufsichtsbehörde der Institution benachrichtigen
Schutz der Persönlichkeit:
- Die Wohn- und Pflegeeinrichtung muss die Persönlichkeit der urteilsfähigen Person schützen und fördert Kontakte zur Personen ausserhalb der Einrichtung.
- Kümmert sich ausserhalb der Einrichtung niemand um die betroffene Person, muss sie die ESB benachrichtigen.
- Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
Recht auf Privatsphäre:
Art. 15 Patientenrechtsverordnung Kanton Bern
1. Die Privatsphäre der Pat. ist zu wahren
2. Die Pat. haben das Recht, während der dafür festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Soweit es die Organisation der Institution zulässt, ist den Pat. auch zu gestatten, ausserhalb der festgelegten Besuchszeiten Besuche zu empfangen.
3. Auf die Wünsche der Pat. , ihrer gesetzlichen Vertreterinen und Vertreter, ihrer Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies in ärtzlicher, pflegerischer und betrieblicher Hinsicht erforderlich und möglich ist.
Recht auf Entlassung:
Art 17 Patientenrechtsverordnung Kanton Bern.
Entlassung:
1. Beim Entscheid über die Entlassung von pflegebedürftigen Pat. ist angemessen zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung nach der Entlassung gewährleistet ist.
2. Bestehen die Pat. entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen der Entlassung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verewigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.
Patientenpflichten:
Art. 16 Patientenverordnung Kanton Bern:
Pflichten:
- Die Pat. haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere:
a) den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erfoderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen,
b) Die Regeln des Hauses zu befolgen
c) auf Mitpat. sowie das Personal Rücksicht zu nehmen,
d) zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen
Weitere Pat.pflichten:
- Pflicht, sich an die Weigungen des Personals zu halten
- Versicherungspflicht
- Vorweisepflicht der Versicherungskarte
- Pflicht zur Honoraleistung