Gesundheitsökonomie


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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 11.01.2014 / 10.02.2014
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Bewertungsrelation

(Relativ-/Kostengewicht, Cost Weigt/CW)

Dieser CW drückt die ermittelte durchschnittliche Kostenintensität der DRG im Verhältnis zu einem "Basispatienten" aus.

Die Kosten eines "Basispatienten" ermittelt das IneK.

Der Preis für eine DRG wird zweistufig gebildet:

1. Der DRG wird eine bundeseinheitliche Bewertungsrelation zugeordnet

2. Jedem Basisfall wird eine monetäre Bewertung zugeordnet, der Basisfallwert. 

Case Mix (CM)

Ergibt sich aus der Summe aller Relativgewichte aller in einem bestimmten Zeitraum erbrachten DRGs eines Krankenhauses. (also alle 0,8s und 1,6s usw.)

Case Mix Index (CMI)

erhält man, indem man den CM durch die Fallzahl im definierten Zeitraum dividiert. 

Er spiegelt dann die  durchschnittliche Fallschwere (Bewertungsrelation) des Krankenhauses wider.

Welche Entgelte gibt es im Krankenhaus?

- DRG-Fallpauschalen

- Wahlleistungsentgelte

- Ergänzende Entgelte

- Entgelte für teilstationäre Behandlung

- Entgelte für besondere Einrichtungen

- Systemzuschlag

Kosten im Krankenhaus:

- Personalkosten

- Sachkosten

- Ausbildungskosten

Personalkosten sind:

- Ärztlicher Dienst

- Pflegedienst

- Medizinisch-technischer Dienst

- Funktionsdienst

- Klinisches Hauspersonal

- Wirtschafts-/Versorgungsdienst

- Technischer Dienst

- Verwaltungsdienst

- Sonderdienste

- Sonstiges Personal

Sachkosten sind:

- Lebensmittel

- Medizinischer Bedarf

- Wasser, Energie, Brennstoff

- WIrtschaftsbedarf

- Verwaltungsbedarf

- Bedarf zentraler Dienste

- Versicherungen

- Pflegesatzfähige Instandhaltung

- Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter

- Sonstige Sachkosten

Ausbildungskosten sind.

- Kosten für Ausbildungsstätten

- Aufwendungen für den Ausbildungsfonds

Strukturmerkmale der ambulanten Versorgung

- Niederlassungsfreiheit der Ärzte

- Freie Arztwahl der Patienten

Übertragung zentraler Aufgaben an die KV

Bedarfsplanung und Zulassungsbegrenzungen

Gliederung in haus- und fachärztliche Versorgung

Gemeinsame Selbstverwaltung durch KV und Krankenkassen

Ambulante Versorgung:

Hausärztliche Versorgung

- Allgemeinmedizinier

- Internist

- Praktischer Arzt

- Kinderarzt

Ambulante Versorgung:

Fachärztliche Versorgung

- wird durch die übrigen (nicht hausärztlich tätigen) ambulanten Fachärzte geleistet

- Kinderärzte mit Schwerpunktmedizin können zusätzlich an dieser Versorgung teilnehmen

Vertragsarzt

niedergelassener Arzt, der berechtigt ist, (ambulante) Leistungen an GKV-Versicherten zu erbringen/zu veranlassen.

Praktischer Arzt 

niedergelassener Arzt ohne Facharztweiterbildung

Facharzt

Arzt, der mehrjährige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat

Privatarzt

Arzt, der ausschließlich privat abrechnet und im Normalfall keine Leistungen an GKV-Versicherten erbringen darf

Gebietsarzt

Facharzt, der sich auf ein medizinisches Gebiet bezieht 

Partnerarzt

niedergelassener Arzt, der in einer Gemeinschaftspraxis Partner wird (Möglichkeit, auch im Fall von Zulassungssperre an vertragsärztlicher Versorgung teilzunehmen, wenn beide Partner sich verpflichten, gemeinsam nicht mehr Leistungen zu erbringen)

Ermächtigter Arzt

Arzt des stationären Sektors, der ermächtigt wurde (Zulassungsbehörde), ambulante Leistungen an GKV-Versicherten zu erbringen

Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

- Behandlung und Betreuung

- Verordnungen

- Veranlassung von Leistungen

Vertragsärztliche Versorgung:

Behandlung und Betreuung 

- Vorsorge gegen Krankheiten

- Früherkennung von Krankheiten

- Kurative Behandlung von Krankheiten

- Rehabilitation

- sonstige Hilfe

Vertragsärztliche Versorgung:

Verordnungen

- Arzneimittel

- Verbandmittel

- Heilmittel

- Hilfsmittel

- Krankenhausbehandlung

- Krankentransport

- Häusliche Pflege

Vertragsärztliche Versorgung:

Veranlassung von Leistungen

- AU-Bescheinigung

- Bescheinigung für MDK

- Überweisung

- Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit

- Bescheinigung über mutmaßlichen Tag der Entbindung

3 Organisationsformen von Vertragsärzten

- Einzelpraxis

- Praxismgemeinschaft

- Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)

Einzelpraxis

Nur ein Vertragsarzt, der gegenüber der KV abrechnet

Anstellung weiterer Ärzte möglich

Praxisgemeinschaft

Kooperation rechtlich selbständiger Vertragsärzte (rechnen einzeln gegenüber der KV ab)

Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen/-personal ("Kostengemeinschaft"/-vorteil)

Berufsausübungsgemeinschaft - Gemeinschaftspraxis

Wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss (auch fachübergreifend)

Gemeinsame Behandlung und Abrechnung

Rechtliche Grundlage der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung

- SGB V §92 ff.

- Zulassungsverordnung

- Richtlinien des G-BA

Ziele der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung

- Steuerung der ANzahl und Struktur der Vertragsärzte zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung

- Vermeidung/Abbau von Überversorgung (Verringerung der Gefahr angebotsinduzierter Nachfrage)

- Vermeidung/Abbau von Unterversorgung (Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung im Bundesgebiet)

Wichtiges Instrument bei der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

- Anordnung von allgemeinen oder arztgruppenbezogenen Zulassungsbeschränkungen in einzelnen Zulassungsbezirken

Vorgehensweise der Bedarfsplanung

aktuelle Einwohnerzahl/aktuelle Anzahl der Vertragsärzte einer Arztgruppe = allgemeine Verhältniszahl

Versorgungsgrad (Formel)

Allgemeine Verhältniszahl

--------------------------------------   *100 (%)

Aktuelle Einwohner-Arzt-Relation

Überversorgung

- bei einem Versorgungsgrad größer 110%

- Zulassungsbeschränkungen sind anzuordnen

- Planungsbereich wird für betreffende Arztgruppe gesperrt

Unterversorgung

- Versorgungsgrad im hausärztlichen Bereich kleiner als 75%

 oder Versorgungsgrad im fachärztlichen Bereich kleiner als 50%

- KV hat Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen (Anreize setzen)

- evtl. Zulassungsbeschränkungen in anderen Zulassungsbezirken

Möglichkeiten der Vergütung im ambulanten Bereich

- Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen

- Weitere Sozialversicherungsträger (UV, Sozialhilfe, Bundeswehr)

- Privatpatienten, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Vergütungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung

- reine Einzelleistungsvergütung, ohne Pauschalisierung

- modifizierte Einzelleistungsvergütung mit Pauschalisierung

RLV

Regelleistungsvolumina

Verschreibungspflicht

 

Abgabe in Apotheken nur aufgrund einer Verschreibung eines Arztes

Apothekenpflicht

Nicht zwingend Verschreibungspflicht, aber Abgabe nur durch Apotheken gestattet

Zulassung

BfAM (Bundesamt für Arzneimittel) prüft Arzneimittel auf 3 Kriterien: Wirksamkeit, pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit