Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence
Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence
Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Primary School |
Created / Updated | 16.09.2012 / 18.08.2021 |
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Due Dilligence und Unternehmensbewertung Unabhängigkeit?
Eine Unternehmensbewertung ist weder eine Prüfung nach PS noch eine gesetzliche
Prüfung, entsprechend kommen die RzU nicht unmittelbar zur Anwendung. In den
Standes- und Berufsregeln ist unter «Unabhängigkeit» jedoch festgehalten: «Die Berufsangehörigen
vermeiden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung,
die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden
könnte.»
Due Dilligence Standard?
Eine Due Diligence nimmt zahlreiche Anleihen bei diversen Prüfungsstandards, konkret:
PS 940 «Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen»; PS 930 «Erstellung von
Finanzinformationen»; PS 950 «Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen
oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen»
oder auch PS 920 «Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen».
Eine Due Diligence geht jedoch häufig weiter und beinhaltet Leistungsbestandteile, die
in den PS nicht abgedeckt sind.
Comfort Letter Standard?
AU-C Section 920, Letters for
Underwriters and Certain Other Requesting Parties, des American Institute of Certified
Public Accountants (AICPA)
Haftung Strafbestimmungen Vergehen
Art. 40 RAG, Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer:
a. eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche Zulassung
oder trotz Verbot zur Ausübung seiner Tätigkeit
erbringt;
abis. im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung
zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b. der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten
nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die
verlangten
Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten
Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber
falsche oder unvollständige Angaben macht;
c. als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
gegen die Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung
verstösst (Art. 730c OR);
d. während oder nach Beendigung der Tätigkeit als von der
Aufsichtsbehörde beauftragte Drittperson (Art. 20) ein
Geheimnis offenbart, das ihr in dieser Eigenschaft anvertraut
worden ist oder das sie in dieser Eigenschaft
wahrgenommen hat; vorbehalten bleiben die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht
und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
100 000 Franken.
3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.
Haftung Strafbestimmungen der Übertretung?
Art. 39 RAG, Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst
gegen:
a. die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie
nach Artikel 728 des OR;
b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;
c. die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3;
d. eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren
Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;
e. eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen
wurde.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
50 000 Franken.
3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.
Haftung Solidarisch, Verjährung?
Nach Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch aus Verantwortlichkeit innert fünf Jahren
vom Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen
erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage
der schädigenden Handlung an gerechnet.
Voraussetzungen der Haftung
OR Art. 41
Pflichtverletzung
Schaden
Adäquater Kausalzusammenhang
Verschulden
Revisionshaftung wo ist gesetzliche Grundlage im OR?
Art. 755
1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der
Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten
Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige
Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen
Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet
das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung
beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen
Recht.
Ware in Arbeit Prüfung eingeschränkt
Befragungen
••Befragung über die Methode der Bestandsermittlung
••Befragung über die Grundlagen der Bewertung in den einzelnen Kategorien
••Feststellung, ob das Niederstwertprinzip befolgt worden ist oder ob alternativ die
nicht fakturierten Dienstleistungen zu den zu erwartenden Honoraransätzen bewertet
wurden
Analytische Prüfungshandlungen
••Vergleich des Lagerbestandes und -umschlages einzelner Produktkategorien mit jenem
früherer Perioden
••Analytischer Vergleich der Margen einzelner Produktkategorien mit dem Vorjahr
Detailprüfungen
••Abstimmung des Totals der Inventarlisten und des Nachweises der nicht fakturierten
Dienstleistungen mit dem Hauptbuch
Weiter gehende Prüfungshandlungen
(Vor allem, wenn aufgrund der durchgeführten empfohlenen Prüfungshandlungen wesentliche
Fehlaussagen angenommen werden müssen oder ein erhöhtes inhärentes
Risiko für eine Fehlaussage in einer Position der Jahresrechnung besteht)
Detailprüfungen
••Stichprobenmässige Prüfung der Bewertung des Rohmaterials und eingekaufter Handelswaren
zu Einstandspreisen (effektiv bezahlte Einstandspreise, FIFO oder gleitende
Durchschnittspreise)
••Stichprobenmässige Prüfung der Bewertung der nicht fakturierten Dienstleistungen
und angefangenen Arbeiten anhand geeigneter Dokumente (Stunden- oder Arbeitsfortschrittsaufzeichnungen,
vereinbarte Abrechnungssätze, Kalkulations- und Kostenrechnungsunterlagen
usw.)
••Abstimmung der Herstellkostenwerte mit den Unterlagen der Kalkulation und Kostenrechnung
(bei Unternehmen, welche im Anlagen- und Projektgeschäft tätig sind)
••Nachvollzug der vom Kunden berechneten Wertberichtigungen für die verlustfreie Bewertung
von Produktkategorien und nicht fakturierten Dienstleistungen mit ungenügenden
Margen
Weiter gehende Befragungen und analytische Prüfungshandlungen
••Vergleich der mengenmässigen Bestände bedeutender Vorratskategorien mit den Beständen
und Abgängen vorangegangener Perioden und den für die laufende Periode
erwarteten Bestandsmengen. Befragung über bedeutende Schwankungen und Abweichungen.
Ggf. Berechnung angemessener Wertberichtigungen
Ware in Arbeit Prüfung Ordentlich
Befragung Management
Abgleich Bilanz mit Einzelposten
Inventur, Inaugenscheinnahme, Funktionsprüfungen, Verständnis Kontrollen gewinnen.
Nicht teil von eingeschränkter Revision
Inventurteilnahme
••Vertiefte Prüfungen im Bereich der Kalkulation von Herstellkosten
Mandatsannahme Bedingungen
Erfüllung formeller Voraussetzungen − Wählbarkeit − Zulassung − Unabhängigkeit ▪ Erfüllung Voraussetzungen in Bezug auf das zu prüfende Unternehmen − Erwartungen an den Abschlussprüfer − Prüfungsrisiken − Integrität der Verantwortlichen − Prüfungsteam ist kompetent und verfügt über die nötigen Fähigkeiten, Zeit und Ressourcen
Immaterielle Werte nach IAS 38 Bewertung zu Neubewertungsmodell
Bewertung zum Fair Value unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt
Neubewertung in regelmässigen Abständen durchführen
Wenn eine Neubewertung durchgeführt wird, muss die gesamte Klasse an Vermögenswerten neu bewertet werden.
Erfassung Wertveränderung ins OCI Aufwertung Abwertung ER oder OCI
Immaterielle Werte nach IAS 38 Kosten der Entwicklungsphase
Technische Realisierbarkeit
Absicht zur Fertigstellung zum Verkauf oder zur Nutzung
Fähigkeit zum Verkauf oder zur Nutzung
Nachweis der Art des Nutzenzuflusses
Verfügbarkeit technischer und finanzieller Ressourcen, um die Entwicklung fertig zu stellen.
Föhigkeit der verlässlichen Messung der zuordenbaren Kosten
Immaterielle Werte nach FER 10
Selbst erarbeitete immaterielle Werte können nur aktiviert werden, falls sie
im Zeitpunkt der Bilanzierung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
– Der selbst erarbeitete immaterielle Wert ist identifizierbar und steht in
der Verfügungsgewalt der Organisation
– Der selbst erarbeitete immaterielle Wert wird einen für die Organisation
messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen
– Die zur Schaffung des selbst erarbeiteten immateriellen Werts angefallenen
Aufwendungen können separat erfasst und gemessen werden
– Es ist wahrscheinlich, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder
zum Eigengebrauch des immateriellen Werts nötigen Mittel zur Verfügung
stehen oder zur Verfügung gestellt werden.
Immaterielle Werte sind an jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu
prüfen. Es gelten die Bestimmungen zur Wertbeeinträchtigung von Aktiven.
Beispiele Immaterielle Werte
Konzessionen, Patente, besondere Fabrikationsverfahren, Rezpepte, Lizenzen, Verlagsrecht, Marken, Muster, Modelle, Urheberrechte, IT Software, Geschäftsentwicklungskosten,
Immaterielle Werte Aktivierungsgrundsätze
Art. 959 Abs. 2 OR
Wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann
Ein Mittezufluss wahrscheinlich ist
Wert verlässlich geschätzt werden kann
Aufwertung nach Art. 670 OR Berichterstattung
Die Vornahme einer Aufwertung (Art. 670 OR) setzt im betreffenden Zeitpunkt eine
schriftliche Bestätigung der Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung voraus,
worin festgehalten wird, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (Art. 670
Abs. 2 OR).
Auf den Tatbestand der Aufwertung ist im Bericht der Revisionsstelle in den Folgejahren
nicht mehr hinzuweisen, sofern die Vorschriften betreffend den Ausweis von Aufwertungen
und über die Aufwertungsreserve eingehalten sind.
Aufwertung nach Art. 670 OR Folgebewertung
-nur durch Umwandlung in AK, Wiederabschreibung oder Veräusserung d. aufgewerteten Aktiven aufgelöst
- ist Teil d. gesetzlichen Reserve -> Berechnung Kapitalverlust
-Ausschüttungssperre -> Aufwertungsreserve kann nicht ausgeschüttet werden.
-Aufwertungen fallen nicht in Berechnung der aufgelösten stillen Reserven -> da Zwangsreserven
-Veräusserung:
Bilanzbuchung: AR/Aktivum, Fl.Mi/Aktivum, Fl.Mi/Ertrag aus Veräusserung
über ER: AR/Gewinn aus Veräuss. von AV, Fl.Mi/Aktivum, FL.Mi/Gewinn aus Veräuss. AV
Aufwertung nach Art. 670 OR Wie hoch aufwerten?
-max. wirklicher Wert (FV-> subjektiver Geschäftswert/Nutzwert): eher vorsichtig. Berücksichtigen von Steuerfolgen und latenten Steuern.
-zur Beseitigung Unterbilanz (gedanklich, nicht Verrechnung Bilanzverlust mit Reserve):
-halbes Kapital wieder hergestellt? -> zu wenig
-AK wieder hergestellt? -> i.O., da bei Gründung nur AK (gemäss HWP unbestrittene korrekte Lösung
-AK und gesetzliche Reserven wieder hergestellt? -> Interpretation d. Gesetzes
-Ausweis separater Aufwertungsreserve: Bildung durch Bilanzbuchunge ODER über ER (Aktivum/Erfolg aus Aufwertung und Aufwand zur Bildung AR/AR)
Aufwertung nach Art. 670 OR Was aufwerten?
-Grundstücke oder Beteiligungen
-Grundstücke: sachenrechtlich nach ZGB
- unbebautes Land
-darauf erstellte Bauten
-im Grundbuch erfassten Rechte (Baurechte)
Aufwertung nach Art. 670 OR Voraussetzungen
-hälftiger Kapitalverlust. Grundsätzlich erst als letzte Massnahme (vorher Auflösung stille Reserven), aber nicht vorgschrieben
-Bericht eines zugelassenen Revisors z.Hd. Generalversammlung, dass Gesetz eingehalten
Wechsel Revisionsstelle
Falls es sich nicht um eine Neugründung
handelt, ist zudem abzuklären, weshalb die bisherige Revisionsstelle ersetzt
werden soll (im Fall eines vorzeitigen Rücktritts der bisherigen Revisionsstelle müssen
im Anhang der Jahresrechnung die Gründe dafür genannt werden; vgl. Art. 959c Abs. 2
Ziff. 14 OR).
Das Mandat der Revisionsstelle kann auf vier Arten beendet werden: durch Ablauf der
Amtsdauer (Art. 730a Abs. 1 OR), durch Rücktritt der Revisionsstelle (Art. 730a Abs. 3 OR),
durch deren Abberufung durch die Generalversammlung (Art. 730a Abs. 4 OR) oder durch
das Gericht (Art. 731b Abs. 3 OR).
Demissioniert die Revisionsstelle während ihrer Amtsdauer, so muss sie den Verwaltungsrat
über die Gründe informieren (Art. 730a Abs. 3 OR). Wenn die Revisionsstelle auf ihre
Wiederwahl verzichtet, liegt demgegenüber kein Rücktritt vor; dementsprechend ist die
Angabe von Gründen diesfalls nicht zwingend.
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Gründe eines vorzeitigen Rücktritts der Revisionsstelle
der nächsten Generalversammlung mitzuteilen (Art. 730a Abs. 3 OR). Zudem sind
diese Gründe im Anhang der Jahresrechnung darzulegen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14 OR).
Fusionsgewinn
• Zuweisung an die gesetzliche Kapitalreserve, in Analogie zur Behandlung des Fusionsagios
bei einer Fusion mit Kapitalerhöhung. Diese Verbuchungsart folgt dem einlageähnlichen
Charakter der Fusion. Aus steuerlicher Sicht qualifiziert der Fusionsgewinn
nicht als Kapitaleinlagereserven; die Verbuchung hat damit in die übrigen Kapitalreserven
zu erfolgen;
• Erfolgswirksame Erfassung. Diese Verbuchungsart trägt dem Tatbestand der Gewinnrealisierung
Rechnung;
• Zuweisung an die freiwilligen Gewinnreserven. Diese Verbuchungsart trägt dem Umstand
Rechnung, dass es sich hier nicht um eine formelle Kapitalerhöhung handelt
und daher ein Überschuss dem nicht gebundenen Eigenkapital zugewiesen werden
kann. Um ein möglichst zuverlässiges Urteil zu ermöglichen, ist es bei dieser Variante
angebracht, auf die so erfolgte Zunahme der freien Reserven im Anhang explizit hinzuweisen.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Buchgewinn Bestandteil des steuerbaren Reingewinns,
d. h., es wird von der erfolgswirksamen Erfassung ausgegangen, wobei allenfalls der Beteiligungsabzug
geltend gemacht werden kann. Der Fusionsgewinn ist somit grundsätzlich
steuerpflichtig. So ergibt sich bei der ersten und der dritten Variante eine Abweichung
zwischen handels- und steuerrechtlichem Abschluss.
Fusionsverlust
Goodwill
Eigene Aktien Bewertung
Zu Anschaffungskosten
Eigene Aktien
- 659 OR Voraussetzung: wenn frei verwendbares EK in Höhe der zum Rückkauf nötigen Mittel vorhanden ist und wenn Nennwert der rückgekauften Aktien 10% des AK nicht
übersteigt
- bei Namensaktien: maximal 20% vom Gesetz erlaubt (ARt. 659 ABs. 2 OR) wenn im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben werden. und Delta über 10% innerhalb von 2 Jahren zu veräussern oder Vernichtung durch Kapitalherabsetzung
- Stimmrechte eigener Aktien ruhen (659.1 OR)
Die Aktien sind in der Handelsbilanz als Minusposten bilanziert.
Erwerb eigener Beteiligungsrechte ohne Kapitalherabsetzung
- Frist zur Veräusserung von 6 Jahren
- wenn bis dahin nicht veräussert dann VSt-Folgen und Einkommensteuerfolgen
Geldwerte Leistung resp. verdeckte Gewinnausschüttung Folgen:
Gewinnsteuer Aufrechnung
Verrechnungssteuer Meldung 30 Tage ansonnsten Aufrechnung in 100
Einkommenssteuer
Non Valeur:
wenn ein Sachverhalt bilanziert wurde, der nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (privater Nutzen)
Veräusserung eines Vermögensobjekts durch den Anteilsinhaber an sein Unternehmen zu übersetztem Preis
Darlehen an Nahestehende, bei dem nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen ist
bei Abschreibung eines Darlehens wird dies in der Steuerbilanz als Minusreserve im EK dargestellt
Abschreibung steuerrechtlich nicht anerkannt
Erscheinungsformen geldwerte Leistungen
- verdeckte Gewinnausschüttung (zu Lasten Aufwandskonto)
- Gewinnvorwegnahme (zu Lasten Ertragskonto)
- geldwerter Vorteil durch Erwerb von Vermögenswerten zu übersetztem Preis (Folge: Abschreibung)
- geldwerter Vorteil durch Übertragung von Vermögenswerten der Gesellschaft zu einem Unterpreis
Voraussetzungen für Vorliegen von geldwerten Leistungen
Missverhältnis Leistung - Gegenleistung
Rechtsgrund liegt im Beteiligungsverhältnis
Leistung an Aktionär oder ihm nahestehende Person
Erkennbarkeit für Organe gegeben
Unabhängigkeit: Berechnung Beteiligungsabzug
Anwendbare Vorschrift: Richtlinie zur Unabhängigkeit (RzU), VIII.D Art. 35
□ Dienstleistungen im Bereich des Steuerrechts sind grundsätzlich mit der
Unabhängigkeit vereinbar (Abs. 1)
□ Berechnungen … für Public Interest Entities (PIE) sind indessen
Unabhängigkeit: Unterstützung bei der Analyse der Auswirkungen der potentiellen
Akquisition auf die Buchhaltung des Unternehmens angefragt
Corporate Finance
Auch andere Corporate Finance-Dienstleistungen können die Unabhängigkeit
gefährden, wobei aber Schutzvorkehrungen das Risiko der Überprüfung der
eigenen Arbeit auf ein akzeptables Mass reduzieren können
Solche Schutzvorkehrungen umfassen z.B.: Verbot beim Prüfungskunden
Führungsentscheide zu treffen, Einsatz von Fachpersonen
Unabhängigkeit: Technische Unterstützung zur
Ausgestaltung der Purchase Price
Allocation (PPA)
Nicht möglich aus folgenden Gründen:
- Erhöhtes Risiko für die REVI eigene Arbeiten im
Rahmen der Abschlussprüfung zu prüfen
- Organisatorische und personelle Trennung in der Praxis
– auch unter Bezugnahme aller denkbaren
Schutzvorkehrungen – nicht möglich, da auch die
äussere Unabhängigkeit gewahrt werden muss
Unabhängigkeit: Einrichten und Bewirtschaftung eines
Datenraums für die bevorstehenden
Due Diligence (DD) bei der REVI
Möglich, unter den Voraussetzungen:
- Unabhängigkeit der REVI wird nicht beeinträchtigt und
keine Bewertung der COUPER SA wird durchgeführt
- Anwesenheit eines Mitarbeiters der COUPER SA und
SCHLIFF
- Verantwortung liegt bei SCHLIFF
Unabhängigkeit: M&A Beratungsdienstleistungen
steuerlicher und juristischer Art
Möglich, mit ausschliesslichem Fokus auf beratende sowie
unterstützende Tätigkeit und mit Schutzvorkehrungen:
- Saubere Umschreibung in Auftragsbestätigung (extern)
und intern im Auftragsannahmeprozess
- Lead und Entscheidungsfindung eindeutig bei SCHLIFF
- Verzicht auf Rulings/Verträgen
- Keine Bewertungsfragen iZh mit COUPER SA
Nicht möglich bei Ausarbeitung von Steuerrulings,
Verhandlungen mit Steuerbehörden und Ausgestaltung von
Kaufverträgen.
Unabhängigkeit Personal
nicht in die Geschäftsleitungsentscheide involviert ist,
keine Vereinbarungen und ähnliche Dokumente genehmigt oder
unterzeichnet, und
keine Befugnisse nach freiem Ermessen zur Bindung des Kunden
ausübt.
Unabhängigkeit Steuerangelegenheiten
□ Ja
□ Steuererklärung und Prüfung Steuerveranlagung: rein verfahrensrechtliche Betreuung,
zurückgreifen auf Zahlen des geprüften Abschlusses (Art. 35, Abs. 3 RzU)
□ Einsprachen und Rekurse: Interessenvertretung im Rahmen von Rechts-mittelverfahren zu
steuerrechtlichen Streitigkeiten ist zulässig (Art. 35 Abs. 1,3,5 RzU), weil die veranlagende
Behörde definitiv entscheidet.
□ Jedoch besondere Sorgfalt sowohl bei der Annahme von Interessensvertretungen im Rahmen
von Rechtsmittelverfahren als auch bei der Abwicklung geboten („Independence in Appearance“
und Interessen-konflikte/Selbstinteresse).
GWG Prüfung welcher Standard?
PS 950
Welche Prüfungshinweise existieren?
PH 10 - Besondere Vorgänge (02-2016)
PH 20 - MWST (02-2016)
PH 30 - Fusionsgesetz (10-2015)
PH 40 - Vorsorgeeinrichtungen (03-2018)
PH 50 - Abschlussprüfung kleinerer Einheiten (02-2016)
PH 60 - Prüfung Gemeinderechnung (03-2016)
PH 70 Aufsichtsprüfung (01-2020)
Jahresrechnung der Gemeinde
Erfolgsrechnung
Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen
Investitionsrechnung Finanzvermögen
Bilanz
Spezialfinanzierungen