AGG

Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 22.07.2014 / 04.12.2014
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Zweck

Das Gesetz soll vor Diskriminierung im Berufsleben und im Zivilrechtsverkehr schützen. Es gibt den  Betroffenen Sanktionsmöglichkeiten an die Hand und verpflichtet gleichzeitig die Arbeitgeber, Diskriminierungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.

Was ist Diskriminierung?

Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.

Diskriminierungsverbot 

§7 AGG 

Beschäftigte dürfen nicht wegen einem der Merkmale benachteiligt werden.

Gilt auch füe Stellenbewerber §§2 I Nr.1 und 6 I AGG

Zulässigkeit von Ungleichbehandlung nach den §§ 

5 und 8-10 AGG

Anwendungsbereich (für wen zählt das gesetz)

§ 6 AGG  Arbeitnehmer, Bewerber, Azubis, arbeitnehmerähnliche Personen, Selbständige und Organmitglieder ( insbesondere GF )

§ 24AGG entsprechende Anwendung auf Beamte, Zivis, Richter ( mit Einschränkungen)

Verboten sind:

§3 AGG

  • Unmittelbare Benachteiligung: Person wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein in § 1 AGG genanntes Merkmal schlechter behandelt ( z. B. § 622  Abs.2 BGB )
  • Mittelbare Benachteiligung: Eine scheinbar neutrale Regelung wirkt sich faktisch nur auf eine bestimmte Personengruppe aus ( Bsp. Nur Vollzeitkräfte erhalten Weihnachtsgeld, Teilzeitkräfte nicht.) Sind aber die in Teilzeit  Beschäftigten, Frauen, liegt eine mittelbare Entgeltdiskriminierung vor, da nicht sachlich gerechtfertigt.
  • Belästigung: Verletzung der Würde, Einschüchterung, Erniedrigung, Beleidigung, körperliche Übergriffe ( Bsp. Behinderter wird vom AG als „Blindschleiche“ beschimpft)
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschte sexuelle Handlungen: Sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen, das Anbringen pornografischer Darstellungen
  • Anweisungen zur Benachteiligung: AG delegiert seine Absicht, einen AN zu schikanieren, nach unten.

Die Rechte der Betroffenen

Fristen: Für die schriftliche Geltendmachung der Entschädigung: 2 Monate ( § 15 Abs.4 AGG) ab Kenntnisnahme von der Benachteiligung; danach 3 Monate für die Einreichung der Klage,  § 61 b ArbGG)

  • § 13 Beschwerderecht
  • § 14 Recht auf Leistungsverweigerung (nur bei Belästigung und sexueller Belästigung) Folge ist    
        Annahmeverzugslohnanspruch des AN 

§ 15 Schadensersatz und Entschädigung

  • § 15 I AGG: regelt den reinen Vermögensschaden. 
  • § 15 II AGG Entschädigung: regelt den Nichtvermögensschaden
  • § 15 Abs. 6 AGG: Ansprüche beschränken sich auf Schadensersatz und Entschädigung