KomPlg1

Prüfungsstoff FS2016

Prüfungsstoff FS2016


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Cartes-fiches 98
Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Université
Crée / Actualisé 31.07.2016 / 06.08.2016
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VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)

Die Gemeinderechnung

VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)

Welches ist die zentrale Frage in der RP:

  • Wie hoch sind die Investitionskosten bei Anlagen und Einrichtungen

oder

  • Wie hoch sind die Folgekosten von Anlagen und Einrichtungen?

VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)

Infrastrukturkosten - Übersicht

VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)

"weitere" Kosten

VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)

Zusammenhang Dichte - Kosten, was mache ich damit in der Nutzugnplanung - Fazit

  • Eine hohe Siedlungsdichte ist (bei Betrachtung der Gemeindefinanzen) kein Garant für niedrige Folgekosten.
  • Eine kostenoptimale Siedlungsstruktur ist nicht generell herleitbar, jedoch in Teilbetrachtungen (Kurvenverlauf).
  • Gemeinden der Gemeindetypen Zentrum, Einkommensstark und Touristisch weisen über alle Ressorts betrachtet überdurchschnittliche Folgekosten auf, Periurbane und Ländliche Pendlergemeinden die niedrigsten.
  • Die Kostenreagibilität bei Ausstattungs- und Erschliessungsstruktur ist gleich.
  • Es gibt dennoch gute Gründe für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden (Klimaschutz, Landschafsbild, Landwirtschafliche Produktion etc.)
  • Durch die Internalisierung der exterenen Kosten ergäbe sich ein anderes Bild.

VL 6.1 Erschliessung

Rechtliche Grundlage: Art. 19 RPG

  1. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
  2. Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.*
  3. Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigenümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.*

VL 6.1 Erschliessung

... Art. 31 RPV (Übersicht Stand der Erschliessung)

  1. Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantonalem Recht erstellt das Gemein-wesen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung.
  2. Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
  3. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.
  4. Die Übersicht kann von jeder Person eigesehen werden.

VL 6.1 Erschliessung

Was umfasst die Planung der Erschliessung?

  • Die Erschliessungsplanung basiert auf den technischen, rechtlichen und betrieblichen Grundlagen der Erschliessung.
  • Sie umfasst die notwendigen Elemente der (generellen) Erschliessung in den Bereichen: -Verkehr, -Wasser, Abwasser (Entwässerung), -Energie (unterschiedlich nach Kanton)
  • Stichwort Erschliessungsprogramm

VL 6.1 Erschliessung

Grunderschliessung* ...

... ist die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Erschliessungsanlagen in den Bereichen:

  • Verkehr
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Energieversorgung

*In einiger Literatur auch als Basiserschliessung bezeichnet

VL 6.1 Erschliessung

Groberschliessung... (in Anlehnung an WEG Art. 4 Abs. 1; Kapitel Erschlessungsrecht!)

  • ... ist die Versorgung eines Sielungsbietes (Quartier, Stadt-, Dorfteil, grösseres Areal usw.) mit den Hauptsträgen der Erschlessungsanlagen
  • Es gibt unterschiedliche "Definitionen" was zur Groberschliessung gehört
  • Die "Definition" ist im Zusammenahng mit einem Erschliessungsreglement wichtig. Grund:...

VL 6.1 Erschliessung

Feinerschliessung.... (in Anlehnung an WEG Art.4 Abs. 2)

  • ... ist der Anschluss der einzelnen Grundstücke, beziehungsweise Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Groberschliessung.
  • Die Zuweisung der Anlagen zur Grob- oder zur Feinerschliessung ist hinsichtlich der Finanzierung der Werke wichtig.
  • Perimeterverfahren

VL 6.1 Erschliessung

Gebäudeerschliessung....

.... ist der Anschluss eines Gebäudes oder einer zusammengehörenden Gebäudegruppe mittels Hauszufahrt, Hauszugang sowie Hausanschlussleitungen an die Anlagen der Feinerschliessung, respektive ans Feinerschliessungsnetz.

VL 6.1 Erschliessung

Begriffsschema technischen Erschliessung

VL 6.1 Erschliessung

Wann ist Land erschlossen und wann nicht?

  • Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
  • Was bedeutet: - hinreichend, -erforderlich, - ohne erheblichen Aufwand

VL 6.1 Erschliessung

Begriff Hinreichende Zufahrt

Die hinreichende Zufahrt ist die genügende Zugänglichkeit für die Fahrzuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr und Krankenwagen, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Gemeind esowie Kehrichtentsorgung) sowie für die (privaten) Benützer der Bauten und Anlagen (Grundeigentümer, Erdölliferwagen, Zügelwagen usw.).

VL 6.1 Erschliessung

Begriff Erforderliche Leitungen

Die zu erstellenden erforderlichen Leitungen umfassen diejenigen Anlagen, welche die Zuführung der benötigten Energie nach dem Energiekonzept und die Versorgung it Wasser nach dem generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP), sowie die Wegführung des Abwassers nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP) gewährleisten.

VL 6.1 Erschliessung

Begriff Ohne erheblichen Aufwand

Die Feinerschliessung erschliesst die Parzelle oder die Gruppe von Parzellen nur sowiet, als dass die Anlagen der Bebäudeerschliessung (die hauszufahrt, der Hauszugang sowie die hausanschlussleitungen) ohne grossen technischen, rechtlichen oder finanziellen Aufwand an das Feinerschlessungsnetz angeschlossen werden können.

VL 6.1 Erschliessung

Test: Mit welcher Erschliessungsgüte ist Land nach Art. 19. 1 RPG erschlossen?

Art. 19 Abs. 1 RPG besagt:

Land ist erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahr besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.