AGG
Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2014 / 04.12.2014 |
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zweck
Das Gesetz soll vor Diskriminierung im Berufsleben und im Zivilrechtsverkehr schützen. Es gibt den Betroffenen Sanktionsmöglichkeiten an die Hand und verpflichtet gleichzeitig die Arbeitgeber, Diskriminierungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
Was ist Diskriminierung?
Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.
Diskriminierungsverbot
§7 AGG
Beschäftigte dürfen nicht wegen einem der Merkmale benachteiligt werden.
Gilt auch füe Stellenbewerber §§2 I Nr.1 und 6 I AGG
Zulässigkeit von Ungleichbehandlung nach den §§
5 und 8-10 AGG
Anwendungsbereich (für wen zählt das gesetz)
§ 6 AGG Arbeitnehmer, Bewerber, Azubis, arbeitnehmerähnliche Personen, Selbständige und Organmitglieder ( insbesondere GF )
§ 24AGG entsprechende Anwendung auf Beamte, Zivis, Richter ( mit Einschränkungen)
Verboten sind:
§3 AGG
- Unmittelbare Benachteiligung: Person wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein in § 1 AGG genanntes Merkmal schlechter behandelt ( z. B. § 622 Abs.2 BGB )
- Mittelbare Benachteiligung: Eine scheinbar neutrale Regelung wirkt sich faktisch nur auf eine bestimmte Personengruppe aus ( Bsp. Nur Vollzeitkräfte erhalten Weihnachtsgeld, Teilzeitkräfte nicht.) Sind aber die in Teilzeit Beschäftigten, Frauen, liegt eine mittelbare Entgeltdiskriminierung vor, da nicht sachlich gerechtfertigt.
- Belästigung: Verletzung der Würde, Einschüchterung, Erniedrigung, Beleidigung, körperliche Übergriffe ( Bsp. Behinderter wird vom AG als „Blindschleiche“ beschimpft)
- Sexuelle Belästigung: Unerwünschte sexuelle Handlungen: Sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen, das Anbringen pornografischer Darstellungen
- Anweisungen zur Benachteiligung: AG delegiert seine Absicht, einen AN zu schikanieren, nach unten.
Die Rechte der Betroffenen
Fristen: Für die schriftliche Geltendmachung der Entschädigung: 2 Monate ( § 15 Abs.4 AGG) ab Kenntnisnahme von der Benachteiligung; danach 3 Monate für die Einreichung der Klage, § 61 b ArbGG)
- § 13 Beschwerderecht
- § 14 Recht auf Leistungsverweigerung (nur bei Belästigung und sexueller Belästigung) Folge ist
Annahmeverzugslohnanspruch des AN
§ 15 Schadensersatz und Entschädigung
- § 15 I AGG: regelt den reinen Vermögensschaden.
- § 15 II AGG Entschädigung: regelt den Nichtvermögensschaden
- § 15 Abs. 6 AGG: Ansprüche beschränken sich auf Schadensersatz und Entschädigung