Haft Arbeitsrecht
Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmerbegriff
Set of flashcards Details
Flashcards | 12 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 23.04.2014 / 27.03.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/haft_arbeitsrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/haft_arbeitsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Arbeitnehmerbegriff Definition
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Arbeit im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
5 Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft
- Persönliche und fachliche Weisungsgebunden
- Zeitliche und Örtliche Bindung der Leistungspflicht
- Eingliederung in die betiebliche Organisation
- Enge zusammenarbeit mit anderen im Dienste des Arbeitgebers stehenden
- Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden
§ Arbeitsvertag
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages §611 BGB
Arbeitsvertrag Unterschied zum Dienstvertrag
Der Arbeitnehmer ist persönlich abhängig
Wer schuldet wem die Sozialversicherung
SGB iV
Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtversicherungsbeitrag der Krankenkasse als Einzugsstelle
Der Arbeitgeber haftet für ggf. nicht erbrachte Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer
Er ist aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Arbeit im Dienste eines Anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig. Für ihn gilt das Arbeitsrecht.
Scheinselbständiger
ist ein Arbeitnehmer scheint selbständig.
Arbeitnehmerähnliche Person:
- wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig
- wenn längeren Zeitraum 50 % der Einnahmen durch einen Auftraggeber
- ist sozial schutzbedürftig.
- hat Anspruch auf Urlaub
- die Arbeitsgerichte sind zuständig
- Arbeitsrecht gilt nicht.
Auszubildende:
Sind keine Arbeitnehmer
Es zählt das BBIG und
ergänzend die allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen.
Werkstudenten:
sind normale Arbeitnehmer.
Minijob:
ganz normale Arbeitnehmer
geringfügig Beschäftigte
monatliche Verdienstgrenze bis zu 450,00 Euro.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Praktikanten, es sind verschiedene Varianten zu unterscheiden:
Schnupperpraktikum: Regelungen des Arbeitsrechts gelten nicht
Schüler- oder Hochschulpraktikum: Regelungen des Arbeitsrechts gelten nicht
Das normale Praktikum: Wie Azubi (BBIG)
Scheinpraktikum: verschleiertes Arbeitsverhältnis, sämtliche Regelungen des Arbeitsrechts finden Anwendung.