Grundlagen der Unternehmensführung und Personalwirtschaft in Kleinbetrieben
HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Franz
HTW Berlin, BWL(B) 6. Semester, Franz
Set of flashcards Details
Flashcards | 72 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | University |
Created / Updated | 30.11.2016 / 12.09.2018 |
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Beednigungs von Arbeitsverhältnissen
Beendigungsgründe:
- einseitige Beendigung -> Kündigung
- einvernehmliche Beendigung
-> Befristung
-> Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung (unvorhergesehenes Ereignis, z.B. Rückkehr eines langzeiterkrankten Mitarbeiters)
-> Aufhebungsvertrag
- sonstige Beendigungstatbestände (z.B. Tod des AN)
Kündigungsschutz
- Voraussetzung für den Betrieb §23 KSchG: seit 2004 mehr als 10 MA (TZ-Beschäftigte anteilig, ohne Azubis)
- Voraussetzung für den AN §1 KSchG: Beschäftigung seit mind. 6 Monaten
Kündigungsformalitäten
- empfangsbedürftige und einseitige Willenserklärung
- Erklärungsfrist: 2 Wochen bei außerordentlicher/fristloser Kündigung (Bekanntwerden der Ursache der Kündigung darf nicht länger als 2 Wochen zurückliegen)
- Form: Schriftform §623 BGB, eigenhändig unterschrieben §§125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB, nicht elektronisch §623 BGB
- ausdrücklicher schriftlicher Hinweis: Kündigungsgrund dringende betriebliche Erfordernisse, Abfindungsanspruch bei Verstreichen der Klagefrist §1a KSchG
- Begründung: grundsätzlich nicht erforderlich, aber zweckmäßig
-> Ausnahme: Berufsausbildung (§22 Abs. 3 BGB), Schwangere (§9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG), auf Verlangen unverzügliche Mitteilung bei außerordentlicher Kündigung §626 Abs. 2 BGB
gesetzliche Kündigungsfristen §622 BGB
- 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
- 4 Wochen bei Unternehmen mit nicht mehr als 20 AN/ mit Individualvereinbarung
- Verlängerung der Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit
- Probezeit 14 Tage
- kürzere Kündigungsfristen: gemäß Tarifvertrag oder bei Aushilfskräften bis maximal 3 Monaten
Aspekte der Lohnpolitik
- Entgeltrichigkeit (Äquivalenzprinzip)
-> entscheidend ist die Struktur der Vergütung
-> gleiche Tätigkeit und Leistung = gleiche Entlohnung
-> nicht nur der AN hat den Anspruch auf eine gerechte Entlohnung, der AN muss einer der Entlohnung entsprechende sogenannte Normalleistung erbringen
- Entgeltanreizprinzip
-> höhere Anforderungen, Qualifikationen und Leistungen bedingen höhere Vergütungen
-> MA werden zusätzliche Aufgaben nur dann akzeptieren, wenn dadurch auch ein höheres Einkommen möglich ist
-> die Höhe der Vergütung wird mit zunehmendem Einkommen und in Abhängigkeit vom Bildungsgrad nicht mehr der primäre Motivationsfaktor sein (siehe Maslowsche Bedürfnispyramide)
- Transparenzprinzip
-> das Vergütungssystem eines Unternehmens sollte transparent sein
-> Geheimniskrämerei hat viele Nachteile: Misstrauen innerhalb der Belegschaft wird gefördert, willkürliche Lohn- und Gehaltsstruktur unterstützt weder das Betriebsklima noch die Mitarbeitermotivation
Rechtsgrundlagen der Entlohnung
- es gilt die Normenhierarchie = Rangordnung der verschiedenen Normenebenen
- innerhalb der Hierarchie verdrängt i.d.R. die höhere Norm die niedrigere Norm
1. Gesetze
2. Tarifverträge
3. Betriebsvereinbarungen
4. Betriebliche Übung
5. Arbeitsverträge
-> Basis des AV sind Regelungen zum Dienstvertrag im BGB, da der AV eine Unterart der DV ist
-> ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstverhältnis, das nie unvergütet werden darf
-> Pflichten des AN: Arbeitspflicht, Nebenpflichten (Verschwiegenheit, Unterlassung von Wettbewerb...)
-> Pflichten des AG: Zahlung von Arbeitsentgelt, Beschäftigungspflicht (Zugang zur Arbeitsstätte), Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, Sicherung der Persönlichkeitsrechte, Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungsgrundsatz
Entlohnung - Begriffsbestimmung
- Basisbestimmungsgrößen = Arbeitszeit und Arbeitsleistung
- zusätzliche Bestimmungsgrößen = weitere Lohnarten, die gelegentlich oder regelmäßig gezahlt werden
-> Sonderzahlungen
-> Tantiemen
-> Urlaubs- und Weihnachtsgeld
-> vermögenswirksame Leistungen
-> Zuschläge
-> Zuschüsse
-> Sachbezüge (geldwerte Vorteile)
- Ausfallzeiten = Abwesenheitszeiten sind nach den gültigen vereinbarten oder gesetzlichen Regelungen zu vergüten, Bewertung entweder mit dem Durchschnitss- oder Ausfallprinzip
-> Urlaub
-> Krankheit (Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen)
-> Feiertage
Arbeitslohn aus Sicht des AN
- Nettolohn + Abzüge = Bruttolohn (gesamter Arbeitslohn)
- Bruttolohhn = individueller Lohn + sozialer Lohn + ggf. Erfolgs- und Kapitalbeteiligung
- individueller Lohn = individueller Lohn für Normalleistung + leistungsabhängiger Lohn + bezahlte Lohnausfallzeiten
Arbeitslohn aus Sicht des AG
- Arbeitslohn = Direktentgelt (Gehalt/Stundenlohn + Sachbezüge + Zuschläge + Zulagen + Prämien) + Personalzusatzkosten
- Personalzusatzkosten = direkte Personalzusatzkosten + indirekte Personalzusatzkosten
- direkte Personalzusatzkosten = zusätzliche Sozialkosten (SV-Anteil AG + Berufsgenossenschaft + Umlageverfahren) + soziale Lohnarten (Kinderbetreuungskosten, Fahrkostenzuschuss..)
- indirekte Personalzusatzkosten = bezahlte Arbeitsstunden ohne Gegenleistung ( Lohnfortzahlung bei Krankheit/Mutterschaft/Elternzeit.., Urlaubs- und Feiertagsentgelt)
Klassifikation des Arbeitslohnes
- Unterscheidung nach laufender oder einmaliger Arbeitslohn
- Unterscheidung nach Geld oder Sachbezug (geldwerter Vorteil)
- Unterscheidung nach Lohnart (Gehalt/Lohn, Einmalzahlungen, Zuschläge, Sachbezüge, laufende Prämien, Tantieme...)
- Unterscheidung nach Steuer- und Sozialbeitragspflicht
-> der steuerpflichtige Arbeitslohn setzt sich aus der Steuerschuld des AN und des AG (pauschlae Lohnsteuer) zusammen
-> der steuerpflichtige Arbeitslohn, dessen Steuerschuld der AN trägt, ist beitragspflichtig
-> der steuerpflichtige Arbeitslohn, dessen Steuerschuld der AG trägt, ist beitragsfrei
-> steuerfreier Arbeitslohn ist auch immer beitragsfrei
Berechnungsschema Bruttolohn -> Nettolohn
1. der Arbeitgeber zahlt den Bruttolohn
2. das Betriebsstättenfinanzamt erhält die Lohnsteuer [abhängig von der Steuerklasse und der Höhe des Bruttolohns], den Soli [5,5% von der Lohnsteuer] und ggf. Kirchensteuer [je nach Bundesland 8 oder 9% von der Lohnsteuer]
3. die Krankenkasse des AN erhält die Gesamtbeiträge zur KV [14,6% von maximal 4237,50€], PV [2,35 % + 0,25% Kinderlosenzuschlag ab 24 J. von maximal 4237,50€], RV 18,7% von maximal 5400€ OST/6200€ WEST] und AV [3,0% von maximal 5400€ OST/ 6200€ WEST]
4. nach Abzug der Arbeitnehmeranteile bleibt der Nettolohn
5. Nettobezüge (Vorschüsse, Zuschüsse zur KV/PV) und Nettoabzüge (Pfändungen, Sachbezüge...) werden verrechnet
6. der Arbeitgeber bekommt den Auszahlungsbetrag
Bruttolohn
= Summe aller Lohnarten, unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht
-> Steuerpflichtige Lohnarten sind beitragspflichtig
-> Steuerfreie Lohnarten sind beitragsfrei
-> Ausnahmen: vom AG getragene pauschal versteuerte Lohnarten, pauschal versteuerter Arbeitslohn nach den Kriterien der geringfügigen Beschäftigung, definierte Regelungen zu den Lohnarten (z.B. Entlassungsabfindungen), erfüllte Kriterien zur Versicherungsfreiheit in Abhängigkeit vom Status des AN (z.B. Beamter, Rentner etc.)
Lohnsteuer
= Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne einer Vorauszahlung
- Grundlage = Steuer-Brutto und die Steuerklassen -> durch die Lohnsteuerklassen werden bereits bei der Lohnsteuerberechnung bestimmte Freibeträge (z.B. Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale, Vorsorgepauschalen/Sonderausgaben...) berücksichtigt
- Lohnsteuer wird analog des Einkommensteuertarifs erhoben
- neben der Lohnsteuer werden als Annexsteuern der Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 %) erhoben
- AG ist zur Lohnsteuerberechnung und Abführung an das Finanzamt verpflichtet
Steuerklassen
- I : ledige und dauernd Getrenntlebende
- II : tatsächlich Alleinlebende mit Anspruch aus den Entlastungsbetrag und mit mindestens einem Kind
- III : Verheiratete, wenn der Ehegatte keinen oder signifikant weniger Arbeitslohn bezieht/ wenn der Ehegatte in der Klasse V eingereiht wird + Verwitwete für das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr + Geschiedene für das Jahr der Ehescheidung
- IV : Verheiratete, wenn der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn (und in etwas der gleichen Höhe) bezieht
- V : Verheiratete, wenn der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht und auf Antrag in der Klasse III eingereiht wird
- VI : Steuerpflichtige, die Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erzielen
Steuerprogression
- die Lohnsteuersätze steigen nicht proportional zum Einkommen, sondern progressiv
- je höher das Einkommen wird, desto stärker steigt ist der Steuersatz (bis zum Spitzensteuersatz von 42%)
- z.B. bei einer Lohnerhöhung von 2000 auf 2100€ Brutto (also um 5%) steigt die Lohnsteuer von 198,83 auf 221,58€ (also um 22,75%)
Lohnsteuerermittlung von einmaligem Arbeitslohn (sonstige Bezüge)
- werden nach dem Zuflussprinzip versteuert
- Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt aus Basis der Jahreslohnsteuertabelle
-> diese Berechnung vermeidet eine zu hohe progressive Besteuerung der Einmalzahlung, da der sonstige Bezug im Lohnabrechnungszeitraum Monat separat so besteuert wird, als wäre er gleichmäßig mit je einem Zwölftel auf das Kalenderjahr verteilt zugeflossen
-> die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle setzt die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes des AN voraus
-> der voraussichtliche Arbeitslohn wird mittels des bereitsgezahlten Arbeitslohnes auf das Jahr umgerechnet und bereits gezahlte sonstige Bezüge mit einbezogen
-> die Lohnsteuer des sonstigen Bezugs resultiert aus der Differenz der Lohnsteuerbeträge, die sich aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitlohn mit und ohne dem sonstigen Bezug ergeben hätten
Grundlagen der Sozialversicherung
= gesetzliche Versicherung, die zur Pflicht gemacht wurde, um die Versicherten bei Not durch Krankheit, Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zu schützen+
- Bestandteile:
-> KV
-> PV
-> RV
-> AV
-> UV (Berufsgenossenschaften im Umlageverfahren nach Gefahrenumständen)
-> Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft
- AN-Anteil gesamt = 20,425% (Kinderlose 20,675%)
- AG-Anteil gesamt = 19,325%
-> Differenz zwischen AG- und AN-Anteil resultiert aus dem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für AN (ist aber abhängig von der Krankenkasse)
Berechnung der Sozialversicherungbeiträge von Einmalzahlungen
- Prüfung der Nichtausschöpfung der Beitragsbemessunggrenze -> "März-Klausel"
-> wenn Arbeitsentgelt + Einmalzahlung im ersten Quartal größer ist, als die anteilige Bemessungsgrenze, dann erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgektabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres
Krankenversicherung des Arbeitnehmers bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze
- freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (14,6% + 1,1% Zusatzbeitrag, abhängig von der Krankenkasse)
oder
- Privatkrankenversicherung (Privattarif nach Alter, Leistung, Risikoeinschätzung oder Basis-/Standardtarif -> vergleichbar mit dem gesetzlichen Tarif)
-> Gesamtbetrag = AN-Anteil + AG-Zuschuss (Hälfte der Versichertenprämie, maximal 309,34€ KV/ 49,79€ PV -> also quasi in Höhe der AG-Anteile auf die Beitragsbemessungsgrenze bei der GKV)
geringfügige Beschäftigung
1. zeitlich geringfügige Beschäftigung = Aushilfe/Praktikanr
-> Beitragsfreiheit bei maximaler Beschäftigung von 3 Monaten/70 Tagen
-> Lohnsteuer-Pauschale von 25% + 5,5% Soli
-> Voraussetzung: maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage
-> maximaler Lohn 12€/h und durchschnittlich 62€/Tag
2. geringfügig entlohnte Beschäftigung = Mini-Job
-> maximALer Lohn von 450€/Monat
-> Varianten für AN: steuerfrei, Versteuerung nach Lohnsteuermerkmalen wenn der AG nicht die pauschale Lohnsteuer von 2% zahlt, Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den AN im Innenverhältnis
-> bei gewerblich geringf. Besch. AG-Pauschale von 30% (2% pauschale Lohnsteuer, 15% RV-Beitrag, 13% KV-Beitrag) / Mindestbemessungsgrundlage = 175€
-> bei haushaltsnaher gerinf. Besch. AG-Pauschale 12% (2% pauschale Lohnsteuer, 5% RV-Beitrag, 5% KV-Beitrag) / Mindestbemessungsgrundlage = 175€
3. Gleitzone
-> Lohn von 450,01-850€/Monat
-> AN-Beiträge sind reduziert und gleiten zur normalen Beitragshöhe bei 850€/Monat
4. Geringverdiener = Azubi/Praktikant
-> maximaler Lohn = 325€
-> AG trägt Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Mindestlohn
- gilt auch für geringfügig Beschäftigte
- Ausnahmen: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubildende, Ehrenamtlich Tätige, Absolventen eines Pflichtpraktikums, Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zur Dauer von 3 Monaten, die Berufsorientierung dienen oder studien-/ausbildungsbegleitend geleistet werden, Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten 6 Monate, Zeitungszusteller bis zum 31.12.2016
- wenn die Anpassung der monatlichen/wöchentlichen Arbeitszeit nicht erfolgt, entfällt die Versicherungsfreiheit
-> bei der Prüfung der 450€-Grenze wird nämlich nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der gesetzlich beizumessende Lohn herangezogen
-> wenn die Arbeitszeit nicht angepasst wird, wird folglich die 450€-Grenze überschritten
Umlageverfahren
- Umlage 1 Krankheit:
-> Träger: Gesetzliche Krankenkassen, Beitragssätze werden von den Kassen festgelegt (z.B. 1,7% vom SV-Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV/RV)
-> für UN mit maximal 30 anrenbaren AN
-> bei Krankheit zahlt der AG bis zu 6 Wochen weiterhin den Lohn, bekommt aber einen Teil wieder erstattet (Lohnfortzahlung ohne Prämien und ohne Überstunden), z.B. 70%
- Umlage 2 Mutterschaft:
-> Träger: gesetzliche Krankenkassen, Beitragssätze werden von den Kassen festgelegt
-> gilt für alle Unternehmen
-> Beitrag z.B. 0,31% vom SV-Bruttolohn bis zur Beitragsbemesserunggrenze der KV/RV
-> 100% des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und ggf. des Mutterschutzlohnes bei Beschäftigungsverbot werden erstattet
- Umlage 3 Insolvenzgeld
-> Träger: gesetzliche Krankenkassen, Beitragssätze werden von den Kassen festgelegt
-> gilt für alle Unternehmen
-> Beitrag 0,04% vom SV-Bruttolohn bis zur Beitragsbemesserunggrenze der KV/RV
Lohnsysteme
- Gehalt (fixer Zeitlohn bei Angestellten, meist für einen Monat -> Vergütung einer Normalleistung), Zeitlohn (Bemessunggrundlage = geleistete Arbeitszeit je Monat, Vergütung basiert auf einem vereinbarten Stundenlohn, Ausrichtung auf eine durchschnittliche Normalleistung, Mehrleistungen beeinflussen den Zeitlohn nicht -> kein Anreiz zur Leistungssteigerung), Monatslohn (fixer Zeitlohn bei gewerblichen Mitarbeitern für einen Monat)
-> Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns: Monatsgehalt / ((52 Wochen * h/Woche)/12 Monate)
- Leistungslohn
> Prämienlohn
-> Vergütung der Normalleistung (Gehalt, Stundenlohn oder in Kombination mit Akkordlohn) + Prämie für überdurchschnittliche oder an Kriterien gebundene Leistung (z.B. Qualität, Quantität, Nutzung, Ersparnis)
-> Prämien können einzelvertraglich oder kollektiv abgeschlossen werden
> Akkordlohn
-> Voraussetzung = Akkordreife -> von Störungen befreiter, kontinuierlich wiederholbarer Arbeitsvorgang / Akkordfähigkeit -> Wiederholbarkeit, Bestimmbarkeit der Menge, Normierbarkeit der Arbeit
-> Berechnungsgrundlage = Normalleistung 100%, Akkordrichtsatz (Stundenlohn + ggf. Akkordzuschlag), tatsächliche Leistung
-> Geldakkord -> Geldakkordsatz (= Akkordrichtsatz/Normalleistung je Stunde) * Leistung
-> Zeitakkord -> Zeitakkordsatz (=60 Minuten/Normalleistung je Stunde) * Leistung * Minutenfaktor (= Akkordrichtsatz/60 Minuten)
- Erfolgs- und Kapitalbeteiligung
-> vertragliche Beteiligug der Mitarbeiter am Kapital des Unternehmens
-> Kapital kann durch eine Insolvenzversicherung abgesichert werden, ansonsten trägt der AG das Verlustrisiko
-> Arten: Arbeitnehmerdarlehen (= FK, keine Verlustbeteiligung, keine Mitspracherechte, Gewinnbeteiligung oder Zinsen, staatliche Förderung) oder stille Beteiligung (vereinbarte Gewinnbeteiligung, Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden, Informations- und Kontrollerechte, staatliche Förderung)
Lohnarten mit pauschaler Lohnsteuer
= vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer in bestimmten Fällen
-> unabhängig vom individuellen Lohnsteuersatz
-> AG wird im Außenverhältnis zum Steuerschuldner
-> Abwälzung von Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer auf AN ist aber möglich
-> sind unter Einhaltung der Rahmenbedingungen SV-beitragsfrei
1. Fahrtkostenzuschuss 15% (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; maximal bis zu dem Betrag, den AN als Werbungskosten geltend machen kann; muss als zusätzlicher Arbeitslohn gewährt werden; ODER mit den Sachbezügen der Privatnutzung von Firmenwagen können die als Werbungskosten geltend zu machenden Beträge pauschal versteuert werden)
2. Job-Ticket 15% oder Nutzung Sachbezugsfreibetrag 44€/Monat (wird vom UN bei Verkehrsunternehmen erworben und den AN für Fahrten mit Bus/Bahn zur Verfühung gestellt -> Ausgabe an jeden Mitarbeiter)
3. Erholungsbeihilfen 25% (andere Erholungsbeihilfen in begrenzter Höhe für AN und Familineangehörige -> AN 156€, Ehegatte 104€, je Kind 52€ -> Voraussetzung: Beihilfen müssen als zusätzlicher Arbeitslohn gezahlt werden+ Zahlung nur 3 Monate vor oder nach der Erholungsreise möglich)
4. Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen, die den steuerfreien Pauschbetrag überschreiten (maximal das Doppelte der steuerfreien Pauschbeträge) 25%
Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge bis 1000€ pro Jahr
- §40 (1) EStG
- Voraussetzungen:
-> vom AG werden sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt
-> der AG gewährt sonstige Bezüge von maximal 1000€ pro AN pro Kalenderjahr
-> der AG muss die pauschale Besteuerung beim Finanzamt beantragen und muss eine Berechnung beifügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz ergibt (unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für alle AN, denen Bezüge gewährt werden)
- bewirken nur in Ausnahmefällen Beitragsfreiheit in der SV
-> Voraussetzung: sonstige Bezüge werden sozialversicherungsrechtlich als laufendes Arbeitsentgelt angesehen (wenn sie der Abgeltung bestimmter Aufwendungen der Beschäftigung (im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehend); als Waren oder Dienstleistungen, die vom AG nicht überwiegend für den Bedarf der MA hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können; oder als vermögenswirksame Leistungen vom AG erbracht werden
Zuschläge
= Lohnbestandteile, die zusätzlich vom AG gezahlt werden
-> für besondere Leistungen oder Belastungen des AN
- rechtlicher Anspruch besteht nur für die Nacharbeit
- sonstige Zuschlagsarten: Überstunden-, Schmutz-, Spätschicht-, Nachtarbeit-, Sonntags-, Feiertagszuschläge etc..
- vom Grundsatz her steuer- und beitragspflichtig
- in Grenzen sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge steuer- und beitragsfrei
- Steuerfreiheit setzt grundsätzlich Einzelnachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus
- pauschal gezahlte Zuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig -> sind nur dann begünstigt, wenn die pauschalen Zuschläge auf eine spätere Einzelabrechnung beruhen (bis zum Jahresende)
- Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden
- Zuschlagssätze vom Stundenlohn als Basis für die Ermittlung der Steuerfreibeträge:
-> für Nachtarbeit von 20-6 Uhr : 25%
-> für Nachtarbeit, die vor 0 Uhr aufgenommen wurde, von 0-4 Uhr : 40%
-> für Sonntagsarbeit bis 4 Uhr des Folgetages : 50%
-> für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages : 125%
-> für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25./26. Dezember und 1. Mai bis 4 Uhr des Folgetages : 150%
Sachbezüge
- kostenlose oder verbilligte Zuwendungen von Sachwerten
-> Waren
-> Grundstücke
-> Kraftfahrzeuge
-> Gas, Strom, Wasser, Heizung
-> Deputate
- kostenlose oder verbilligte Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung
-> Wohnung
-> Kraftfahrzeuge
-> Telefon
- Ersparnis eigener Aufwendungen
-> Zinsverbilligung
-> verbilligter Versicherungsschutz
-> können den allgemeinen Vorschriften von Lohnsteuer und Sozialversicherung, der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung oder der Steuerfreiheit unterliegen
kostenlose oder verbilligte Zuwendungen von Sachwerten unter Anwendung des Rabattfreibetrags
- Rabattfreibetrag = 1080€ jährlich
- begünstigt nur die verbilligte und unentgeltliche Überlassung von Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den MA-Bedarf hergestellt, vertrieben und erbracht werden
-> wenn der Rabattfreibetrag auf einen Sachbezug anwendbar ist, wird vom Letztverbraucherpreis ein Preisabschlag von 4% gerechnet)
-> wenn grundsätzlich der Rabattfreibetrag anwendbar wäre, der AG aber eine Pauschalversteuerung gewählt hat, ist die Anwendung des Rabattfreibetrages nicht möglich und es gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften
-> wenn der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist, gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften mit dem Sachbezugswert oder einem ortüblichen Preis bei Anwendung einer 44€-Grenze ("kleiner Rbattfreibetrag")
-> die Sachbezugsfreigrenze vonn 44€ ist nur für Sachbezüge möglich, für die keine Sachbezugswerte vorliegen und der Rabattfreibetrag nicht zur Anwendung kommt -> gilt als monatlichen Grenze und als Jahresfreigrenze
Sachbezug aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens
- ein echtes Darlehen (also kein Zufluss von Arbeitslohn) kiegt vor, wenn ausreichene Bestimmung über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherung getroffen worden sind
- Rechengrößen: Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen von 2600€ + 44€-Freigrenze
-> eine pauschale Versteuerung des Sachbezuges auf Antrag des AG ist bis 1000€/Jahr möglich
- Ermittlung des Sachbezuges: Maßstabzinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort bei Vertragsabschluss - vereinbarter Zinssatz für Arbeitgeberdaralehen = Sachbezug (geldwerter Vorteil)
- Vereinfachung für den Maßstabzinssatz: Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank und Anwendung eines Abschlages von 4%
Warengutschein
1. für Waren und Dienstleistungen, die beim AG einzulösen sind -> Anwendung des Rabattfreibetrage
2. für Waren und Dienstleistungen, die bei einem Dritten einzulösen sind -> sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn die Sache konkret bezeichnet ist und die monatliche Freigrenze von 44€ eingehalten wird
-> muss zum Bezug einer bestimmten, nach Art und Menge konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen
- SV-frei bleibt der Gutschein nur, wenn er zusätzlich zukm geschuldeten Lohn/Gehalt gewährt wird
- Zufluss erfolgt mit Übergabe des Gutscheines und nicht mit Einlösung
- der Warengutschein kann bei einer bestimmten oder beliebeigen Stelle eingelöst werden
-> Effekte: AN erhält steuer- und sv-freien Lohn, AG vermeidet SV-Anteil, AG ist hinsichtlich der Ware zum Vorsteuerabzug berechtigt
Beihilfen des AG
1. Beihilfen zur Gesundheitsförderung durch den AG
- Leistungen des AG zur Förderung der Gesundheit der AN bis zu 500€ p.a. steuer- und sv-frei
- Leistungen müssen vom AG zusätzlich zum geschuldeteten Arbeitlohn erbracht werden
-> Kosten für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention) und für die betriebliche Gesundheitsförderung (Bewegungsgewohnheite/arbeitsbedingte körperliche Belastungen, Ernährung/Betriebsverpflegung, Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen, Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens)
2. Beihilfen des AG in Notfällen
- 600€ je Kalenderjahr kann der AG als steuerfreie Beihilfe leisten
-> Ziel: finanzielle Belastung des AN in Notsituationen zu reduzieren (z.B. Krankheit, Tod des AN oder eines Familienangehörigen, Vermögensverluste verursacht durch höhere Gewalt, Inanspruchnahme einer geleisteten Bürgschaft, Haftung)
-> gilt sowohl für Bar- als auch Sachzuwendungen
Kinderbetreuungskosten
- Voraussetzungen:
-> Kinder dürfen nicht schulpflichtug sein
-> Betreuung muss in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfinden
-> vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen
-> die alleinige Betreuung im Haushalt des AN, z.B. durch Kinderpfleger, Hausgehilfen, oder Familienangehörige genügt nicht
-> AN muss dem AG die zweckmäßige Verwendung nachweisen, falls die Zusatzleistung aus einer Barzahlung besteht -> AG muss Nachweise im Originals als Belege zum Lohnkonto aufbewahren