PJ mündlich 2021 Sonderprüfungen

PJ mündlich 2021 Sonderprüfungen

PJ mündlich 2021 Sonderprüfungen

Rico Marti

Rico Marti

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Cartes-fiches 18
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 16.09.2012 / 19.08.2021
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Rechte und Pflichten des Sonderprüfers

Persönliche Ausführung

Weisungsbefolgungspflicht

Treuepflicht

Aktenrückgabepflicht

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Schweigepflicht

Sonderprüfer Berichterstattung

Art. 697e
1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner
Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen
Bericht dem Richter vor.
2 Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet
auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis
oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft
verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt
werden sollen.
3 Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit,
zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen
zu stellen.

 

Art. 697f
1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung
den Bericht und die Stellungnahmen dazu.
2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung
von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes
und der Stellungnahmen verlangen.

Art. 697g
1 Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers,
so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der
Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann
er die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.
2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt,
so trägt die Gesellschaft die Kosten.

 

Sonderprüfungen Gesetzliche Grundlagen

Art. 697a
1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen,
bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären
zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich
ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf
Einsicht bereits ausgeübt hat.
2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die
Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter
um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.

 

Art. 697b
1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können
Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals
oder Aktien im Nennwert von zwei Millionen Franken
vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen
Sonderprüfer einzusetzen.
2 Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers,
wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe
Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft
oder die Aktionäre geschädigt haben.

Art. 697c
1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und
des seinerzeitigen Antragstellers.
2 Entspricht der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhängigen
Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung.
Er umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.
3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen
gemeinsam übertragen.

Art. 697d
1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige
Störung des Geschäftsganges durchzuführen.
2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und
Liquidatoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche
Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet der Richter.
3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen
der Sonderprüfung an.
4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Arten von Kapitalherabsetzungen 

Abwicklung der konstitutiven Kapitalherabsetzung (Kapitalherabsetzung mit Mittelfreigabe)

 

Abwicklung der deklarativen Kapitalherabsetzung
(Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz)

Genehmigte Kapitalerhöhung Prüfungspflicht

Keine Prüfung
des Kapitalerhöhungsberichts
durch einen zugelassenen
Revisor,
es sei denn, die
Bezugsrechte
werden eingeschränkt.

Besondere Vorteile bei der Gründung

Personenbezogenheit
Nicht jeder Vorteil, den ein Gründer aus seiner Beteiligung an einer neu errichteten Aktiengesellschaft
geniesst, bedarf der Aufnahme in den Gründungsbericht. Erhält der
Gründer Aktien (bspw. Vorzugsaktien oder Stimmrechtsaktien) mit bevorzugtem Dividendenanspruch
und/oder Bezugsrecht, mit überproportionaler Beteiligung am Liquidationserlös
oder mit privilegiertem Stimmrecht, so liegen keine Gründervorteile im Sinne
des Gesetzes vor, da diese Privilegien mit dem Wertpapier und nicht mit der Person des
Gründers verbunden sind. Sind solche Begünstigungen jedoch in einem Genussschein
verbrieft, sind die Vorschriften über die qualifizierte Gründung anzuwenden.

Besonderheit
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedes Entgelt, welches den Gründern
für deren Leistung bei der Gründung gewährt wird, ein Gründervorteil. Der blosse Auslagenersatz
ist hingegen nicht als besonderer Vorteil zu qualifizieren. Der gewährte Vorteil
muss die Gesellschaft belasten und nicht einen Dritten, wie dies bei einem Vorkaufsrecht
zulasten der anderen Aktionäre der Fall ist. Des Weiteren ist ein Sondervorteil als Gründervorteil zu qualifizieren, wenn er das einbezahlte Kapital der Gesellschaft reduziert
oder zu ungleicher Behandlung der Aktionäre führt.

Angemessenheit
Ist ein Vorteil personenbezogen, von besonderer Natur und belastet er die Gesellschaft,
so ist er in den Gründungsbericht aufzunehmen. Eine weitere Anforderung an die besonderen
Vorteile ist deren Angemessenheit. Angemessen sind in der Regel eine Gründungsprovision,
Genussscheine und freie Naturallieferungen in normalem Rahmen.
Langfristige Einkaufs- und Lieferverpflichtungen müssen nach den Umständen bewertet
werden. Unangemessene Vorteile sind ein Gründerlohn und eine Dividendengarantie,
die gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst.
Sofern es wahrscheinlich ist, dass gewährte besondere Vorteile nach der Gründung zu
einem verlässlich schätzbaren Mittelabfluss führen, sind diese in der Übernahmebilanz
bzw. im Gründungsbericht als Teil des Fremdkapitals aufzuführen (Art. 959 Abs. 5 OR).
Abschliessend ist zu bemerken, dass auch Kombinationen von Sacheinlagen, Sachübernahmen,
Gründervorteilen und Verrechnung möglich sind.

Nicht sacheinlagefähige resp. sachübernahmefähige Werte

Nicht einlagefähig sind Rechte, Werte usw., welche die obigen Voraussetzungen nicht
erfüllen.
Als Beispiele können genannt werden:
• Zukünftige Ansprüche (diese beruhen nicht auf vergangenen Ereignissen im Sinne
von Art. 959 OR);
• Gebrauchsrechte (bspw. Miete und Pacht);

• periodische Leistungen (bspw. Arbeitsleistungen, Liefer- und Transportverträge);
• höchstpersönliche Rechte (bspw. Wohnrechte);
• Objekte von geringem Wert (bspw. Gegenstände des täglichen Bürobedarfs).

Die Sacheinlagen und Sachübernahmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

Bilanzierungsfähigkeit/Aktivierbarkeit
Sacheinlagen wie auch Sachübernahmen müssen bilanzierungsfähig bzw. aktivierbar
sein. Als Sacheinlagen oder Sachübernahmen kommen deshalb nur Vermögenswerte in
Betracht, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist und die bei der Gesellschaft zu
einem wahrscheinlichen (direkten oder indirekten) künftigen Mittelzufluss führen. Damit die Gesellschaft die Verfügungsgewalt
über die Sacheinlage oder Sachübernahme erlangen kann, muss diese übertragbar sein.
Zudem muss sie einen Wert für das Unternehmen darstellen, d. h. mittelbar oder unmittelbar
der Erreichung des Geschäftszweckes dienen.

Verfügbarkeit
Damit ein Gegenstand sacheinlagefähig ist, muss die Gesellschaft sofort nach ihrer
Eintragung
ins Handelsregister darüber verfügen können. Das Kriterium der Verfügbarkeit
gewährt die Sicherheit, dass das Aktienkapital im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich
liberiert ist und nicht bloss ein Anspruch auf Liberierung besteht.
Das Kriterium der sofortigen Verfügbarkeit gilt nicht für die Sachübernahme. Deshalb
kommen auch Vermögenswerte, die der Gesellschaft nicht sofort nach deren Gründung
zur Verfügung stehen, für die Sachübernahme infrage.

Verwertbarkeit
Sacheinlagen und Sachübernahmen müssen verwertbar sein, da das Aktienkapital
Haftungssubstrat
für die Gesellschaftsgläubiger darstellt. Als verwertbare und übertragbare
Sacheinlagen oder Sachübernahmen kommen infrage:
• Immaterialgüterrechte (bspw. Patente, Urheberrechte);
• Wertschriften und Beteiligungsrechte (bspw. Aktien);
• selbstständige und dauernde dingliche Rechte (bspw. Grunddienstbarkeiten, Baurechte,
Abbaurechte, Quellenrechte);
• Sachgesamtheiten (bspw. bei Umwandlung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft
in eine AG).

Die Sacheinlagen und Sachübernahmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen,
welche, abgesehen von der Verfügbarkeit, sowohl bei Sacheinlagen wie auch bei Sachübernahmen
identisch sind:

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
und die entsprechende Verordnung (GwG; SR 955.0 und GwV; SR 955.01) bilden
die gesetzliche Grundlage für die Regelung der:

• Vermeidung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB);
• Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 260quinquies Abs. 1 StGB;
• Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

GWG Pflicht für Händler

Pflichten aus dem GwG ergeben sich für einen Händler jedoch nur, wenn er im Rahmen
eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100 000 in bar entgegennimmt (Art. 8a Abs. 1 GwG).

Das GwG sieht folgende Pflichten für Händler vor:

• Identifizierung der Vertragspartei (Art. 8a Abs. 1 lit. a GwG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GwG,
Art. 17 GwV);
• Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 8a Abs. 1 lit. b GwG i. V. m.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG, Art. 18 GwV);
• zusätzliche Abklärungspflichten (bezüglich der Hintergründe des Geschäfts, namentlich
die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck), wenn das Geschäft ungewöhnlich
erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen (Art. 8a Abs. 2 GwG,
Art. 19 GwV);
• Dokumentation (der Sorgfalts- und Meldepflichten) (Art. 8a Abs. 1 lit. c GwG i. V. m.
Art. 7 GwG, Art. 21 GwV);
• Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 9 Abs. 1bis GwG, Art. 20 GwV);
• Wahl einer Revisionsstelle zur Prüfung der Einhaltung der GwG-Pflichten (Art. 15
GwG, Art. 22 GwV).

Prüfungsgegenstand GwG

PS 950

Als Basis für die Prüfung dient die vom Händler erstellte und von ihm unterzeichnete
Aufstellung aller erhaltenen Barzahlungen von über CHF 100 000, die im Prüfungszeitraum
abgewickelt wurden (Formular gemäss Art. 21 GwV). Gemäss Art. 8a Abs. 3 GwG
gelten die Sorgfalts- und Meldepflichten auch für Barzahlungen, die in mehreren Tranchen
abgewickelt werden und deren einzelne Tranchen unter CHF 100 000 liegen, wenn
in der Summe der Wert von CHF 100 000 übertroffen wird.

FinfraG Pflichten NFG -

Die Pflichten einer NFG– beinhalten
• Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
• Meldung an ein FINMA-anerkanntes Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
• die Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
• die Dokumentation dieser Pflichten (Art. 113 FinfraG).

Lohngleichheitsanalyse ab wie vielen MA?

Unternehmen, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen,
sind verpflichtet für das betreffende Jahr, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse
durchzuführen (Art. 13a Abs. 1 GlG).

Was prüft die Revisionsstelle bei der Lohngleichheitsanalyse

a) Die Lohngleichheitsanalyse wurde im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum
durchgeführt.
b) Es liegt ein Nachweis vor, wonach die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen
und rechtskonformen Methode durchgeführt wurde.
c) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden vollständig erfasst.
d) Alle Lohnbestandteile wurden vollständig erfasst.
e) Die erforderlichen Daten, einschliesslich persönlicher und arbeitsplatzbezogener
Merkmale, wurden vollständig erfasst.

Comfort Letter welcher PS bzw. Prüfung

PS 920 möglich

Diese Gliederung entspricht einem Comfort Letter, der sich an AU-C 920 anlehnt. Je nach
Comfort-Letter-Standard und konkreter Transaktion können bestimmte Punkte wegfallen,
oder es kommen weitere Punkte hinzu.

 

Due Diligence welcher PS?

Eine Due Diligence nimmt zahlreiche Anleihen bei diversen Prüfungsstandards, konkret:
PS 940 «Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen»; PS 930 «Erstellung von
Finanzinformationen»; PS 950 «Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen
oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen»
oder auch PS 920 «Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen».

Unternehmensbewertung welcher PS?

Eine Unternehmensbewertung hat durchaus Analogien zu Teilen des PS-Konzepts, bspw.
die Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen (PS 940) oder die Erstellung
von Finanzinformationen (PS 930). Möglich sind auch Feststellungen, die kein Urteil
enthalten (analog PS 920, vereinbarte Untersuchungshandlungen). Eine Unternehmensbewertung
geht jedoch weiter und beinhaltet daher auch Bereiche, die nicht durch das
PS-Konzept abgedeckt sind.