HR Fachausweis AKAD 2017, Sozialversicherungen
Compendio XPW002; Teil B, Das Drei-Säulen-Konzept; Kap. 5, AHV Teil 1
Compendio XPW002; Teil B, Das Drei-Säulen-Konzept; Kap. 5, AHV Teil 1
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Cartes-fiches | 60 |
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Utilisateurs | 28 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 29.05.2016 / 04.06.2025 |
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Auf welchen gesetzlichen Grundlagen (5) beruht die AHV?
BV
AHVG (BG über AHV)
AHVV (Verordnung über AHV)
VFV (Verordnung freiwillige AHV)
HVA (Verordnung Abgabe Hilfsmittel durch Altersversicherung)
Was ist der übergeordnete Zweck der AHV?
1. AHV-Renten sollen Existenzbedarf angemessen decken
2. Niemand sollte arm werden
Wie wird der "Solitaritätsgedanke" im Bezug auf die AHV umgesetzt? Nenne mindestens 2 Beispiele.
- Beiträge werden auf gesamtem Erwerbseinkommen erhoben, es gibt keine Maximalgrenze wie z.B. beim UVG
- Renten sind nach unten resp. nach oben limitiert - Minimal- resp. Maximalrenten
- Erziehungs- und Betreuungsarbeit sind seit der 10. AHV-Revision als gesellschaftlich wertvolle, aber nicht bezahlte Arbeit anerkann und honoriert (Gewährung fiktiver Zuschläge (Gutschriften) zum Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung)
- Rentenleistungen bei Alter/Tod sollen existenzsicherndes Minimum nicht unterschreiten - Solidarität zwischen Arm und Reich
- Ergänzungsleistungen für Betagte / Verwitwete, deren Renteneinkommen für Lebensbedarf nicht ausreicht
Alle Staaten ausser der Schweiz versichern nach dem Erwerbsortprinzip. Was heisst das? Und wer ist in der Schweiz versichert?
Ausland: Versicherungsunterstellung nur im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gegeben
CH: alle natürlichen Personen sind versichert, die in der CH wohnen und/oder arbeiten (= auch nur in der CH wohnhafte Personen wie z.B. Studenten, Frühpensionierte, Invalide)
Wer ist obligatorisch in der AHV versichert?
- Personen mit Wohnsitz in der CH
- Personen mit Erwerbstätigkeit in der CH
- Schweizer im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, internationaler Organisationen (z.B. UNESCO), privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, HEKS)
Wer ist NICHT obligatorisch in der AHV versichert?
- Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
- Personen, die bereits einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen sind
- Selbstständige und AN nicht beitragspflichtiger AG (ANobAG), wenn Tätigkeit in CH pro Jahr < 3 Mte.
- Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und nicht mehr in der CH erwerbstätig sind
Welche Folgen hat AHV-technisch gesehen der Wegzug von Personen ins Ausland und somit der Wegfall einer Erwerbstätigkeit in der CH? Wie kann diesem Umstand entgegengewirkt werden?
Sind nicht mehr obligatorisch versichert, d.h. es entstehen Beitragslücken, die später zu gekürzten Leistungen führen.
3 Möglichkeiten:
1. Weiterführen der obligatorischen Versicherung
2. Beitritt zur obligatorischen Versicherung
3. Freiwillige Versicherung
Wer kann die obligatorische AHV-Versicherung weiterführen bei Wegzug ins Ausland und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Personen, die im Ausland von einem CH-AG beschäftigt werden
- nicht erwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland bis zum 30. Altersjahr
können bei der AHV/IV bleiben
Voraussetzung:
- mind. 5jährige (Kalenderjahre), ununterbrochene AHV/IV-Versicherung unmittelbar vor Aufnahme der Auslandtätigkeit
- Einreichung des Antrags zur Weiterführung innerhalb von 6 Mten. ab Aufnahme der Auslandtätigkeit / des Studiums (absolute Verwirkungsfrist)
für AN zusätzlich:
- Einreichung des GEsuchs erfolgt gemeinsam mit AG
- Teil des Lohnes muss von der CH aus bezahlt werden
Wer kann der obligatorischen AHV-Versicherung beitreten bei Wegzug ins Ausland?
- Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gem. Erwerbsortprinzip
- nicht erwerbstätige Personen, die ihren in der AHV/IV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
können der obligatorischen Versicherung beitreten.
Voraussetzungen:
- CH-Wohnsitz; nicht obligatorisch versichert (da bereits ausländ. SozVers -> Doppelbelastung)
- keine Erwerbstätigkeit im Ausland; erwerbstätiger Ehegatte ist in AHV/IV versichert
Bei Beiden ist eine Anmeldung jederzeit möglich (= keine Verwirkungsfrist)
Wer kann sich frewillig in der AHV versichern und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
CH-, EU- und EFTA-Bürger, die AUSSERHALB der EU/EFTA leben, können sich freiwillig versichern.
Voraussetzungen:
- Bürgerrecht der CH, EU oder EFTA
- Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA
- mind. 5jährige (Kalenderjahre), ununterbrochene AHV/IV-Versicherung unmittelbar vor Aufnahme der Auslandtätigkeit
- Einreichung des Antrags zur Weiterführung innerhalb von 12 Mten. ab Aufnahme der Auslandtätigkeit / des Studiums (absolute Verwirkungsfrist)
Welche 6 Personengruppen werden bezüglich ihrer AHV-Beitragspflicht unterschieden?
- AN
- ANobAG
- Selbstständigerwerbende
- Nichterwerbstätige
- Erwerbstätige im ordentlichen Rentenalter
- Beitragsbefreite Personen
Wie sieht die AHV-Beitragspflicht von AN aus?
AG sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei ihren AN die Hälfte des geschuldeten AHV-Betrags abzuziehen. Den ganzen Betrag (AN- und AG-Anteil, je 4.20%) haben die AG an die AHV-AK abzuliefern.
Was genau gehört zum Erwerbseinkommen und was nicht?
Bar- und Naturaleinkommen
Nicht dazu gehören:
- Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und andere soldähnliche Vergütungen
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität (ausgenommen sind aber TG der IV und MV!)
- FamZu, sofern Höhe dem orts- oder branchenüblichen Rahmen entsprechen
- Aus- und Weiterbildungsbeiträge des AG, sofern diese im engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des begünstigten AN stehen
- Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge mit persönlichem Anspruch
Was gilt als massgebender Lohn? Nenne mindestens 5 Beispiele.
- jeglicher Zeit- und Leistungslohn (StL, ML, Akkordlohn, Prämienlöhne, inkl. Entschädigung für ÜZ, Nachtarbeit, Stv-Dienst)
- Orts- und Teuerungszulagen
- Grati, DA-Geschenke, Treue- und Leistungsprämien
- Geldwerte Vorteile aus MA-Beteiligungen
- Trinkgelder
- Regelmässige Naturalbezüge
- Regelmässige Entschädigungen für Fahrt der AN vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
- Entschädigung der üblichen Verpflegung (am Wohn- oder Arbeitsort)
- Provisionen / Kommissionen
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder für VR-Mitglieder etc.
- Honorare (Privatdozenten etc.)
- usw.
Nenne mindestens 5 Ausnahmen vom massgebenden Lohn (beitragsbefreite Entschädigungen).
gemäss AHVV 8:
- Reglementarische Beiträge des AG an die PK
- AG-Zuwendungen beim Tod Angehöriger des AN oder an Hinterlassene von AN
- Zuwendungen / Geschenke des AG bei Firmenjubi, Verlobung, Hochzeit, Geburt, Bestehen Prüfung etc. bis zu CHF 500.00 / Jahr
- Naturalgeschenke bis CHF 500.00 / Jahr
- Entschädigung an Milizfeuerwehrleute bis CHF 5'000.00 / Jahr
- sofern alle AN gleich behandelt werden: AG-Beiträge an KV und UV sowie an FAK
- sofern alle AN gleich behandelt werden: AG-Leistungen an Arzt-, Arznei-, Kur- oder Spitalkosten, die durch oblig. KV nicht gedeckt sind
gemäss Praxis der AHV-AK auch zusätzlich:
- Abgabe GA der SBB / Regio-Abo wenn es an mind. 40d/Jahr für das Geschäft genutzt wird
- Reka-Checks bis max. CHF 600.00 / Jahr
- Lunchchecks bis max. CHF 180.00 / Mt.
- Sitzungsgelder bis CHF 120.00 (halbtägige Sitzungen) resp. CHF 200.00 (ganztägige Sitzungen), wenn keine weiteren Unkosten vergütet werden
- Entschädigungen bis CHF 500.00 / Jahr für nebenberufliche, ehrenamtliche Funktionen (Vereine, Verbände, soziale Institutionen)
Sind Spesen AHV-pflichtig?
Nein, Spesen sind nicht Lohn.
Pauschalspesen, die von den Steuerbehörden akzeptiert sind, werden ebenfalls anerkannt = sind nicht beitragspflichtig.
Spesen = z.B. Erstattung von Reise-/Übernachtungskosten während betrieblicher Weiterbildung, AN muss mittels Beleg nachweisen (gemäss Abrechnungspflicht = Teil der Rechenschaftspflicht des AN)
ACHTUNG: beitragspflichtig sind jedoch regelmässige Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie die Entschädigung der üblichen Verpflegung!
Welche Höhe Entschädigungen sind generell nicht AHV-beitragspflichtig, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was kann der AN tun, wenn er trotzdem AHV einzahlen will?
- Entschädigungen von Max. CHF 2300.00 / Jahr
- AN kann Beitragserhebung verlangen
- Voraussetzung: es ist ein Haupterwerb vorhanden
Welche Ausnahmen gibt es bei der Beitragsbefreiung von geringfügigem Entgelt, wo gilt diese Regelung nicht?
Immer beitragspflichtig, egal welche Höhe Einkommen hat sind
- Personen in Privathaushalt tätig *
- Personen im künstlerischen Bereich
- Hilfspersonal an einem besonderen Anlass
* Achtung: Sackgeldjobs von Personen <25 Jahren erst ab einem Betrag von CHF 750.00 / Jahr, können aber Abrechnung Beiträge verlangen
AG im klassischen Sinn sowie auch Private, die Haushaltspersonal beschäftigen, gelten als AG aus Sicht der AHV. Welche Aufgaben und Haftung hat ein AG im Bezug auf die AHV?
Aufgaben:
- Anmeldung der AN bei der AK innert 1 Mt. nach Stellenantritt
- Anmeldung des Versicherungsausweises
- Lohnabzüge und Abrechnung der Beiträge
Haftung:
- Schadenersatzpflicht des AG bei absichtlicher / grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften / Aufgaben
Wie funktioniert das vereinfachte Abrechnungsverfahren, für was/wen ist es gedacht und welche Kriterien müssen eingehalten sein?
Zweck: Bekämpfung Schwarzarbeit; AG hat einen Ansprechpartner bei der AHV-AK für die Abrechnung der SozVers-Beiträge AHV, IV, EO, ALV, FamZu und der Quellensteuer, (5%), Abrechnung nur 1x/Jahr
V.a. für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht (z.B. Privathaushalte)
Kriterien:
- einzelner AN-Lohn max. Höhe der Eintrittsschwelle 2. Säule
- gesamte Lohnsumme Betrieb max. Höhe der doppelten maximalen AHV-Jahresrente
- gesamte Löhne der AN müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- Einhaltung der Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen
Weshalb dürfen die AG der Kantone BL, BS, BE, JU, NE, SO, VD, VS französische Grenzgänger nicht sowie das Fürstentum Liechtenstein gar keine Grenzgänger über vereinfachte Abrechnungsverfahren abrechnen?
es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen
Wie funktioniert die Abrechnung der Quellensteuer im vereinfachten AHV-Abrechnungsverfahren?
1. AG zieht QS von 5% ab (0.5% direkte Bundessteuer, 4.5% Kantons- und Gemeindesteuer) vom AHV-pflichtigen Lohn
2. AG leitet Betrag an AK weiter
3. AN erhält Bescheinigung über abgelieferten Betrag, die er/sie der Steuerdeklaration beilegt
AG haftet für die QS!
Wie funktioniert die Abrechnung der UV beim vereinfachten Abrechnungsverfahren?
1. AG meldet der AK, bei welchem Versicherer er die oblig. UV abgeschlossen hat oder abschliessen will
2. Prämien und Leistungen werden direkt mit der UV abgerechnet
Wie muss der AG vorgehen beim vereinfachten Abrechnungsverfahren, wenn es um die effektive Abrechnung geht?
- AG zieht SozVers-Beiträge (ohne UV-Prämie, diese wird direkt abgerechnet!) und die QS vom Lohn ab
- AG rechnet mit der AK bis zum 30.01. des Folgejahres ab
- AK stellt anschliessend Rechnung an den AG, Zahlungsfrist 30 Tage; bei Verzug droht Verzugszins und Ausschluss vom vereinfachten Verfahren
Weshalb gibt es immer mehr ANobAG? Sind diese AHV-pflichtig? Und wenn ja, wie rechnen sie die SozVers ab?
Da nur diejenigen AG sozverspflichtig sind in der CH, die ein CH-Domizil haben. Es gibt aber immer mehr Firmen mit Sitz im Ausland, die in der CH AN beschäftigen.
In der Regel erhalten diese AN den Lohn in der CH und sind deshalb AHV/IV/EO-pflichtig. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt aufgrund des Reineinkommens aus unselbstständiger Tätigkeit, gem. Meldung Bundes- oder Quellensteuer.
Die ANobAG müssen den gleichen Satz wie "normale" AN zahlen, zusätzlich jedoch auch den AG-Beitrag und die Verwaltungskosten. Sie sind auch bei der ALV beitragspflichtig / bezugsberechtigt.
Nenne mind. ein Beispiel für eine Person, die als ANobAG gilt.
- Vertreter einer Firma mit ausländ. Sitz, die als Repräsentant in der CH arbeiten
- MA von Botschaften / Konsulaten, die KEINEN diplomatischen Status haben (Reinigungspersonal, Sekretärin, etc.)
- Personen, die der obligatorischen AHV/IV-Versicherung beigetreten sind, in der CH wohnen und aber in einem Vertragsstaat sozverspflichtig sind
Wie rechnen Selbstständigerwerbende die AHV ab?
- Beiträge gem. Reineinkommen (Gewinn) aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Ablieferung direkt an AK
- AK sendet jährlich eine Beitragsverfügung, die sich auf Einkommensmeldung der Steuerbehörde stützt
Nenne 3 Beispiele für nicht erwerbstätige Personen. Wann beginnt/endet die Beitragspflicht bei diesen Personen in Bezug auf die AHV?
- Studenten
- Invalide
- Frühpensionierte
- nicht erwerbstätige VERHEIRATETE Männer / Frauen, deren Ehegatte ebenfalls nicht beitragspflichtig ist
- nicht erwerbstätige VERHEIRATETE Männer / Frauen, deren Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat
Beitragspflicht beginnt am 1.1. in dem Jahr, in dem sie 21 Jahre alt werden und endet am Ende des Monats, in dem Frauen 64 / Männer 65 Jahre alt werden
Über welche Möglichkeit informierst Du Personen, die vorzeitig in Pension gehen und mind. 58 Jahre alt sind in Bezug auf die AHV?
Nach vollendetem 58. Altersjahr können diese Personen nach der Frühpensionierung der bisherigen AK angeschlossen bleiben als Nichterwerbstätige.
Sind Erwerbstätige im ordentlichen AHV-Rentenalter immer noch beitragspflichtig in der AHV?
Welches Kriterium ist entscheidend für die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen im ordentlichen Rentenalter?
Was passiert mit Beiträgen von Erwerbstätigen, die das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht haben und weiterhin beitragspflichtig bleiben, da ihr Gehalt die jährliche Lohn-Freigrenze überschreitet?
Sind Erwerbstätige im ordentlichen AHV-Rentenalter bei der ALV noch beitragspflichtig?
Sind Erwerbstätige im ordentlichen AHV-Rentenalter bei der obligatorischen UV noch beitragspflichtig?
In der AHV sind bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht befreit. Welche Beispiele kennst Du und welche Kriterien entscheiden, dass die Beitragspflicht wegfällt?
- Kinder - sind versichert, zahlen aber keine Beiträge bzw. zahlen erst ab dem 1.1. in dem Jahr, in dem sie 18 werden; dabei spielt es keine Rolle, ob sie vorher erwerbstätig sind oder nicht
- verheiratete nicht erwerbstätige Personen - deren Beträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mind. der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Stand 2016: CHF 956.00); ACHTUNG: diese Regelung gilt nur solange Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthaltsort = CH!
Bei verheirateten nicht erwerbstätigen Personen gelten die AHV-Beträge als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mind. der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Stand 2016: CHF 956.00). Was genau gehört, zeitlich gesehen, zur Ehezeit?
Beitragsfreie Mitversicherung gilt während des ganzen Jahres, in dem
- die Ehe geschlossen wird
- die Ehe aufgelöst wird
- der erwerbstätige Ehegatte in Rente geht
Wie sieht die AHV-Beitragspflicht bei verheirateten nicht erwerbstätigen Personen aus, wenn der erwerbstätige Ehegatte, der bisher Beiträge von mind. der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat und somit der anderen Person die beitragsfreie Mitversicherung ermöglicht hat, in Rente geht?
Was passiert, wenn eine verheiratete, nicht erwerbstätige Person, die via Ehepartner beitragsfrei in der AHV mitversichert ist, den erwerbstätigen, AHV-versicherten Ehegatten ins Ausland begleitet?